Tacheles Rechtsprechungsticker KW 33/2019

1.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.05.2019 – L 10 AS 632/16

Leitsatz (Juris)
1. Ehemaliger Leistungsbezug verpflichtet Personen, die wegen Vermögens keinen Leistungsanspruch nach dem SGB II haben, nicht zu einem über das allgemeine Maß hinausgehenden zurückhaltenden Umgang mit diesem Vermögen. Betroffene sind nicht zu einer besonders bescheidenen Lebenshaltung verpflichtet und erst recht nicht dazu, vom Vermögen monatliche Ausgaben nur in Höhe von SGB-II-Leistungen zu tätigen.

2. Ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II wegen Vermögensverschwendung kommt damit nur in Ausnahmefällen in Betracht. Sozialwidriges Verhalten liegt nur dann vor, wenn das Vermögen zielgerichtet zum möglichst baldigen Wiedereintritt in den Leistungsbezug verschleudert wird.

Quelle: www.landesrecht-mv.de

Rechtstipp:
Vgl. SG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 31.08.2015 – Az.: S 35 AS 257/15 – Luxuriöser Lebensstil – Ausgaben von monatlich 3.550,- EUR – des Nicht- Leistungsbeziehers von Grundsicherung stellt kein sozialwidriges Verhalten dar und bietet keinen Anlass zur Prüfung eines Schadensersatzanspruchs nach § 34 SGB II.

1.2 – Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.06.2019 – L 14 AS 452/17 NZB

Leitsatz (Juris)
Die Rechtssätze über die Beweislast sind dem materiellen Recht zugeordnet (BGH vom 17. Februar 1983 – III ZR 184/81), weshalb ihre unrichtige Beurteilung einen für die Nichtzulassungsbeschwerde regelmäßig unbeachtlichen error in iudicando, jedoch keinen Verfahrensmangel (error in procedendo) darstellt.

Quelle: www.landesrecht-mv.de

1.3 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 24.06.2019 – L 7 AS 1916/19 ER-B

Für die Inanspruchnahme gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 86b Abs. 2 SGG fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich der Rechtsschutzsuchende nicht zuvor rechtzeitig mit seinem Begehren an die zuständige Behörde gewandt hat.

Orientierungssatz (Redakteur)
Am Rechtsschutzbedürfnis fehlt es grundsätzlich, wenn der Rechtsschutzsuchende sich nicht zuvor an die Behörde gewandt hat (LSG Bayern, Beschluss vom 14. Juni 2016 – L 15 SB 97/16 B ER – juris Rdnr. 13; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Januar 2012 – L 12 AS 1773/11 B ER – juris Rdnr. 18; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. April 2018 – L 23 AY 6/18 B ER – juris Rdnr. 8; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 26b; Krodel/Feldbaum, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 4. Aufl. 2016, Rdnr. 30; Meßling in Henning, SGG, § 86b Rdnr. 143 [Dezember 2014]). Es obliegt dem Betroffenen, einen Antrag so rechtzeitig zu stellen, dass er bei Untätigkeit der Behörde oder einer negativen Entscheidung dann in zulässiger Weise um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. April 2018 – L 23 AY 6/18 B ER – juris Rdnr. 8; vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2009 – 1 BvR 2442/09 – juris Rdnr. 4 – BVerfGK 16, 347 [348]).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – SG Düsseldorf, Beschluss v. 5.08.2019 – S 35 AS 3046/19 ER

Wichtiges: Schulbuchentscheidung für NRW: Eigenanteil für Schulbücher sind vom Jobcenter zu übernehmen

Nun hat das SG Düsseldorf (Beschluss v. 5.08.2019 – S 35 AS 3046/19 ER) in einer erneuten Eilentscheidung entschieden, dass die Eigenanteile für Schulbuchkosten in voller Höhe auf Zuschussbasis zu übernehmen sind. Die Begründung ist klar und prägnant: „Die Antragsteller haben Anspruch auf Erstattung der Kosten als Härtefall-Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II. Dies hat das Bundessozialgericht in zwei Fällen bereits im Mai 2019 entschieden (Az. B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R). Da insoweit offensichtlich ein Anspruch besteht in der Sache besteht, treten die Anforderungen an den Anforderungsgrund nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zurück. Das Gericht kann nämlich aus rechtstattlichen Gründen – auch im einstweiligen Anordnungsverfahren – einen offensichtlich bestehenden Anspruch nicht mit der Begründung ablehnen, es bestehe keine Eilbedürftigkeit“.

(Mit dem letzten Satz stellt das Gericht da, dass 96,94 EUR um die es streitgegenständlich für vier Kinder ging vom Grundsatz noch kein Anordnungsgrund, also die Pflicht zur sofortigen Eilentscheidung, besteht. Da aber vorliegend der eindeutige Rechtsanspruch auf die Leistung eindeutig besteht, doch).

In der Praxis heißt das, dass in NRW alle SGB II – Leistungen beziehenden Kinder, wenn sie Zuzahlungen zu den Schulbüchern haben, diesen Anspruch gegenüber dem Jobcenter geltend machen können. Dies gilt zumindest für Zuzahlungen/Eigenanteile ab Mai 2019. Das bedeutet hier ist der Anspruch auch rückwirkend möglich.

Hier erstmal der Beschluss des SG Düsseldorf

Das SG Köln hat mit Urteil vom 29.05.2019 – S 40 AS 352/19 ebenfalls das zuständige Jobcenter zur Übernahme des Eigenanteils, im vorliegenden Fall in Höhe von 24 EUR (nach § 96 Abs. 3 SchulG NRW iVm VO zu § 96 Abs. 5 SchulG) verpflichtet. Die Eigenanteile in NRW können bis 234 EUR gehen. Das SG Köln sieht die Anspruchsgrundlage in analoger Anwendung im Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II auf Zuschussbasis. Das ist systematisch dieselbe Argumentation wie in der Tacheleskampagne zu Schulbedarfen.

Hier das Urteil

Hier sind jetzt die Beratungsstellen und Wohlfahrtsverbände in NRW gefordert diesen Anspruch bekannt zu machen und die Leistungsberechtigten darauf hinzuweisen und zu Supporten.

Ebenfalls ist der Landesgesetzgeber gefordert, hier eine Rechtsänderung zu schaffen und eine eigenanteilsfreie Lernmittelversorgung sicherzustellen.

Quelle: Harald Thomé, Tacheles e.V. via Facebook

2.2 – Sozialgericht München, Gerichtsbescheid v. 30.07.2019 – S 52 AS 1319/17

Orientierungssatz (Redakteur)
1. Das Erfordernis der Gegenseitigkeit bedeutet, dass es nicht ausreicht, wenn der Leistungsempfänger zahlreiche Bemühungen zur Eingliederung unternehmen muss, die Behörde dagegen lediglich Vermittlungsvorschläge unterbreitet und Bewerbungskosten (nach Ermessen) übernimmt. Vielmehr muss erkennbar sein, dass die Behörde auf die individuelle Bedarfslage zugeschnittene Eingliederungsleistungen erbringt. Soll von solchen individuellen Maßnahmen abgesehen werden, muss die Ermessensausübung hierzu erkennbar sein (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Juni 2016, Az. B 14 AS 42/15).

Diesen Vorgaben genügte der Verwaltungsakt nicht.

Hinweis:
Ergänzend sei bemerkt, dass seit 1. August 2016 die Vorgaben für Eingliederungsvereinbarungen grundlegend geändert wurden. Vor Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung bzw. vor Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes ist nunmehr zwingend eine Potenzialanalyse durchzuführen, vgl.§ 15 Abs. 2 S. 1 SGB II. Diese ist Grundlage für eine Eingliederungsvereinbarung bzw. einem Eingliederungsverwaltungsakt. Überdies ist inzwischen eine Überprüfung und Fortschreibung der festgelegten beidseitigen Pflichten regelmäßig, spätestens nach Ablauf von sechs Monaten zwingend.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.3 – SG Stuttgart, Urt. v. 15.05.2019 – S 22 AS 3913/18

Untätigkeitsklage bei großer Verfahrensanzahl eines Klägers erfolglos

Das SG Stuttgart hat entschieden, dass bei Klägern, die die Sozialverwaltung und die Sozialgerichtsbarkeit mit einer Vielzahl von Verfahren beschäftigen, ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass die Sozialverwaltung die gesetzlichen Fristen für den Erlass eines Verwaltungsaktes überschreitet.

Nach Auffassung des Sozialgerichts ist die Untätigkeitsklage von Anfang an unbegründet gewesen. Das Jobcenter habe einen zureichenden sachlichen Grund, über den Widerspruch des Klägers nicht innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Der Kläger habe es selbst zu vertreten, dass der Beklagte die Frist des § 88 Abs. 2 SGG nicht eingehalten habe. Er beschäftige das Jobcenter mit einer Vielzahl von Anträgen, Widersprüchen, Klagen, Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, Berufungen und Beschwerden. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids habe das Jobcenter etwa hundert weitere Widersprüche und etwa 400 anhängige sozialgerichtliche Verfahren des Klägers, seiner drei Kinder und deren Mutter betreut. Allein vor dem SG Stuttgart habe bis Mai 2019 der Kläger über 1.150 Verfahren, die Mutter seiner Kinder über tausend Verfahren sowie jedes ihrer drei gemeinsamen Kinder mehr als 370, 360 oder 290 Verfahren anhängig gemacht.

Bei Klägern, die die Sozialverwaltung und die Sozialgerichtsbarkeit mit einer Vielzahl von Verfahren beschäftigen, sei das Jobcenter nicht verpflichtet, seine Verwaltungstätigkeit zu Lasten der übrigen Leistungsempfänger in erster Linie nach denjenigen Antragstellern auszurichten, die eine Vielzahl von Verfahren betreiben.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart, Auszug der aktuellen Rechtsprechung (Stand: August 2019), v. 02.08.2019

Quelle: www.juris.de

2.4 – SG Karlsruhe, Urt. v. 16.04.2019 – S 24 AS 6803/18

Jobcenter muss Kosten für rechtswidrige Weiternutzung einer Wohnung nicht übernehmen

Das SG Stuttgart hat entschieden, dass Kosten, die einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II im Vollstreckungsschutzverfahren entstehen, weil er seiner Verpflichtung zur Räumung seiner Mietwohnung nicht nachkommt, nicht als Kosten der Unterkunft vom Jobcenter übernommen werden können.

Der Kläger hatte sich nach Kündigung durch seine Vermieterin und Räumungsklage in einem gerichtlichen Vergleich dazu verpflichtet, seine Mietwohnung zu einem bestimmten Termin zu räumen. Da er keine andere Wohnung fand und ihm Obdachlosigkeit drohte, blieb er jedoch auch nach Ablauf dieses Räumungstermins in der Wohnung und stellte einen Vollstreckungsschutzantrag beim Amtsgericht. Dieses setzte die Vollstreckung daraufhin für eine kurze Zeitspanne aus, setzte dafür aber einen Betrag von 850 Euro fest, den der Kläger als “Schadenersatz für die verlängerte Wohnraumnutzung in bar an den zuständigen Gerichtsvollzieher” zu zahlen habe. Diesen Betrag verlangte der Kläger vom Jobcenter als Kosten der Unterkunft und Heizung i.S.d. § 22 SGB II erstattet.

Das SG Stuttgart hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Sozialgerichts sind die Kosten von 850 Euro gerade nicht durch eine ordnungsmäßige Wohnraumnutzung, sondern als Schadenersatz für eine rechtswidrige Weiternutzung der Wohnung nach Ablauf der Räumungsfrist durch den Kläger angefallen. Die ebenfalls entstandene Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietvertrages hatte das Jobcenter bereits bis zum tatsächlichen Auszug des Klägers übernommen. Sofern man daneben auch die vom Kläger aufgrund der vollstreckungsgerichtlichen Auflage entrichteten 850 Euro unter die Kosten der Unterkunft i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II fassen würde, würde dies den Begriff überspannen.

Die Berufung zum Landessozialgericht wurde eingelegt.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart, Auszug der aktuellen Rechtsprechung (Stand: August 2019), v. 02.08.2019

Quelle: www.juris.de

2.5 – SG Karlsruhe, Urt. v. 21.03.2019 – S 14 AS 3653/18

Wiederholungsgefahr als Fortsetzungsfeststellungsinteresse einer alleinerziehenden Mutter mit zwei minderjährigen Kindern im „Hartz-IV“ – Bezug

Kurztext:
Der Eingliederungsverwaltungsakt (EGVA) ist auch in der Sache rechtswidrig, da er die 6monatige Regelüberprüfungshöchstfrist gemäß § 15 Abs. 3 S. 1 SGB II trotz der Vergabe eines Ablaufdatums des EGVA überschritten hat. Ein EGVA ist rechtswidrig, wenn er keine konkreten Regelungen hinsichtlich der Überprüfung und Fortschreibung seiner Inhalte trifft und insbesondere diesbezüglich keinen spätesten Zeitpunkt benennt, sondern die Bescheide nur unspezifisch „regelmäßig“ einer Überprüfung und Fortschreibung unterzieht (vgl. dazu Bundessozialgericht Urt. v. 21.03.2019, Az.: B 14 AS 28/18 R, zuvor Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. vom 15.05.2018, Az.: L 9 AS 4118/17).

Quelle: www.sozialgericht-karlsruhe.de

3.   Entscheidungen der Sozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

3.1 – SG Stuttgart, Urt. v. 02.10.2018 – S 6 AL 1479/18

Gewährung eines Gründungszuschusses: Vermittlungsvorrang kein Tatbestandsmerkmal

Das SG Stuttgart hat entschieden, dass ein Bescheid über die Ablehnung eines Gründungszuschusses aufgrund eines Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig und die Agentur für Arbeit zur Neubescheidung zu verurteilen ist, wenn sie entsprechend ihrer überregionalen Weisungen den Vermittlungsvorrang als Tatbestandsmerkmal und nicht als Ermessensgesichtspunkt behandelt.

Eine Ermessensunterschreitung liege jedenfalls dann vor, wenn die Agentur für Arbeit keine individuelle Prüfung des Falles vornehme, sondern unter Angabe eines angeblich bestehenden Vermittlungsvorrangs pauschal die Gewährung des Gründungszuschusses ablehne, so das Sozialgericht.

weiter: www.juris.de

4.   Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 – LSG München, Beschluss v. 16.07.2019 – L 18 SO 46/19 B ER

Sozialhilfe: Kein Anspruch auf Übernahme von Behandlungskosten, wenn ein privater Versicherer zum Abschluss eines Basistarifs verpflichtet ist

Leitsatz (Juris)
Für das Verlangen eines Versicherers, dass der zu Versichernde vor Abschluss einer Krankenversicherung im Basistarif auf eigene Kosten ärztliche Untersuchungen durchführen lässt, gibt es keine gesetzliche Grundlage.

Quelle: www.gesetze-bayern.de

4.2 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 17.04.2019 – L 2 SO 4004/18

Der Kläger begehrt im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII die regelmäßige Übernahme von Fahrt- und Übernachtungskosten zum Besuch seiner Enkelkinder in der Schweiz.

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch eines Großvaters auf Erhöhung des Regelsatzes gemäß § 27 Buchst. a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII für Besuchsfahrten zu den Enkeln.

Orientierungssatz (Redakteur)
Im Falle des Klägers als Großvater im Verhältnis zu seinen entfernt in der Schweiz wohnenden Enkeln hinsichtlich der Aufwendungen für Fahrten und Unterkunft liegt kein atypischer Mehrbedarf vor. Denn die Pflege der sozialen Kontakte auch zu in anderen Städten lebenden Angehörigen ist eine typische, auch für Bezieher von Grundsicherungsleistungen regelmäßige Bedarfslage, die bei der Regelbedarfsfestsetzung berücksichtigt ist. Die Rechtsprechung bezüglich Fahrtkosten für das Umgangsrecht mit Kindern bei getrenntlebenden Eltern ist nicht vergleichbar.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

4.3 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 17.04.2019 – L 2 SO 4356/18

Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung bei der Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII aufgrund seiner besonderen Zweckbindung nicht als Vermögen zu berücksichtigen.

Orientierungssatz (Redakteur)
Die am Todestag des Ehemannes der Klägerin eingegangene Pflegegeldzahlung ist bei der Frage der Bedürftigkeit bzw. Zumutbarkeit hinsichtlich der von der Klägerin zu tragenden berücksichtigungsfähigen und vom Beklagten insoweit dem Grunde nach auch anerkannten Bestattungskosten nicht zu berücksichtigen.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

4.4 – LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.07.2019 zum Az. L 15 SO 181/18

Anmerkungen und Volltext von RA Sebastian Lingens
Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 11.07.2019 zum Az. L 15 SO 181/18 entschieden, dass eine tschechische Staatsangehörige ohne Aufenthaltsrecht, die sich aber mangels Feststellung des Nichtvorliegens der Freizügigkeit rechtmäßig in Deutschland aufhält, Anspruch auf Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB XII hat. Der Zeitraum ist dabei nicht auf einen Monat beschränkt, sondern kann sich auch über Jahre erstrecken (im hiesigen Fall sind es knapp 2 Jahre).

Das Gericht begründet dies im Wesentlichen damit, dass sich faktisch geduldete in Deutschland aufhaltende Unionsbürger nicht dauerhaft von Sozialleistungen ausgeschlossen werden können. Dies wäre mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

Das Urteil liegt mir vor und dürfte zeitnah veröffentlicht werden. Die Revision wurde zugelassen.

Sebastian Lingens
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Badensche Str. 33, 10715 Berlin
Tel: 030 609 876 580
Fax: 030 609 876 589

5.   Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zum Asylrecht

5.1 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 18.03.2019 – L 8 AY 8/18 B ER – rechtskräftig

Orientierungssatz (Redakteur)
Der Senat hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Anwendung von § 1a Abs. 3 AsylbLG.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

5.2 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 11.06.2019 – L 8 AY 5/19 B ER – rechtskräftig

Orientierungssatz (Redakteur)
Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1a Abs. 4 AsylbLG.

Leitsatz (Juris)
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die tatsächliche Einlieferung des Beschwerdeschriftsatzes bei dem Briefverteilzentrum am Nachmittag des Gründonnerstages hinreichend glaubhaft gemacht ist, da sich der Beschwerdeführer nach der Post-Universaldienstleistungsverordnung damit auf ein Vertrauen, die Beschwerdeschrift werde noch am Dienstag nach Ostern bei dem LSG eingehe, berufen kann (Hinweis auf BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 – I ZB 100/06 -, juris).

2. Einstweiliger Rechtsschutz im Bereich der aufschiebenden Wirkung setzt einen Anfechtungswiderspruch voraus; dh die Behörde muss zuvor in bestehende Rechtspositionen eingegriffen haben. Geht es hingegen darum, höhere Leistungen zu erhalten, ohne dass zuvor für den streitigen Zeitraum bestandskräftig höhere Leistungen gewährt waren, ist vorläufiger Rechtsschutz nur mit einem Antrag nach§ 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässigerweise zu erreichen.

3. Der Senat hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Anwendung von § 1a Abs 4 Satz 2 AsylbLG in der seit dem 3. August 2016 geltenden Fassung.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

5.3 – Sozialgericht Dresden, Beschluss v. 02.08.2019 – S 20 AY 55/19 ER

Zu der seit 2017 unterbliebenen Neufestsetzung bzw. Fortschreibung der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG

Orientierungssatz (Redakteur)
1. Diese Erhöhung des Leistungsanspruchs ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Die Regelbedarfshöhe im AsylblG ist an die Erhöhung der Regelbedarfe nach dem SGB XII gekoppelt. Soweit die Leistungsveränderungen nach dem SGB XII feststehen, sind die Leistungen nach § 3 AsylblG entsprechend anzupassen. Die Fortschreibung der Regelbedarfe dient der Dynamisierung der Leistungen, um ein jahrelanges statisches Festhalten an nicht mehr realitätsgerechten Festsetzungen zu vermeiden (Wahrendorf, AsylblG, Kommentar 2017, § 3 Rn. 67). Der Leistungsbezieher hat daher einen einklagbaren Anspruch auf Leistungen in angepasster Höhe (a.A. Hohm, ZFSH SGB 2/2019, S. 68 ff.)

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp:
Ebenso Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – Az.: L 8 AY 13/19 B vom 25.07.2019

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker