Tacheles Rechtsprechungsticker KW 47/2019

1.   Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Sozialhilfe (SGB XII)

1.1 – BSG, Urteil vom 29. Mai 2019 (B 8 SO 8/17 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Bedarfe für die Verlängerung eines ausländischen Passes (hier: Weißrussland) lösen keine sonstige Lebenslage im Sinne des § 73 Satz 1 SGB XII aus.

Bei den Kosten für die Passbeschaffung von Ausländern, die sowohl die vom Heimatstaat allgemein erhobenen Gebühren als auch die Folgekosten durch notwendige Übersetzungen und Beglaubigungen sowie die Fahrten zur Botschaft umfassen, handelt es sich um solche Aufwendungen, die vom Regelbedarf (§ 27a Abs. 2 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 28 SGB XII) erfasst sind.

Insbesondere die Vorschrift des § 27a Abs. 4 SGB XII, die einem Sozialhilfeträger eine abweichende Bemessung des Regelbedarfs ermöglicht, verdeutlicht, dass eine Bedarfslage, die vom Regelbedarf erfasst ist, aber beim Leistungsempfänger in atypischem Umfang besteht, nicht über § 73 Satz 1 SGB XII gedeckt wird.

Für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII kommt wegen entsprechender, notwendiger Kosten die Gewährung eines ergänzenden Darlehens auf der Grundlage von § 37 Abs. 1 SGB XII (i. V. m. § 42 Nr. 5 SGB XII) in Betracht.

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) können hier gegen das Jobcenter einen Anspruch auf Gewährung eines Darlehens gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II geltend machen. § 21 Abs. 6 SGB II kommt an dieser Stelle als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht, weil aufgrund der Gültigkeitsdauer eines Passes in keiner Weise von einem regelmäßig wiederkehrenden Bedarf ausgegangen werden kann.

1.2 – BSG, Urteil vom 29. Mai 2019 (B 8 SO 14/17 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Bei den Kosten für die Passbeschaffung bei Ausländern (hier: Demokratische Republik Kongo) handelt es sich um solche Aufwendungen, die vom Regelbedarf erfasst sind (§ 27a Abs. 2 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 28 SGB XII).

§ 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII macht deutlich, dass eine Bedarfslage, die vom Regelbedarf erfasst ist, aber beim Leistungsempfänger in atypischem Umfang besteht, durch eine vom Regelsatz abweichende Bemessung des Bedarfs gedeckt wird.

Eine atypische Bedarfslage im Sinne des § 73 Satz 1 SGB XII ist in solchen Konstellationen nicht begründet.

Eine erweiternde oder analoge Anwendung des § 73 SGB XII kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht, weil für Bedarfe, die der Sache nach vom Regelbedarf umfasst sind, neben den Fällen der abweichenden Bemessung nach § 27a Abs. 4 SGB XII noch die darlehensweise Gewährung von Leistungen entsprechend § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Betracht kommt.

Die Ableitung eines Rechtsanspruchs aus § 21 Abs. 6 SGB II scheidet bereits deshalb aus, weil trotz einer fortlaufend bestehenden Passpflicht einer sich in Deutschland aufhaltenden, nichtdeutschen Person der Bedarf hinsichtlich der Kosten des Passes lediglich im Zeitpunkt seiner Beschaffung entsteht, und die Pflicht zur Erneuerung nach zehn Jahren diesen Bedarf nicht zu einem „laufenden“ im Sinne des § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II macht.

2.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2019 – L 21 AS 1444/19 B ER

Jobcenter müssen nun stets die gewählte Laufzeit eines EGV-VA begründen.

Orientierungshilfe (Kanzlei RA Heemann)
Eine Regellaufzeit von Eingliederungsverwaltungsakten sieht § 15 Abs. 3 SGB II in der seit dem 01.08.2016 geltenden Fassung nicht mehr vor. Unabhängig davon, welchen Geltungszeitraum der Eingliederungsverwaltungsakt vorsieht – befristet oder bis auf weiteres -, muss die insoweit getroffene Regelung von hinreichenden Ermessenserwägungen getragen sein. Fehlt es hieran, ist der Verwaltungsakt wegen Ermessensfehlgebrauchs rechtswidrig.

2.2 – Bayerisches Landessozialgericht, Urteil v. 21.03.2019 – L 7 AS 114/16 – anhängig beim BSG – B 14 AS 29/19 R

Zur Frage der Anrechnung von einer sog Motivationszuwendung auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Orientierungssatz (Redakteur)
1. Bei der dem Kläger im streitigen Zeitraum fortlaufend zugeflossenen Motivationszuwendung handelt es sich um eine Einnahme in Geld. Sie ist allerdings bis zu einem Betrag von 200 EUR monatlich nach § 11a Abs 4 SGB II als Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege nicht als Einkommen zu berücksichtigen (§ 11 Abs 1 S 1 SGB II).

2. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären (§ 11a Abs 4 SGB II).

3. Der Caritasverband gehört als Teil des Deutschen Caritasverbands eV zur Freien Wohlfahrtspflege (vgl hierzu BSG, Urteil vom 28.2.2013 – B 8 SO 12/11 R – RdNr 16).

4. Bei den monatlichen Zahlungen des Caritasverbands an den Kläger handelt es sich um Zuwendungen iS des § 11a Abs 4 SGB II, da sie im Rahmen eines Projektes erbracht wurden, mit dem (psychisch) kranken/behinderten Menschen iS des § 53 SGB XII eine stundenweise betreute Maßnahme mit therapeutischer Zielsetzung sowie der Ermöglichung der Verbesserung der beruflichen Teilhabe angeboten wurde.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.3 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 09.10.2019 – L 2 AS 2481/18

Orientierungssatz (Redakteur)
Die bedarfsmindernde Berücksichtigung eines Nebenkostenguthabens ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Auszahlung des einbehaltenen Betriebskostenguthabens aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder nicht ohne Weiteres realisierbar ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.11.2018 – L 19 AS 240/18), hier nicht gegeben.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

3.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 – SG Cottbus, 07.10.2019 – S 27 AS 505/17

Orientierungssatz Dr. Lehmann
Sanktion: fehlende Ermessensausübung bei unter 25-jährigen ist rechtswidrig

Quelle: ra-jtlehmann.de

3.2 – SG Hannover, Urteil vom 27.01.2017 – S 43 AS 1056/16

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Erstattungsbescheid nach Leistungsüberzahlung – Privatinsolvenzverfahren – insolvenzrechtliches Vollstreckungsverbot – Zulässigkeit der Schaffung eines Vollstreckungstitels durch den Grundsicherungsträger – Vorbereitungshandlung

Leitsatz (Juris)
Abweichend von LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.04.2013 – L 5 AS 673/13 enthält § 89 InsO (bzw. § 294 Abs. 1 InsO (nach Antrag auf Restschuldbefreiung)) nur ein Vollstreckungsverbot, hindert den Insolvenzgläubiger indes nicht daran, sich außerhalb des Insolvenzverfahrens einen Titel wegen einer Insolvenzforderung (vgl. § 38 InsO) zu verschaffen, denn die Schaffung eines Vollstreckungstitels dient lediglich der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung; solche vorbereitenden Maßnahmen sind von § 89 InsO bzw. § 294 Abs. 1 InsO nicht umfasst. Der Einwand eines Vollstreckungsverbot gegen einen Erstattungsbescheid ist lediglich im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die Vollstreckung aufgrund des Erstattungsbescheides zu prüfen.

Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de

4.   Entscheidungen der Sozialgerichte zum Sozialrecht (SGB XII)

4.1 – SG Berlin, Urt. vom 28.10.2019 – S 70 SO 21/18

Kein Vorrang der Leistungen nach dem Wohngeldgesetz gegenüber Leistungen nach dem SGB XII, ein Beitrag von RA Kay Füßlein

Wie schon häufig Thema, werden Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII aufgefordert, Wohngeld zu beantragen (mehr hier: Wohngeld und SGB XII – I und Wohngeld und SGB XII – II).

Nun liegt hier eine Entscheidung des SG Berlin vom 28.10.2019 vor, die in einem Fall im Hauptsacheverfahren entschied, dass kein Vorrang der Leistungen nach dem Wohngeldgesetz gegenüber der Grundsicherung besteht.

weiter: www.ra-fuesslein.de

Hinweis:
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 28. Oktober 2019 (S 70 SO 21/18):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Ein (etwaiger) Anspruch eines Antragstellers auf Bewilligung von Wohngeld nach dem WoGG stellt kein vom Sozialhilfeträger zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII dar.

Von einem solchen Einkommen ist nur dann auszugehen, wenn es im Bedarfszeitraum dem Antragsteller tatsächlich zufließt und dieser Person als „bereites Mittel“ problemlos zur Verfügung steht.

Ein Bezieher einer Altersrente gemäß § 35 SGB VI in einer Höhe von monatlich ca. EUR 800,- hat nicht aufgrund des aus § 2 Abs. 1 SGB XII hervorgehenden Nachranggrundsatzes der Obliegenheit zu entsprechen, Wohngeld zu beantragen.

Bei § 2 Abs. 1 SGB XII handelt es sich um keine eigenständige Ausschlussnorm.

Das bloße Bestehen von Ansprüchen gegen Dritte, die vom Leistungsberechtigten nicht durchgesetzt werden, führt noch nicht zu einem Leistungsausschluss.

Eine vom Sozialamt einzig auf § 2 Abs. 1 SGB XII gestützte Ablehnung wegen eines möglichen Anspruchs auf Wohngeld nach dem WoGG, ohne dass dem Leistungsberechtigten wirklich entsprechend „bereite Mittel“ zufließen, lässt sich mit der Gesetzessystematik nicht vereinbaren.

4.2 – SG Cottbus, 28.08.2019 – S 20 SO 85/16

Orientierungshilfe Dr. Lehmann
Gewährung von Grundsicherungsleistungen auf Zuschussbasis: Kapitallebensversicherung mit Verwertungsausschluss muss nicht aufgelöst werden

Quelle: ra-jtlehmann.de

Hinweis:
Sozialgericht Cottbus, Urteil vom 28. August 2019 (S 20 SO 85/16):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Zur Rechtswidrigkeit einer lediglich darlehensweisen Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 41 Abs. 3 SGB XII in Verbindung mit § 42 SGB XII und § 91 SGB XII.

Die in § 91 SGB XII normierte Verwertbarkeit von vorhandenem, über dem Freibetrag von EUR 2.600,- entsprechend § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII liegenden Vermögen setzt voraus, dass dieses einzusetzende Vermögen vorübergehend nicht, aber zumindest doch in absehbarer Zeit verwertbar ist.

Wenn der Zeitpunkt, zu dem über diese Vermögenswerte antragstellerseitig frei verfügt werden kann, außerhalb eines angemessenen Zeitraums liegt, in dem noch vom Einsatz bereiter Mittel (für die Lebensführung) ausgegangen werden kann, muss von einer generellen Unmöglichkeit der Verwertung ausgegangen werden, mit der Folge, dass im Ergebnis kein Vermögen, das einzusetzen wäre, mehr vorhanden ist.

Gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII einzusetzendes Vermögen liegt nicht vor, wenn die im Rahmen von Versicherungsverträgen angesparten Geldbeträge aufgrund des dort vereinbarten Verwertungsausschlusses erst nach dem 5. März 2044 frei verfügbar sind. Von einer generellen Unmöglichkeit der Verwertung dieser kapitalbildenden Versicherungen ist somit auszugehen.

Eine Beleihung des bereits angesparten und fest angelegten Guthabens ist für den Antragsteller mit unverhältnismäßigen finanziellen Einbußen verbunden, und damit als unwirtschaftlich zu qualifizieren.

Bei derartigen Gegebenheiten hat deshalb eine Gewährung von Leistungen entsprechend den §§ 41 ff. SGB XII auf Zuschussebene zu erfolgen.

5.   Entscheidungen der Sozialgerichte zum Asylrecht

5.1 – SG Mainz, Urt. v. 30.09.2019 – S 11 AY 6/18

Keine analoge Anwendung des § 19 Abs. 6 SGB XII auf Ansprüche des AsylbLG

Leitsatz (Juris)
1. Eine analoge Anwendung des § 19 Abs. 6 SGB XII auf das AsylbLG ist nicht möglich.

2. Ein Antrag im Sinne des § 6a AsylbLG muss mehr als eine bloße Aufnahmeanzeige umfassen, sondern das Verlangen, eine Sozialleistung in Anspruch zu nehmen, hinreichend deutlich machen.

Quelle: www.landesrecht.rlp.de

6.   Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

6.1 – OVG Sachsen, Beschluss vom 18. Juli 2019 (Az.: 3 D 41/19):

Zum Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht einer alleinerziehenden Mutter nach § 1 Abs. 3 UVG.

weiter: dejure.org

6.2 – Kostenfreiheit nach § 64 SGB X für die Beurkundung eines Erbauseinandersetzungsvertrages, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt

weiter: sozialberatung-kiel.de

6.3 – RA Helge Hildebrandt, Kiel vom 10.11.2019 zur Sanktionsentscheidung des BVerfG und die Rolle der Sozialgerichte

weiter: sozialberatung-kiel.de

6.4 – Die Würde des Menschen ist antastbar – Analyse des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu den Sanktionen, Von Isabel Erdem

Die jüngste Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts zu den »Hartz IV«-Sanktionen gilt vielen als Fortschritt. Allerdings wird damit das Zwangssystem festgeschrieben

weiter: www.jungewelt.de

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker