Sozialgericht Kassel – Beschluss vom 13.06.2019 – Az.: S 12 AY 10/19 ER

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

xxx,

Antragsteller,

Prozessbevollm.: Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

Werra-Meißner-Kreis, vertreten durch den Kreisausschuss Fachdienst Recht 3.1,
Schlossplatz 1, 37269 Eschwege

Antragsgegner,

hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Kassel am 13. Juni 2019 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht xxx, beschlossen:
 

  1. Auf den am 20. Mai 2019 eingegangen Antrag wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18. April 2019 und insoweit festgestellt, dass der Antragsgegner danach verpflichtet ist, dem Antragsteller auch ab 1. Mai 2019 weiterhin ungekürzte Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz entsprechend dem Bescheid vom 7. November 2017 bzw. nachfolgender Änderungsbescheide unter Anrechnung kalendermäßig bereits erbrachter Leistungen zu erbringen.
  2. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.


GRÜNDE

I.
 

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutz über die vorläufige Gewährung von höheren Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), wobei sich der 1992 geborene, aus Syrien stammende Antragsteller im Ergebnis gegen eine Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG wendet und eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines hiergegen eingelegten Widerspruchs geltend macht sowie eine Regelungsanordnung dahingehend beansprucht, dass ihm vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache entsprechend ungekürzte Leistungen durch den Antragsgegner zu gewähren seien.

Insoweit waren dem Antragsteller ursprünglich mit Bescheiden vom 1. und 7. November 2017, beide als „Bescheid über die Gewährung von laufenden Leistungen nach dem AsylbLG“ überschrieben war, beginnend laufend mit dem Monat Dezember 2017 und rückwirkend ab dem 24. Oktober 2017 „bis auf weiteres“ zunächst noch ungekürzte Leistungen nach § 3 AsylbLG bewilligt worden, mit Bescheid vom 18. April 2019, überschrieben wie vor, hatte der Antragsgegner nach Anhörung des Antragstellers diesem für den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis 31. Oktober 2019 dann aber, nachdem zuvor zumindest nach Aktenlage Änderungsbescheide nicht ergangen waren, Leistungen allein noch nach § 1a AsylbLG gekürzt bewilligt und dies damit begründet, dass dem Antragsteller, wie sich aufgrund eines – zunächst nicht aktenkundigen – Datenabgleiches herausgestellt habe, bereits in Bulgarien internationaler Schutz gewährt gewesen sei. Mit der entsprechenden Begründung war dann auch bereits der Asylantrag des Antragstellers mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Oktober 2017, dem Antragsgegner vorliegend seit 20. November 2017, selbst als unzulässig abgelehnt worden. Eine ausdrückliche Aufhebung bzw. Rücknahme der Bescheide vom 1. und 7. November 2017 bzw. nachfolgender – nicht aktenkundiger – Änderungsbescheide war seitens des Antragsgegners dann mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. April 2019 aber auch wieder nicht erfolgt. Ebenfalls keine rechnerische Erläuterung der Kürzung. Auch eine verfahrensrechtliche – Rechtsgrundlage für die erfolgte Änderung oder Teilaufhebung oder Teilrücknahme war nicht benannt worden.

Gegen den Bescheid vom 18. April 2019 legte der Antragsteller dann am 8. Mai 2019 Widerspruch ein, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist.

Gleichzeitig hat der Antragsteller mit Eingang am 20. Mai 2019 beim Sozialgericht in Kassel den vorliegenden Antrag im einstweiligen Rechtsschutz gestellt, mit dem er unter entsprechender Darlegung die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 18. April 2019, verfahrensrechtlich und materiell, geltend macht, dem der Antragsgegner wiederum seinerseits unter ausführlicher Darlegung entgegentritt.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des jeweiligen weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte insgesamt; ebenso wird Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners, deren wesentlicher, das vorliegende Antragsverfahren betreffender Inhalt gleichfalls Gegenstand der Entscheidungsfindung war.

II.

Der Antrag ist zulässig und im entschiedenen Umfang insgesamt begründet, wobei bereits eine Fallgestaltung analog § 86 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorliegt. Die Antragsteller können ihr Rechtsschutzziel, die (vorläufige) Weitergewährung höherer Leistungen, hier in Höhe der zuletzt bis 30. April 2019 bezogenen Leistungen, insoweit analog § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG bereits mit der Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18. April 2019 erreichen, ohne dass es einer Regelungsanordnung nach Abs. 2 bedürfte. Insoweit waren die Anträge entsprechend ihrem Antragsziel auszulegen.

Ob ein Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG oder ein solcher nach Abs. 2 vorliegt, ist insoweit entsprechend dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nach § 123 SGG durch Auslegung zu ermitteln, also ohne an den Wortlaut des Antrages gebunden zu sein. Ein Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG kann dabei in einen Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG umzudeuten sein und umgekehrt, wenn dies dem zum Ausdruck gebrachten Begehren eines Antragstellers entspricht. Das Begehren der Antragsteller richtet sich vorliegend im Anschluss an die bisherige unbefristete Leistungsgewährung auf den weiteren und ungekürzten Erhalt der Leistungen nach § 3 AsylbLG.

Unabhängig davon, dass der Widerspruch gegen die Feststellung einer Einschränkung des Leistungsanspruchs nach § 1a AsylbLG gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG iVm § 11 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG selbst keine aufschiebende Wirkung hat, würde sich hier zwar bereits mit einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung höherer Leistungen ergeben, da zuvor mit Bescheid vom 7. November 2017 bzw. nachfolgender Änderungsbescheide höhere Leistungen unbefristet bewilligt worden waren; dies würde jedoch nur dann gelten, wenn der angefochtene Bescheid nach Lesart des Antragsgegners, obwohl der Bescheid vom 18. April 2019 den Bescheid vom 7. November 2017 nicht ausdrücklich aufhebt bzw. zurücknimmt, zumindest eine konkludente Aufhebung/Rücknahme dieses Bescheides bzw. nachfolgender Änderungsbescheide, also entweder eine Teilaufhebung oder Teilrücknahme dieser zuvor unbefristeten Leistungsgewährung nach den §§ 48, 45 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren (SGB X) beinhalten würde.

Dies zunächst bereits deshalb, weil die die Leistungsgewährung vor der Bescheiderteilung vom 18. April 2019 betreffenden Bewilligungsbescheide aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers, auf die hier allein abzustellen ist, mit der Rechtsprechung der Kammer und auch der des Hessischen Landessozialgerichts (vgl. u.a. Sozialgericht Kassel, Urteil vom 17. Dezember 2008, S 12 SO 273/05; Beschluss vom 23. November 2017, S 12 SO 32/17 ER; Gerichtsbescheid vom 15. Januar 2019, S 12 SO 15/18; Hessischen Landessozialgerichts, Beschlüsse vom 23. März 2017, L 4 SO 36/17 B ER und L 4 SO 37/17 B ER; ebenso z.B. Landessozialgericht Mecklenburg – Vorpommern, Beschluss vom 21. Juni 2018, L 9 AY 1/18 B ER, juris) selbst noch unbefristete Dauerverwaltungsakte beinhaltet haben. Dies mit dem Hessischen Landessozialgericht (wie vor) u.a. deshalb, weil hier maßgeblich ist, wie der Empfänger aus objektivierter Sicht den Inhalt eines Bescheides verstehen durfte und musste (sog. objektiver Empfängerhorizont). Insoweit kommt es, neben dem Wortlaut des konkret betroffenen Verwaltungsaktes, für die Interpretation auch auf sonstige Umstände, wie z.B. den Inhalt vorheriger Bescheide, sonstiger Schriftstücke oder auch auf tatsächliches Verhalten der Beteiligten an. Nicht nur, dass die o.a. Bescheide dem Antragstellen im Ergebnis eine Leistungsgewährung bis auf Weiteres “attestieren”, auch im Übrigen orientiert sich der Antragsgegner bei den Überschriften an der Terminologie, die bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung üblich ist. Insoweit ist bereits der o.a. Ausgangsbescheid als „Bescheid über die Gewährung von laufenden Leistungen nach dem AsylbLG“ überschrieben, ohne dass sich dies in den Folgezeiträumen erkennbar geändert hätte. Ergänzende Regelungen oder sonstige Hinweise, die einer solchen Auslegung widersprechen könnten – etwa die Erklärung, der Bescheid entfalte Geltung nur für die Zeiträume, für die Leistungen tatsächlich ausgezahlt würden bzw. die konkret benannten Monate – haben diese Bescheide demgegenüber ausdrücklich nicht enthalten.

Damit bleibt festzuhalten, dass der Antragsgegner die Bewilligung vom 18. April 2019 für die Zeit ab 1. Mai 2019 vorgenommen hat, ohne die vorherige/n bestandskräftige/n und unbefristete/n Bewilligung/en nach § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 AsylbLG i.V.m. den §§ 44 ff SGB X für die Zukunft aufzuheben oder zurückzunehmen. Eine entsprechende Aufhebungs-/Rücknahmeregelung findet sich weder im Verfügungssatz des Bescheides vom 18. April 2019 noch in seinen Gründen.

Gleichzeitig fehlt es damit wegen einer insoweit fehlenden Bestimmtheit des Bescheides vom 18. April 2019 hier insoweit auch an einer konkludenten Aufhebung/Rücknahme des Bescheides vom 7. November 2017 bzw. nachfolgender Änderungsbescheide, was – im entschiedenen Umfang zur Begründetheit des vorliegenden Antrags führend – den Bescheid vom 18. April 2019 einerseits neben weiteren Gründen bereits rechtswidrig macht, andererseits dann aber auch schon dazu führt, dass mit dem Bayerischen Landessozialgericht (Beschluss vom 19. März 2019, L 18 AY, 12/19 B ER, juris) § 11 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG erst gar nicht zur Anwendung gelangt und damit entsprechend dem Regelfall bereits § 86a Abs. 1 S. 1 SGG aufschiebende Wirkung entfaltet.

Die Berechtigung der Sozialgerichte zum Erlass Einstweiliger Anordnungen in anderen als den ausdrücklich im SGG normierten Fällen leitete sich schließlich bis 1. Januar 2002 unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG ab (vgl. BVerfGE 46, S. 166). Einstweilige Anordnungen durften dabei aber grundsätzlich die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen. Nur ausnahmsweise konnte es im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn anders ein Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für den Antragsteller unzumutbar gewesen wäre.

Voraussetzung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war insoweit, dass dem Betroffenen schwere und unzumutbare, auf anderem Wege nicht abwendbare Nachteile drohten, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich nicht mehr oder nur noch teilweise in der Lage gewesen wäre. Dies galt zumindest bei so genannten „Vornahmesachen“, d.h. bei Verfahren, bei denen sich der Bürger gegen die Unterlassung oder Ablehnung einer beantragten Amtshandlung wandte. Gleiches galt jedoch auch für die so genannten „Anfechtungssachen“, bei denen der Bürger geltend machte, durch die öffentliche Gewalt mittels einer belastenden Maßnahme in seinen Rechten verletzt zu sein. Danach konnte vorläufiger Rechtsschutz in „Anfechtungssachen“ entsprechend dem Grundgedanken des § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach der Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich dann gewährt werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestanden, d.h., wenn der Erfolg des Rechtsstreites in der Hauptsache, d.h. in einem sich anschließenden Klageverfahren, zumindest ebenso wahrscheinlich war wie der Misserfolg und wenn die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes für den Antragsteller eine unbillige, nicht überwiegend durch öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge gehabt hätte (vgl. hierzu Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 9. März 2000, L 1 KR 226/00 ER, das insoweit neben den Erfolgsaussichten in der Hauptsache das Vorliegen erheblicher Nachteile forderte, die ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar machten). Darüber hinaus war in „Vornahmesachen“ entsprechend § 123 VwGO auf die Gefahr abzustellen, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Des Weiteren waren einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erschien (vgl. weiter grundsätzlich Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 29. Juli 1987, L 8 Kr 362/87 A mit zahlreichen weiteren Nachweisen und Beschluss vom 11. November 1992, L 6 Ar 461/92 A in info-also 1993, S. 59 ff.; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 1990, L 3 S 42/90 in info-also 1991, S. 74 ff.; Meyer-Ladewig, SGG, § 97 Rdnr. 20 ff.; Timme, Der einstweilige Rechtsschutz in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte, NZS, 1992, 91 ff.).

Seit 2. Januar 2002 ist der einstweilige Rechtsschutz ausdrücklich im SGG normiert, wobei die vorstehenden Grundsätze weiterhin Beachtung finden.

Insoweit regelt § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG zunächst, dass Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, was nach Satz 2 auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung gilt. Nach Abs. 2 Nr. 1 entfällt die aufschiebende Wirkung jedoch bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Ebenso entfällt die aufschiebende Wirkung z.B. nach Nr. 3 für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen.

Nachdem die angefochtenen Bescheide mit den o.a. Ausführungen weder ausdrücklich noch konkludent eine Regelung zur Aufhebung einer vorangegangenen Leistungsbewilligung enthalten und auch der Fall einer Entziehung von Leistungen nicht gegeben ist, der Antragsgegner die danach eingetretene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht beachtet, ist mit dem Bayerischen Landessozialgericht (Beschluss vom 19. März 2019, L 18 AY, 12/19 B ER, juris, mzwN) auch nach Auffassung der Kammer in entsprechender Anwendung des § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung seitens der Kammer festzustellen.

Ob der angefochtene Bescheid vom 18. April 2019 zugleich verfahrensrechtlich und materiell-rechtlich die (rechtmäßige) Feststellung einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG beinhaltet und ob eine Klage gegen diesen insoweit (voraussichtlich) begründet ist, könnte die Kammer nach alledem mit dem Bayerischen Landessozialgericht (wie vor) dahingestellt sein lassen. Denn allein die Feststellung einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG ersetzt nicht die nach § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 AsylbLG i.V.m. den §§ 44ff SGB X erforderliche Aufhebung einer für den gleichen Zeitraum ergangenen Leistungsbewilligung. Dies ergibt sich mit dem Bayerischen Landessozialgericht (wie vor) nämlich bereits daraus, dass der Feststellung einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG denknotwendigerweise nur ein feststellender Regelungsgehalt zukommen kann und der Gesetzgeber in § 11 Abs. 4 AsylbLG zwischen der Aufhebung einer Leistungsbewilligung (Nr. 1) und der Feststellung einer Einschränkung des Leistungsanspruchs nach § 1a AsylbLG (Nr. 2) unterscheidet. Insofern stünde allein eine durch den Bescheid vom 18. April 2019 rechtmäßig vorgenommene Feststellung einer Anspruchseinschränkung für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2019 nicht dem Leistungsanspruch des Antragsgegners aus der/den vorausgegangenen bestandskräftigen unbefristeten Bewilligung/en entgegen.

Unterstellt, der Bescheid vom 18. April 2019 enthielte dann aber zumindest eine konkludente Aufhebung bzw. Rücknahme der bisherigen Bewilligung/en, erweist sich dieser dann aber auch im Übrigen als rechtswidrig, so dass statt der getroffenen Feststellung der vorliegende Antrag auch als Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG begründet wäre.

Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache sodann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen. Nach Satz 1 Nr. 2 kann das Gericht darüber hinaus in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, ganz oder teilweise anordnen sowie nach Nr. 3 in den Fällen des § 86a Abs. 3 SGG die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wieder herstellen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wobei nach Satz 3 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Auflagen versehen oder befristet werden kann und darüber hinaus nach Satz 4 das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben kann. Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind dabei nach Satz 2 auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach § 86b Abs. 4 SGG entscheidet das Gericht sodann durch Beschluss.

Mit der Unterstellung einer zumindest konkludenten Aufhebung/Rücknahme wäre insoweit hinsichtlich der Begründetheit des Antrages des Antragstellers danach mit den weiteren o.a. Ausführungen als sogenannter Vornahmesache bzw. Regelungsanordnung auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen auf § 86b Abs. 2 SGG abzustellen.

Bei der Entscheidung der Kammer wäre also in erster Linie auf die Aussichten im Hauptverfahren abzustellen. Ist eine Klage dabei offensichtlich begründet, wird die Anordnung in der Regel erlassen, ist sie offensichtlich unbegründet, wird sie in der Regel abgelehnt.

Liegen in dieser Fallgestaltung schließlich beide Voraussetzungen nicht offensichtlich vor, ist darüber hinaus im Rahmen des Ermessens eine Interessenabwägung durchzuführen. Dabei müssen in Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz die Gerichte bei der Auslegung der anzuwendenden Vorschriften der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Anforderungen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung tragen und insbesondere die Folgen der Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes berücksichtigen. Je schwerer die Belastungen hieraus wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung zurückgestellt werden. Insoweit reicht es in diesen Fällen aus, dass bei einer überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage Gründe dafür sprechen, dass ein Anspruch auf Gewährung der begehrten Leistung besteht (Anordnungsanspruch).

Dies deshalb, weil mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) u.a. vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02 und vom 19. März 2004, 1 BvR 131/04, das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition umso weniger zurückgestellt werden darf, je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt insoweit auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; 94, 166 <216>). Die Gerichte sind, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientieren, in solchen Fällen gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gehalten, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen. Dies bedeutet auch, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen muss, wenn dazu Anlass besteht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 25. Juli 1996, NVwZ 1997, Seite 479).

Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen mit dem Hessischen Landessozialgericht (Beschluss vom 21. März 2007, L 7 AY 14/06 ER, mzwN) sodann aber auch nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Dies deshalb, weil Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System bilden.

Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, wobei diese regelmäßig dann zugunsten des Bürgers ausfällt, wenn dessen grundgesetzlich aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot herzuleitender Anspruch auf Führung eines menschenwürdigen Lebens gefährdet wäre. Insoweit sind grundrechtliche Belange eines Antragstellers umfassend in der Abwägung zu berücksichtigen. Insbesondere bei Ansprüchen, die z.B. darauf gerichtet sind, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde das soziokulturelle Existenzminimum zusichern (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip), ist ein nur möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch, vor allem wenn er eine für die soziokulturelle Teilhabe unverzichtbare Leistungshöhe erreichen soll und für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum zu gewähren wäre, in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären lässt. Denn im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung hat dann regelmäßig das Interesse des Leistungsträgers ungerechtfertigte Leistungen zu vermeiden gegenüber der Sicherstellung des ausschließlich gegenwärtig für den Antragsteller verwirklichbaren soziokulturellen Existenzminimums zurückzutreten (vgl. u.a. Hessisches Landessozialgericht, Beschlüsse vom 27. Juli 2005, L 7 AS 18/05 ER und vom 19. Juni 2008, L 7 AS 32/08 B ER).

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss bei alledem aber auch für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (vgl. Hess. LSG, Beschlüsse vom 22. September 2005, L 9 AS 47/05 ER, vom 7. Juni 2006, L 9 AS 85/06 ER, vom 30. August 2006, L 9 AS 115/06 ER, vom 16. November 2007, L 9 SO 105/07 ER, vom 27. November 2007, L 9 AS 358/07 ER, vom 14. Februar 2008, L 9 SO 134/07 ER).

Zu alledem wäre zunächst festzustellen, dass sich der Antragsgegner im vorliegenden Antragsverfahren als Rechtsgrundlage für die von ihm nunmehr – erstmals – in Anspruch genommene konkludente Aufhebung (nicht Rücknahme) auf eine wesentliche Änderung iSv § 48 SGB X stützt. Dies jedoch nach seinem eigenen Vortrag zu Unrecht, da nach seinem eigenen Vortrag eine solche wesentliche Änderung nach Erlass der o.a. bestandskräftigen Bewilligungsentscheidung/en selbst nicht vorgelegen hat.

Wenn der Antragsgegner insoweit ausführt, dass der Antragsteller in das Bundesgebiet eingereist sei, um hier Asyl zu beantragen, obwohl ihm zuvor bereits von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (Bulgarien) internationaler Schutz gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG gewährt worden sei, der weiter fortbestehe und damit die Voraussetzungen des § 1a AsylbLG vorlägen und die Leistungskürzung auch nicht im Ermessen der Behörde stehe, sondern sie zwingend vorzunehmen sei, übersieht er nämlich dass dies keine Fallgestaltung nach § 48 SGB X beinhaltet, sondern allenfalls eine solche nach § 45 SGB X. Insoweit war dann nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners nämlich bereits die ungekürzte Leistungsbewilligung nach § 3 AsylbLG von Anfang an iSv § 45 SGB X rechtwidrig, ohne dass es noch darauf ankäme, dass der Antragsgegner von diesem Sachverhalt nach seinem weiteren Vortrag erstmals im März 2019 erfahren hat.

Damit konnte mit dem eigenen Vortrag des Antragsgegners die bisherige ungekürzte Leistungsgewährung nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X zurückgenommen werden, ohne dass sich eine nunmehr geltend gemachte konkludente Aufhebung nach § 48 SGB X in eine entsprechende Rücknahme nach § 45 SGB X umdeuten ließe. Dies bereits deshalb nicht, weil eine solche vielfältigen weiteren rechtlichen Voraussetzungen unterliegt, die der Antragsgegner erst gar nicht geprüft hat bzw. vor Erteilung des Bescheides vom 18. April 2019 noch nicht einmal ansatzweise in seine zur Bescheiderteilung führenden Überlegungen einbezogen hätte. Wie der Vortrag des Antragsgegners im vorliegenden Antragsverfahren zeigt, stellt sich der Bescheid vom 18. April 2019 insoweit auch und allein als rechtswidrige gebundene Entscheidung dar, obwohl § 45 SGB X entsprechende Rücknahmeentscheidungen in das Ermessen des jeweiligen Leistungsträgers stellt, ohne dass der vorgenannte Bescheid selbst jedoch irgendwelche Ermessenserwägungen enthält. Insoweit lässt er sich – ebenfalls bereits aus diesem Grund zur Rechtswidrigkeit führend – auch allein aus diesem Grund erst gar nicht in eine Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X umdeuten.

Darüber hinaus lägen entgegen dem Antragsgegner – obwohl auch dies dahingestellt bleiben könnte – hier die Voraussetzungen für die Gewährung allein abgesenkter Leistungen nach § 1a AsylbLG weder auf der Grundlage von § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG noch die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung gemäß § 1a Abs. 1 AsylbLG iVm § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG vor, wonach Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, Leistungen nach diesem Gesetz nur erhalten, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist.

Nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, nur Leistungen nach Absatz 2, was entsprechend gilt für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1 internationaler Schutz oder aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist, wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. Zweck dieser Regelung ist die Begrenzung der Sekundärmigration insbesondere aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Deutschland.

Dabei hält es das Bayerische Landessozialgericht (Beschluss vom 17. September 2018, L 8 AY 13/18 B ER, juris, mwN unter Verweis auf Rechtsprechung und Literatur) im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 18.07.2012, 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) und dessen Ausstrahlungswirkung sowie unter Berücksichtigung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit von Sanktionen im Bereich des SGB II und AsylbLG, zunächst für problematisch, eine Leistungseinschränkung, wie der Wortlaut des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG zunächst nahelege, allein auf die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis zu stützen, ohne dass das konkrete Verhalten des Leistungsberechtigten dabei in den Blick genommen werde. Insoweit sei auf die dortige Rechtsprechung zu § 1a AsylbLG zu verweisen, wonach im Hinblick auf das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine restriktive Auslegung des § 1a AsylbLG geboten sei. Das Gebot der restriktiven Auslegung folge insbesondere daraus, dass Leistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG im Vergleich zu Leistungen nach dem SGB II und SGB XII ohnehin bereits reduziert seien, so dass jede weitere Leistungseinschränkung eine nochmalige Absenkung des Leistungsniveaus zur Folge habe. Bei einer zu großzügigen Handhabung des § 1a AsylbLG bestehe die Gefahr einer unzulässigen Unterschreitung des von Verfassung wegen stets zu gewährleistenden menschenwürdigen Existenzminimums der Leistungsberechtigten und ihrer Familienangehörigen. Dafür, dass der Gesetzgeber auch bei § 1a Abs. 4 AsylbLG ein pflichtwidriges Verhalten sanktionieren wollte, spreche die systematische Verortung dieser Anspruchseinschränkung in § 1a AsylbLG. Hintergrund aller Leistungseinschränkungen in dieser Norm sei dabei ein konkretes, selbst zu vertretendes (ausländerrechtliches) Fehlverhalten, als Folge dessen die Leistungseinschränkung greife und alle anspruchseinschränkenden Tatbestände des § 1a AsylbLG an ein individuelles Fehlverhalten leistungsberechtigter Personen anknüpften. Dass der Gesetzgeber dies bei allen Tatbestandsvarianten im Sinn gehabt habe, zeige auch der Wortlaut des § 14 Abs. 2 AsylbLG, der eine Verlängerung der Anspruchseinschränkung bei „fortbestehender Pflichtverletzung“ vorsehe. Auch für die Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG sei daher zu fordern, dass in der Einreise bzw. nicht erfolgenden Ausreise ein Fehlverhalten des Leistungsberechtigten liegen müsse.

Vom Vorliegen eines solchen Fehlverhaltens nicht zu trennen ist dann aber wieder die Frage, ob der Antragsteller hier zum Zwecke der Erlangung von Sozialleistungen nach Deutschland wiedereingereist ist, da dies nur dann die Rechtsfolge einer Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG zur Folge hat, wenn es sich hierbei um das prägende Motiv der Einreise gehandelt hat, der Erhalt von Sozialleistungen also der einzige Grund der (Wieder-)Einreise war, was die missbräuchliche Einreiseabsicht verwirklichen soll. Hierbei genügt allerdings nicht, dass der Leistungsbezug nur beiläufig verfolgt oder nur billigend in Kauf genommen wird, der bloße „Zusammenhang zwischen der Einreiseabsicht (…) und dem Leistungsbezug“ für diese Annahme also nicht ausreicht und stattdessen ein finaler Zusammenhang zu fordern ist und bei unterschiedlichen Zwecken für die Einreiseabsicht dieser von prägender Natur gewesen sein, wobei letzteres wiederum aus der Zweck-Mittel-Relation der Vorschrift folgt und eine lediglich Inkaufnahme des Zweckes dann nicht ausreicht. Auch insoweit wird also subjektiv ein Missbrauch, also ein individuelles, pflichtwidriges (Fehl-) Verhalten im Sinne einer subjektiv rechtsmissbräuchlichen Einreiseabsicht vorausgesetzt.

Anhaltspunkte hierfür sind den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Zudem wäre der Antragsgegner hierfür beweispflichtig.

Damit fehlt es dann aber auch insgesamt an einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten, das die Gewährung allein gekürzter Leistungen nach § 1a AsylbLG rechtfertigen würde. Dies umso mehr, als, wie ausgeführt, bei wie hier existenzsichernden Leistungen die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen sind und dies im Rahmen der vom Gericht nach den o.a. Grundsätzen hier gebotenen Interessenabwägung/Abwägungsentscheidung hier zugunsten des Antragsgegners ausfällt.

Im Übrigen ergäben sich Eilbedürftigkeit und Anordnungsgrund auch aus der Tatsache, dass der Antragsteller sonst längere Zeit unterhalb des (soziokulturellen) Existenzminimums leben müsste (so auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17. September 2018, L 8 AY 13/18 B ER, juris).

Die Leistungsberechtigung nach den §§ 1, 3 AsylbLG ist schließlich dem Grunde nach zwischen den Beteiligten nicht streitig. Dem Antragsteller wären danach, insbesondere auch weil der Antragsgegner die fortgeltende Bestandskraft der o.a. unbefristeten Leistungsgewährung nach § 3 AsylbLG unbeachtet lässt, im entschiedenen Umfang vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache, unter Verrechnung mit den für zeitgleiche Zeiträume bereits erbrachten Leistungen, selbst im Rahmen einer Regelungsanordnung im gesetzlichen Umfang zumindest ab Antragseingang bei Gericht weiterhin Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren.

Dem Antrag war danach aus vielfältigen Gründen heraus insgesamt stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt § 193 SGG.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.