Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – Beschluss vom 03.09.2019 – Az.: L 8 AY 28/19 B


BESCHLUSS

L 8 AY 28/19 B
S 42 AY 2/19 ER Sozialgericht Hildesheim

In dem Beschwerdeverfahren

xxx,

– Antragsteller und Beschwerdeführer –

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Stadt Göttingen, Referat Recht,
Hiroshimaplatz 1 – 4, 37083 Göttingen

– Antragsgegnerin –

Prozessbevollmächtigte:
xxx,

hat der 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen am 3. September 2019 in Celle durch die Richter xxx, xxx und xxx beschlossen:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 29.1.2019 aufgehoben.

Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Adam, Göttingen, gewährt. Ratenzahlung wird nicht angeordnet.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

GRÜNDE:

Die Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe (PKH) versagenden Beschluss des Sozialgerichts (SG) ist form- und fristgerecht eingelegt worden, weil die Beschwerdefrist aufgrund unterbliebener Rechtsmittelbelehrung abweichend von § 173 SGG ein Jahr beträgt (§ 66 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Beschwerde ist entgegen den Ausführungen des SG gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2b SGG statthaft, weil in der Hauptsache die Berufung gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht der Zulassung bedürfte. Der Senat verweist insoweit auf den im Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom heutigen Tag (- L 8 AY 27/19 B ER – ).

Die Beschwerde ist begründet. Das SG hat den Antrag auf Gewährung von PKH zur Durchführung des Eilverfahrens zu Unrecht abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Nach diesen Maßgaben hat der auf die Gewährung von ungekürzten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG gerichtete Eilantrag aus Januar 2019 hinreichende Erfolgsaussichten aufgewiesen. Die Rechtsverfolgung ist auch nicht mutwillig gewesen. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sind wesentliche Voraussetzungen einer Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG noch nicht abschließend geklärt gewesen, etwa die zeitliche Fortgeltung des dem Antragsteller in Griechenland gewährten Internationalen Schutzes (vgl. § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG a.E.) und die Frage der Zumutbarkeit der Rückreise nach Griechenland. Schließlich hat der Senat die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG i.V.m. § 1a Abs. 2 AsylbLG noch nicht abschließend beantwortet.

Dem Antragsteller ist die Aufbringung der Prozesskosten als Bezieher von Leistungen nach dem AsylbLG nicht zuzumuten.

Die Beiordnung des Rechtsanwalts beruht auf § 121 Abs. 2 ZPO.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 127 Abs. 4 ZPO.