Tacheles Rechtsprechungsticker KW 01/2020

1.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 14.11.2019 – L 4 AS 604/18 NZB

Orientierungssatz (Redakteur)
1. Zur Berücksichtigung von fiktivem Einkommen aufgrund eines unterlassenen Wechsels der Einkommensteuerklasse, hier verneinend.

2. Die fiktive Anrechnung von Einkommen und die hiermit einhergehende (teilweise) Ablehnung existenzsichernder Leistungen läuft auf eine Sanktionsvorschrift „sui generis“ hinaus.

Leitsatz (Juris)
1. Nur eine tatsächlich zugeflossene Einnahme ist als „bereites Mittel“ geeignet, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken; die Anrechnung von fiktiven Einkommens zur Bedarfsminderung ist nach dem System des SGB II ausgeschlossen.

2. Ein Grundsicherungsträger ist nicht berechtigt, wegen eines unterlassenen Wechsels der Lohnsteuerklasse Einkommen gemäß § 11 und § 11a SGB II fiktiv zu berücksichtigen.

3. Ein unterlassener Wechsel der Lohnsteuerklasse kann Ersatzansprüche nach § 34 SGB II begründen (vgl: LSG Sachsen-Anhalt, B v 20. August 2014 – L 4 AS 272/14 B ER – juris RN 34).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.2 – Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 07.11.2019 – L 16 AS 813/17

Jobcenter müssen nun stets die gewählte Laufzeit eines EGV-VA begründen.

Orientierungssatz (Redakteur)
1. Übt der Grundsicherungsträger sein gebundenes Ermessen („soll“) dahingehend aus, dass er den Eingliederungsverwaltungsakt auf sechs Monate befristet, so ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings muss dem EVA zu entnehmen sein, auf welchen Ermessenserwägungen die getroffene Regelung bezüglich des Geltungszeitraums beruht. Dies ist nach der Intention des Gesetzgebers und der Rechtsprechung des BSG notwendig, damit der Leistungsberechtigte über den zeitlichen Geltungsanspruch und den Gründen hierfür Kenntnis erlangt, auch um ggf. Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2019, B 14 AS 28/18 R). Der streitige EVA enthält keine Ermessenserwägungen hinsichtlich der Entscheidung über den Geltungszeitraum. Diese sind nicht deshalb entbehrlich, weil der Verwaltungsakt eine auf sechs Monate befristete Geltungsdauer hatte.

2. Der angefochtene EVA ist zudem auch deshalb rechtswidrig, weil er keine (konkrete) Regelung zur Überprüfung und Fortschreibung enthält, die auf den Geltungszeitraum abgestimmt ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2019, B 14 AS 28/18 R).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Hinweis:
Ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2019 – L 21 AS 1444/19 B ER; SG Hannover, Beschluss v. 30.10.2019 – S 46 AS 626/19 ER

2.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – Sozialgericht Hamburg, Beschluss v. 30.11.2018 – S 23 AS 3797/18 ER

Konzept für die Kosten für Unterkunft und Heizung in 2018 für Hamburg rechtswidrig – Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung

Orientierungssatz (Redakteur)
1. Die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung wurde nicht auf einer hinreichenden Grundlage ermittelt und genügt somit nicht den insbesondere in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts konkretisierten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept.

2. Schlüssige Konzepte sind regelmäßig nach Ablauf einer Zweijahresfrist nach Datenerhebung, Datenauswertung und deren Inkraftsetzen zu überprüfen und gegebenenfalls fortzuschreiben (vgl. BSG, Urt. v. 12.12.2017, B 4 AS 33/16). Eine Anpassung an den seit Januar 2018 veröffentlichten neuen Betriebskostenspiegel des Mietervereins zu Hamburg hat – soweit bekannt – nicht stattgefunden.

3. Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung sind zu berücksichtigende Betriebskosten. „Eine Einbeziehung von Wasserkosten in die Bruttokaltmietenangemessenheitsgrenze erfordert die statistische Auswertung von validen Daten für die Wasserkosten pro qm. In Hamburg sind Wasserkosten aber bislang noch nicht in die Gesamtangemessenheitsgrenze eingeflossen, da für deren Festsetzung im Rahmen der Angemessenheitsprüfung noch keine ausreichenden Datenerhebungen vorliegen, auf die zurückgegriffen werden kann. Der Betriebskostenspiegel des Mietervereins weist nur einen Schätzwert für Wasser aus.“

4. Bis zum Vorliegen eines entsprechenden schlüssigen Konzepts ist die angemessene Bruttokaltmiete daher anhand der – maßvoll zu erhöhenden – Tabellenwerte nach § 12 des Wohngeldgesetzes (WoGG) zu bestimmen.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.2 – Sozialgericht München, Urt. v. 29.11.2019 – S 46 AS 208/18

Instandhaltung und Reparaturen nach § 22 Abs. 2 SGB II

Orientierungssatz (Redakteur)
Umwandlung eines Darlehens für eine Sonderumlage für die Eigentumswohnung in einen Zuschuss, hier ablehnend.

Leitsatz (Juris)
1. Berechnung der Leistungen für Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbstbewohntem Wohneigentum nach § 22 Abs. 2 SGB II, wenn mehrere Maßnahmen in zeitlichem Abstand erfolgen.

2. Aufwendungen für den Erwerb einer Sauna aufgrund eines Beschlusses der Eigentümerversammlung sind keine Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur nach § 22 Abs. 2 SGB II.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.3 – Sozialgericht Düsseldorf, Urt. v. 02.10.2019 – S 29 AS 4533/17

Jobcenter müssen höhere Mieten zahlen

Orientierungssatz (Redakteur)
Für Kaarst (Rhein-Kreis Neuss) seien für einen 3-Personenhaushalt anstelle einer monatlichen Bruttokaltmiete (Grundmiete und kalte Nebenkosten ohne Heizkosten) von 643,20 € nunmehr maximal 764,50 € als angemessen zu berücksichtigen.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

3.   Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

3.1 – JM 1/2020 mit Besprechung von BSG, Urt. v. 28.11.2018 – B 14 AS 47/17 R durch RiLSG Jan Schiller

Leistungen vom Jobcenter für den Besuch naher Angehörigen?

BSG, Urt. v. 28.11.2018 – B 14 AS 47/17 R und B 14 AS 48/17 R

von RiLSG Jan Schiller

JM 1/2020 S. 15 ff. –

Quelle: www.juris.de

3.2 – Hart IV: Doppelmieten können Unterkunftskosten sein, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt

Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass Doppelmieten als Unterkunftskosten angesehen werden können. Denn die Regelungen nach § 22 Abs. 1 und Abs. 6 SGB II stünden nicht in einem „Entweder-Oder-Verhältnis“. Dies dürfte so zu verstehen sein, dass Doppelmieten sowohl als Mietkosten als auch als Umzugskosten geltend gemacht werden können. Für Betroffene bedeutet dieses Urteil, dass doppelte Mietaufwendungen für eine neue Wohnung auch beantragt werden können, wenn zu deren Übernahme nicht vor Abschluss des neuen Mietvertrages die Zusicherung beantragt worden ist.

BSG, Urteil vom 30.10.2019, B 14 AS 2/19 R

Erstveröffentlichung in HEMPELS 12/2019

3.3 – Nach dem Urteil des BVerfG ist Hartz IV eine „bedingungslose Grundsicherung“ geworden? Was für ein Unsinn

1. Januar 2020 von Stefan Sell

weiter: aktuelle-sozialpolitik.de

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker