Sozialgericht Hildesheim – Urteil vom 01.11.2019 – Az.: S 42 AY 20/19

URTEIL

In dem Rechtsstreit

xxx,
— Kläger —

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Stadt Göttingen, vertreten durch den Oberbürgermeister,
Hiroshimaplatz 1-4, 37083 Göttingen
— Beklagte —

hat die 34. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am 01. November 2019 durch den Richter am Sozialgericht xxx und die ehrenamtlichen Richterinnen xxx und xxx für Recht erkannt:

 

  1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 28. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2019 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01. Oktober 2017 bis zum 31. Oktober 2018 privilegierte Leistungen gemäß § 2 Absatz 1 AsylbLG in Verbindung mit SGB XII analog abzüglich bereits für diese Zeit erbrachter Leistungen zu gewähren.
  2. Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

TATBESTAND

Der Kläger erstrebt die Gewährung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 01. Oktober 2017 bis zum 31. Oktober 2018.

Der nach eigenen Angaben 1993 geborene Kläger reiste am 03. November 2015 ohne Personaldokumente in das Bundesgebiet ein und stellte unter Angabe der libanesischen Staatsangehörigkeit einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. April 2017 die Anerkennung von Asyl sowie eines subsidiären Schutzstatus ab und verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten. Er werde aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen zu verlassen, und das Bundesamt drohte die Abschiebung nach Libanon bei Nichteinhalten der Ausreisefrist an. Seitdem wird der Aufenthalt des Klägers in Deutschland wegen Passlosigkeit geduldet.

Der Kläger sprach am 10. August 2017 nach Aufforderung der Ausländerbehörde der Beklagten vom 24. Juli 2017, einen Nationalpass ausstellen zu lassen, bei der Botschaft des Libanon in Berlin vor, die ihm erklärte, dass zur Beantragung eines libanesischen Nationalpasses u.a. die Bescheinigung der Ausländerbehörde erforderlich sei, dass ein Aufenthaltstitel für Deutschland bestehe. In der Folgezeit wurde der Kläger mit Aufforderungen vom 17. August, 10. November und 19. Dezember 2017 vom Ausländeramt gebeten, einen Heimatpass oder seine libanesischen Registerauszüge vorzulegen. Von August bis Dezember 2018 erklärte der Kläger im Rahmen mehrerer Termine, dass er die Unterlagen nicht vorlege, einen Passersatzantrag nicht unterschreibe und über keine Unterlagen zu seiner Identität verfüge.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger zunächst Grundleistungen gemäß §§ 3 bis 7 AsyIbLG und bis September 2017 privilegierte Leistungen nach § 2 Absatz 1 AsyIbLG in Verbindung mit dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) — Sozialhilfe -. Nach erfolgter Anhörung gewährte sie mit Bescheid vom 28. September 2017 für Oktober 2017 gekürzte Leistungen gemäß § 1a Absatz 3 AsylbLG in Höhe von 180,49 Euro (Bedarfe für Ernährung mit 143,82 Euro und Bedarfe für Körper- und Gesundheitspflege 36,67 Euro), wobei sie den Grundleistungsbedarf um 197,11 Euro verringerte. Der Bescheid enthielt den Einleitungssatz: „Ab dem 01. Oktober 2017 erhalten sie eine Leistungsgewährung nach § 1a Absatz 3 AsylbLG“.

Der Kläger legte am 25. September 2018 Widerspruch ein gegen die Höhe der gewährten Leistungen und beschränkte den Widerspruch mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 auf die Zeit von November 2017 bis Oktober 2018. Mit Schreiben vom 25. Januar 2019 legte er Widerspruch gegen die (konkludente) Bewilligung gekürzter Leistungen ab dem 01. November 2018 ein. Er erklärte, dass die Kürzung nach § 1a AsyIbLG anstelle von privilegierten Leistungen rechtswidrig sei, weil die unterlassene freiwillige Ausreise die Entscheidung nicht trage. Im Übrigen sei die Kürzung rechtswidrig, weil sie keine Befristung aufweise.

Die Beklagte wies den Widerspruch vom 25. Januar 2019 mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2019 für die Zeit ab dem 01. November 2018 zurück (Az.: 50257.AI.69703) und begründete dies damit, dass aufgrund der Verweisung auf § 1a Absatz 2 AsyIbLG nur noch Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt werden, wenn aus selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten. Der Kläger sei der Aufforderung des Bundesamtes aus 2017 nicht nachgekommen, das Bundesgebiet zu verlassen. Auch der Aufforderung des Ausländeramtes der Beklagten zur freiwilligen Ausreise vom 24. Juli, 06. September 2017 und 21. August 2018 sei er nicht gefolgt, was den Kürzungstatbestand des § 1a Absatz 3 AsyIbLG erfülle. Die Verpflichtung zur Beschaffung von Passersatzpapieren (PEP) obliege allein dem Kläger. Eine Abschiebung sei nicht möglich, weil der Kläger die Beschaffung von Passpapieren verweigert habe, was aus den Niederschriften von Vorsprachen am 16. November 2017 und 03. Dezember 2018 hervorgehe. Damit habe er es zu vertreten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten. Die fehlende Befristung gemäß § 14 AsylbLG führe nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Kürzung.

Mit weiterem Widerspruchbescheid vom selben Tag (identisches Az.) wies die Beklagte den Widerspruch vom 25. September 2018 gegen den Bescheid vom 28. September 2018 bezüglich der gekürzten Leistungen für die Zeit vom 01. November 2017 bis zum 31. Oktober 2018 aus denselben Gründen zurück.

Gegen den letztgenannten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 27. Februar 2019 Klage erhoben.

Er trägt vor:
Der Bescheid vom 28. September 2017 stelle einen Dauerverwaltungsakt dar und sei rechtswidrig, weil die Kürzung nicht befristet sei. Nach einem Dokument der libanesischen Botschaft sei die Vorlage eines Aufenthaltstitels bzw. eine entsprechende Bescheinigung der Ausländerbehörde, dass ein gültiger Aufenthaltstitel vorliege, erforderlich. Der Kläger verfüge nicht über einen solchen Titel, so dass die Passbeschaffung hieran scheitere. Im Übrigen würden Abschiebungen nach dem Libanon derzeit nicht durchgeführt. Zudem seien die Leistungen nach § 3 Absatz 1 Nr. 8 und Absatz 2 Satz 2 AsylbLG nicht fortgeschrieben worden, was rechtswidrig sei.

Zwischenzeitlich hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 09. Juli 2019 (L 8 AY 7/19 B ER) dem Kläger vorläufig privilegierte Leistungen für die Zeit vom 01. Februar bis längstens 31. Dezember 2019 zugesprochen.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 28. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2019 verurteilt, dem Kläger unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die beantragten Leistungen im hier streitigen Zeitraum vom 01. Oktober 2017 bis zum 31. Oktober 2018 monatlich in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt unter Bezugnahme auf die erlassenen Bescheide vor:
Die Kürzung gemäß § 1a Absatz 3 AsylbLG sei rechtmäßig, weil die fehlende Befristung nicht zur Rechtswidrigkeit führe. Zwischen der unzureichenden Mitwirkung bei der Passbeschaffung, die dem Kläger vorwerfbar sei, und der fehlenden Abschiebemöglichkeit bestehe ein Ursachenzusammenhang. Sie legte ein ab Oktober 2018 gültiges Merkblatt der Botschaft des Libanon vor, nach dem weiterhin ein deutscher Aufenthaltstitel für die Ausstellung eines Nationalpasses erforderlich sei.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten zu den anhängigen Parallelverfahren, zum Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 42 AY 10/19 ER und L 8 AY 7/19 B ER) und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Ausländerakten Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage hat Erfolg.

Die Kammer konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf gemäß § 124 Absatz 2 SGG verzichtet haben.

Der Bescheid vom 28. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2019 erweist sich für die Zeit vom 01. Oktober 2017 bis zum 31. Oktober 2018 als rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten.

Bei dem Leistungsbescheid vom 28. September 2017 handelt es sich zur Überzeugung der Kammer nicht um einen Dauerverwaltungsakt, zumal in der Folgezeit konkludent monatsweise gekürzte Leistungen nach § 1a Absatz 3 AsylbLG bewilligt worden. Der streitige Zeitraum bemisst sich jedoch nach der vorgenommenen Eingrenzung des Streitgegenstands durch den anwaltlich vertretenen Kläger auf die Zeit vom 01. Oktober 2017 bis zum 31. Oktober 2018, weil nach der Rechtsprechung des BSG bei einer ausdrücklichen Bewilligung von Leistungen nachfolgende konkludente Bewilligungen im Sinne des § 33 Absatz 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch — Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz — (SGB X) bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides Streitgegenstand der Hauptsache ist (vgl. Urteil vom 17. Juni 2008 – B 8 AY 11/07 R -). Im vorliegenden Einzelfall hat zudem die Beklagte über den gesamten streitigen Zeitraum in der Sache entschieden, ohne sich auf die (teilweise) Unzulässigkeit des Widerspruchs zu berufen, so dass auch aus diesem Grund Leistungen nach dem AsylbLG für den genannten Zeitraum Gegenstand der Klage sind (vgl. B. Schmidt, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Auflage 2017, § 84, Rd. 7).

Der Kläger hat zur Überzeugung der Kammer für den streitigen Zeitraum Anspruch auf privilegierte Leistungen gemäß § 2 Absatz 1 AsylbLG i.V.m. SGB XII analog unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen nach dem AsylbLG.

(1)
Zunächst ist festzustellen, dass die Beklagte ihm zu Unrecht gekürzte Leistungen gemäß § 1a Absatz 3 AsylbLG gewährt hat.

Der Kläger war gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 5 AsylbLG als Inhaber einer Duldung gemäß § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) leistungsberechtigt nach dem AsylbLG. Gemäß § 1a Absatz 3 Satz 1 AsylbLG gilt Absatz 2 entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nr. 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. In analoger Anwendung des Absatz 2 Satz 3 werden ihnen ist zu ihrer Ausreise oder Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden (Satz 3). Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden (Satz 4). Der Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 endet mit dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag (Absatz 3 Satz 2).

Der Kläger, dem gegenüber das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. April 2017 vollziehbar die Abschiebung angedroht hat, ist gemäß § 48 Absatz 3 AufenthG mehrfach und unmissverständlich aufgefordert worden, bei der Beschaffung von PEP bzw. eines libanesischen Nationalpasses mitzuwirken. In Ansehung der Entscheidung des 8. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen vom 09. Juli 2019 im zugehörigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entspricht zur Überzeugung der Kammer das Verhalten des Klägers nicht ausreichend den hinreichend konkreten Mitwirkungsaufforderungen der Beklagten vom 17. August, 10. November und 19. Dezember 2017. Die in den Vorsprachen vom 16. November 2017 und 03. Dezember 2018 vorgebrachten Gründe, entkräften die Mitwirkungspflichtverletzung nicht.

Jedoch scheitert die Anwendung des § 1a Absatz 3 AsylbLG im vorliegenden Einzelfall an der Tatsache, dass das Verhalten des Klägers im streitigen Zeitraum nicht (mono-) kausal für die Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen war, so dass er diese nicht „selbst“ im Sinne des Satzes 1 der Norm zu vertreten hat. Denn zwischen dem vorwerfbaren Verhalten des Ausländers und dem Nichtvollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen muss im Rahmen des § 1 a Absatz 3 Satz 1 AsylbLG ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Urteil des BSG vom 12. Mai 2017 — B 7 AY 1/16 R -). Dieser ist im vorliegenden Einzelfall nicht gegeben, weil die Botschaft des Libanon und damit die libanesischen Behörden als Voraussetzung für die Ausstellung des Nationalpasses die Erteilung eines deutschen Aufenthaltstitels oder die Bescheinigung der Behörden über die Ausstellung eines solchen verlangt. Einen Aufenthaltstitel hat die Beklagte jedoch (mangels Rechtsgrundlage) nicht erteilt, so dass die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bereits aus diesem Grund und unabhängig vom Mitwirkungsverhalten des geduldeten Klägers keine Erfolgsaussicht hatte.

(2)
Der Kläger hat Anspruch auf privilegierte Leistungen gemäß § 2 Absatz 1 AsylbLG i.V.m. SGB XII analog.

Gemäß § 2 Absatz 1 AsylbLG ist abweichend von den §§ 3 bis 4 sowie 6 bis 7 AsylbLG das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.

Der Kläger reiste am 03. November 2015 in das Bundesgebiet ein und hatte damit, ohne dass wesentliche Unterbrechungen vorlägen, im streitigen Zeitraum die 15-monatige Voraufenthaltszeit zurückgelegt.

Der Kläger hat zur Überzeugung der Kammer auch die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet bis zum Ende des streitigen Zeitraums nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst.

Bei der Beurteilung der Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit ist auf die gesamte Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet abzustellen (vgl. Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII und AsylbLG, 5. Auflage 2014, § 2 AsylbLG, Rd. 22; Hohm, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII und AsylbLG, 19. Auflage 2015, § 2 AsylbLG, Rd. 20 m.w.N.).

Rechtsmissbräuchlich handelt nach den Urteilen des BSG vom 17. Juni 2008 (B 8/9b AS 1/07 R und B 8 AY 9/07 R) und 02. Februar 2010 (B 8 AY 1/08 R) derjenige, der über die Nichtausreise hinaus sich sozialwidrig unter Berücksichtigung des Einzelfalls verhält, wobei auf eine objektive und eine subjektive Komponente abzustellen ist. Erforderlich ist der Vorsatz bezogen auf eine die Aufenthaltsdauer beeinflussende Handlung mit dem Ziel der Beeinflussung der Aufenthaltsdauer. Das bloße Unterlassen einer freiwilligen Ausreise trotz Zumutbarkeit genügt in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil des BSG vom 08. Februar 2007 — B 9b AY 1/06 R -) nicht. Das LSG Niedersachsen-Bremen hatte bereits mit Urteil vom 20. Dezember 2005 – L 7 AY 40/05 – festgestellt, dass das Ausnutzen einer Duldung nicht rechtsmissbräuchlich sei und ein weiteres Verhalten hinzutreten müsse.

Darüber hinaus setzt das BSG nicht als Tatbestandsmerkmal voraus, dass das missbilligte Verhalten für die Dauer des Aufenthaltes kausal sein müsse, sondern legt eine abstrakt-generelle Betrachtungsweise zugrunde. Demnach muss der Missbrauchstatbestand auch nicht aktuell andauern oder fortwirken. Eine Ausnahme wird für den Fall formuliert, dass aufenthaltsbeenden Maßnahmen während der gesamten Zeit des Aufenthalts aus Gründen, die der Leistungsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Im Falle eines dauerhaften, vom Verhalten des Ausländers unabhängigen Vollzugshindernisses besteht somit eine Ausnahme von dieser typisierenden Betrachtungsweise.

Zum Verhalten des Ausländers hinzutreten muss nach der zitierten Rechtsprechung des BSG in objektiver Hinsicht ein unredliches, von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten. Dabei dürfe sich der Leistungsberechtigte nicht auf einen Umstand berufen, welchen er selbst treuwidrig herbeigeführt habe. Der Pflichtverletzung muss in diesem Kontext im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprinzipes unter Berücksichtigung des Einzelfalles ein erhebliches Gewicht zukommen. Dabei stellt das BSG klar, dass auch ein einmaliges Verhalten diese Rechtsfolge zeitigen könne. Rechtsmissbräuchliches Verhalten kann nicht durch eine zwischenzeitliche Integration ausgeräumt werden.

Als Beispiel nennt die Gesetzesbegründung unter anderem die Angabe einer falschen Identität oder die Vernichtung des Passes (BT-Drucks 15/420, Seite 121). Dabei erkennt das BSG als Ausnahmefall an, dass das Verhalten eine Reaktion oder vorbeugende Maßnahme gegen objektiv zu erwartendes Fehlverhalten des Staates, bei welchem um Asyl nachgesucht wird, darstellt. Darüber nennt das BSG im Urteil vom 17. Juni 2008 (B 8/9b AY 1/07) auch die Weigerung an der Mitwirkung zur Passersatzbeschaffung als Grund für eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung, sofern eine gesetzliche Regelung für die Mitwirkungshandlung besteht.

Auf der subjektiven Seite setzt nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung der Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Selbstbeeinflussung der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet Vorsatz voraus.

Der Kläger hat zur Überzeugung der Kammer die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht im Sinne des § 2 Absatz 1 AsylbLG durch eigenes Verhalten rechtsmissbräuchlich beeinflusst. So hat er — wie vorstehend bereits festgestellt wurde – nicht adäquat bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten mitgewirkt, so dass dieses Verhalten bei abstrakt-genereller Betrachtung auf die Verhinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausgerichtet war. Jedoch liegt im vorliegenden Einzelfall eine Ausnahme von der typisierenden Betrachtungsweise des BSG vor, weil zur Überzeugung des Gerichts der Vollzug aufenthaltsbeendender Bemühungen der Beklagten im gesamten Zeitraum des Aufenthaltes im Bundesgebiets seit dem 03. November 2017 nicht möglich war. Allein verantwortlich für diesen Umstand ist die Praxis der Botschaft des Libanon, für die Ausstellungen eines Nationalpasses u.a. die Erteilung eines deutschen Aufenthaltstitels zu verlangen, wie das LSG Niedersachsen Bremen mit Beschluss vom 09. Juli 2019 bereits angedeutet hat und schließlich vorläufig privilegierte Leistungen bewilligte. Da die Beklagte mangels rechtlicher Grundlage bislang keinen solchen Titel erteilt hat bzw. für den geduldeten Kläger nicht ausstellen konnte, mussten Bemühungen, die er freilich nicht unternahm, um die Ausstellung eines Passpapiers zu erwirken, von vornherein scheitern.

Das Unterlassen einer freiwilligen Ausreise bei erteilter Duldung stellt, wie vorstehend dargestellt, kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Diese Rechtsfrage ist seit den zitierten Urteilen des BSG vom 17. Juni 2018 geklärt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Absatz 1 SGG.

Gemäß § 144 Absatz 1 Satz 2 SGG bedarf die Berufung nicht der Zulassung, weil hier laufende bzw. wiederkehrende Leistungen für mehr als 12 Monate streitig sind.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.