Sozialgericht Kassel – Beschluss vom 15.08.2019 – Az.: S 6 AS 86/19 ER


BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

1.    xxx
2.    xxx

Antragsteller,

Prozessbevollm.:  zu 1-2:
Rechtsanwalt Sven Adam
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen
 

gegen

Jobcenter Werra-Meißner vertreten durch den/die Geschäftsführer/in
Fuldaer Straße 6, 37269 Eschwege

Antragsgegner,

hat die 6. Kammer des Sozialgerichts Kassel am 15. August 2019 durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht xxx, beschlossen:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

  1. den Antragsgegnern vorläufig und unter dem Vorbehalt einer Rückforderung für 6 Monate, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache und unter dem Vorbehalt einer Änderung der tatsächlichen Wohnverhältnisse Leistungen für Kosten der Unterkunft (Grundmiete und kalte Nebenkosten) in Höhe von 415,80 Euro monatlich zu gewähren
     
  2. den Antragsgegnern vorläufig ein Darlehen zur Überwindung von Mietschulden in Höhe von 935,43 Euro zu gewähren.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

GRÜNDE

I.

Die im Leistungsbezug des Antragsgegners stehenden Antragsteller bewohnen seit 2009 eine 58,29qm Wohnung im xxx in Eschwege. Der 20-jährige Antragsteller zu 2. ist als Ausbildungssuchender noch Kindergeldberechtigt. Zuletzt bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 31. Januar 2019 Leistungen für den Zeitraum 1. Februar bis 31. Juli 2019. Ein Folgebescheid für den Zeitraum ab 1. August 2019 ist nicht zu den Akten gereicht worden. Der Antragsgegner bewilligte Kosten der Unterkunft in Höhe von 171,44 Euro Grundmiete zuzüglich kalten Nebenkosten in Höhe von 178 Euro und Heizkosten in Höhe von 101,40 Euro monatlich, insgesamt also 450,88 Euro. Dem zugrunde liegt das Konzept des Antragsgegners auf der Grundlage des Endberichts des Instituts „Analyse & Konzepte“ vom 18. Mai 2018.

Laut Mietvertrag entstehen für die Antragsteller tatsächliche Kosten in Höhe von 254,73 Euro für die Grundmiete, 178 Euro kalte Nebenkosten sowie Heizkosten in Höhe von 148,50 Euro, insgesamt also 581,23 Euro. Eine Kostensenkungsaufforderung datiert vom 26. Oktober 2015. Diese setzte der Antragsgegner erst mit Änderungsbescheid vom 12. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 2017 ab Januar 2017 um. Die tatsächlich angefallenen Gesamtkosten wurden bis November 2018 an den Vermieter der Antragsteller (xxx) überwiesen, ab Dezember 2018 nur noch die o.g. niedrigeren Kosten, so dass eine Deckungslücke von 130,35 Euro monatlich entstanden ist. Zur Begleichung von Mietschulden gewährte der Antragsgegner den Antragstellern im November 2017 ein Darlehen in Höhe von 2.700,91 Euro. Von dieser Summe war bis Mitte Juli 2019 ein Anteil von 55,4 % getilgt.

Zu einer vermieterseitigen Kündigung ist der Zahlungsrückstand des Mietzinses ist es nach dem Vortrag der Antragsteller noch nicht gekommen.

Die Antragsteller tragen vor, dass sich ausweislich der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2017 monatliche kalte Nebenkosten umgerechnet in Höhe von 180,63 Euro sowie Heizkosten umgerechnet in Höhe von 113,65 Euro pro Jahr ergeben hätten. Die Vorauszahlung dieser Kosten sei daraufhin zunächst nicht angepasst worden. Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2019 trägt der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller vor, dass der Vermieter der Absenkung des Heizkostenabschlags auf monatlich 100 Euro zugestimmt habe (was rechnerisch nunmehr eine Deckungslücke von rund 83 Euro monatlich ergibt).

Gegen den Bescheid vom 31. Januar 2019 legten die Antragssteller am 25. Februar 2019 Widerspruch ein, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2019 zurückwies. Das hiergegen gerichtete Klageverfahren ist unter dem Az. S 6 AS 251/19 beim Sozialgericht Kassel anhängig.

Unter dem 3. Juli 2019 beantragten die Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz bei dem Sozialgericht Kassel.

Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2019 erweiterten die Antragsteller ihren Antrag um einen Antrag auf Gewährung eines Darlehens zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit von derzeit 935,43 Euro. Den hierauf gerichteten Antrag vom 2. Juli 2019 hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 5. Juli 2019 abgelehnt.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

  1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsgegnern vorläufig und unter dem Vorbehalt einer Rückforderung längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Leistungen in gesetzlicher Höhe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu gewähren
  2. den Antragsgegner vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, den Antragstellern auf ihren Antrag vom 2. Juli 2019 ein Darlehen zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit in Höhe von derzeit 935,43 Euro zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akte des Gerichts sowie die Akte des Antragsgegners Bezug genommen.
 

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in tenoriertem Umfang begründet.

Die Antragsteller streben eine Erweiterung ihrer Rechtspositionen an; daher ist eine einstweilige Anordnung in Form einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Einstweilige Anordnungen nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG sind zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Eine solche Anordnung setzt sowohl einen Anordnungsanspruch (das materielle Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) als auch einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit im Sinne der Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, weil ein Abwarten auf eine Entscheidung im Hauptsachverfahren nicht zumutbar ist) voraus. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund müssen glaubhaft sein (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung – ZPO).

Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr stehen beide in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 86b Rn. 27 und 29, 29a m.w.N.): Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist. Dabei sind grundrechtliche Belange des Antragstellers umfassend in der Abwägung zu berücksichtigen.

Vorliegend sieht das Gericht hinsichtlich beider Anträge das Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund als hinreichend glaubhaft gemacht an.
 

1.    Höhere KdUH

Die zentrale Frage dieses Rechtsstreits ist die, ob es sich bei den von den Antragstellern geltend gemachten (höheren) Kosten der Unterkunft um angemessene Kosten im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II handelt. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind dann angemessen, wenn sie sich im Rahmen der durch ein schlüssiges Konzept ermittelten Vergleichsmiete halten (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R -, BSGE 102, 263). Ein solches schlüssiges Konzept erfordert ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum (BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R -, BSGE 104, 192). Die Erstellung des schlüssigen Konzepts ist nicht Aufgabe der Sozialgerichte, sondern der jeweiligen Grundsicherungsträger (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. etwa: Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 33/08 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 25; Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 70, Rn 20 mit weiteren Nachweisen). Von der Schlüssigkeit eines Konzepts ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG auszugehen, wenn die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sind:

(1) Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen;
(2) nachvollziehbare Definition des Gegenstands der Beobachtung (Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete/Vergleichbarkeit, Differenzierung nach Wohnungsgröße);
(3) Angaben über den Beobachtungszeitraum;
(4) Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel);
(5) Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten;
(6) Validität der Datenerhebung;
(7) Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung;
(8) Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze) (vgl. etwa: BSG, Urteile vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 70, sowie vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 45/14 R –).

Die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze erfolgt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG in einem mehrstufigen Verfahren: Zunächst ist zu überprüfen, ob die tatsächlichen Kosten des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft abstrakt angemessen sind, das heißt, ob die Kosten dem entsprechen, was für eine nach abstrakten Kriterien als angemessen geltende Wohnung auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzubringen ist (abstrakte Angemessenheitsprüfung). Übersteigen die tatsächlich aufzubringenden Wohnkosten die abstrakt ermittelte Referenzmiete, ist zu überprüfen, ob eine Wohnung, die den abstrakten Kriterien entspricht, für den Leistungsberechtigten auf dem Mietmarkt tatsächlich verfügbar und konkret anmietbar ist, es ihm also konkret möglich ist, die Kosten für die Unterkunft auf das abstrakt angemessene Maß zu senken (sog. konkrete Angemessenheit, vgl. im Einzelnen: BSG, Urteil vom 22. August 2012 – B 14 AS 13/12 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 64, Rn. 14; zur konkreten Angemessenheit ausführlich etwa: Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 22 Rn 108) Für die Bestimmung der angemessenen Kosten hat sich der Antragsgegner des Instituts „Analyse & Konzepte“ bedient, das im Mai 2018 ein Gutachten erstellt hat. Die Antragsgegner bemängeln die „Schlüssigkeit“ des Konzepts wegen methodischer Fehler (vgl. Bl. 6 der Gerichtsakte).

Im Hinblick auf die zentrale Frage der „Schlüssigkeit“ des Konzepts des Antragsgegners ist es dem Gericht aufgrund der Komplexität der in Streit stehenden Rechtsfragen eine abschließende Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich und dies ist auch nicht geboten. Es ist daher aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden, bei der einerseits die Folgen für die Antragsteller bei einem Verweis auf ein Abwarten bis zur Hauptsacheentscheidung und andererseits die Folgen zu berücksichtigen, die für die Behörde – hier letztlich den Steuerzahler – eintreten, wenn sich die getroffene Entscheidung in der Hauptsache als unrichtig herausstellt. Auf beiden Seiten geht es zunächst um wirtschaftliche Interessen. Für die Antragsgegner droht indes zusätzlich der Verlust ihrer Wohnung, wenn die Mietzinsen weiterhin nicht in voller Höhe an den Vermieter gezahlt werden können, wie dies in der Vergangenheit der Fall war.

Das Gericht geht hier – obwohl es noch nicht zu einer Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter gekommen ist- von der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes aus. Denn nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 BGB ist der Vermieter zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter mit einem Teil der Mietzinszahlung in Verzug gerät, deren Betrag zwei Monatsmieten erreicht, was bei den Antragsgegnern bereits eingetreten ist. Realistischerweise ist mit einer Kündigung in kürzerer Zeit zu rechnen, auch wenn der Eilantrag streng genommen zu früh gestellt wurde. Da der Antragsgegner ein Darlehen für die Begleichung der Mietrückstände aber bereits abgelehnt hat, wären die Antragsteller im Falle des Ausspruchs der Kündigung auch nicht in der Lage, die Kündigung durch nachträgliche Zahlung der Mietrückstände noch abzuwehren.

Es bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, ob das Konzept des Antragsgegners sich als schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R) erweist und die Begrenzung der KdU somit zutreffend erfolgt. Hier ist zu berücksichtigen, dass für den Fall, dass sich das Konzept als nicht schlüssig erweisen sollte und eine Nachbesserung durch den kommunalen Träger nicht in Betracht kommt, nach der Rechtsprechung des BSG ((vgl. BSG, Urteil vom 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 85, Rn. 25) zunächst übergangsweise auf die Tabellenwerte des § 12 WoGG zuzüglich eines Zuschlags von 10% zurückzugreifen sein wird. Der Wohnort der Antragsteller ist gem. Anlage zu § 1 Abs. 3 WoGV der Mietenstufe I zugeordnet. Vorliegend würde dieser Wert für die Antragsteller eine Summe von 415,80 Euro ergeben, mithin 16,93 Euro weniger als die tatsächlichen Kdu betragen. Bei dieser geringen Differenz würde sich – so dürfte auch die diesbezügliche Äußerung des Antragsgegners im Schriftsatz vom 8. August 2019 zu verstehen sein – die Frage der Wirtschaftlichkeit eines Umzugs in eine günstigere Wohnung zu gegebener Zeit ernsthaft stellen. Konkret bedeutet dies für die vorzunehmende Folgenabwägung, dass der Erhalt der Wohnung von ungedeckten Kosten von lediglich 16,93 Euro abhängt.

Hinsichtlich der Heizkosten ist zu berücksichtigen, dass die Antragsteller offenbar wirtschaftlicheres Verhalten gezeigt haben, da sie ihre Kosten von 148,50 auf (in 2017) tatsächliche Kosten von 113,65 Euro pro Monat senken konnten und nunmehr sogar eine Senkung auf 100 Euro Heizkostenvorauszahlung mit dem Vermieter vereinbart haben.

Weiterhin umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob der Antragsgegner die tatsächlichen Kosten absenken durfte, weil er eine rechtswirksame Aufforderung zur Kostensenkung erteilt hat. Diesbezüglich ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass eine wirksame Kostensenkungsaufforderung durch den Antragsgegner erteilt wurde, die auch nicht durch etwa eine Unterbrechung im Leistungsbezug hätte erneuert werden müssen. Eine derartige Unterbrechung im Leistungsbezug von mehr als einem Monat ist aus den Akten nicht ersichtlich.
 

2.    Darlehensantrag

Hinsichtlich des Antrags auf vorläufige Bewilligung und Auszahlung eines Darlehens gelten o.g. Erwägungen entsprechend. Gemäß § 22 Abs. 8 SGB II, können, sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.

Ob die Wohnung der Antragsteller „erhaltenswert“ ist, weil sie dauerhaft über den vom Antragsgegner zugrunde gelegten Angemessenheitsgrenzen liegt und daher auch zukünftig weitere Mietschulden auflaufen, hängt letztlich ebenfalls davon ab, ob sich das Konzept des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren als schlüssig erweist. Auch hier führt die vorzunehmende Folgenabwägung im Ergebnis dazu, dass den Antragsgegner die beantragte Leistung vorläufig zu gewähren ist.

Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass die Leistungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur vorläufig gewährt werden und im Falle eines anderweitigen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens zurückzuzahlen sind.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG entsprechend.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.