Landgericht Aachen – Beschluss vom 11.11.2019 – Az.: 98 Qs-4 Js 115/19-12/19

BESCHLUSS

In der Jugendstrafsache

betreffend    xxx,
geboren am xxx,
deutscher Staatsangehöriger
wohnhaft xxx,

Verteidiger: Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstr. 55, 37073 Göttingen

hat die 6. große Jugendkammer des Landgerichts Aachen auf die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düren vom 22.10.2019 – Az: 10 Cs 380/19 – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht xxx, den Richter am Landgericht xxx und den Richter xxx
am 11.11.2019

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 25:10.2019 wird auf Kosten der Staatskasse (§ 473 Abs. 2 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Denn das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss zu Recht den Erlass eines Strafbefehls gegen den Angeschuldigten abgelehnt.

Die Kammer schließt sich auch in der Begründung den zutreffenden. Erwägungen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses an. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine günstigere Entscheidung.

Das Amtsgericht hat sich mit gut vertretbaren Gründen auf den Standpunkt gestellt, in der hier vorliegenden Fallgruppe der sogenannten vorweggenommenen Widerstandhandlung, in welcher zum Zeitpunkt der Vollstreckungshandlung lediglich, eine bereits zuvor im Hinblick auf die Erschwerung oder Vereitelung der anstehenden Vollstreckungshandlung geschaffene Lage ohne weiteres Zutun ausgenutzt wird, (sinngemäß) eine wesentliche Erschwerung der Vollstreckungshandlung zu fordern, um in Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Gewalt“ dem aus Art. 103 Abs. 2 GG fließenden Bestimmtheitsgebot strafrechtlicher Normen Rechnung zu trägen.

Widerstand leisten durch Gewalt i.S.d. § 113 StGB ist der Einsatz materieller Zwangsmittel, vor allem körperlicher Kraft, durch tätiges Handeln gegen die Person des Vollstreckenden; der geeignet ist, die Vollendung der Diensthandlung zumindest zu erschweren (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 113 Rn.-23).

Nachvollziehbar hat das Amtsgericht argumentiert, dass das vorherige Festbinden des Angeschuldigten an einen Aststapel mittels Kabelbinder keine Gewalt im Sinne der Norm darstellt: da die Beseitigung des Hindernisses durch die Polizeibeamten in Form der Durchtrennung des Kabelbinders binnen weniger Sekunden keine Erschwerung der Vollstreckungshandlung, namentlich der Leistung von Vollzugshilfe bei der bauordnungsrechtlichen Räumung des Geländes, nach sich ziehen konnte. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass der Kabelbinder von der Polizei leichterhand durchtrennt werden konnte. Anders als in vergleichbaren Fällen der vorweggenommenen Widerstandhandlung, in welchen eine Widerstandshandlung von der Rechtsprechung, angenommen wurde, war hier nicht etwa der Einsatz von Spezialwerkzeug erforderlich, welcher die Vollstreckungshandlung um eine beträchtliche Zeit verzögerte (vgl. etwa OLG Stuttgart, -Urteil vom 30. Juli 2015 — 2 Ss 9/15 —, juris), sondern die Polizei konnte auf einen mitgeführten Seitenschneider zurückgreifen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass Polizeibeamten für gewöhnlich, aber jedenfalls im Rahmen eines – wie hier vorliegenden – Großeinsatzes zur Räumung, Werkzeug (Seitenschneider, Messer, Schere etc.) bei sich führen, um einen Kabelbinder zu durchtrennen.

Entgegen der Beschwerdebegründung findet eine derartige Tatbestandsauslegung auch bereits in der bisherigen Rechtsprechung Rückhalt. So hat das OLG Celle das Vorliegen einer Widerstandshandlung abgelehnt, da das Verhalten des Betroffenen die Ausführung der Amtshandlung nur unwesentlich erschwert hat (vgl. OLG Celle, Urteil vom 09. Mai 1989 — 1 Ss 79/89 juris). Dem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Betroffenen bei Herannahen eines Polizeibeamten die Fahrzeugtür von innen verriegelte, auf dessen ausdrückliche Aufforderung aber die Entriegelung nach kurzer Zeit ermöglichte. Zwar wurde hier die Beeinträchtigung der Diensthandlung durch den Betroffenen freiwillig beseitigt, wohingegen im vorliegenden Fall auch anhand des vorliegenden Videomaterials erkennbar ist, dass der Angeschuldigte sich aus der von ihm selbst geschaffenen Lage schon gar nicht aus eigenen Kräften befreien konnte. Indes kommt es nicht auf die freiwillige Beseitigung der Beeinträchtigung an, sondern auf eine faktische Gesamtbetrachtung der Auswirkung des Verhaltens auf die Diensthandlung. In Fällen, wo Vollstreckungsbeamten eine physische Kraftentfaltung kaum entgegengesetzt wird, wird es dabei insbesondere auf die Eignung der Widerstandshandlung zu einer nicht nur unwesentlichen zeitlichen Verzögerung der Diensthandlung ankommen, die – wie hier – bei der Erforderlichkeit von nur wenigen Sekunden zur Beseitigung und dem Umstand, dass sich der Beschuldigte im Übrigen kooperativ verhielt, jedenfalls nicht bejaht werden kann.