1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem (SGB II)
1.1 – BSG, Urt. v. 29.08.2019 – B 14 AS 43/18 R
Arbeitslosengeld II – Unterkunfts- und Heizkosten – Ermittlung des Wohnflächenbedarfs bei temporären Bedarfsgemeinschaften – Ausübung des Umgangsrechtes – Einzelfallprüfung
Umgangsrecht kann für Hartz-IV-Empfänger zu größerer Wohnung führen – Es bedarf immer einer Einzelprüfung
Orientierungssatz (Redakteur)
1. Bei der Ermittlung der konkreten Angemessenheit sind trotz des durch Art 6 Abs 1, 2 GG geschützten Umgangsrechts von Eltern und Kind nicht grundsätzlich höhere Unterkunftskosten oder Flächenbedarfe des umgangsberechtigten Elternteils anzuerkennen.
2. Vielmehr ist eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung ua der Ausgestaltung des Umgangsrechts, des Alters des Kindes, der Lebenssituation und der Wohnverhältnisse des umgangsberechtigten Elternteils erforderlich.
3. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Entscheidung des LSG, das Umgangsrecht des alleinstehenden Klägers mit seiner damals vierjährigen Tochter werde auch in einer maximal 50 qm großen Wohnung ermöglicht, nicht zu beanstanden.
Quelle: www.bsg.bund.de
1.2 – BSG, Urt. v. 29.08.2019 – B 14 AS 49/18 R
Arbeitslosengeld II nach Ausbildungsabbruch
Orientierungssatz (Redakteur)
1. Hilfeempfänger bricht Ausbildung ab – Das Jobcenter darf deshalb nicht alle Zahlungen von Arbeitslosengeld II zurückfordern.
2. Trotz des wiederholten unentschuldigten Fehlens des Klägers kann den Feststellungen des LSG nicht entnommen werden, dass die aufgezeigten hohen Voraussetzungen erfüllt sind, zumal der Kläger sich in einem öffentlich geförderten Berufsausbildungsverhältnis befand.
Quelle: www.bsg.bund.de
1.3 – BSG, Urt. v. 29.08.2019 – B 14 AS 50/18 R
Orientierungssatz (Redakteur)
1. § 34 SGB II knüpft an der Ausnahmeregelung des § 92a BSHG an und erfordert eine nach den Wertungen des SGB II zu missbilligender Verhaltensweise (vgl nur BSG vom 16.4.2013 – B 14 AS 55/12 R).
Eine solche liegt nicht vor, wenn eine deutsche Staatsangehörige eine im Ausland ausgeübte Beschäftigung aufgibt und mit ihren Kindern nach Deutschland zieht, ohne sich zuvor um eine Existenzgrundlage im Bundesgebiet bemüht zu haben. Für den Kläger als Ehemann und Vater kann aufgrund von Art 6 Abs 1, 2 GG nichts anderes gelten.
Quelle: www.bsg.bund.de
1.4 – BSG, Urt. v. 29.08.2019 – B 14 AS 42/18 R
Orientierungssatz (Redakteur)
1. Die Zahlung der Versicherung auf das Darlehenskonto der Eheleute ist nicht als bereite Mittel und damit nicht als zu berücksichtigendes Einkommen nach § 11 SGB II anzusehen.
2. Ebenfalls nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist die Rückbuchung der zuvor abgebuchten Darlehensrate seitens der Bank auf das Girokonto, weil dies zu keinen (weiteren) Einnahmen der Eheleute geführt hat.
Quelle: www.bsg.bund.de
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 – Hessisches Landessozialgericht, Beschluss v. 21.08.2019 – L 7 AS 285/19 B ER
Orientierungssatz (Redakteur)
Der Senat ist der Auffassung, dass die Schranken- bzw. Ausnahmeregelung des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG auch Ungleichbehandlungen hinsichtlich des Bezugs von Sozialleistungen bei einem aus Art. 10 der VO (EU) 492/2011 abgeleiteten Aufenthaltsrecht rechtfertigt (so auch Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. September 2017, L 21 AS 1459/17 B ER, Juris, Rdnr. 50; a.A. Vorlagebeschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2019).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2.2 – LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. Juli 2019 (L 11 AS 190/19 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Eine Ermächtigung zur Erteilung eines Hausverbots in einem Jobcenter stellt einen Ausfluss des vom Geschäftsführer (§ 44d Abs. 1 Satz 1 SGB II) auszuübenden Hausrechts, das als notwendiger Annex zur öffentlich-rechtlichen Sachkompetenz besteht, dar.
Ein Antragsteller stört den Dienstbetrieb eines Jobcenters nachhaltig, indem diese um Arbeitslosengeld II nachsuchende Person z. B. das Telefon des Sachbearbeiters herausreißt und hiermit um sich wirft, weshalb dieser Antragsteller auch wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt wurde.
Das Herausreißen und Wegwerfen eines Diensttelefons verkörpert nicht mehr nur eine deutliche Grenzüberschreitung, sondern eine strafbare Handlung, die bereits ihrem Wesensgehalt nach ein aggressives und bedrohliches Verhalten beinhaltet. Hiermit wird mehr als nur deutlich die Grenze zu einem lediglich „schwierigen Besucher“ überschritten.
Auch die Ermessensentscheidung über die Verhängung eines Hausverbots und die Dauer (ca. 14 Monate) begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, denn es bleibt dem Antragsteller während dieser Zeit unbenommen, mit dem Jobcenter per Post, Telefon, E-Mail oder über seinen Rechtsanwalt Kontakt aufzunehmen.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
Hinweis:
Gewalt gegen Jobcenter-Mitarbeiter: Hausverbot bestätigt
Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass aggressiv gewalttätiges Verhalten im Jobcenter ein Hausverbot nach sich ziehen kann.
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
3.1 – Sozialgericht Dessau-Roßlau, Urt. v. 20.06.2019 – S 3 AS 1283/18
Die Kosten für die nicht ausleihbaren Schulbücher sind – entgegen der Auffassung des Jobcenters – nicht aus dem Regelbedarf finanzierbar, hier 76 Euro, sondern sind nach § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen.
Orientierungssatz (Redakteur)
1. Der Anspruch auf Übernahme der Kosten für Schulbücher begründet sich auf § 21 Abs. 6 SGB II.
2. Der Kauf von Pflichtexemplaren an Schulbüchern fällt in einem Schuljahr nur einmal an. Innerhalb eines Bewilligungszeitraums, der in der Regel auf 12 Monate festgelegt ist, entsteht er in der Regel ebenfalls nur ein einziges Mal. In anderer Höhe dürfte er aber im nächsten Schuljahr erneut anfallen (für die Annahme eines einmaligen Bedarfs: vgl. Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11. Dezember 2017 – L 11 AS 349/17). Dies darf aber nicht der Maßstab sein. Denn dann würde die Norm für Schüler einer Abschlussklasse nicht mehr anwendbar sein. Damit greift § 21 Abs. 6 SGB II dem Wortlaut nach nicht. Hier bedarf es einer verfassungskonformen Auslegung des § 21 Abs. 6 SGB II (so BSG, Urteile vom 8. Mai 2019 – B 14 AS 6/18 R; B 14 AS 13/18 R).
3. Denn das Bundesverfassungsgericht hat 2010 entschieden, dass es einer Härtefallregelung bedarf – die dann zum 3. Juni 2010 durch den Bundesgesetzgeber eingeführt worden war -, um Sondersituationen, in denen ein höherer überdurchschnittlicher Bedarf auftritt, und sich der Regelbedarf als unzureichend erweist, Rechnung zu tragen (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1BvL 3/09, 1 BvL 4/09).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
Hinweis Juris:
1. Der SGB II Leistungsträger hat die Kosten für nicht ausleihbare Schulbücher nach § 21 Abs. 6 SGB II in verfassungskonformer Auslegung zu tragen.
2. Konflikte zwischen Bund und Ländern hinsichtlich der Finanzierung der Schulbildung auch für Schüler, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, dürfen nicht auf dem Rücken der im SGB II-Leistungsbezug stehenden Schüler ausgetragen werden (BSG, Urteile vom 8. Mai 2019 – B 14 AS 6/18 R; B 14 AS 13/18 R; entgegen: BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 12/13 R).
3. Der Bundesgesetzgeber hat in seiner Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge) die Verantwortung zur Sicherstellung des gesamten menschenwürdigen Existenzminimums zu tragen. Diese Verantwortung ist über die der Kultushoheit der Länder einzuschätzen.
3.2 – SG Hildesheim 46. Kammer, Urteil vom 14.09.2017, S 46 AS 74/14
Leitsatz (Juris)
Im Falle zentraler Warmwasserversorgung kann zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Warmwasserbereitung nicht auf die Werte des § 21 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 bis 4 SGB II zurückgegriffen werden. Stattdessen können die Werte aus dem lokalen bzw. bundesweiten Betriebskostenspiegel herangezogen werden.
Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)
4.1 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 11. Senat, Beschluss vom 17.06.2019, L 11 AL 27/19 B ER
Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung – Widerruf – Zuverlässigkeit des Verleihers – Einhaltung der arbeitsrechtlichen Pflichten – negative Prognoseentscheidung – Organisations- und Überwachungsstruktur
Leitsatz (Juris)
1. Soweit beim Widerruf einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen der Zuverlässigkeitsprognose auf ein vertretungsberechtigtes Organ der Erlaubnisinhaberin (hier: Alleingeschäftsführer einer GmbH) abzustellen ist, kann auch dessen Verhalten im Rahmen des Tätigwerdens für ein anderes Unternehmen maßgeblich sein.
2. Die Unzuverlässigkeit eines Verleihers kann sich aufgrund des Verstoßes gegen arbeitsrechtliche Kernprinzipien auch wegen einer Summierung von kleineren Verstößen gegen arbeitsrechtliche Vorschriften ergeben, die für sich allein keinen Versagungsgrund rechtfertigen könnten (Anschluss an Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Juni 2018 – L 7 AL 22/18 B ER –).
3. Die für die Erlaubnis zur Überlassung von Arbeitnehmern erforderliche Zuverlässigkeit setzt die Einrichtung einer Organisations- und Überwachungsstruktur voraus, die geeignet ist, zu Lasten der Leiharbeitnehmer gehende Verstöße gegen bestehende rechtliche Vorschriften zu vermeiden (Anschluss an Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Dezember 2018 – L 7 AL 163/18 B ER –).
Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de
5. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Asylrecht
5.1 – SG Osnabrück, Urt. v. 11.06.2019 – S 44 AY 14/17
Orientierungssatz (Redakteur)
1. Kürzung von Asylbewerberleistungen bei verweigerter Mitwirkung zur Passbeschaffung verfassungsgemäß.
2. Als problematisch sehe das Gericht jedoch an, dass auch das physische Existenzminimum unterschritten werde, indem dem Leistungsberechtigten die Bedarfe der Abteilung 3 (Bekleidung) grundsätzlich nicht gewährt werden. Die verfassungsrechtlichen Bedenken griffen hier aber deshalb letztlich nicht durch, da der Gesetzgeber insoweit in § 1a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG eine Härtefallregelung geschaffen habe, also derartige Bedarfe im Einzelfall gleichwohl abgedeckt werden könnten.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
5.2 – SG Oldenburg, Beschluss v. 12.07.2019 – S 26 AY 18/19 ER, S 25 AY 15/19 ER
Auch Leistungen an Asylbewerber sind jährlich anzupassen
Die SG Oldenburg hat in zwei einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Stadt Wilhelmshaven und die Stadt Oldenburg verpflichtet, die Zahlungen an Asylbewerber neu zu berechnen und dabei jährliche Anpassungen der Bedarfshöhe zu berücksichtigen.
Das SG Oldenburg hat die Stadt Wilhelmshaven und die Stadt Oldenburg verpflichtet, die Zahlungen an Asylbewerber neu zu berechnen und dabei jährliche Anpassungen der Bedarfshöhe zu berücksichtigen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist die Festsetzung der Höhe der den Asylbewerbern nach § 3 AsylbLG gewährten Leistungen fehlerhaft vorgenommen worden. Trotz der fehlenden Bekanntmachung durch das Bundesministerium sei die für Leistungen nach dem AsylbLG zuständige Behörde eigenständig verpflichtet, die jährlichen Anpassungen der Leistungen nach § 3 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG vorzunehmen. Denn diese Vorschrift begründe unmittelbar eine Verpflichtung der Behörde zur jährlichen Anpassung der Leistungshöhe, auch wenn eine Bekanntmachung durch das Bundesministerium nicht erfolgt sei. Den Antragstellern der Verfahren vor dem Sozialgericht erwächst daraus jeweils ein zusätzlicher Anspruch auf Leistungen in Höhe von ca. 16 Euro monatlich.
Diese Entscheidungen sind nur vorläufig, da es sich um Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz handelte und die zugehörigen und noch anhängigen Klageverfahren in der Hauptsache noch nicht entschieden sind. Beide Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des SG Oldenburg v. 27.08.2019: www.juris.de
Hinweis:
Und die Bundesregierung passt ab 01.09.2019 nach unten an:
Neue Bedarfssätze für Asylbewerber
Zum 01.09.2019 werden die Bedarfssätze für Asylbewerber neu festgesetzt.
Die Geldleistung für Alleinstehende, die nicht in einer Sammelunterkunft leben, sinkt von 354 auf 344 Euro. Die Kosten für Strom und Wohnungsinstandhaltung werden künftig als Sachleistung erbracht. Außerdem wird die Förderlücke für Asylbewerber und Geduldete geschlossen, die eine Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren. Sie können künftig auch nach dem 15. Monat ihres Aufenthalts in Deutschland Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
5.3 – Sozialgericht München, Beschluss v. 13.08.2019 – S 42 AY 37/19 ER
Orientierungssatz (Redakteur)
Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren Geldleistungen nach dem AsylbLG an Stelle der Sachleistung in Form eines Busfahrscheines für den Ingolstädter Nahverkehr, hier verneinend.
Kurzfassung: Im vorliegenden Fall fehlt ein Anordnungsgrund auch deshalb, weil etwaige abstrakte, vom Antragsteller nicht im Einzelnen bezeichnete überörtliche Bedarfe von der Antragsgegnerin faktisch gedeckt werden, indem vor Ort ein Kleinbus zu zehn Stunden werktäglich für auswärtige Fahrten zur Verfügung steht oder nach Bedarf Bahnfahrkarten ausgegeben werden. Ob ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf diese Leistungen besteht, kann im Rahmen des Eilverfahrens dahinstehen, da die Bedarfe gedeckt werden. Daher spielt es – jedenfalls im Eilverfahren – keine Rolle, dass die Antragsgegnerin insoweit keine förmliche Ersetzung der Barleistung für Verkehr durch Sachleistungen mittels Verwaltungsakt auf Grundlage des § 2 Abs. 2 AsylbLG vorgenommen hat.
Die Verneinung des Anordnungsgrundes durch die Kammer steht auch nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Bayerischen Landesozialgerichtes mit Beschluss vom 19.11.2018 (L 8 AY 23/18 B ER). Denn in der zitierten Entscheidung wurde der Anordnungsgrund nur deshalb bejaht, weil es derzeit an einer formell und materiell rechtmäßigen Ermessensentscheidung hinsichtlich der Leistungsgewährung als Sachleistung im Rahmen von § 2 Abs. 2 AsylbLG fehle.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
Hinweis Juris:
Kein Ersten der Sachleistung durch Geldleistung
Leitsätze:
1. Für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes zum Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form einer Regelungsanordnung genügt es nicht, dass abstrakt Bedarfe denkbar sind, die im Falle der Ersetzung einer Geldleistung durch eine Sachleistung nicht gedeckt sein könnten. Etwaige Bedarfe sind konkret zu bezeichnen.
2. Die Berufung gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung wird nicht allein dadurch zulässig, dass ein zukunftsoffener Antrag gestellt wird. Der vorläufige Charakter des Eilverfahrens lässt auch im Asylbewerberleistungsrecht einen Rückgriff auf § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht zu.
6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern
6.1 – Sozialrechtliche Informationen von Bernd Eckhardt, Nürnberg – SOZIALRECHT-JUSTAMENT 8/2019
Thema der August-Ausgabe ist die Tätigkeit des zentralen Forderungseinzugs der Bundesagentur für Arbeit (»Inkasso-Service« in Recklinghausen) im Bereich des SGB II. Die zentrale Behörde ist für das Eintreiben von Rückforderungen der Jobcenter, der Arbeitsagenturen und der Familienkassen zuständig. Das Bundessozialgericht hat allerdings schon im Februar 2018 geurteilt, dass der »Inkasso-Service« nur wirksam handeln kann, wenn ihm die Aufgabe des Forderungseinzugs über einen rechtsstaatlich korrekten Beschluss der Trägerversammlung übertragen worden ist. Das ist in der Regel nicht der Fall. Welche Konsequenzen das hat, und wie z.B. Ratenvereinbarungen oder auch Nullraten vereinbart werden können, wird ausführlich im aktuellen Heft dargestellt.
In einem 2. Teil zum »Inkasso-Service« in der September-Ausgabe von SOZIALRECHT-JUSTAMENT wird sich dann ausführlich mit Rückforderungen der Familienkassen auseinandergesetzt.
6.2 – Sperrzeit beim ALG I nach Arbeitsaufgabe wegen Umzugs, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
Wer sein Beschäftigungsverhältnis kündigt, hat dafür in aller Regel irgendeinen Grund – sei es eine Erkrankung, die Unzumutbarkeit der Tätigkeit, Unzufriedenheit mit dem Arbeitgeber, fehlende Aufstiegsmöglichkeiten, den Umzug zum Lebenspartner oder irgendeine andere Veränderung. Liegt für die Lösung des Arbeitsverhältnisses kein „wichtiger Grund“ im Sinne der Rechtsprechung vor, führt diese zu einer „Sperrzeit“ von in der Regel 3 Monaten, in der die Bundesagentur für Arbeit kein ALG I zahlt.
weiter: sozialberatung-kiel.de
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker