1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung (SGB II)
1.1 – BSG, Urt. v. 28.11.2018 – B 14 AS 47/17 R
Anspruch auf Arbeitslosengeld II – Mehrbedarf für Besuchsreisen zum im Ausland lebenden Ehegatten – kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen jährlichen Besuch seiner in China lebenden Ehefrau.
Orientierungssatz (Redakteur)
Kosten zum Besuch der in China lebenden Ehefrau des Klägers sind vom Jobcenter nicht zu erstatten, denn Aufenthaltsrechtliche Hindernisse für den Nachzug zu deutschen Staatsangehörigen im Bundesgebiet begründen keinen Anlass für Leistungen nach dem SGB II zum Besuch der ausländischen Ehegatten im Ausland.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 – Landessozialgericht Hamburg, Beschluss v. 18.06.2019 – L 4 AS 155/19 B ER
Bafög – Absetzung von Ausbildungskosten (Schulgeld)
Orientierungssatz (Redakteur)
1. Nach neuer Gesetzeslage kann das Schulgeld in tatsächlicher Höhe vom Bafög nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 5 SGB II abgesetzt werden.
2. Vom Bafög ist das – Schulgeld – als notwendige Ausgabe abzusetzen, wenn keine vernünftige kostenfreie Alternative zur gewählten Ausbildung vorhanden ist.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2.2 – Landessozialgericht Hamburg, Beschluss v. 20.06.2019 – L 4 AS 34/19 B ER – rechtskräftig
Orientierungssatz (Redakteur)
1. Die in § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II formulierte Rückausnahme vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II setzt nur eine einmalige Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde voraus (entgegen LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4.5.2018 – L 6 AS 59/18 B ER; offenlassend LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7.2.2019 – L 2 AS 860/18 B ER; wie hier LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6.6.2017 – L 15 SO 112/17 B ER; und LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.4.2018 – L 7 AS 2162/17 B ER).
2. Weder dem Wortlaut von § 7 Abs. 1 S. 4 und 5 SGB II noch der Gesetzesbegründung (vgl. nochmals BT-Drucks. 18/10211, S. 13ff.) kann der Senat entnehmen, dass für die Rückausnahme vom Leistungsausschluss eine durchgehende melderechtliche Erfassung des Begünstigten zu verlangen ist.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2.3 – Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 10.05.2019 – L 9 AS 368/16
Konzept des Landkreises Gießen aus dem Jahr 2012 nicht schlüssig
Orientierungssatz (Redakteur)
1. Das Konzept des JobCenters ist nicht schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, weil es den gesamten Landkreis Gießen als einen Vergleichsraum ansieht und innerhalb dieses Vergleichsraums Städte und Gemeinden in mehrere Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitsgrenzen aufteilt. Dies ist nicht zulässig, weil es für eine solche Aufteilung keine rechtliche Begründung gibt; insbesondere können durch die Bildung von Wohnungsmarkttypen die Voraussetzungen für die Bildung und die Rechtsfolgen eines Vergleichsraums nicht geändert werden; zudem mangelt es vorliegend für die einzelnen Wohnungsmarkttypen an einer sie rechtfertigenden sachlichen Herleitung (siehe BSG, Urteil vom 30. Januar 2019, B 14 AS 41/18 R, SGb 2019, 227, 228).
2. Ob sich die Unzumutbarkeit eines Umzuges daraus ergeben kann, dass der Leistungsberechtigte kurz vor dem Ruhestand steht, kann dahinstehen; in Betracht kommt dies nur dann, wenn nicht mehr ausreichend Zeit für die Um- und Eingewöhnung zur Verfügung steht (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 27/09 R -). Eine solche Konstellation liegt nicht vor.
3. Zwar ist bei älteren Menschen insbesondere ihr Recht auf Verbleib in ihrem langjährig vertrauten sozialen Umfeld bei der Gewährung von existenzsichernden Leistungen zu berücksichtigen (siehe für die Grundsicherung im Alter BSG, Urteil vom 23. März 2010 B 8 SO 24/08 R -). Der Kläger wohnte allerdings erst drei Jahre in der in Rede stehenden Wohnung, so dass von einem langjährig vertrauten sozialen Umfeld nicht die Rede sein kann.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2.4 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.05.2019 – L 7 AS 1440/18
Zur Übernahme einer Betriebs- und Heizkostennachforderung für ein beendetes Mietverhältnis – Unangemessenheit der neuen Unterkunftskosten
Orientierungssatz (Redakteur)
1. Die vom BSG gebildeten Fallgruppen, die eine Übernahme von Kosten für eine nicht mehr bewohnte Wohnung ermöglichen (Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit bzw. Zusicherung hinsichtlich des Umzugs), sind indes nicht als abschließend anzusehen. Dies verdeutlicht bereits das Wort „jedenfalls“ im Urteil des BSG vom 30.03.2017 (B 14 AS 13/16 R), das weitere Fallkonstellationen zulässt.
2. Jedenfalls kann eine existenzsicherungsrechtlich relevante Verknüpfung der Nebenkostennachforderung für die in der Vergangenheit bewohnte Wohnung mit dem aktuellen unterkunftsbezogenen Bedarf auch dann vorliegen, wenn dem Umzug eine Kostensenkungsaufforderung oder eine Umzugszusicherung nicht vorausgegangen ist. Allein die Unangemessenheit der neuen Unterkunftskosten steht einer Verknüpfung im o.g. Sinne nicht entgegen, denn diese hat lediglich Auswirkungen auf die neuen Unterkunftskosten bzw. auf die umzugsbedingten Kosten wie Kaution, Renovierungs- und Umzugskosten.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2.5 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 12.06.2019 – L 7 AS 507/19 B ER und L 7 AS 508/19 B – rechtskräftig
Orientierungssatz (Redakteur)
1. Anspruch auf ALG II für kosovarische Staatsangehörige, denn die Ausschlussgründe des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II greifen nicht, weil im Fall einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG der Aufenthalt generell und nicht nur zum Zweck der Arbeitsuche als erlaubt gilt (Urteil des Senats vom 25. Februar 2016 – L 7 AS 1391/14).
2. Die Ausnahmeregelung des § 36 Abs. 2 SGB II ist nicht einschlägig, da die Antragstellerinnen keiner Wohnsitzauflage iSd § 12a AufenthG unterliegen und nicht über einen Aufenthaltstitel iS dieser Vorschrift verfügen. Vielmehr verfügten sie über einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG, weshalb sich ihre Wohnsitzverpflichtung nach § 61 Abs. 1d AufenthG richtet. Diese Vorschrift wird von der Sonderreglung zur örtlichen Zuständigkeit des § 36 Abs. 2 SGB II nicht erfasst.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
3.1 – Sozialgericht Berlin, Urt. v. 16.05.2019 – S 150 AS 17766/15
Pro bono; Aufrechnung; Aufrechnungserklärung; Aufrechnungslage; Rechtsanwaltsvergütung; Erstattung; Rechtsanwalt
Leitsatz (Juris)
Eine Aufrechnung gegen den Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts mit Ansprüchen gegen den Leistungsempfänger ist nicht möglich, wenn der Rechtsanwalt seine Tätigkeit gegenüber dem Leistungsempfänger unentgeltlich (pro bono) erbracht hat.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
4.1 – Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 05.06.2019 – L 4 SO 11/17 – Revision zugelassen, denn
Die Frage eines Nothelferanspruchs für den ersten Tag einer Krankenhausbehandlung ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht eindeutig geklärt. Zwar heißt es im Beschluss vom 1. März 2018 (B 8 SO 63/17), dass es schon am Tag der Aufnahme eines Hilfebedürftigen in einem Krankenhaus am sozialhilferechtlichen Moment eines Eilfalls im Sinne von § 25 Satz 1 SGB XII fehle, wenn Zeit zur Unterrichtung des Sozialhilfeträgers verbleibe, um zunächst dessen Entschließung über eine Gewährung der erforderlichen Hilfe abzuwarten. Gleichzeitig aber betont das Bundessozialgericht die Kenntnis des Sozialhilfeträgers als Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Leistungsberechtigten, so dass offen bleibt, wie zu verfahren ist, wenn der Träger zwar Kenntnis hat, jedoch seine Entscheidung aus medizinischen Gründen nicht abgewartet werden kann.
Orientierungssatz (Redakteur)
1. Die Klägerin hat hier keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen als Nothelferkosten, selbst für die am ersten Tag der Behandlung des Patienten entstandenen Kosten nicht.
2. Es entspricht der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des Senats, dass der Tag der Kenntniserlangung durch den Träger der Sozialhilfe jedenfalls dann dem Sozialhilfe-anspruch des Patienten zuzuordnen und nicht mehr im Rahmen des Nothelferanspruchs erstattungsfähig ist, wenn – wie hier – alle Rettungs- und Behandlungsmaßnahmen innerhalb der Dienstbereitschaft der Beklagten stattfanden und die Meldung des Hilfefalls vor oder unmittelbar mit der Aufnahme des Patienten erfolgt. Ab diesem Tag kommt allein ein Anspruch des Leistungsberechtigten und nicht mehr des Nothelfers in Betracht. (Urt. v. 30.8.2018, L 4 SO 41/17).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Asylrecht
5.1 – LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 23.05.2019 – L 8 AY 49/18
Schlagworte: Teuerungsanpassung, menschenwürdiges Existenzminimum
Vorläufig Anspruch auf angepasste höhere Regelbedarfe nach dem AsylbLG
Orientierungssätze RA Christoph von Planta c/o vpmk Rechtsanwälte, Monbijouplatz 3a 10178 Berlin
1. Die gegenwärtigen Leistungssätze nach § 3 Abs. 1 und 2 AsylbLG sind für die Jahre ab 2017 wahrscheinlich rechtswidrig:
„In Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung tendiert der Senat nach gegenwärtigem Stand dazu, dass die Bedarfssätze nach § 3 Abs. 1 Satz 8 AsylbLG (notwendiger persönlicher Bedarf) und nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG (notwendiger Bedarf) für die Zeit ab 2017 im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung (zumindest) gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 AsylbLG fortzuschreiben sind (so auch SG Stade, Urteil vom 11. April 2019′- S 19 A 5119 -juris Rn. 29 if.; SG Bremen, Beschluss vom 15. April 2019 – S 40 A Y 23119 ER – juris Rn. 17 ff.). Hierfür sprechen eine mit dem Wortlaut des § 3 Abs. 4 und 5 AsylbLG zu vereinbarende Auslegung, die die Gesetzeshistorie und -systematik sowie den Sinn und Zweck der Aktualisierung der Leistungssätze berücksichtigt. Von besonderem Gewicht ist zudem die verfassungsrechtliche Bedeutung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i. V.m. Art. 20 Abs. 1 GG).“
2. „Einer Fortschreibung der Geldbeträge für alle notwendigen persönlichen Bedarfe nach § 3 Abs. 1 Satz 8 AsylbLG und den notwendigen Bedarf nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 AsylbLG steht im gerichtlichen Verfahren nicht entgegen, dass das BMAS eine Bekanntgabe der in den Jahren 2017, 2018 und 2019 geltenden Bedarfssätze nicht vorgenommen hat (a.A. Hohm in ZSFH SGB 2019, 68 if.).“
3. „Allerdings bedarf es auch im Falle der Fortschreibung der Bedarfssätze für die Jahre 2017 bis 2019 jedenfalls in einem Hauptsacheverfahren noch der grundlegenden Prüfung, ob die Bedarfssätze nach § 3 Abs. 1 Satz 8 AsylbLG (in der durch Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016, BGBI. 1390, festgesetzten Höhe) überhaupt den prozeduralen Vorgaben des BVerfG (vgl. etwa Urteil vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10 und 2111 Rn. 62 if.) zur Bestimmung eines menschenwürdigen Existenzminimums genügen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 1. November 2018 – L 8 A 37118 B ER – und 9. Mai 2018 – L 8 AY 7118 NZB – m.w.N.; LSG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 11. Juli 2017 – L 20 A 4117 B -juris Rn. 28; krit. auch Frerichs in juris PK-AsylbLG, 2. Aufl. 2014, § 3 Rn. 60.1 if.; Oppermann, jurisPR-SozR 1612016 Anm. 1; Siefert in Siefert, AsylbLG, 1. Aufl. 2018, § 3 Rn. 40 f; vgl. zum Meinungsstand auch Cantzier, AsylbLG, 1. Aufl. 2019, § 3 Rn. 44).«
Volltext jetzt veröffentlicht: sozialgerichtsbarkeit.de
Hinweis:
Pressemitteilung LSG NSB v. 03.07.2019:
Grundleistungen für Asylbewerber: Folgen unterbliebener Leistungsanpassung
Das LSG Celle-Bremen hat die Folgen einer unterbliebenen Leistungsanpassung bei den Grundleistungen für Asylbewerber aufgezeigt, da diese entgegen gesetzlicher Vorgabe seit 2017 nicht mehr erhöht worden sind.
Das Landessozialgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung einen Ausblick auf seine voraussichtliche Rechtsprechung gegeben. Wie auch das Sozialgericht tendiere das Landessozialgericht dazu, dass die Grundleistungen für die Zeit ab 2017 wegen der vom Gesetzgeber nicht vorgenommenen Neufestsetzung im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung entsprechend der gesetzlichen Vorgabe fortzuschreiben seien. Hierfür sprächen eine mit dem Wortlaut des AsylbLG zu vereinbarende Auslegung, die die Gesetzeshistorie und -systematik sowie den Sinn und Zweck der Aktualisierung der Leistungssätze berücksichtige. Die Leistungssätze nach dem AsylbLG seien bereits von 1993 bis 2012 unverändert geblieben und nicht an die Lebensverhältnisse in Deutschland angepasst worden. Die Überprüfung und Weiterentwicklung der Leistungen anhand der gegenwärtigen Umstände seien auch nach den Vorgaben des BVerfG geboten. Dies erfordere die Menschenwürde.
Quelle: www.juris.de
5.2 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 19.05.2019 – L 18 AY 14/19 B ER
Leitsatz (Juris)
1. Ein Verwaltungsakt, der eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG feststellt, muss den Lebenssachverhalt, der der Anspruchseinschränkung zugrunde liegt, hinreichend bestimmt bezeichnen.
2. Vor Erlass eines solchen Verwaltungsaktes ist der betroffene Leistungsempfänger anzuhören.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern
6.1 – BSG: Kein Insolvenzgeld nach Betriebsübergang
SGB III § 165; BGB § 613a
1. Im Falle eines Betriebsübergangs vor dem Insolvenzereignis endet der Insolvenzgeldzeitraum trotz fortbestehenden Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers mit der Betriebsübernahme durch den neuen Erwerber.
2. Lässt sich im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, in dem es um den Anspruch auf Insolvenzgeld geht, nicht (mehr) feststellen, ob ein Betriebsübergang stattgefunden hat, trägt die beklagte Bundesagentur für Arbeit hierfür die objektive Beweislast. (Leitsätze des Verfassers)
BSG, Urteil vom 26.02.2019 – B 11 AL 3/18 R, BeckRS 2019, 8512
Anmerkung von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main
Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 12/2019 vom 21.06.2019
weiter: rsw.beck.de
6.2 – Hartz IV für den Monat der Heizölbestellung, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
Auch Menschen, die keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Hartz IV) beziehen, können für den Monat ihrer Heizmaterialbestellung einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für ihre Heizkosten haben.
weiter: sozialberatung-kiel.de
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker