Tacheles Rechtsprechungsticker KW 44/2019

1.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.09.2019 – L 31 AS 1574/17

Aufforderung zur Rentenantragstellung – Unbilligkeit – Ermessenserwägungen – Pflichtbeiträge wegen Pflegetätigkeit

Orientierungssatz (Redakteur)
Zur Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente der Klägerin, hier befürwortend.

Hinweis:
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 1, 2 Nr. 1 SGG wegen der grundsätzlichen Frage der Reichweite des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) im Fall der Aufforderung zur Stellung eines Antrages auf vorgezogene Altersrente (§ 12 a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II) zugelassen. Weiter stellt sich die Frage, ob das BSG an seiner Rechtsprechung, dass der Leistungsempfänger die Umstände des atypischen Falles vortragen muss, auch für den Fall festhält, dass diese Umstände erst durch die gerichtliche Amtsermittlung zutage treten.

Leitsatz (Juris)
Treten die atypischen Umstände des Einzelfalls, die bei der Entscheidung des Beklagten hätten berücksichtigt werden müssen, erst durch die Amtsermittlung des Gerichts zu Tage, bleibt die Ermessensausübung des Beklagten ermessensfehlerfrei.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.2 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 29.07.2019 – L 2 AS 709/19 NZB – rechtskräftig

Orientierungssatz (Redakteur)
1. Berufung zugelassen, denn die hier allein noch streitige Frage, in welchem Umfang der volljährig Gewordene nach § 1629a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haftet, ist noch nicht abschließend geklärt.

2. Das Bundessozialgericht (BSG) hat diesbezüglich unter Hinweis auf die zivilrechtliche Kommentierung bisher lediglich entschieden, dass diese Haftung nicht die gemäß § 811 Zivilprozessordnung (ZPO) unpfändbaren Gegenstände umfasst (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2018 – B 14 AS 34/17 R). Nicht ausdrücklich entschieden hat das BSG demgegenüber, ob auch ein Kontoguthaben, das auf der Überweisung unpfändbarer Sozialleistungen beruht, in vergleichbarer Weise geschützt ist. Diesbezüglich richtet sich der Pfändungsschutz nicht nach § 811 Zivilprozessordnung ZPO, sondern nach § 850k ZPO).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – SG Oldenburg, Urt. v. 13.06.2019 – S 43 AS 1214/19

Delmenhorster Konzept zu Unterkunftskosten schlüssig
Das SG Oldenburg hat entschieden, dass das von der Stadt Delmenhorst erstellte Konzept zur Feststellung der angemessenen Unterkunftskosten von Leistungsempfängern nach dem SGB II (Hartz IV) schlüssig ist.

weiter: www.juris.de

2.2 – Sozialgericht Berlin, Beschluss v. 30.08.2019 – S 205 AS 7068/19 ER – rechtskräftig

Einstellung der Vollstreckung – Unzuständigkeit des Grundsicherungsträgers

Orientierungssatz (Redakteur)
Im Rechtsbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II kann erst ab einer Unterdeckung von mehr als 30 Prozent des Regelbedarfs ein Anordnungsgrund angenommen werden. Dies entspricht der Regelung des § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II, wonach erst bei einer Kürzung des Regelbedarfs um 30 Prozent das physische Existenzminimum berührt wird, da erst ab einer darüber hinausgehenden Minderung ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen sind (vgl. LSG Berlin-Brandenburg 30.3.2007 – L 5 B 225/07 AS, L 5 B 225/07; LSG Berlin-Brandenburg 14.4.2010 – L 18 AS 108/10 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2012 – L 2 AS 2150/12 B ER). Hierfür spricht ferner § 43 Abs. 2 SGB II, wonach eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen gegen den Anspruch auf Gewährung des Regelbedarfs grundsätzlich statthaft ist, solange die Grenze von 30 Prozent des Regelbedarfs nicht überschritten wird. Diese Regelung ist vom Bundessozialgericht als verfassungsgemäß erachtet worden (BSG 9.3.2016 – B 14 AS 20/15 R).

Hinweis: Leitsatz (Juris)
1. Einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Einstellung der Vollstreckung fehlt es regelmäßig am Anordnungsgrund, da das Vermögen und das Einkommen des Vollstreckungsschuldners hinreichend durch die Pfändungsvorschriften geschützt werden.

2. Der Grundsicherungsträger ist die für die Entscheidung über die Einstellung der Vollstreckung nach § 257 AO nicht zuständig, da er die Vollstreckung nicht selbst betreibt. Seine Zuständigkeit folgt nicht aus der Verantwortlichkeit gegenüber der Vollstreckungsbehörde (§ 250 Abs. 1 Satz 2 AO), da diese nur das Innenverhältnis zwischen ersuchender und ersuchter Behörde betrifft. Seine Zuständigkeit folgt auch nicht aus der unterlassenen Weiterleitung eines Antrags des Leistungsberechtigten auf Einstellung der Vollstreckung, da § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB 1 keine eine eigene Zuständigkeit begründende Norm ist.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.3 – SG Schleswig, Urteil v. 05. Juni 2019 – S 9 AS 146/17, S 9 AS 276/17, S 1 AS 241/16 und S 9 AS 56/17

Auch das Konzept des Kreises Nordfriesland, welches seit dem 01.07.2015 gilt, hält einer fundierten, gerichtlichen Prüfung des Sozialgerichts in Schleswig nicht stand, ein Beitrag von RA Dirk Audörsch

1. Für das Jahr 2017 bedeutet dieses, dass anstatt der lediglich höchstens € 346,00 (brutto/kalt) gewährten Unterkunftskosten für einen Ein-Personen-Haushalt in Husum tatsächlich bis zu € 429,00 (brutto/kalt), d.h. bis zu € 83,00 mehr zu übernehmen gewesen wären.

2. Für einen Zwei-Personen-Haushalt in Husum bedeutet dieses, dass anstatt der lediglich höchstens € 394,00 (brutto/kalt) gewährten Unterkunftskosten bis zu € 520,30 (brutto/kalt), d.h. bis zu € 126,30 mehr zu übernehmen gewesen wären.

3. Für einen Ein-Personen-Haushalt in Bredstedt (Region Nord) bedeutet dieses, dass anstatt der lediglich höchstens € 343,00 (brutto/kalt) gewährten Unterkunftskosten bis zu € 386,10 (brutto/kalt), d.h. bis zu € 43,10 mehr zu übernehmen gewesen wären.

Quelle: westkuestenanwalt.com

3.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht

3.1 – Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 17.09.2019 – L 3 AL 19/19 B ER

Leitsatz (Juris)
1. Die Verpflichtung eines beigeladenen Trägers im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes (hier bzgl. Leistungen als Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 2 AsylbLG) kann nur subsidiär gegenüber einer Verpflichtung des Antragsgegners (hier bzgl. Berufsausbildungsbeihilfe) erfolgen. Sie kommt daher auch nur in Betracht, wenn der vorrangig zu prüfendem Antrag gegen den Antragsgegner keinen Erfolg hat.

2. Zur Folgenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, wenn zum einen sowohl die Auslegung des § 132 SGB III als auch die Auslegung des § 22 SGB XII und der §§ 2 und 3 AsylbLG streitig und gerade aufgrund der verfassungsrechtlichen Fragen schwierig und ungeklärt ist, und zum anderen in der Sache die konkret bei der Antragstellerin zu berücksichtigenden besonderen Umstände, die für eine Bleibeperspektive oder für einen Härtefall sprechen können, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend geklärt werden können.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

4.   Entscheidungen der Landessozialgerichte u. Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 14.10.2019 – L 9 SO 255/19 B ER – rechtskräftig

Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, bulgarische Antragsteller, Altersgrenze des § 41 Abs. 2 SGB XII, Freizügigkeitsberechtigung trotz Erreichens der Altersgrenze nach § 7a Satz 2 SGB II bzw. § 41 Abs. 2 Satz 3 SGB XII

Orientierungssatz (Redakteur)
1. Die Antragstellerin kann sich auf ihr materielles Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmerin auch nach Erreichen der Altersgrenze berufen, denn

2. Eine Altersgrenze, die einen Unionsbürger quasi pauschal als “nicht erwerbstätig” qualifiziert, sieht § 4 FreizügG/EU gerade nicht vor und kann auch nicht durch Ziff. 2.2.1.3 der AVV zum FreizügG/EU hineininterpretiert werden. Dass mit dem Eintritt in das Rentenalter im Regelfall (aber eben nicht stets!) das Ende der Erwerbstätigkeit verknüpft ist und die Lebensphase wirtschaftlicher Inaktivität beginnt, führt nach der gesetzgeberischen Konzeption somit nicht automatisch zum Verlust des Arbeitnehmerstatus.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

5.   Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zum Asylrecht

5.1 – Sozialgericht Hildesheim – Az.: S 42 AY 77/19 vom 02.10.2019

Normen: § 2 AsylbLG, § 82 Abs. 3 SGB XII – Schlagworte: Asylbewerberleistungsgesetz, Einkommensfreibetrag, Erlass des niedersächsischen Innenministeriums vom 04.03.2019 (Freibeträge, wie in SGB XII bei der Einkommensanrechnung vorgesehen, werden nicht berücksichtigt)

Orientierungssatz (Redakteur)
1. Die Regelung des Bundesgesetzgebers in § 82 Absatz 3 SGB XII kann weder durch den Erlass eines Landesinnenministeriums noch überhaupt durch eine Landesregelung abbedungen werden, weil dies „nicht geboten” ist.

2. Im Übrigen würde die Nichtanwendung des § 82 Absatz 3 SGB XII auf Analogleistungsberechtigte in Ausbildung eine Ungleichbehandlung zu Leistungsberechtigten nach § 19 Absatz 1 oder 2 SGB XII, bei denen ebenfalls ein Härtefall nach § 22 Absatz 1 SGB XII vorliegt, darstellen, die eine Berufsausbildung absolvieren.

Quelle: www.anwaltskanzlei-adam.de

6.   Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

6.1 – Ersatz der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt, ein Beitrag von Rechtsanwalt Franz-Emanuel Bosin

Nach § 15 Abs. 2 SGB II soll mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden.

Das Gesetz bestimmt dabei ganz eindeutig, dass zumindest der Versuch seitens der Behörde unternommen werden muss, mit dem Hilfeempfänger eine Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen zur erzielen.

Es ist mir jedoch mehrfach berichtet worden, dass seitens der Behörden dieser Versuch schon gar nicht erst unternommen wird, sondern bereits vorgefertigte EGVs (Eingliederungsvereinbarungen) unterschrieben werden sollen oder dem Hilfeempfänger verweigert wird, die ausgedruckte Eingliederungsvereinbarung zur Durchsicht mit nach Hause zu nehmen, bevor er sie unterschreibt.

Derartige Vorgehensweisen der Behörden sind unzulässig und auch rechtswidrig.

weiter: www.anwalt.de

6.2 – Bundesregierung verhindert frühzeitigen Spracherwerb

Der Zugang zu Integrationskursen wird noch einmal erschwert.

weiter: www.ggua.de

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker