Tacheles Rechtsprechungsticker KW 45/2019

1.   Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem (SGB II), zur Sozialhilfe (SGB XII) und zum Kinderzuschlag

1.1 – BSG, Urteil v. 30.10.2019 – B 14 AS 2/19 R

Anerkennung einer Doppelmiete erfordert, dass die Aufwendungen unvermeidbar und konkret angemessen sind.

Orientierungssatz (Redakteur)
Übernahme der Doppelmiete stellen keine Wohnbeschaffungskosten dar, sondern Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGBII.

Quelle: www.bsg.bund.de

1.2 – BSG, Urteil vom 11. Juli 2019 (B 14 AS 44/18 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Die Bildung eines monatlichen Durchschnittseinkommens bei der abschließenden Entscheidung über den Leistungsanspruch erfolgt unabhängig vom Grund der Vorläufigkeit, erfasst alle Einkommensarten und Monate des Bewilligungszeitraums.

2. Mit der zwingenden Vorgabe der Bildung eines monatlichen Durchschnittseinkommens bezieht sich § 41a Abs. 4 SGB II auf sämtliche Arten von Einkommen im Bewilligungszeitraum, berücksichtigt alle Monate dieser Phase und setzt nicht voraus, dass der (schwankende) Bezug von Einkommen der Grund für die Vorläufigkeit war.

3. Der Sinn und Zweck des § 41a Abs. 4 SGB II stellt eine Verwaltungsvereinfachung bei der abschließenden Entscheidung über den monatlichen Leistungsanspruch durch die grundsätzlich verpflichtende Vorgabe der Bildung eines monatlichen Durchschnittseinkommens dar.

4. Es handelt sich hier um eine spezialgesetzliche Ausnahme von den die Anrechnung von Einkommen regelnden §§ 11 ff. SGB II.

5. § 41a Abs. 4 SGB II löst die Verbindung mit einer bestimmten Einkommensart und erstreckt die Bildung eines Durchschnittseinkommens auf alle von dieser Vorschrift erfassten Fälle der abschließenden Entscheidung über den monatlichen Leistungsanspruch nach einer vorläufigen Entscheidung.

6. Die vorläufige Entscheidung begründet grundsätzlich keinen Vertrauensschutz. Mit der abschließenden Entscheidung über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II werden diese Hilfen insgesamt neu geregelt. Lediglich vorläufig bewilligte Leistungen bilden ein aliud gegenüber abschließend gewährte Hilfen und entfalten keine entsprechende Bindungswirkung.

7. Vom Jobcenter ist hier zunächst ein monatliches Durchschnittseinkommen durch Addition der Einnahmen je Einkommensart zu bilden, anschließend hat hier eine monatliche Bereinigung um die Absetzbeträge nach § 11b SGB II zu erfolgen. Für diese Bereinigung des monatlichen Durchschnittseinkommens ist zwischen verschiedenen Einkommensarten zu unterscheiden, soweit unterschiedliche Absetzbeträge zur Anwendung gelangen.

1.3 – Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juli 2019 (B 8 SO 2/18 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Zum Anspruch eines insbesondere an frühkindlichem Autismus in Verbindung mit einer mittelgradigen Intelligenzminderung sowie einer deutlichen Störung des Sozialverhaltens leidenden Schulkinds auf eine Schulbegleitung durch eine Assistenzkraft für mehr als 13 Stunden wöchentlich als Hilfe zur angemessenen Schulbildung im Sinne der §§ 53 ff. SGB XII in Verbindung mit § 12 Eingliederungshilfe-Verordnung. Erst diese ständige (umfassende) Begleitung des Antragstellers ermöglichte ihm eine gewinnbringende Teilnahme am Unterricht.

2. Diese Leistung berührt den Kernbereich pädagogischer Tätigkeit nicht.

3. Es kommen hier grundsätzlich alle Maßnahmen in Betracht, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern.

4. Schulbegleiter übernehmen lediglich den Unterricht begleitende Assistenzdienste, und zwar auch dann, wenn sie den behinderten Schüler außerhalb des Unterrichtsraums bei Einzelarbeitsphasen betreuen und unterstützen. Hier handelt es sich um eine wichtige Absicherung des Antragstellers am Unterrichtsgeschehen.

5. Die eigentliche pädagogische Gestaltung der auf Weisung der Schule zu bearbeitenden Aufgabenstellung verbleibt stets bei der Lehrkraft.

1.4 – BSG, Urteil v. 30.10.2019 – B 4 KG 1/19 R

Orientierungssatz (Redakteur)
Für nachgezahltes Wohngeld ist im Unterschied zu nachgezahltem Kinderzuschlag keine Ausnahme von der Berücksichtigung im Zuflussmonat zu machen.

weiter: www.bsg.bund.de

2.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.07.2019 – L 10 AS 17/19 – anhängig beim BSG unter dem Az. B 14 AS 48/19 R

Orientierungssatz (Redakteur)
Verteilung eines Betriebskostenguthabens -. Die Verteilung auf sechs Monate gelte auch dann, wenn die ein Sechstel-Beträge die Hilfebedürftigkeit zeitweise, längstens sechs Monate, entfallen lasse.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.2 – Hessisches Landessozialgericht, Beschluss v. 16.10.2019 – L 7 AS 343/19 B ER

Orientierungssatz (Redakteur)
Gesetzeszweck und Gesetzesbegründung legen nahe, dass die in § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II formulierte Rückausnahme vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht nur eine einmalige Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde voraussetzt (§ 7 Abs. 1 Satz 5 SGB II), sondern ein durchgehendes Gemeldet sein im Bundesgebiet für die Dauer von mindestens fünf Jahren (LSG Schleswig-Holstein, 04.05.2018 – L 6 AS 59/18 B ER, aA. LSG Hamburg, Beschluss vom 20. Juni 2019, L 4 AS 34/19 B ER).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

3.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 – SG Kiel, Beschluss v. 21.10.2019 – S 40 AS 260/19 ER

Geld vom Jobcenter für die Anschaffung eines Computers – nur wie viel? Ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt

Im Mai 2019 hatte ich in diesem Blog berichtet, dass das Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (SH LSG) einem Schüler in seinem Beschluss vom 11.01.2019, L 6 AS 238/18 B ER Leistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II für die Anschaffung eines internetfähigen Laptops einschließlich Software und Drucker in Höhe von 600,00 € zugesprochen hat.

Die 40. Kammer am SG Kiel hat in ihrem (rechtskräftigen) Beschluss vom 21.10.2019 zum Aktenzeichen S 40 AS 260/19 ER den Anspruch der dortigen 20jähigen Klägerin nach einer „vorgenommenen eigenen Internetrecherche“ nun auf 350,00 € bestimmt.

Betroffenen, die einen Anspruch auf Kosten für einen internetfähigen Rechner gerichtlich durchsetzen wollen, ist zu raten, den Betrag entweder in das Ermessen des Gerichts zu stellen oder Anschaffungskosten von über 750,- € (z.B. 751,- €) geltend zu machen, um in die Berufung bzw. Beschwerde zum SH LSG gehen zu können (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) – wo es dann wohl weiterhin 600,00 € geben dürfte.

weiter Rechtsanwalt Helge Hildebrandt

3.2 – Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 21. Oktober 2019 (S 40 AS 260/19.ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Zur Verpflichtung des Jobcenters zur Bewilligung von EUR 350,- als Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II zur Anschaffung eines für die Teilnahme am Schulunterricht notwendigen Laptops.

2. Derartige Kosten sind nicht aus den Leistungen für den Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II zu bestreiten, da der Gesetzgeber bei der Zusammenstellung dieser Beträge die Kosten für höherwertige elektronische Geräte nicht berücksichtigt hat.

3. Der Laptop ist zwar nur einmal zu bezahlen. Dieses Gerät erfüllt aber einen laufenden Bedarf, nämlich den, sachgerecht ein berufliches Gymnasium besuchen, gleichberechtigt am Unterricht teilnehmen und die Hausaufgaben erledigen zu können, ohne gegenüber Mitschülerinnen und Mitschülern benachteiligt zu sein.

3.3 – SG Dresden, Beschluss v. 28.10.2019 – S 29 AS 3154/19 ER

Krebskranke Irakerin erhält Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

Das SG Dresden hat das Jobcenter Dresden vorläufig verpflichtet, einer krebskranken Irakerin bis zum Ablauf ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis im Januar 2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu zahlen.

Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zwecke der Arbeitssuche ergibt, haben Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Sie sind erwerbsfähig im Sinne des SGB II, solange ihre Aufenthaltserlaubnis die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt. Soweit zwischen Jobcenter und Sozialamt Streit darüber besteht, ob ein Antragsteller erwerbsfähig ist, wird die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers bis zu einer Entscheidung der hierfür zuständigen Agentur für Arbeit fingiert.

weiter auf Juris

3.4 – SG Hannover, Beschluss v. 30.10.2019 – S 46 AS 626/19 ER

Orientierungssatz (Redakteur)
Das Jobcenter muss im Eingliederungsverwaltungsakt zu erkennen geben, dass es hinsichtlich der Geltungsdauer „bis auf Weiteres“ Ermessensgesichtspunkte zu berücksichtigen hat (Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.08.2019 – L 15 AS 274/18 – Leitsatz dazu nur bei Tacheles)

Orientierungshilfe (Kanzlei RA Heemann)
Das SG Hannover folgt im Beschlus vom 30.10.2019 – S 46 AS 626/19 ER – der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sowie des Landessozialgerichts Niedersachsen Bremen, wonach es rechtlich nicht bereits zu beanstanden ist, dass sich Eingliederungsverwaltungsakte eine Geltungsdauer „bis auf Weiteres“ beimessen, die Regelung eines solchen Geltungszeitraumes jedoch von hinreichenden Ermessenserwägungen getragen sein muss.

4.   Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zum Asylrecht

4.1 – Sozialgericht Landshut, Beschluss v. 24.10.2019 – S 11 AY 64/19 ER

Orientierungssatz (Redakteur)
Zumindest in der von der Antragsgegnerin vorgenommen Auslegung des § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG erscheint die Regelung verfassungswidrig.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

4.2 – Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 7. Juni 2019 (S 3 AY 29719 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Ein mögliches Fehlverhalten der Leistungen nach dem AsylbLG begehrenden Eltern, z. B. eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG, ist ihren minderjährigen Kindern im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG nicht zuzurechnen, da diese Vorschrift ein höchstpersönliches Element beinhaltet.

2. Kinder können eigenständig einen Anspruch entsprechend § 2 Abs. 1 AsylbLG herleiten, und zwar ohne Berücksichtigung der Situation der Eltern.

3. Leistungskürzungen nach § 1a Abs. 3 und 4 AsylbLG scheitern daran, wenn die Familie nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist. Aufgrund des laufenden Asylverfahrens der jüngsten Tochter kann dieses Kind gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bis zum unanfechtbaren Abschluss ihres Erstverfahrens bereits aus gesetzlichen Gründen nicht ausgewiesen werden.

4. Hiermit steht der Ausreise dieser Familie aus dem Bundesgebiet ein nicht durch die Familienmitglieder zu vertretendes Ausreisehindernis entgegen.

5. Entsprechend Art. 6 GG ist der jüngsten Tochter die Trennung von ihren Eltern und Geschwistern nicht zumutbar.

6. Auch wenn der Asylantrag abgelehnt wurde, bedeutet dies nicht, dass sich die Antragsteller subjektiv in keiner Weise in Gefahr befinden und zumindest aus diesem Grund kein Rückkehrwille besteht. Bei entsprechenden Gegebenheiten stellt der Leistungsbezug nicht der finale Grund für die Einreise im Sinne des § 1a AsylbLG dar.

5.   Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

5.1 – SOZIALRECHT-JUSTAMENT 10/2019 (Oktober 2019)

Thema der Oktober-Ausgabe ist die vollkommen disparate Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit zum SGB II/SGB XII-Ausschluss neuzugewanderter EU-BürgerInnen. Der Aufsatz ist etwas ausführlicher und juristischer geworden, als ursprünglich gedacht.

weiter: sozialrecht-justament.de

5.2 – OVG Sachsen, Beschluss vom 2. Oktober 2019 (3 A 637/19):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Die auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zurückzuführenden Einnahmen der ebenfalls dem Wohngeldhaushalt des Antragstellers zuzurechnenden, zum Teil bei seiner geschiedenen Gattin lebenden Kinder sind ebenfalls innerhalb des Wohngeldantrags mit anzugeben.

Hierfür ist der Antragsteller verantwortlich, auch wenn ihm die exakte Höhe dieser Transferleistungen nicht bekannt ist. Der genaue Umfang dieser Beträge (gerade auch für die Kosten der Unterkunft) lässt sich durch die Wohngeldbehörde ermitteln.

Diese Transferleistungen sind gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 30 WoGG bei der Berechnung des Jahreseinkommens des zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieds heranzuziehen.

Auf Vertrauensschutz kann sich dieser Antragsteller gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht berufen. Eine entsprechend grobe Fahrlässigkeit liegt deshalb vor, weil ihm bekannt war, dass seine Kinder im Rahmen der Veranlagung von Leistungen nach dem SGB II an seine geschiedene Gattin als Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt worden sind.

Hier hätte es sich für ihn zumindest aufdrängen müssen, sich vor der Tätigung entsprechender Angaben im Wohngeldantrag zu vergewissern, ob die für seine Kinder gewährten Sozialleistungen anzugeben sind oder nicht.

Ein dem Antragsteller hier unterlaufener Rechtsirrtum ist unbeachtlich. Es war hier von ihm zumindest die Tatsache der Gewährung von Leistungen des Jobcenters an seine Kinder als solche anzugeben.

5.3 – Arbeitshilfe: Mitwirkungspflichten bei der Identitätsklärung/Passbeschaffung für Menschen mit Duldung

weiter: www.fluechtlingsrat-thr.de

5.4 – Zeitschrift quer Ausgabe 24 ist online, 31.10.2019

weiter: www.also-zentrum.de

5.5 – Kein grundsätzlich höherer Unterkunftsbedarf des umgangsberechtigten Elternteils, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt

Im Regelungsbereich des SGB II (Hartz IV) wird immer wieder darum gestritten, ob Eltern, die ihre Kinder zeitweise bei sich wohnen haben, deswegen einen Anspruch auf eine größere Wohnung haben.

In dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall bewohnte ein Leistungsberechtigter allein eine 70 qm großen Wohnung. Nach einer Kostensenkungsaufforderung bewilligte das beklagte Jobcenter dem Hartz-IV-Empfänger nur noch die Mietobergrenze für eine 50 qm große Wohnung. Hiergegen wehrte sich der Leistungsberechtigte mit der Begründung, dass er an jedem zweiten Wochenende seine 4 Jahre alte Tochter bei sich wohnen habe, die in seiner Wohnung über einen eigenen Wohnbereich verfügen müsse, damit sie sich bei ihm nicht lediglich als Besuch fühle.

Mit seinem Anliegen bliebt der Hartz-IV-Empfänger in allen Instanzen erfolglos. Denn bei der Ermittlung des konkreten Unterkunftsbedarfes sind trotz des durch Art. 6 Abs. 1, 2 GG geschützten Umgangsrechts von Eltern und Kindern nicht grundsätzlich höhere Unterkunftskosten oder Flächenbedarfe des umgangsberechtigten Elternteils anzuerkennen.

weiter: sozialberatung-kiel.de

5.6 – Wie viel Miete übernimmt das Jobcenter? Die Bestimmung des abstrakt angemessenen Bedarfs für die Unterkunft im SGB II RiSG Simon Löcken, z. Zt. Wiss.  Mit. beim BSG

weiter: www.juris.de

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker