URTEIL
In dem Rechtsstreit
1. xxx,
2. xxx,
– Kläger -
Prozessbevollmächtigter:
zu 1-2: Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen
gegen
Landkreis Göttingen vertreten durch die Stadt Göttingen, Referat Recht,
Hiroshimaplatz 1-4, 37083 Göttingen
– Beklagter –
hat die 44. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am 24. Mai 2019 durch den Richter am Sozialgericht xxx und die ehrenamtlichen Richter xxx und xxx für Recht erkannt:
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides der in seinem Auftrag handelnden Stadt Göttingen vom 10. Dezember 2015, abgeändert mit Bescheid vom 25. Januar 2016, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2016 verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2016 weitere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII in Höhe von monatlich 97,– Euro zu gewähren.
Der Beklagte hat den Klägern ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
TATBESTAND
Die Kläger erstreben im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch — Sozialhilfe — (SGB XII) die Gewährung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2016.
Die 1949 geborene Klägerin zu 1. und ihr Ehemann, der 1942 geborene Kläger zu 2., bewohnen eine 60 m2 große Wohnung in der xxx in Göttingen zu einer Kaltmiete inklusive Nebenkosten von monatlich 499,– Euro und Heizkosten von 56,– Euro. Die Klägerin zu 1. bezog im streitigen Zeitraum ein Altersruhegeld von monatlich 336,54 Euro und der Kläger zu 2. von 606,04 Euro. Sie verfügten in dieser Zeit nicht über verwertbares Vermögen.
Die Stadt Göttingen wies die Kläger mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 darauf hin, dass ihre Unterkunftskosten den Angemessenheitswert von monatlich 381,– Euro überstiegen. Diese erklärten, dass es ihnen aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes nicht möglich sei, die Aufwendungen für die Unterkunft zu senken.
Die Stadt Göttingen bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 10. Dezember 2015 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2016 in Höhe von monatlich 289,77 Euro und berücksichtigte dabei Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 402,– Euro.
Dagegen legten die Kläger am 16. Dezember 2015 Widerspruch ein, den sie damit begründeten, dass das herangezogene Gutachten der Firma Analyse & Konzepte (A&K-Gutachten) kein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) sei. Es sei die Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10 Prozent anzuwenden.
Mit Bescheid vom 25. Januar 2016 änderte die Stadt die Bewilligung wegen der Änderung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unter gleichbleibenden Unterkunftskosten ab.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2016 zurück und führte zur Begründung an, dass die Unterkunftskosten unangemessen hoch seien. Es ergebe sich kein Anhaltspunkt, dass ein Umzug unzumutbar sei.
Dagegen haben die Kläger am 21. März 2016 Klage erhoben.
Sie tragen vor:
Das A&K-Gutachten sei kein schlüssiges Konzept, so dass die Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10 Prozent anzuwenden sei.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 10. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2016 zu verurteilen, den Klägern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die beantragten Leistungen monatlich in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt unter Bezugnahme auf die erlassenen Bescheide vor.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klage hat Erfolg.
Die Kammer konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf gemäß § 124 Absatz 2 SGG verzichtet haben.
Der Bescheid der Stadt Göttingen vom 10. Dezember 2015, abgeändert mit Bescheid vom 25. Januar 2016, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2016 erweist sich im tenorierten Umfang als rechtswidrig und verletzt die Kläger insoweit in eigenen Rechten. Der Bescheid vom 25. Januar 2016 ist gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden.
Streitgegenständlich ist der Zeitraum vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2016, welcher in den angegriffenen Bescheiden geregelt wurde. Die Entscheidungen der Behörde über Folgezeiträume sind nicht im Rahmen von § 96 SGG berücksichtigungsfähig (vgl. Urteile BSG vom 07. November 2006 – B 7b AS 14/06 R – und 25. Juni 2008 – B 11 b AS 35/06 R -).
Die Kläger haben zur Überzeugung der Kammer im streitigen Zeitraum Anspruch auf Gewährung weiterer 97,– Euro monatlich im Rahmen der Kosten für Unterkunft, die in tatsächlicher Höhe von 499,– Euro monatlich zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind im streitigen Zeitraum gemäß §§ 41, 42, 19 Absatz 2 SGB XII (in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung) leistungsberechtigt, weil sie die Altersgrenze des § 41 Absatz 2 SGB XII erreicht haben und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können. Zu Recht hat der Beklagte ihnen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bewilligt.
Gemäß § 35 Absatz 1 Satz 1 SGB XII werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen (Absatz 2 Satz 1). Satz 1 gilt so lange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 2).
Der Streitgegenstand ist wirksam auf die Bedarfe für Unterkunft begrenzt worden. Dabei handelt es sich um eine abtrennbare, isoliert anfechtbare Verfügung (vgl. Urteile des BSG vom 06. August 2014 — B 4 AS 55/13 R -, 29. März 2007 – B 7b AS 2/06 R, 07. November 2006 – B 7b AS 8/06 R – und 27. Februar 2008 – B 14 AS 23/07 R -). Die Prüfung der Angemessenheit hat aber für Unterkunfts- und Heizkosten jeweils getrennt zu erfolgen, so dass eine Gesamtangemessenheitsgrenze im Sinne einer erweiterten Produkttheorie abzulehnen ist (vgl. Urteile des BSG vom 02. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R – und 17. Dezember 2009 – B 4 AS 50/09 R -). Höhere Bedarfe für Heizung werden mit dieser Klage nicht verfolgt, zumal der Beklagte die tatsächlichen Heizkosten berücksichtigt.
Der Beklagte verfügt für den Vergleichsraum Göttingen zur Überzeugung der Kammer nicht über ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft. Das von diesem eingeholte A&K-Gutachten entspricht nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des BSG.
Die Angemessenheit der Unterkunftskosten (Kaltmiete und kalte Nebenkosten) ist nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 18/06 R -) in mehreren Schritten zu prüfen: Zunächst bedarf es der Feststellung, welche Größe die vom Hilfebedürftigen beziehungsweise von der Bedarfsgemeinschaft gemietete Wohnung aufweist; das heißt, zu ermitteln ist die Quadratmeterzahl der im Streitfall konkret betroffenen Wohnung. Bei der Wohnungsgröße ist jeweils auf die landesrechtlichen Richtlinien über die soziale Wohnraumförderung abzustellen. Nach Feststellung der Wohnraumgröße ist als weiterer Faktor der Wohnungsstandard zu berücksichtigen. Angemessen sind nämlich die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss von daher hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bildenden Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe der in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet. Als räumlicher Vergleichsmaßstab ist in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend, weil ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, im Regelfall von ihm nicht verlangt werden kann (vgl. Urteil des BSG vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R -). Die Prüfung der Angemessenheit ist aber nicht nur auf der Grundlage von marktüblichen Wohnungsmieten abstrakt vorzunehmen. Vielmehr muss die Behörde nach der Rechtsprechung des BSG in einem letzten Schritt eine konkrete Angemessenheitsprüfung vornehmen, nämlich ob dem Hilfebedürftigen eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung tatsächlich und konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine solche konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft als konkret angemessen anzusehen (vgl. Urteil des BSG vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R – Rd. 22).
Der Grundsicherungsträger hat nach der Rechtsprechung des BSG ein schlüssiges Konzept zu erstellen, welches nach dem Urteil des genannten Gerichtes vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R – folgende Kriterien aufzuweisen hat:
- die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),
- es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete <Vergleichbarkeit>, Differenzierung nach Wohnungsgröße,
- Angaben über den Beobachtungszeitraum,
- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel),
- Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
- Validität der Datenerhebung,
- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
- Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
Die Kammer ist der Überzeugung, dass der Beklagte über kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft verfügt. Damit ist auf die Werte der Wohngeldtabelle in der seit dem 01. Januar 2009 geltenden Fassung (§ 12 Wohngeldgesetz (WoGG)) zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 Prozent bzw. auf die Fassung des § 12 WoGG in de ab dem 01. Januar 2016 geltenden Fassung abzustellen.
Bei Bestimmung der angemessenen Bedarfe der Unterkunft ist auf die angemessene Wohnungsgröße abzustellen (vgl. Urteil des BSG vom 07. November 2006 – B 7b AS 18/06 R -). In Niedersachsen sind die Richtlinien über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsbestimmungen – WFB 2003 -) in dem Runderlass vom 27. Juni 2003 geregelt (Nds. Ministerialblatt 2003, Heft 27, S. 580). Gemäß Ziffer B Nr. 11.2 der Wohnraumförderungsbestimmungen – WFB 2003 – gilt bei Mietwohnungen für einen Zweipersonenhaushalt eine Wohnfläche bis 60 m2 als angemessen. Die von den Klägern bewohnte Wohnung ist mit einer Wohnfläche von 60 m2 somit angemessen groß.
(I)
Zunächst ist im Rahmen des schlüssigen Konzeptes der örtliche Vergleichsraum zu bilden. Es ist notwendig, ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden, wobei es im ländlichen Raum geboten sein kann, größere Gebiete als Vergleichsmaßstab zusammenzufassen (vgl. Urteil des BSG vom 12. Dezember 2013 — B 4 AS 87/12 R -).
Der Beklagte hat zur Überzeugung der Kammer zu Unrecht einen gemeinsamen Vergleichsraum der Stadt Göttingen, der Gemeinde Rosdorf und des Flecken Bovenden gebildet, so dass das A&K-Gutachten bereits aus diesem Grunde nicht schlüssig ist.
Die Kammer stützt sich bei dieser Einschätzung auf das zum F+B-Gutachten ergangene Urteil des Landessozialgerichtes (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 29. April 2014 – L 7 AS 330/13 – und auf dessen Beschluss vom 12. August 2014 – L 11 AS 647/14 B ER -. Im erstgenannten nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftigen Urteil – führt das LSG dezidiert aus, dass das Stadtgebiet Göttingen einen eigenständigen von den angrenzenden Gemeinden zu unterscheidenden Charakter schon durch eine die Stadt prägende universitäre Struktur hat. Allein der Umstand, dass angrenzende Gemeinden über Busanbindungen zu erreichen sind, rechtfertigt daher nicht die Annahme, einen weiteren Vergleichsraum zu ziehen. Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen an und verweist darauf, dass das F+B-Gutachten selbst allein die Stadt Göttingen als Vergleichsraum zugrunde gelegt hat. Es ist – anders als der Beklagte meint – nicht ersichtlich, dass diese Entscheidung rechtsfehlerhaft war, zumal ab Geltung des A&K-Gutachtens keine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, die einen anderen Zuschnitt des Vergleichsraums rechtfertigt. Dies wird vom Beklagten im Übrigen auch nicht behauptet.
Die Kammer folgt darüber hinaus den Ausführungen im Beschluss des LSG vom 12. August 2014, welcher sich ausführlich mit dem örtlichen Vergleichsraum Göttingen/Rosdorf/Bovenden befasst und ein solchen mit überzeugenden Argumenten verneint. Demnach liegt kein homogener Lebens- und Wohnbereich vor. Denn allein geringe bzw. zumutbare Pendelzeiten zwischen verschiedenen Vergleichsräumen führen nicht dazu, dass ein insgesamt homogener Lebensbereich entsteht. Damit greift das Argument der engen verkehrsstrukturellen Vernetzung über die A7 und diverse, auf Göttingen ausgerichtete Buslinien nicht zur Begründung eines einheitlichen Vergleichsraums. Für insoweit inhomogene Lebensbedingungen spricht zudem, dass gerade kein einheitlicher Wohnungsmarkt besteht. Dies zeigen auch die unterschiedlichen Mietgrenzen im vorhergehenden F+B-Gutachten. Die Kammer ist davon überzeugt, dass das Mietniveau im gewählten Vergleichsraum nicht vergleichbar ist und zieht diesen Schluss gerade auch aus der Einstufung in unterschiedliche Mietstufen der Wohngeldtabelle (Mietstufe IV Göttingen; Mietstufe III Bovenden und Rosdorf). Diese Abstufung angemessener Mietpreise im Rahmen des Wohngeldgesetzes spiegelt sich in keiner Weise im A&K-Gutachten wider und wirft daher durchgreifende Zweifel auf. Die Mietmärkte einer Stadt von 130.000 Einwohnern mit stark geprägtem universitären Charakter sind trotz verkehrstechnischer Verbundenheit und dem Vorhandensein von pendelnden Arbeitnehmern nicht vergleichbar mit zwei Gemeinden von 14.000 und 12.000 Einwohnern und können im vorliegenden Einzelfall zur Überzeugung des Gerichts keinen einheitlichen Vergleichsraum bilden. Dem steht insbesondere die Tatsache nicht entgegen, dass die IGS Bovenden auch in Göttingen wohnende Schüler aufnimmt. Denn ein Rückschluss auf einen einheitlichen Wohnungsmarkt lässt sich aus diesem Befund nicht ziehen.
Die Rechtsauffassung des Gerichts, dass die Stadt Göttingen keinen gemeinsamen Vergleichsraum mit Rosdorf und Bovenden bildet, hat im Übrigen der 6. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 02. April 2019 — L 6 AS 467/17 — vollumfänglich geteilt.
Ohne dass es auf diesen Umstand streitentscheidend ankäme, bestätigt offenbar das zum 01. September 2017 vom Beklagten angewendete IWU-Gutachten die gerichtliche Entscheidung bezüglich des örtlichen Vergleichsraums. Denn dem Artikel aus dem „Göttinger Tageblatt” vom 01. August 2017 ist zu entnehmen, dass die Firma IWU ebenso wie das Vor-Vorgänger F+B Gutachten von einem einheitlichen Vergleichsraum der Stadt Göttingen ohne Bovenden und Rosdorf ausgeht. Demnach wird Göttingen als „sehr teuer Universitätsstadt” mit einem „sehr günstigen Umland“ eingeschätzt. Dieser Befund entspricht der gerichtlichen Argumentation, dass das Mietniveau in Bovenden und Rosdorf nicht mit demjenigen der Stadt Göttingen vergleichbar ist.
(II)
Die Ermittlung des nach Auffassung des Beklagten angemessenen Quadratmeterzinses für den angemessenen Wohnungsstandard für die Wohnungsgrößenklasse bis zu 60 m2 gründet zur Überzeugung der Kammer ebenfalls nicht auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des BSG. Letzteres definiert ein schlüssiges Konzept als ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich Orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall (vgl. Urteil vom 22. September 2009 — B 4 AS 18/09 R -).
Das Konzept des Beklagten erfüllt in wesentlichen Punkten nicht die Mindestanforderungen an ein schlüssiges Konzept. Der aufgrund der Untersuchung der Angebots- und Bestandsmieten vorgenommenen Mietdatenerhebung liegt keine nachvollziehbare Definition des Gegenstandes der Beobachtung zugrunde, die Repräsentativität des Umfangs und der Kappungsgrenze sind nicht nachzuvollziehen, so dass nicht abschließend beurteilt werden kann, dass tatsächlich die zutreffenden Kosten für Wohnraum einfachen Standards abgebildet werden.
Einen evidenten Mangel der Erhebung stellt dar, dass eine Bewertung des Standards der jeweiligen Wohnungen (sowohl im Bestand als auch im Angebot) mit gehoben, mittel und einfach nicht vorgenommen worden ist bzw. hierzu keine Daten gesammelt und zugeordnet worden sind. Es ist zur Überzeugung der Kammer nicht ausreichend, den einfachen Standard indirekt allein über den m2-Preis zu ermitteln (vgl. Urteile des LSG Niedersachsen-Bremen vom 03. April 2014 — L 7 AS 786/11 — und vom 29. April 2014 — L 7 AS 768/11 -). Nach dem Urteil des BSG vom 20. August 2009 — B 14 AS 41/18 R – (Rd. 17) müssen alle Faktoren, die den Mietpreis bestimmen, in die Auswertung eingeflossen sein, wozu in der Regel zumindest der Standard, die Größe und die Ausstattung der Wohnung zählen.
Denn Wohnungen in sogenannten begehrten Wohngegenden (z.B. Göttingen Stadtmitte) können trotz eines geringen Standards deutlich teurer sein als gut ausgestattete Wohnungen in weniger nachgefragten Gebieten (z.B. ländlicher Gemeindeteil von Bovenden). Nur wenn sichergestellt ist, dass die erhobenen Daten den Wohnungsmarkt dergestalt abbilden, dass repräsentativ Wohnungen aller Standards vorhanden sind, kann von der Erfassung des gesamten Wohnungsmarkts gesprochen werden. Bis zu welcher Obergrenze Unterkünfte als angemessen im Sinne des § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II anzusehen sind, hängt nicht vom Mietpreis, sondern wesentlich von der Art der Ausstattung, dem Charakter und der Lage der Unterkunft ab.
Die fehlende Differenzierung bei den Wohnungsstandards führt zur Überzeugung der Kammer zu nicht korrigierbaren Folgeproblemen bei der Festlegung der Kappungsgrenze. Denn eine zutreffende Abbildung der Wohnungen einfachen Standards setzt voraus, dass der gesamte Wohnungsmarkt erfasst wurde. Weitere Prämisse ist eine gleichmäßige Durchmischung der Datensätze mit Wohnungen des einfachen, mittleren und gehobenen Standards. Dieser Punkt kann vorliegend nicht geklärt werden, weil der Beklagte den Standard und die Ausstattung der untersuchten Wohnungen nicht durchgehend und konsequent nicht überprüft hat. Ein wesentlicher preisbildender Standard ist somit im A&K-Gutachten zu Unrecht nicht untersucht worden.
Die Kammer weist in diesem Kontext darauf hin, dass das schlüssige Konzept nach der Rechtsprechung des BSG nicht durch eine Gegenprobe ersetzt werden kann. Allein der Umstand, dass es möglich war, Wohnraum zu den von dem Beklagten als angemessen erachteten Wert anzumieten, bedeutet nicht, dass der Wert zutreffend ermittelt worden ist (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2009 — B 4 AS 50/09 R -).
Das Gericht trifft aufgrund des Zeitablaufs (der Endbericht stammt vom März 2013) und der Tatsache, dass der Standard der untersuchten Wohnungen nicht ermittelt wurde, keine weitergehende Ermittlungspflicht. Notwendig zur Bestimmung eines schlüssigen Konzepts wäre eine vollkommene Neuermittlung von Daten, die Ausstattung und Standard der zugrundeliegenden Wohnung betreffen. Diese kann jedoch – angesichts der Anzahl von insgesamt 21.010 untersuchten Unterkünften – nicht im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
Sofern — wie im vorliegenden Einzelfall – ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG nicht besteht und im Nachhinein nicht festgestellt werden kann, ist es statthaft, auf die Wohngeldtabelle abzustellen und einen angemessenen Sicherheitsaufschlag vorzunehmen (vgl. Urteile des BSG vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 15/09 R – und 17. Dezember 2009 – B 4 AS 50/09 R-; Urteil des Hessischen LSG vom 20. Dezember 2010 – L 9 AS 239/08 -), wobei das BSG mit Urteilen vom 11. Dezember 2012 — B 4 AS 44/12 R — und 12. Dezember 2013 — B 4 AS 87/12 R – einen Aufschlag von 10 Prozent auf die jeweils geltende Fassung der Wohngeldtabelle als angemessen angesehen hat.
Die ab dem 01. Januar 2016 geltende Wohngeldtabelle weist für die Mietenstufe IV bei einem Zweipersonenhaushalt einen Angemessenheitswert von 526,– Euro auf. Da die tatsächlichen Unterkunftskosten im streitigen Zeitraum monatlich 499,– Euro betragen, sind diese auch als angemessen zu übernehmen. In diesem Kontext kommt es im vorliegenden Einzelfall nicht auf die Bildung eines Sicherheitszuschlages an, weil die tatsächlichen Kosten den einfachen Tabellenwert bereits deutlich unterschreiten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Absatz 1 SGG.
Gemäß § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 2 SGG bedarf die Berufung nicht der Zulassung, weil hier die Beschwer des Beklagte mit 1.164,– Euro oberhalb des Schwellenwertes von 750,– Euro liegt.
Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.