Verwaltungsgericht Göttingen – Urteil vom 22.05.2019 – Az.: 1 A 296/16

URTEIL

1 A 296/16

In der Verwaltungsrechtssache

xxx,

– Kläger –

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Land Niedersachsen,
vertreten durch die Polizeidirektion Göttingen,
Groner Landstraße 51, 37081 Göttingen

– Beklagter –

wegen Polizeirecht (Feststellungsklage; Polizeieinsatz)

hat das Verwaltungsgericht Göttingen – 1. Kammer – auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2019 durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts, den Richter xxx, den Richter am Verwaltungsgericht xxx sowie die ehrenamtlichen Richterinnen xxx und xxx für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass der von Beamten des Beklagten am 10.04.2014 gegen den Kläger durchgeführte Einsatz von Reizgas und körperlicher Gewalt in Form von Schmerzgriffen und Faustschlägen rechtswidrig war.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

TATBESTAND

Der Kläger begehrt festzustellen, dass der Einsatz von Reizgas und körperlicher Gewalt gegen ihn bei einem Polizeieinsatz im Jahr 2014 rechtswidrig war.

Die Stadt Göttingen beabsichtigte, am 10.04.2014 zwei Personen im Rahmen des Dublin-II-Verfahrens in europäische Mitgliedstaaten abzuschieben. Da im Vorfeld der Göttinger Arbeitskreis zur Unterstützung von Asylsuchenden e.V. Proteste angekündigt hatte, forderte die Stadt zur Sicherung der Maßnahme Polizeibeamte an.

Der Polizeieinsatz der Beamten der Polizeiinspektion Göttingen sowie der Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit der Zentralen Polizeidirektion Niedersachsen begann am Tag der geplanten Abschiebung gegen 05:30 Uhr am Wohnhaus xxx. In dem Haus, das im Eigentum der Stadt steht, wohnte eine der abzuschiebenden Personen. Zu Beginn des Polizeieinsatzes befanden sich vier Abschiebungsgegner, die ein Transparent mit der Aufschrift „Refugees welcome“ trugen, vor der Eingangstür des Gebäudes. Die zum Teil verglaste Eingangstür war von innen ebenfalls mit einem Transparent verhängt. Im Hausflur befand sich eine Vielzahl von weiteren Personen.

Die vier Personen vor der Eingangstür behandelten die Polizeibeamten als Teilnehmer einer Versammlung und versuchten, ein Kooperationsgespräch zu führen, das nicht zustande kam. Auf die Aufforderung, den Ort der Versammlung hinter die errichtete Polizeiabsperrung zu verlegen, reagierten die Personen nicht. Sie wurden nach der Androhung des unmittelbaren Zwangs von dem Hauseingang weggetragen.

Der Kläger befand sich mit weiteren 20 bis 30 Personen, von denen ein Teil vermummt war, hinter der Hauseingangstür im Hausflur des Gebäudes. Die anwesende Mitarbeiterin der Ausländerbehörde der Stadt Göttingen ordnete an, die abzuschiebende Person in ihrer Wohnung im Dachgeschoss des Gebäudes aufzusuchen. Die Polizeibeamten beabsichtigten deshalb zunächst, das Haus über den Eingang zu betreten, indem sie versuchten, die Tür aufzudrücken.

Gegen 07:04 Uhr gelang es den etwa 10 Polizeibeamten, den Widerstand der hinter der Tür im Hausflur befindlichen Personenmenge kurzzeitig zu überwinden und die Haustür einen Spalt weit zu öffnen. Diesen Spalt nutzte der Polizeibeamte xxx, um Reizgas mit einem Sprühstoß in den Hausflur zu sprühen, um die Personen zu veranlassen, den Druck auf die Tür zu verringern. Dies gelang nicht. Der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt innen an der Tür stand, wurde vom Reizgas aber getroffen.

Mit Zustimmung der Mieterin im Souterrain des Hauses erhielten gegen 07:10 Uhr zunächst vier Polizeibeamte über die Souterrainwohnung Zugang zum Hausflur. Dort trafen sie auf die Abschiebungsgegner, die Parolen wie „Deutsche Polizisten, Mörder und Faschisten“ oder „Verpisst euch, keiner vermisst euch“ skandierten. Sie griffen jedenfalls zum Teil die Polizeibeamten mit Faustschlägen an und rissen an deren Ausrüstung. Weitere Polizeibeamten verschafften sich in der Folge Zugang zum Hausflur über das Souterrain.

Versammlungsrechtliche Maßnahmen trafen die Polizeibeamten nicht, insbesondere ordneten sie nicht die Auflösung einer Versammlung an. Die Polizeibeamten lösten die ineinandergehakten Personen unter Anwendung von polizeilichen Hebel- und Druckpunkttechniken (Druck und Reißen) voneinander und von Gegenständen wie dem Treppengeländer oder der Eingangstür, an die sie sich festklammerten. Zu dem Personenkreis gehörte auch der Kläger.

Nachdem zunächst die Polizeibeamten xxx und xxx vergeblich versucht hatten, den Kläger mit Lösetechniken, zu denen das Setzen von Schmerzdruckpunkten gehörte, vom Griff an der Tür zu entfernen, übernahm der Polizeibeamte xxx diese Aufgabe. Im Zuge des Einsatzes versuchte der Beamte zunächst, die Finger des Klägers vom Türgriff durch Zurückbiegen zu lösen und ihn durch Schmerzgriffe zum Loslassen zu veranlassen. Erst als er den Kläger in einen sogenannten Kopfkontrollgriff nahm, bei dem er den Kopf des Klägers mit seinem rechten Arm umfasste und gegen seine Körperschutzausstattung drückte, ließ dieser den Türgriff los. Der Beamte hielt den Kläger sodann fest und bewegte ihn in Richtung Treppenabgang, um ihn über die Souterrainwohnung ins Freie zu bringen. Im Verlauf schlug der Beamte zweimal mit der Faust nach dem Gesicht des Klägers. Ein weiterer Polizeibeamter, der Beamte xxx, brachte den Kläger sodann seinerseits mit einem Kopfkontrollgriff unter seine Kontrolle und führte ihn zum Treppenabgang. Er verstärkte den Griff und übte Druck auf den Unterkiefer des Klägers aus. Sodann stürzten der Beamte und der Kläger auf der Treppe und fielen die Treppe hinab. Vom Souterrain aus wurde der Kläger über ein Kellerfenster ins Freie gebracht. Dort brach er zusammen und wurde notärztlich versorgt.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Polizeibeamten xxx und xxx im Hausflur die Personengruppe mit lauter Stimme aufforderten, den Eingangsbereich frei zu machen, sowie ob der Kläger sich, nachdem sein Griff gelöst worden war, heftig gegen die polizeilichen Maßnahmen wehrte.

Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte wurde von der Staatsanwaltschaft Göttingen unter dem 06.01.2015 nach § 170 Abs. 2 StPO mit der Begründung eingestellt (BA 006, Bl. 1 f.), das Verhalten des Klägers, namentlich sein Versuch, sich am Türgriff festzuhalten, habe nicht die Erheblichkeitsschwelle des § 113 StGB überschritten. Gegen drei Personen erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte sowie in Bezug auf zwei Personen in Tateinheit mit Körperverletzung. Zwei dieser Personen sprach das Amtsgericht Göttingen mit Urteil vom 03.07.2017 (34 Ds 32 Js 21154/14, BA 006, Bl. 216 ff.) frei. Das Amtsgericht ging dabei u.a. davon aus, dass es sich bei der Menschenmenge im Hausflur um eine Versammlung in einem geschlossenen Raum gehandelt habe.

Der Kläger hat am 03.06.2014 Klage erhoben. Er macht geltend, die Zwangsanwendung gegen ihn und der Einsatz von Reizgas seien rechtswidrig gewesen. Er habe zu Beginn des Polizeieinsatzes in der Nähe der Haustür gestanden, als ihm unmittelbar und ohne Vorwarnung Reizgas ins Gesicht gesprüht worden sei. Er habe sich friedlich verhalten, als Polizeibeamte über den Keller in den Flur eingedrungen seien. Er habe sich daraufhin an weiteren Personen festgehalten. Beim Versuch, ihn und die anderen Personen voneinander zu lösen, hätten Polizeibeamte ihn mehrfach mit der Faust auf den Kopf geschlagen und Schmerzgriffe angewandt. Er sei durch die Polizeibeamten nicht angesprochen worden.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der von Beamten des Beklagten am 10.04.2014 gegen ihn durchgeführte Einsatz von Reizgas und körperlicher Gewalt in Form von Schmerzgriffen und Faustschlägen rechtswidrig war.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist im Wesentlichen darauf, die Zwangsanwendung zum Nachteil des Klägers habe einerseits der Durchsetzung der ausländerrechtlichen Maßnahme gedient und zum anderen der Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. Sie habe auch eine repressiv-polizeiliche Zielrichtung gehabt, weil die Besetzung des Hausflurs eine strafbare Handlung nach §§ 113 Abs. 1, 125 Abs. 1 StGB dargestellt habe. Sie sei schließlich auch zur Notwehr und Nothilfe erfolgt. Die Anwendung der Nervendrucktechnik gegen den Kläger habe hier nicht gesondert angedroht werden müssen, da die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig gewesen sei. Bei der Bewertung der Angemessenheit der polizeilichen Maßnahmen müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger die Gefahr selbst verursacht habe. Er sei mehrfach aufgefordert worden, von der Tür abzulassen, und habe darauf nicht reagiert. Er habe außerdem Beamte angegriffen. Die Maßnahmen gegen ihn seien lediglich in ihrer Intensität gesteigert worden, weil er sich den polizeilichen Anordnungen mit zunehmender Intensität wiedersetzt habe. Der Grundsatz der Vorhersehbarkeit polizeilichen Handelns insbesondere der zu erwartenden Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit im Sinne der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Nervendrucktechnik könne nur eingeschränkt gelten und müsse in der Abwägung schutzwürdiger Belange zurücktreten, wenn es dahingehe, akute Gefahrenlagen zu beseitigen. In solch einer Lage habe der Kläger auch ohne konkreten Hinweis damit rechnen müssen, dass die Auflösung der Blockadesituation nicht schmerzfrei erfolgen werde. Der Einsatz des Reizgases durch die Eingangstür habe der Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit gedient und ein repressiv-polizeiliches Tätigwerden dargestellt. Der Einsatz körperlicher Gewalt oder anderer Hilfsmittel der körperlichen Gewalt im Sinne von Ziff. 69.3 der Ausführungsbestimmungen zu § 69 Abs. 3 Nds. SOG hätte nicht zum Erfolg geführt.

Die Kammer ordnete im Hinblick auf eine erwartete Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zum Einsatz von sog. Nervendrucktechnik durch die Polizei (11 LA 258/14) mit Beschluss vom 15.12.2015 das Ruhen des Verfahrens an. Nachdem das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28.10.2016 (11 LB 209/15) vorlag, wurde das Verfahren unter dem derzeitigen Aktenzeichen fortgeführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Göttingen verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.).

I.
Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO ist eröffnet. Bei sog. doppelfunktionalen Maßnahmen, bei denen die Polizei mit jeweils selbständiger präventiver und repressiver Zielsetzung tätig wurde, bestimmt sich ihre Qualität nach ihrem Schwerpunkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.1974 – I C 11.73 -, BVerwGE 47, 255, juris Rn. 23; BVerwG, Beschl. v. 22.06.2001 – 6 B 25.01 -, NVwZ 2001, 1285, juris Rn. 6). Die hier streitgegenständlichen polizeilichen Maßnahmen sind jedenfalls im Schwerpunkt der Gefahrenabwehr zuzurechnen. Das gilt auch in Ansehung des Umstands, dass sich an den Polizeieinsatz Ermittlungsverfahren gegen den Kläger und weitere beteiligte Abschiebungsgegner wegen Landfriedensbruchs, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und weiteren Delikten anschlossen und die Maßnahmen zum Teil auch der Identitätsfeststellung der späteren Beschuldigten dienten. Hier dienten die streitgegenständlichen Maßnahmen für den Kläger erkennbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.1974, a.a.O., Rn. 24; Nds. OVG, Beschl. v. 08.11.2013 – 11 OB 263/13 -, juris Rn. 4) dazu, die Räumung des Hausflurs von Abschiebungsgegnern durchzusetzen und im Wege der Amtshilfe die geplante Abschiebung eines Bewohners des Hauses Neuer Weg 3 durch die Ausländerbehörde der Stadt Göttingen zu ermöglichen. Bei den streitgegenständlichen Maßnahmen (dazu unten) handelt es sich um Maßnahmen der Gefahrenabwehr, nämlich um Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs nach § 69 Abs. 1, 2 und 3 Nds. SOG.

Die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO ist hier die statthafte Klageart. Nach dieser Vorschrift kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Das notwendige öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis ergibt sich hier aus einem öffentlich-rechtlichen Realakt, nämlich der Anwendung von körperlicher Gewalt und dem Einsatz von Reizgas durch die Polizei. Eine vorrangig zu erhebende Gestaltungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) scheidet mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes aus.

Der Kläger ist als unmittelbar von den polizeilichen Maßnahmen Betroffener klagebefugt und kann sich wegen der damit verbundenen tiefgreifenden Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit auch auf das Feststellungsinteresse berufen. Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen – vornehmlich solchen Eingriffen, die unter Richtervorbehalt stehen – besteht ein durch Art. 19 Abs. 4 GG geschütztes Rechtschutzinteresse in den Fällen, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrenslauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung eröffneten Instanz kaum erlangen kann (BVerfG, Beschl. v. 13.12.2005 – 2 BvR 447/05 -, juris Rn. 54). Kurzzeitig sich erledigende polizeiliche Maßnahmen liegen hier vor. Sie sind auch mit einem schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen verbunden. Polizeiliche Griffe unter Einsatz von sog. Nervendrucktechnik verursachen erhebliche Schmerzen, die dazu führen sollen, dass die betroffene Person die Kontrolle über die eigenen Bewegungen verliert. Reizstoffe können zu Reizungen der Haut und Schleimhäute und zu Übelkeit und Erbrechen führen (Rachor/Graulich, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Auf. 2018, Rn. 868, mit Hinweis auf Beschreibung der toxikologischen Folgen des Einsatzes der Reizgase CN- und CS-Gas in BVerwG, NVwZ 1989, 872 f. und Bay. VGH, NVwZ 1988, 1056 f.).

II.
Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die streitgegenständlichen Maßnahmen auf Grundlage des Niedersächsischen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (dazu 1.) waren aus formellen Gründen rechtswidrig (dazu 2.).

1.
Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Maßnahmen, die jeweils als Ausübung unmittelbaren Zwangs zu qualifizieren sind, sind §§ 65 Abs. 1 Nr. 3, 69 Nds. SOG in der zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Maßnahmen geltenden Fassung vom Gesetzes vom 19.06.2013 (Nds. GVBl. S. 158).

Das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist hier anwendbar. Seine Anwendung ist nicht durch das vorrangige Niedersächsische Versammlungsgesetz ausgeschlossen. Dieses ist hier nicht anwendbar, weil es sich bei der Personenansammlung im Hausflur des Gebäudes xxx am 10.04.2014 nicht um eine Versammlung im Sinne von Art. 8 GG handelte. Insbesondere lag keine Versammlung in einem geschlossenen Raum vor.

Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zu gemeinschaftlicher Erörterung oder Kundgebung in Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung (BVerfG, Urt. v. 20.06.2014 – 1 BvR 980/13 -, NJW 2014, 2706; BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90, 2173/93, 433/96 -, BVerfGE 104, 92, 104 = NJW 2002, 1031, 1032). Art. 8 GG ist dabei nicht auf Versammlungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen (BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315, 343 = NJW 1985, 2395, 2396; BVerfG, Beschl. v. 01.12.1992 – 1 BvR 88/91, 576/91 -, BVerfGE 87, 399, 406 = NJW 1993, 581). Enthält eine Versammlung sowohl Meinungselemente als auch andere Elemente, kommt es auf das Gesamtgepräge an (BVerwG, Urt. v. 16.05.2007 – 6 C 23.06 – BVerwGE 129, 42, Rn. 16 = juris Rn. 16). Nicht geschützt wird die physische Verhinderung der kritisierten Tätigkeit bzw. die selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen, da es dann nicht primär um die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung geht (BVerfGE 104, 92, 105).

Nach dieser Maßgabe handelte es sich bei der Personenansammlung im Hausflur des Gebäudes xxx am 10.04.2014 schon deshalb nicht um eine Versammlung i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG, weil bei dieser Ansammlung die physische Verhinderung der Abschiebung eines Bewohners des Hauses nach dem Dublin II-Regime im Vordergrund stand. Diese Verhinderungshandlung stellt hier auch kein dem Kommunikationsanliegen untergeordnetes Mittel zur symbolischen Unterstützung eines Protests gegen die Abschiebepraxis der Ausländerbehörde(n) dar. Nach dem schriftlichen Bericht des Einsatzleiters, PHK xxx, verhielten sich die im Hausflur Versammelten zunächst ruhig und gaben sich nach außen nicht zu erkennen (BA 007, Bl. 36). Ein kommunikatives Anliegen war ersichtlich nicht vorhanden, sondern wurde von den Plakatträgern vor der Tür vermittelt.

Die Ansammlung stand auch deshalb nicht unter dem Schutz von Art. 8 GG, weil sie in einem Haus stattfand, das für die Allgemeinheit nicht geöffnet war und zu dem die Teilnehmer der Ansammlung, darunter der Kläger, auch kein besonderes Zutrittsrecht hatten. Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet zwar auch das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll. Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, gewährleistet das Grundrecht den Grundrechtsträgern so nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (vgl. BVerfGE 69, 315, 343). Die Versammlungsfreiheit verschafft damit allerdings kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Insbesondere gewährt es dem Bürger keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird. Die Durchführung von Versammlungen etwa in Verwaltungsgebäuden oder in eingefriedeten, der Allgemeinheit nicht geöffneten Anlagen ist durch Art. 8 Abs. 1 GG ebenso wenig geschützt wie etwa in einem öffentlichen Schwimmbad oder Krankenhaus (BVerfG, Urt. v. 22.02.2011 – 1 BvR 699/06 -, BVerfGE 128, 226 Rn. 65 = NJW 2011, 1201, 1204). Wenn das schon für öffentliche Anlagen gilt, dann gilt es erst recht für im öffentlichen Eigentum stehende Wohngebäude wie das Gebäude xxx. Die Stadt Göttingen als Eigentümerin des Gebäudes war als Trägerin der öffentlichen Gewalt auch nicht verpflichtet, eine Versammlung in dem Gebäude zu dulden. Ein Rechtsgrund für diese Duldungspflicht, die der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung postulierte, ist nicht ersichtlich und ergibt sich insbesondere nicht aus dem Schutzanspruch des Bürgers aus Art. 8 Abs. 1 GG, weil eine solche Ansammlung von Personen in einem nicht öffentlich zugänglichen Gebäude, wie ausgeführt, schon nicht in den Schutzbereich des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit fällt.

2.
Die streitgegenständlichen Maßnahmen, die im Rahmen der Vollstreckung eines auch an den Kläger gerichteten Platzverweises ergingen, sind mangels hinreichend qualifizierter Androhung rechtswidrig.

Die Anwendung körperlicher Gewalt gegen den Kläger mittels Schmerzgriffen durch die Polizeibeamten PK xxx, PK xxx und mittels Faustschlägen durch PK xxx stellt jeweils eine Maßnahme des unmittelbaren Zwangs nach § 69 Abs. 2 Nds. SOG dar.

Nach § 69 Abs. 1 Nds. SOG ist unmittelbarer Zwang als Zwangsmittel im Sinne des § 65 Abs. 1 Nr. 3 Nds. SOG die Einwirkung unter anderem auf Personen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel und durch Waffen. Körperliche Gewalt ist nach der Legaldefinition des § 69 Abs. 2 Nds. SOG jede unmittelbare körperliche Einwirkung unter anderem auf Personen. Diese Einwirkung erfolgt – anders als bei der Anwendung von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt und Waffen, bei der die Einwirkung lediglich „vermittelt“ geschieht – durch unmittelbare Anwendung von Körperkräften der Polizeibeamten. Darunter fällt auch die Anwendung von Polizeigriffen (Rachor/Graulich, a.a.O., Rn. 862). Dies gilt nicht nur dann, wenn ein Unterlassen erzwungen werden soll, sondern auch für den Fall, dass dem Pflichtigen ein aktives Tun, mithin eine Handlung wie das selbständige Aufstehen und Verlassen des besetzten Gebäudes abverlangt wird (Nds. OVG, Urt. v. 28.10.2016 – 11 LB 209/15 -, juris Rn. 23). Die gegen den Kläger angewandten Schmerzgriffe hatten das Ziel, ihn zu zwingen, den Griff der Tür zu dem Gebäude xxx loszulassen; die Faustschläge wurden gegen ihn geführt, um ihn zum Weitergehen zu zwingen.

Die formalen Voraussetzungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Schmerzgriffe und Faustschläge nach §§ 64, 65, 69, 70, 74 Nds. SOG waren nur zum Teil erfüllt.

Ein nach § 64 Abs. 1 Nds. SOG sofort vollziehbarer Verwaltungsakt, der auch gegenüber dem Kläger wirksam geworden war, lag vor. Ausweislich der Berichte der Polizeibeamten xxx (BA 007, Bl. 44) und xxx (BA 007, Bl. 98, 102; auch BA 005, nicht foliiert) forderten sie die Personen im Hausflur mehrfach und – so ausdrücklich der Beamte xxx in seinem Bericht – lautstark auf, den Flur freizumachen. Nach dem Bericht des Polizeibeamten xxx sprach dieser alle Personen im Hausflur an, darunter auch eine im Bericht nicht näher bezeichnete männliche Person direkt vor ihm an der Hauseingangstür. Erst in der Folge eskalierte die Lage nach diesem Bericht und der Beamte konnte nicht ausschließen, dass weitere Ansprachen entweder ignoriert oder nicht verstanden wurden. Die Kammer hat auf Grundlage der Polizeiberichte keinen Zweifel daran, dass ein solcher Platzverweis ausgesprochen wurde. Die Aufforderung entspricht der polizeilichen Praxis, wie sie aus einer Vielzahl weiterer Verfahren bekannt ist.

Die Kammer ist auch überzeugt davon, dass der Kläger den Platzverweis gehört hatte und er ihm gegenüber damit wirksam geworden ist, §§ 41 Abs. 1, 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Ein mündlicher, auch in Gestalt der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG) erlassener Verwaltungsakt ist nicht bereits mit seiner Kundgabe oder Verlautbarung bekannt gegeben, sondern erst dann, der Betroffene die Erklärung vernommen und als solche verstanden hat (Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 41 Rn. 96; weitergehend Daniel Couzinet/Daniel Fröhlich in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2019, § 41 Rn. 74). Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger auch in Ansehung der „lauten Geräuschkulisse“ im Hausflur (Bericht PK xxx BA 007, Bl. 44) die Aufforderung, den Flur freizumachen, verstanden hatte. Die Polizeibeamten sprachen ihre Aufforderung mehrfach und laut aus, der Beamte xxx adressierte ausdrücklich auch die Personen einzeln, darunter mindestens eine männliche Person im Bereich der Eingangstür. Dass es sich hierbei um den Kläger handelte, ergibt sich aus dem Bericht des Beamten xxx (BA 007, Bl. 98), wo die angesprochene Person als korpulent und in fester Umklammerung des Türgriffs beschrieben wird. An späterer Stelle in diesem Bericht (BA 007, Bl. 100) wird die Person namentlich als der Kläger benannt. In Ansehung der Polizeiberichte genügt das pauschale Bestreiten des Klägers, es habe überhaupt einen Platzverweis gegeben, nicht und gab der Kammer insbesondere keinen Anlass, der Frage der Kundgabe und der Wahrnehmung der Kundgabe des Platzverweises durch den Kläger durch Beweisaufnahme nachzugehen.

Die Aufforderung stellt sich als Platzverweis gegen die einzelnen Personen im Hausflur und damit als unaufschiebbare Maßnahme im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO. Danach entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten. Der durch die Polizeibeamten xxx und xxx angeordnete Platzverweis war unaufschiebbar, weil er der Ermöglichung der termingebundenen Abschiebung eines Hausbewohners diente und keine Zeit für eine schriftliche Verfügung mehr verblieb.

Der Platzverweis war auch rechtmäßig. Rechtsgrundlage war § 17 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG. Danach kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr jede Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand zum Zeitpunkt des Platzverweises schon deshalb, weil die Betroffenen, darunter der Kläger, eine Abschiebung und damit eine ausländerrechtliche Vollstreckungsmaßnahme behinderten. Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung ihrerseits rechtswidrig gewesen sein könnte, liegen nicht vor.

Es fehlte aber an einer qualifizierten Androhung der Zwangsmaßnahmen. Unmittelbarer Zwang ist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG vor seiner Anwendung anzudrohen. Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG muss sich die Androhung auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Bei Anwendung unmittelbaren Zwangs soll der Betroffene Klarheit über die zu erwartenden Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit erhalten. Hierbei reicht es grundsätzlich aus, wenn hinreichend deutlich die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht wird. Es muss in der Regel nicht vor jeder einzelnen körperlichen Einwirkung auf die Person der Einsatz einer bestimmten Form des unmittelbaren Zwangs angedroht werden. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um eine einheitliche Vollstreckungsmaßnahme ohne zeitliche Zäsur handelt. Im Vorfeld der Anwendung unmittelbaren Zwangs lässt sich nicht immer überblicken, welche Anwendungen im Einzelnen geboten sind (Nds. OVG, Urt. v. 28.10.2016, a.a.O., Rn. 27). Hier liegt eine einheitliche Maßnahme insoweit vor, als Polizeibeamte den Kläger zunächst mit körperlichem Zwang von der Tür, deren Griff er umklammert hielt, lösten und ihn dann weiterhin mit körperlichem Zwang aus dem Hausflur durch die Kellerräume auf das Außengelände brachten. Diese Handlungen dienten insgesamt dazu, den Platzverweis gegen den Kläger durchzusetzen.

Allerdings ist dieser Grundsatz nach der überzeugenden Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, einzuschränken für Fälle, in denen die konkrete Zwangsmaßnahme einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellt. Denn das in § 70 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG normierte vollstreckungsrechtliche Bestimmtheitsgebot, welches auch außerhalb des auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten Verfahrens die Vorhersehbarkeit polizeilichen Handelns sicherstellen soll, gebietet, dass der von einer Zwangsmaßnahme Betroffene Klarheit über die zu erwartenden Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit erhält (Nds. OVG, Urt. v. 28.10.2016, a.a.O., Rn. 28). Insoweit besteht kein Unterschied zu Hilfsmitteln im Sinne von § 69 Abs. 3 Nds. SOG, deren Einsatz regelmäßig erhebliche Schmerzen verursacht, wie etwa Tränengas oder Schlagstöcke; für deren Einsatz wird in der Literatur richtigerweise aus rechtstaatlichen Gründen seit längerem eine qualifizierte Androhung für erforderlich gehalten (Rachor/Graulich, a.a.O., Rn. 893).

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat das Erfordernis einer Androhung der konkreten Zwangsmaßnahme vor der Anwendung der sog. Nervendrucktechnik in einem Fall bejaht, in dem durch Druck auf die Nase bei gleichzeitiger Fixierung des Kopfes von hinten dem Betroffenen erhebliche Schmerzen zugefügt wurden (ebd.). In einem solchen Fall muss die Ankündigung der Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung eines Platzverweises ergänzt werden um die Ankündigung gegenüber dem Betroffenen, der Polizeibeamte setze jetzt eine Nervendrucktechnik ein, die schmerzhaft sein könne, falls der Betroffene der Anordnung nicht nachkomme (Nds. OVG, Urt. v. 28.10.2016, a.a.O., Rn. 29). Die Androhung muss also die eingesetzte Technik ebenso wie die Folgen (Auslösung von Schmerz) benennen. Das gilt gleichermaßen für die hier eingesetzten Schmerzgriffe.

Eine solche qualifizierte Androhung ist vor der Ausübung der Schmerzgriffe an dem Kläger nicht erfolgt. Soweit die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung erstmals vortrug, dass der Polizeibeamte xxx ausdrücklich angekündigt habe, seine Maßnahmen würden schmerzhaft sein, ist dieser Vortrag unbeachtlich. Entsprechende Angaben finden sich in den Berichten der Polizeibeamten xxx, xxx und xxx (BA 007) nicht. Dort ist jeweils nur von der Androhung von unmittelbarem Zwang die Rede. Die Kammer musste sich nicht damit befassen, ob sie der Erklärung nachgehen musste, obwohl die mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung nach § 87b Abs. 1, 2 VwGO gesetzte Frist bereits verstrichen war. Denn selbst wenn die Polizeibeamten oder einer von ihnen die Androhung unmittelbaren Zwangs mit dem Hinweis versehen hätte, die Ausübung des Zwangs würde schmerzhaft sein, genügte diese Androhung nicht den Anforderungen an die Androhung vor Ausübung einer Nervendrucktechnik. Denn die Androhung erfordert in derartigen Fällen auch die Benennung der eingesetzten Technik.

Eine spezifische Androhung unter Nennung der eingesetzten Technik (hier: Schmerzgriffe bzw. Nervendrucktechnik) ist aber unstreitig nicht erfolgt; sie war zum damaligen Stand auch aus Sicht der Polizei nicht erforderlich, weil die Rechtsprechung die entsprechenden Pflichten noch nicht konkretisiert hatte.

Die Androhung war auch nicht nach § 70 Abs. 1 Satz 3 Nds. SOG entbehrlich, wie der Beklagte meint. Danach kann von der Androhung abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor. Eine gegenwärtige Gefahr ist eine Gefahr, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht (§ 2 Nr. 1 b) Nds. SOG). Eine gegenwärtige Gefahr lag hier zwar vor, weil der Kläger durch das Festhalten am Türgriff die behördliche Abschiebungsmaßnahme behinderte, an deren Rechtmäßigkeit die Kammer keinen Anlass zu Zweifeln hat. Die Anwendung der Schmerzgriffe am Kläger war aber im konkreten Fall nicht zur Abwendung der Gefahr notwendig, weil der Kläger sich an die Haustür festklammerte und dort statisch verharrte. Es ist nicht ersichtlich, dass der zeitliche Aufwand für die Androhung die Räumung des Hausflurs und Durchsetzung der Abschiebungsmaßnahme beeinträchtigt hätte. Unter diesen Umständen wäre es möglich gewesen, die Ausübung von Schmerzgriffen vorab (mündlich) anzudrohen.

Ob bei weiteren Maßnahmen im Zuge der Entfernung des Klägers aus dem Gebäude, insbesondere den vom Polizeibeamten xxx gegen den Kläger ausgeführten Faustschläge, eine gesonderte Androhung erfolgte und diese, sofern keine Androhung erfolgte, entbehrlich nach § 70 Abs. 1 Satz 3 Nds. SOG war, kann dahingestellt bleiben. Es handelt sich bei den weiteren Behandlungen des Klägers auf dem Weg aus dem Gebäude um Bestandteile einer einheitlichen Vollstreckungsmaßnahme ohne zeitliche Zäsur. Auch eine qualitative Zäsur fand nicht statt. Vielmehr wurden gegen den Kläger weitere schmerzhafte Maßnahmen durchgeführt. Es kann damit offenbleiben, ob im Rahmen einer einheitlichen Vollstreckungsmaßnahme eine (erneute) Androhung eines Zwangsmittels erfolgen muss, wenn sich die Intensität des Grundrechtseingriffs durch die Zwangsmaßnahme erheblich steigert. Die gesamte Zwangsmaßnahme ist formell rechtswidrig.

Da die Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen den Kläger zur Durchsetzung des Platzverweises bereits den formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen nicht genügte, kommt es nicht entscheidungserheblich auf die Frage an, ob die Maßnahme auch materiell rechtswidrig war, weil sie unverhältnismäßig war.

3.
Die Anwendung von Reizgas gegen den Kläger durch den Polizeibeamten xxx stellt ebenfalls eine Maßnahme unmittelbaren Zwangs dar, und zwar unter Einsatz eines Hilfsmittels. Auch diese Maßnahme ist rechtswidrig, weil es an einer qualifizierten Androhung fehlt.

Die Kammer bewertet den Einsatz von Reizgas nicht als Teil der einheitlichen Vollstreckungsmaßnahme zur Entfernung des Klägers aus dem Hausflur (s. Ziff. II.2.), sondern als gesonderte Maßnahme. Der Polizeibeamte xxx setzte das Reizgas ausweislich des Berichts (BA 007, Bl. 59 f.) nicht spezifisch gegen den Kläger ein, sondern sprühte es mit einem Sprühstoß von außen in den Hausflur, nachdem es ihm und seinen vor der Haustür eingesetzten Kollegen gelungen war, die Haustür einen Spalt aufzudrücken. Der Kläger war den Wirkungen des sich im Umfeld der Haustür verbreitenden Gases ausgesetzt.

Sollen Hilfsmittel der körperlichen Gewalt nach § 69 Abs. 3 Nds. SOG oder Waffen nach § 69 Abs. 4 Nds. SOG zum Einsatz kommen, sind diese bei der Androhung unmittelbaren Zwanges zu nennen (Nds. OVG, Urt. v. 28.10.2016, a.a.O., Rn. 27). Dass der Einsatz von Reizgas gesondert angedroht wurde, wurde weder vorgetragen noch ergibt sich dies aus den beigezogenen Ermittlungsakten. Auch die Androhung des Einsatzes von Reizgas war im konkreten Fall nicht nach § 70 Abs. 1 Satz 3 Nds. SOG entbehrlich. Die Polizeibeamten hielten den Türspalt mit dem Holzstück (Löffel) offen; es wäre also im zeitlichen Ablauf möglich gewesen, zunächst die Androhung des Reizgaseinsatzes in den Hausflur zu rufen. Dass diese Androhung aus tatsächlichen Gründen entbehrlich gewesen sein sollte, weil sie von den im Hausflur versammelten Personen niemand gehört hätte, ist nicht ersichtlich.

Der Einsatz von Reizgas von außen gegen die im Hausflur Versammelten, dem auch der Kläger wegen der Streuwirkung des Gases ausgesetzt war, ist damit mangels Androhung formell rechtswidrig.

Es kann auch hier offen bleiben, ob der Einsatz von Reizgas verhältnismäßig war, insbesondere ob vorrangig der Weg in den Hausflur über eine andere Zuwegung als die Tür hätte gefunden werden müssen, was tatsächlich auch geschah.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.