Tacheles Rechtsprechungsticker KW 39/2019

1.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.08.2019 – L 18 AS 324/19

Berücksichtigung der Fahrtkostenerstattung durch den Arbeitgeber als Einkommen

Orientierungssatz (Redakteur)
1. Fahrtkostenerstattung des Arbeitgebers ist anrechenbares Einkommen.

2. Weder handelt es sich bei dem vom Arbeitgeber der Klägerin gewährten Fahrgeld in Höhe der Kosten einer sogenannten Umweltkarte im Berliner Tarifgebiet um eine fiktive Einkommenszurechnung trotz vorzeitigen Verbrauchs angesichts des Erfordernisses des Erwerbs einer entsprechenden Monatskarte noch um die Zurechnung von Einnahmen, die im Moment ihres Zuflusses noch nicht zur Existenzsicherung eingesetzt werden konnten.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.2 – LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 01.10.2018 – L 14 AS 1270/18 B ER

Orientierungssatz RA Johannes Christian Heemann, 01099 Dresden

Im Anschluss an seine frühere Rechtsprechung (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.07.2016 – L 25 AS 1511/16 B ER) hat das LSG entschieden, dass der Eintritt einer Sanktion wegen Abbruchs/Nichtantritts einer Eingliederungsmaßnahme ein inhaltlich hinreichend bestimmtes “Angebot” des Jobcenters voraussetzt.

(Der Minderungsbescheid wurde daraufhin vom Jobcenter aufgehoben.)

1.3 – LSG München, Urteil v. 27.06.2019 – L 16 AS 697/17

Verwaltungsverfahren: Sperrwirkung einer Antragstellung für weitere Verfahren desselben Antragsgegenstandes

Leitsatz (Juris)
Mit der Antragstellung beginnt gemäß § 18 SGB X das Verwaltungsverfahren. Ab Anhängigkeit des Verfahrens sind weitere Anträge mit identischem Verfahrensgegenstand unzulässig. § 18 SGB X entfaltet insoweit eine Sperrwirkung. (Rn. 27) 

Quelle: www.gesetze-bayern.de

2.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – Sozialgericht Karlsruhe, Urt. v. 29.01.2019 – S 15 AS 627/18 – Berufung anhängig LSG Baden-W. – L 12 AS 354/19

Arbeitslosengeld II, Mehrbedarf wegen unabweisbaren laufenden Bedarfs, analoge Anwendung bei einmaliger Anschaffung, Kosten für die Anschaffung eines PC für ein Schulkind

Zur Frage, ob sich aus dem Leistungssystem des SGB II mit Blick auf die vom Gesetzgeber grundsätzlich gewollte Sicherung der Bildungsbedarfe und Teilhabemöglichkeiten von hilfebedürftigen Schülern ein Anspruch auf zuschussweise Gewährung von Leistungen für einen für die Schule benötigten Computer ergibt, hier verneinend.

Orientierungssatz (Redakteur)
Kosten für die Beschaffung eines internetfähigen Personalcomputers (PC) sind nicht nach § 21 Abs. 6 SGB II vom Jobcenter zu übernehmen, weil der Gesetzgeber für die Schließung von Deckungslücken im Bereich einmaliger, nicht dauerhafter oder laufender Bedarfe ausdrücklich eine Lösung vorgesehen hat: nämlich die Gewährung eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 SGB II.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Hinweis:
aA. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.01.2019 – L 6 AS 238/18 B ER, SG Cottbus, Urteil vom 13.10.2016, S 42 AS 1914/13, SG Hannover, 06.02.2018 – S 68 AS 344/18 ER u. SG Gotha, Urteil vom 17.08.2018, S 26 AS 3971/17

Rechtstipp:
aa. wohl auch BSG, Urt. v. 08.05.2019 – B 14 AS 13/18 R, B 14 AS 6/18 R

S. a. dazu Pressemitteilung SG Karlsruhe v. 18.09.2019: Kein Anspruch gegen das Jobcenter auf Übernahme von PC-Beschaffungskosten für ein Schulkind im SGB II- Leistungsbezug

weiter: sozialgericht-karlsruhe.justiz-bw.de

3.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

3.1 – LSG München, Urteil v. 03.06.2019 – L 9 AL 207/15

Arbeitslosenversicherung: Erfordernis zeitlicher Kongruenz bei der Anrechnung von Einkünften aus Gewerbebetrieb auf Arbeitslosengeld

Leitsatz (Juris)
Nebeneinkommen aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit sind im Hinblick auf Anrechnung des Nebeneinkommens auf Arbeitslosengeld nur insoweit relevant, als sie mit dem ALG-Bezug zusammentreffen. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)

Quelle: www.gesetze-bayern.de

4.   Entscheidungen der Landessozialgerichte u. Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 – LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.07.2019 zum Az. L 15 SO 181/18 – anhängig beim BSG unter dem Az. B 8 SO 7/19 R

Unionsbürger; materielles Freizügigkeitsrecht; Vermutung des Freizügigkeitsrechts; Verlustfeststellung; Verpflichtung zur Ausreise; Vollzugsdefizit der Ausländerbehörde; Leistungsausschluss; Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; Überbrückungsleistungen; Existenzminimum; verfassungskonforme Auslegung

Leitsatz (Juris)
Unionsbürger ohne objektiv bestehendes materielles Aufenthaltsrecht haben – bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift – solange Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 23 Abs. 3 Satz 6 Halbs. 2 SGB XII in der ab 29. Dezember 2016 geltenden Fassung (Überbrückungsleistungen), wie die Ausländerbehörde gegen sie keine bestandskräftige und weiterhin wirksame Ausweisungsverfügung erlassen hat, die mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot verknüpft ist.

Der Ausschluss von Unionsbürgern ohne materielles Aufenthaltsrecht von den regulären Leistungen der Sozialhilfe nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in der ab 29. Dezember 2016 geltenden Fassung ist unter diesen Umständen weder europarechtlich noch nach nationalem Verfassungsrecht zu beanstanden.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

5.   Entscheidungen der Landessozialgerichte u. Sozialgerichte zum Asylrecht

5.1 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – Az.: L 8 AY 12/19 B ER vom 12.09.2019

Normen: § 2 AsylbLG, § 3 AsylbLG – Schlagworte: Anordnungsgrund im Eilverfahren gerichtet auf Leistungen nach § 2 AsylbLG statt nach § 3 AsylbLG

Orientierungssatz (Redakteur)
Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes spricht vor allem, dass die tatsächlich gewährten Grundleistungen nicht nach § 3 Abs. 4 AsylbLG in der bis zum 31.8.2019 geltenden Fassung (a.F.; jetzt § 3a Abs. 4 AsylbLG) fortgeschrieben worden sind. Unabhängig davon, dass diese Verwaltungspraxis mit den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben unvereinbar sein dürfte (vgl. Senatsurteil vom 23.5.2019 – L 8 AY 49/18 -), ergibt sich aus der unterbliebenen Fortschreibung eine deutliche Differenz zwischen den Analog- und den Grundleistungen.

Quelle: www.anwaltskanzlei-adam.de

6.   Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern

6.1 – Sozialrechtliche Informationen von Bernd Eckhardt, Nürnberg – SOZIALRECHT-JUSTAMENT – September 2019

Thema der September-Ausgabe ist die Tätigkeit des zentralen Forderungseinzugs der Bundesagentur für Arbeit (»Inkasso-Service« in Recklinghausen) im Bereich der Rückforderungen von Kindergeld. Hierbei geht die Behörde wesentlich strikter vor als im Bereich des Forderungseinzugs im SGB II, der Thema der letzten Ausgabe bildete. Besondere Brisanz erhalten Rückforderungen von Kindergeld immer dann, wenn das Kindergeld zuvor vom Jobcenter voll angerechnet worden ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung darf das zugeflossene Kindergeld angerechnet werden, auch wenn es zurückgefordert wird. Alles Nähere und was in Einzelfällen gemacht werden kann, finden Sie im beiliegenden September-Heft.

weiter: sozialrecht-justament.de

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker