Tacheles Rechtsprechungsticker KW 25/2019

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – LSG München, Urteil v. 16.05.2019 – L 11 AS 447/17

Leitsatz (Juris)
1. Zur Schlüssigkeit der vom Beklagten für den Zeitraum von August 2013 bis Dezember 2015 ermittelten Mietobergrenzen für eine Person.

2. Der nach Ausfall lokaler Erkenntnismöglichkeiten erfolgte Rückgriff auf die Höchstwerte nach dem Wohngeldrecht zuzüglich eines Sicherheitszuschlages muss nicht dem Anspruch genügen, stets und bundesweit oberhalb einer vom Jobcenter – wenngleich unschlüssig – ermittelten Mietobergrenze zu liegen.

Quelle: www.gesetze-bayern.de

1.2 – Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urt. v. 13.05.2019 – L 3 AS 85/16

Leitsatz (Juris)
Eine Einkommensteuererstattung ist auch dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn der aus der Einkommensteuererstattung generierte Erstattungsbetrag ganz oder teilweise aus der steuerrechtlichen Berücksichtigung des Pflegepauschbetrags nach § 33b Abs. 6 EStG, des übertragenen Behindertenpauschbetrags aus § 33b Abs. 3 und 5 EStG sowie aufgrund von Ausgaben nach § 33 Abs. 1 – 3 EStG resultiert.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.3 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.04.2019 – L 20 AS 554/18

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren – Freistellungsanspruch – Unwirksamkeit der Aufrechnung mit Forderungsansprüchen des Grundsicherungsträgers – fehlende Gleichartigkeit der Ansprüche

Orientierungssatz (Redakteur)
1. Unzulässigkeit der Aufrechnung eines Kostenerstattungsanspruchs mit einem Freistellungsanspruch.

2. Ein Aufwendungsersatzanspruch kann bei einer weiter bestehenden Verbindlichkeit als Freistellungsanspruch geltend gemacht werden und dieser Freistellunganspruch kann mangels Gleichartigkeit im Sinne von § 387 BGB mit einer Geldforderung nicht aufgerechnet werden.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp:
Ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2016, L 31 AS 1774/16 u. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Oktober 2018, L 32 AS 523/18 NZB

1.4 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 22.05.2019 – L 11 AS 209/19 B ER

Orientierungssatz (Redakteur)
Gewährung von vorläufigem ALG II trotz des Eigentums an der Auslandsimmobilie in Thailand, denn bei der Auslandsimmobilie handelt es sich nämlich derzeit nicht um ein sog “bereites Mittel”.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – Sozialgericht Osnabrück, Urt. v. 16.04.2019 – S 16 AS 245/18

Grundsicherung für Arbeitssuchende – abschließende Entscheidung über zunächst vorläufig bewilligte Leistungen – Verpflichtung zum Nachweis leistungserheblicher Tatsachen – intertemporale Anwendbarkeit von § 41a Abs. 3 SGB II – kein Nachweis von leistungserheblichen Tatsachen bis zur abschließenden Entscheidung – keine Nachreichung der Unterlagen im Klageverfahren

Leitsatz (Juris)
1. Die Regelungen zur abschließende Entscheidung über zunächst vorläufig bewilligte Leistungen in § 41a Abs. 3 SGB II in der Fassung vom 26.07.2016 finden bei abschließender Entscheidung nach dem 01.08.2016 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II auch auf Bewilligungszeiträume Anwendung, die vor dem 01.08.2016 geendet haben (entgegen: BSG, Urteil vom 12. September 2018 – B 4 AS 39/17 R; Anschluss: SG Augsburg, Urteil vom 03. Juli 2017 – S 8 AS 400/17; SG Dortmund, Urteil vom 08. Dezember 2017 – S 58 AS 2170/17).

2. Diese Auslegung ergibt sich aus Wortlaut, Sinn und Zweck und Gesetzgebungsmaterialien des § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II. Etwas Anderes folgt weder aus der (Binnen-)Systematik der Norm noch aus den Grundsätzen des intertemporalen Rechts oder verfassungsrechtlichen Gründen.

3. Unterlagen, die der Leistungsberechtigte nach der abschließenden Entscheidung durch das Jobcenter (hier spätestens: Erlass des Widerspruchsbescheids in einem Verfahren nach § 44 SGB X) einreicht, finden keine Berücksichtigung (Abgrenzung zu BSG, Urteil vom 12. September 2018 – B 4 AS 39/17 R). § 41a Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 SGB II haben insoweit eine materielle Präklusionswirkung.

4. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des 9. SGB-II-ÄndG (BGBl. I. 2016, 1824), das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine solche Präklusionsfrist sind gewahrt (andere Ansicht angedeutet in: BSG, Urteil vom 12. September 2018 – B 4 AS 39/17 R).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.2 – SG Trier, Gerichtsbescheid v. 22.05.2019 – S 4 AS 10/19

Die Erhebung der Klage bei der Behörde per E-Mail mit eingescannter Unterschrift entspricht nicht den Anforderungen des § 65a SGG. Eine formgerechte Klage liegt auch dann nicht vor, wenn die E-Mail von der Behörde ausgedruckt und dem Gericht als Ausdruck übermittelt wird.

Leitsatz
§ 65a SGG normiert als zwingendes Recht die Voraussetzungen der Einreichung elektronischer Dokumente bei dem Gericht.
Geht eine Klageschrift als elektronisches Dokument bei der Behörde ein, so sind – auch bei Ausdruck dieses Dokuments durch die Behörde – die Anforderungen des § 65a SGG für die Wahrung der Form maßgeblich.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei ordnungsgemäßer Belehrung über die einzuhaltende Form in der Regel nicht möglich, da das Fristversäumnis nicht unverschuldet ist.

Quelle: www.landesrecht.rlp.de

2.3 – Sozialgericht Düsseldorf, Urt. v. 08.04.2019 – S 35 AS 519/19

Verurteilung des JC zu Verschuldenskosten nach § 192 SGG – Wohngemeinschaft

Orientierungssatz (Redakteur)
Das Kopfteilprinzip gilt unabhängig von der Frage, wer die Kosten der Unterkunft innerhalb der Wohngemeinschaft trägt (BSG, Urteil vom 14.06.2018 – B 4 AS 23/17 R).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.4 – Sozialgericht Berlin, Beschluss v. 05.04.2019 – S 120 AL 135/19 ER

Einstweilige Anordnung; Mietkautionsdarlehen; Rückzahlungsverpflichtung; Vollstreckungsvoraussetzungen; Forderungseinzug durch die BA; Fälligkeit der Rückzahlung; Wechsel vom SGB 2 ins SGB 12

Orientierungssatz (Redakteur)
Gericht untersagt einem Berliner Jobcenter die Vollstreckung aus einem Mietkautions-Darlehensbescheid (vgl. dazu SG Berlin v. 04.08.2015 – S 174 AS 15567/15 ER)

Leitsatz (Juris)
Die direkte Vollstreckung der Rückzahlung eines Mietkautionsdarlehens nach dem SGB 2 gegen den Hilfebedürftigen aus dem Bewilligungsbescheid und/oder dem Darlehensvertrag ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (relevant insbesondere für vor April 2011 gewährte Mietkautionsdarlehen).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.5 – SG Köln, Urt. v. 20.02.2019 – S 8 AS 4068/17

Zur Anwendbarkeit des § 28 SGB X (wiederholte Antragstellung), wenn zunächst ein Antrag auf Gewährung von Alg I gestellt wurde, den aber die BA für Arbeit ablehnte, weshalb beim Jobcenter erst zu einem späteren Zeitpunkt ein Antrag auf Alg II einging. – sozialrechtlicher Herstellungsanspruch – Rückwirkungsfunktion des § 28 SGB X

Ausnahmsweise kann ein Antrag auch zurückdatiert werden, nämlich dann, wenn das JC seine Beratungspflichten verletzt hat.

Orientierungssatz (Redakteur)
1. Leistungen des ehemaligen Arbeitgebers (hier Abfindung) sind Vermögen vor der Antragstellung auf ALG II, denn nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs war der Kläger hier so zu stellen, als hätte er auf die Rückwirkungsfunktion des § 28 SGB X verzichtet.

2. Ausnahmsweise besteht nach ständiger Rechtsprechung des BSG aber auch dann eine Hinweis-und Beratungspflicht des Leistungsträgers, wenn anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung in einem Sozialrechtsverhältnis dem jeweiligen Mitarbeiter einen naheliegende Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich ist, die ein verständiger Leistungsberechtigter wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt wäre (z. B. BSG, Urteil vom 02.04.2014-B 4 AS 29/13 R). So war es hier. Es bestand eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit in der Form, dass der Kläger auf die Rückwirkungsfiktion des § 28 SGB X hätte verzichten können.

3. So war es hier. Es bestand eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit in der Form, dass der Kläger auf die Rückwirkungsfiktion des § 28 SGB X hätte verzichten können. Dies ist entgegen der Auffassung des Beklagten möglich. § 28 SGB X ist nicht so zu verstehen, dass die Rückwirkung für den Leistungsberechtigten zwingend ist. Dies ergibt sich schon nicht aus dem Wortlaut der Norm. Auch Sinn und Zweck der Norm ist zunächst eine Begünstigung des Leistungsberechtigten. Mit dem Antragserfordernis des§ 37 SGB II wird die Gewährung von Leistungen von einem Tätigwerden des Berechtigten abhängig gemacht und so das dem SGB II zugrundeliegende Prinzip der Eigenverantwortung der Leistungsberechtigten verwirklicht (vgl. die §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 2 Abs. 2 SGB II). Es lässt sich dem § 28 SGB X nicht entnehmen, dass diese ausdrücklich vorgesehene Gestaltungsmöglichkeit des SGB II den Leistungsberechtigten genommen werden soll, die zuvor andere Sozialleistungen beantragt haben.

4. Auch unter dem Gesichtspunkt ganz unterschiedlicher Leistungsvoraussetzungen für verschiedene Sozialleistungen müssen auch diesen Leistungsberechtigten die Gestaltungsmöglichkeiten, die das SGB II vorsieht, verbleiben.

Hinweis:
S. a. Hartz IV: Zu früh beantragen kann auch zum Nachteil sein

weiter: www.dgbrechtsschutz.de

3.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

3.1 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 16.05.2019 – L 7 SO 4797/16

Leitsatz (Juris)
Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege unterscheiden sich nach ihren unterschiedlichen Zielrichtungen. Deshalb können auch Bewohner einer vollstationären Pflegeeinrichtung Anspruch auf Eingliederungshilfe in der Form des Besuchs des Arbeitsbereichs einer WfbM haben.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

3.2 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.05.2019 – L 8 SO 109/19 B ER

Zu den Folgen einer Verlustfeststellung nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU bei der Gewährung existenzsichernder Leistungen.

Die Ausnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 SGB II (in der seit dem 29. Dezember 2016 geltenden Fassung) von den Leistungsausschlüssen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II kann eingreifen, wenn der Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG festgestellt wurde, aber gegen die Feststellung Widerspruch erhoben worden ist und der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Der Verlustfeststellung kommt insoweit keine Tatbestandswirkung zu.

Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de

4.   Entscheidungen der Sozialgerichte zum Asylrecht

4.1 – Sozialgericht Bremen, Beschluss v. 15.04.2019 – S 40 AY 23/19 ER – rechtskräftig

Orientierungssatz (Redakteur)
Soweit § 3 Abs. 5 AsylblG vorschreibt, dass bei einer neuen bundesweiten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe der notwendigen persönliche Bedarf (§ 3 Abs. 1 AsylblG) und die Höhe des notwendigen Bedarfs (§ 3 Abs. 2 AsylblG) neu festgesetzt werden, führt dies nicht dazu, dass bei einer Unterlassung dieser Neufestsetzung keine Erhöhung nach § 3 Abs. 4 AsylblG zu erfolgen hat. Bis zu einer tatsächlichen Neufestsetzung durch den Gesetzgeber ist weiterhin die gesetzliche vorgeschriebene Erhöhung nach § 3 Abs. 4 AsylblG durchzuführen (vgl. zum Vorstehenden:SG Stade, 06.03.2019 – S 19 AY 1/19 ER).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

5.   Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern

5.1 – Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 28. Mai 2019 (Az.: M 22 E 1 9.2257):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Die von der zuständigen Behörde zu leistende Obdachlosenfürsorge dient nicht der „wohnungsmäßigen Versorgung“ der betroffenen Klientel, sondern der Verschaffung einer vorübergehenden Unterkunft einfacher Art.

Der Ordnungsbehörde ist bei der Auswahl der Unterkunft ein weites Ermessen eingeräumt.

Die Zuweisung eines Einzelzimmers kommt nur dann in Betracht, wenn auf andere Art und Weise eine menschenwürdige Unterbringung nicht gewährleistet werden kann.

Hier reicht es nicht aus, wenn ärztlicherseits lediglich empfohlen wird, einer obdachlosen Person eine eigene Wohnung zur Verfügung zu stellen, damit in der Folge auch wieder einer geregelten Berufstätigkeit nachgegangen werden kann.

Mit dieser Äußerung wird keine zwingende medizinische Notwendigkeit der Unterbringung in einem Einzelzimmer unter Beweis gestellt.

An dieser Stelle hat antragstellerseitig ein hinreichend aussagekräftiges fachärztliches Gutachten beigebracht zu werden.

Problemlagen, die die besonderen gesundheitlichen Bedürfnisse von Antragstellern wie auch die Beschaffung einer Wohnung betreffen, sind nicht von der Obdachlosenbehörde zu lösen. Hier können ggf. sozialhilferechtliche Leistungsansprüche nach den §§ 67 ff. SGB XII geltend gemacht werden.

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker