Landgericht Aachen – Beschluss vom 29.07.2019 – Az.: 3 T 112/19


BESCHLUSS

In der Freiheitsentziehungssache

betreffend Herrn xxx, geboren am xxx, wohnhaft xxx,

an der hier beteiligt sind:

1.      Der vorbezeichnete Betroffene,

Beschwerdeführer,

– Verfahrensbevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen –

2.      Das Polizeipräsidium Aachen, Kasernenstraße 23, 52064 Aachen

Antragsteller und Beschwerdegegner,

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen
auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 16.10.2018 gegen
den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 19.09.2018 — 72 XIV (L) 1068/18B –
beschlossen:

Es wird festgestellt, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Der angefochtene Beschluss wird im Kostenpunkt aufgehoben. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren in erster und zweiter Instanz wird abgesehen. Die notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Beteiligten zu 1) werden dem Land Nordrhein-Westfalen auferlegt.

GRÜNDE:

I.

Am 19.09.2018, ca. 08:50 Uhr, nahmen Polizeibeamte, die für den Beteiligten zu 2) als einsatzführende Behörde im Rahmen eines Räumungseinsatzes im sog. Hambacher Forst eingesetzt waren, wo der Beteiligte zu 2) seit dem 13.09.2018 Amts-/Vollzugshilfe bei einer auf Anordnung der zuständigen Bauämter des Kreises Düren und des Rhein-Erft-Kreises durchgeführten Entfernung von Baumhäusern u.ä. leistete, den Beteiligten zu 1) vorläufig fest. Nachdem die Staatsanwaltschaft Aachen die Beantragung eines Haftbefehls ablehnte, wurde der Beteiligte zu 1) gegen 14 Uhr in Gewahrsam genommen. Der Beteiligte zu 2) hat sodann beim Amtsgericht Düren beantragt, über die Zulässigkeit der Ingewahrsamnahme und deren Fortdauer zu entscheiden (BI. 1 d. A.). Das Amtsgericht Düren hat — nach Anhörung des Beteiligten zu 1) (BI. 37 d. A.) — mit Beschluss vom 19.09.2018, wirksam geworden um 19:20 Uhr, mit sofortiger Wirksamkeit die Zulässigkeit der Ingewahrsamnahme festgestellt und die Fortdauer der Freiheitsentziehung längstens bis zum 29.09.2018, 23:59 Uhr angeordnet (BI. 38 d. A.).

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16.10.2018 (BI. 39d. A.), eingegangen am 17.10.2018, hat der Beteiligte zu 1) Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düren eingelegt, die er mit weiterem Schriftsatz vom 29.03.2019 (BI. 43 d. A.) ergänzend begründet hat. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 30.04.2018 (BI. 47 d. A.) nicht abgeholfen, sondern die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat mit Verfügung vom 04.06.2019 (BI. 52 d. A.) rechtliche Hinweise erteilt und dem Beteiligten zu 2) Gelegenheit gegeben, zu den zeitlichen Abläufen ergänzend vorzutragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
 

II.

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 19.09.2018.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 05.01.2019 ist nach §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG in Verbindung mit § 36 Abs. 2 S. 2 PolG NW statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass sich der angefochtene Beschluss inzwischen durch die Entlassung des Beteiligten zu 1) aus dem Gewahrsam in der Hauptsache erledigt hat. Der Beteiligte zu 1) hat jedenfalls im Hinblick auf den einer Freiheitsentziehung innewohnenden schwerwiegenden Grundrechtseingriff auch nach der Erledigung der Hauptsache ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung des Beschwerdegerichts, ob sie die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges in seinen Rechten verletzt hat, § 62 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Einen solchen Antrag hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20.06.2019 (BI. 59 d. A.) ausdrücklich gestellt.

In der Sache hat die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ebenfalls Erfolg. Es kann dabei dahinstehen, ob die Ingewahrsamnahme des Beteiligten zu 1) als solche rechtmäßig war. Denn Gegenstand der richterlichen Prüfung ist gemäß § 428 FamFG nicht nur die Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme, sondern darüber hinaus auch die Unverzüglichkeit der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung (OLG München, FGPrax 2009, 38; Budde, in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 428 Rn. 11). Bereits an dieser fehlt es hier. § 36 PoIG NRW verlangt u. a. für die Ingewahrsamnahme gemäß § 35 PolG die unverzügliche Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung. Unverzüglich ist die Herbeiführung, wenn sie ohne jede vermeidbare Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen (tatsächlichen oder rechtlichen) Gründen rechtfertigen lässt, erfolgt. Dies ist mangels eines fest definierten, Zeitpunkts anhand der Besonderheiten des Einzelfalles konkret zu ermitteln. Grundsätzlich sollte aber für ein Einschalten des Richters tagsüber eine Zeit von zwei bis drei Stunden ausreichend sein (Basteck, in: BeckOK PoIR NRW, 11. Ed., Stand 01.11.2018, PoIG NRW § 36 Rn. 5). „Herbeigeführt” ist dabei eine richterliche Entscheidung aufgrund der Gesamtverantwortung, die die Staatsorgane für die Wahrung des Freiheitsgrundrecht des Betroffenen trifft, erst dann, wenn das Gericht auch tatsächlich entschieden hat (Basteck, aaO, § 36 Rn. 22).

In Anwendung dieser Maßstäbe ist die richterliche Entscheidung hier nicht unverzüglich herbeigeführt worden. Weder der Gerichtsakte noch dem Vorgang des Beteiligten zu 2) — den dieser auf Nachfragen des Amtsgerichts und der Kammer um entsprechende Vermerke ergänzt hat — sind sachliche Gründe dafür zu entnehmen, dass vom Beginn der Freiheitsentziehung um 08:50 Uhr bis zum Erlass einer gerichtlichen Entscheidung um 19:20 Uhr mehr als 10 Stunden vergangen sind. Dabei ist nach Auffassung der Kammer der gesamte seit Beginn der Freiheitsentziehung verstrichene Zeitraum in die Betrachtung einzustellen. Denn jedenfalls war, nachdem gegen 14 Uhr feststand, dass ein Haftbefehl nicht beantragt werden würde, aufgrund der bis dahin bereits seit 5 Stunden andauernden Freiheitsentziehung – wenngleich diese zunächst auf § 163b StPO beruht haben mag (vgl. BI. 15 d. A.) — eine besondere Beschleunigung des weiteren Verfahrens veranlasst und sind dann ab diesem Zeitpunkt besonders hohe Anforderungen an die Unverzüglichkeit des Herbeiführens einer richterlichen Entscheidung zu stellen. Dem genügt der weitere, aktenkundige Verfahrensablauf nicht. Es ist bereits nicht ersichtlich, wann genau der Betroffene dem Amtsgericht vorgeführt wurde. Dies hat auch der Beteiligte zu 2) auf ausdrückliche Nachfrage der Kammer nicht mitgeteilt. Weil bei dieser Sachlage bereits nichts dafür ersichtlich ist, dass es zu vermeidbaren Verzögerungen — erst — bei dem Amtsgericht Düren gekommen ist, waren weitere Ermittlungen hierzu — etwa durch Einholung von Stellungnahmen der bei dem Amtsgericht Düren im Verfahren tätig gewordenen Personen — nicht veranlasst.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Das Absehen von der Kostenerhebung entspricht in Fällen der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Freiheitsentziehung billigem Ermessen (vgl. nur Wendtland, in: MüKo FamFG, 3. Aufl. 2019, § 430 Rn. 6 mwN). Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1) ergibt sich aus Art. 5 Abs. 5 EMRK. i.V.m. § 430 FamFG analog. Aus den genannten Vorschriften folgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen wie dem vorliegenden, dass der Körperschaft, der die antragstellende Behörde angehört, die notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen sind (BGH BeckRS 2016, 18818; 2012, 15645; 2011, 12916; 2010, 19954; vgl. auch Wendtland, aa0, § 430 Rn. 6).

Beschwerdewert: 5.000,00 € (§ 36 Abs. 2 und 3 GNotKG)