Tacheles Rechtsprechungsticker KW 04/2020

1.   Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem (SGB II) und zur Sozialhilfe (SGB XII)

1.1 – BSG, Urt. v. 08.05.2019 – B 14 AS 20/18 R

Auch einmalige unterkunftsbezogene Aufwendungen sind von § 22 Abs 1 SGB II erfasst und als tatsächlicher Bedarf im Monat ihrer Fälligkeit anzuerkennen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen

Orientierungssatz (Redakteur)
1. Einmalige Kosten für die Beschaffung von Heizmaterial sind als aktueller Bedarf im Monat der Fälligkeit gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II auch dann zu übernehmen, wenn durch die Bevorratung mit Heizmaterial allein im Monat der Beschaffung Hilfebedürftigkeit entsteht.

2. Eine Rechtsgrundlage zur Verteilung eines in einem bestimmten Monat anfallenden Bedarfs für Heizmaterial, das für einen längeren Zeitraum gekauft worden ist, enthält das SGB II nicht.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.2 – BSG, Urteil vom 30. Oktober 2019 (B 14 AS 2/19 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Der Leistungsanspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II hat zum Gegenstand die Sicherung des Grundbedürfnisses des Wohnens und umfasst deshalb grundsätzlich nur die Übernahme der Aufwendungen für die tatsächlich genutzte, konkrete Wohnung, die den aktuellen, räumlichen Lebensmittelpunkt bildet und den jeweils bestehenden Wohnbedarf deckt.

Der aktuelle Unterkunftsbedarf wird grundsätzlich nur durch eine Wohnung gedeckt.

Existenzsicherungsrechtlich kommt die gleichzeitige Sicherung mehrerer Unterkünfte durch laufende Leistungen nicht in Betracht.

Eine Ausnahmelage kann hier aber der Monat des Umzugs von einer alten, aufgegebenen in eine neue Wohnung sein, wenn für beide Wohnungen vertragliche Verpflichtungen zur Leistung von Zahlungen für Unterkunft und Heizung bestehen („Doppelmiete“ bzw. „Überschneidungskosten“), und beide Wohnungen tatsächlich genutzt werden.

Wird der Unterkunftsbedarf im Monat eines Umzugs durch die tatsächliche Nutzung sowohl der bisherigen als auch der neuen Wohnung gedeckt, können die tatsächlichen Aufwendungen für beide in diesem Monat einen Lebensmittelpunkt bildenden Wohnungen als Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzuerkennen sein.

Dies setzt grundsätzlich – neben der abstrakten Angemessenheit der jeweiligen Aufwendungen – voraus, dass die zeitliche Überschneidung sowohl der vertraglichen Verpflichtungen als auch der tatsächlichen Nutzung im Einzelfall unumgehbar ist, und die Bedarfe sich hier deshalb auch als konkret angemessen darstellen.

Bei Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 6 Satz 1, 1. HS SGB II handelt es sich um ergänzende Aufwendungen, die von den Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für Unterkunft und Heizung abzugrenzen sind.

Die Kosten für die tatsächlich genutzte Unterkunft, entweder die bisherige oder die neue, sind jeweils als ein Bedarf im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzuerkennen.

Bei einer zeitlichen Überschneidung einzig der vertraglichen Verpflichtungen zu Zahlungen für Unterkunft und Heizung sowohl für die bisherige als auch für die neue Wohnung kommt die Anerkennung der Aufwendungen für die nicht tatsächlich genutzte Unterkunft einzig im Rahmen des § 22 Abs. 6 Satz 1, 1. HS SGB II in Betracht, was insbesondere eine vorherige Zusicherung des SGB II-Trägers des Wegzugsortes erfordert. Zwischen den in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zum einen und den in § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II zum anderen hinsichtlich der Unterkunftsbedarfe in Umzugssituationen getroffenen Regelungen besteht gerade kein „Entweder-oder-Verhältnis“.

1.3 – BSG, Urt. v. 04.04.2019 – B 8 SO 12/17 R

(Sozialgerichtliches Verfahren – Beiladung – Stellung eines Teilhabeantrags im Sinne des § 14 SGB 9 beim Jobcenter – notwendige Beiladung der Bundesagentur für Arbeit – Sozialhilfe – Eingliederungshilfe – Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft – Übernahme durch BAföG-Leistungen nicht gedeckter Unterkunftskosten – Abdeckung durch andere Leistungen)

Leitsatz
Bedarfe für Kosten der Unterkunft können für behinderte Menschen auch zuschussweise durch Leistungen der Eingliederungshilfe (soziale Teilhabe) zu decken sein, soweit Kosten betroffen sind, die behinderungsbedingt über den abstrakt angemessenen Wohnkosten liegen.

Quelle: www.bsg.bund.de

2.       Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss v. 09.12.2019 – L 6 AS 152/19 B ER, L 6 AS 160/19 B PKH – rechtskräftig

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Leistungsausschluss für Ausländer – gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet seit mindestens fünf Jahren – Glaubhaftmachung – Nichterforderlichkeit fortwährender und melderechtskonformer Anmeldungen

Anspruch auf vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

Orientierungssatz (Redakteur)
1. Der Senat weiterhin davon aus, dass für das Vorliegen der tatbestandlich eng gehaltenen Rückausnahme des § 7 Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB II eine fortwährende und überdies melderechtskonforme Anmeldung bei der zuständigen Behörde grundsätzlich das geeignete Mittel der Glaubhaftmachung bzw. in einem Klageverfahren des Nachweises ist (vgl. Beschluss des Senats vom 4. Mai 2018 – L 6 AS 59/18 B ER).

2. Dies aber als einzig geeignetes Mittel zur Glaubhaftmachung bzw. zum Nachweis des Vorliegens der Rückausnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB II anzusehen, ginge zu weit (siehe auch LSG Hamburg, Beschluss vom 20. Juni 2019 – L 4 AS 34/19 B ER – juris Rn. 5; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2017 – L 15 SO 112/17 B ER – juris Rn. 25; LSG NRW, Beschluss vom 23. April 2018 – juris Rn. 21; a.A. LSG Hessen, Beschluss vom 16. Oktober 2019 – L 7 AS 343/19 B ER). Dies ist weder dem Wortlaut von § 7 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB II, der lediglich für den Fristbeginn auf eine Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde abstellt, noch der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/10211, S. 13 ff.)

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.2 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.12.2019 – L 31 AS 2294/16

Orientierungssatz (Redakteur)
Zur Absetzbarkeit von Fahrkosten und Zinsen und Tilgung für den Erwerb eines Kfz für den Weg zur Arbeit, beides hier verneinend.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

3.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 – SG Heilbronn, Urt. v. 28.05.2019 – S 6 AS 2693/17

Orientierungssatz (Redakteur)
Mietobergrenzen in Heilbronn rechtswidrig – “schlüssiges Konzept” der Stadt Heilbronn zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze ungeeignet (Anlehnung an SG Heilbronn, 13.02.2019 – S 7 AS 1912/17).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

3.2 – Sozialgericht Frankfurt (Oder), Urt. v. 27.11.2019 – S 39 AS 1759/18

Krankengeld – Abgrenzung Nachzahlung von laufendem Einkommen (entgegen SG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2019, Aktenzeichen S 37 AS 12211/18)

Orientierungssatz (Redakteur)
1. Das Sozialgericht Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung zur Abgrenzung von laufendem Krankengeld und Krankengeldnachzahlungen unter Rückgriff auf die Norm des § 47 Abs.1 S.7 SGB V entschieden, dass eine Nachzahlung im Sinne des § 11 Abs.3 S.2 SGB II immer dann vorliegt, wenn der monatliche Zuflussbetrag an Krankengeld im jeweiligen Zuflussmonat den Betrag von 30 Tagessätze überschreitet (vgl. SG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2019, Aktenzeichen S 37 AS 12211/18., Randnummer 36f.). Dem schließt sich die Kammer nicht an, da diese Vorgehensweise nicht der gesetzgeberischen Intention bei der Einführung der Regelung des § 11 Abs.3 S.2 SGB II entspricht.

2. Im Fall von Krankengeldzahlungen ist entsprechend der gesetzgeberischen Wertung des § 11 Abs.3 S.2 SGB II zu entscheiden, ob es sich um eine Nachzahlung handelt oder nicht. Wie sich aus § 11 Abs.3 S.2 SGB II am Ende ergibt, sollen Nachzahlungen dann nicht als Einmaleinkommen im Sinne des § 11 Abs.3 SGB II gewertet werden, wenn sie für den Monat des Zuflusses gezahlt werden. Von der Regelung des § 11 Abs.3 S.2 SGB II sollen (Nach-)zahlungen erfasst werden, die nicht dem Lebensunterhalt im Zuflussmonat dienen.

3. Mit Rücksicht darauf, dass Krankengeld Erwerbsersatzeinkommen ist, welches regelmäßig monatsübergreifend für mehrere Wochen abgerechnet wird, kann damit eine Krankengeldzahlung nur dann eine nicht für die Sicherung des Lebensunterhalts im Monat des Zuflusses dienende Nachzahlung im Sinne des § 11 Abs.3 S.2 SGB II darstellen, wenn das Krankengeld entweder tatsächlich nicht laufend gezahlt wird (zum Beispiel bei Nachzahlungen auf Grund von Nachberechnungen, Nachbewilligungen, für deutlich zurückliegende Zeiträume, etc.) oder es für einen so langen Zeitraum gezahlt wird, dass es über den laufenden Lebensunterhalt hinausgehend auch Zahlungen enthält, die nicht mehr dem aktuellen Lebensunterhalt dienen. Dieses ist bei laufenden Krankengeldzahlungen zumindest dann nicht der Fall, wenn sie für Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit im Zuflussmonat und im Vormonat des Zuflussmonats erbracht werden, da diese Zahlungen noch als Lebensgrundlage für den aktuellen Bedarf des Versicherten im Zuflussmonat anzusehen sind.

Leitsatz (Juris)
1. Krankengeld ist laufendes Einkommen, welches nach § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II grundsätzlich im Monat des Zuflusses in voller Höhe zu berücksichtigen ist.

2. Krankengeld ist nicht nach § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II wie eine einmalige Einnahme zu behandeln, da es nach seinem Rechtsgrund nicht in größeren als monatsweisen Zeitabständen zufließt (Anschluss an: Landessozialgericht Berlin – Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2018, Aktenzeichen L 31 AS 462/18).

3. Nachzahlungen im Sinne des § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II sind grundsätzlich Einnahmen, die nicht zum Zeitpunkt der Fälligkeit, sondern zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt werden. Da Krankengeld mit jedem Tag der Arbeitsunfähigkeit fällig und regelmäßig für Abschnitte von mehreren Wochen abgerechnet wird, kann bei Krankengeld jedoch nicht auf die Fälligkeit der Leistung abgestellt werden.

4. Eine Krankengeldzahlung ist nach der Intention des § 11 Abs.3 S.2 SGB II erst dann als Nachzahlung anzusehen, wenn Krankengeld nicht laufend oder für einen so langen Zeitraum gezahlt wird, dass es nicht mehr der Deckung des laufenden Lebensunterhalts dient. Eine Krankengeldzahlung für Tages des Zuflussmonats und des Vormonats deckt noch den laufenden Lebensunterhalt (Abweichung von SG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2019, Aktenzeichen S 37 AS 12211/18).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

4.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 – Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urt. v. 27.11.2019 – L 9 SO 20/18

Das Verhältnis des Barbetrages gemäß § 27b Abs. 2 SGB XII zu § 54 Abs. 2 SGB XII berühre die grundsätzliche Frage, ob existenzsichernde Mittel nach dem Dritten Kapitel für Leistungen der Eingliederungshilfe eingesetzt werden müssten.

Orientierungssatz (Redakteur)
Mit dem Barbetrag ist nicht eine Leistung der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel zu bestreiten, hier Familienheimfahrten.

Leitsatz (Juris)
1. Aus der Systematik sowie nach dem Sinn und Zweck der Regelungen zur Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 ff. SGB XII ergibt sich, dass Beihilfen zum Zwecke des Besuches von Familienangehörigen gemäß § 54 Abs. 2 SGB XII bezogen auf die Person des nach § 53 Abs. 1 SGB XII Leistungsberechtigten selbst als integraler Bestandteil der den behinderten Menschen in einer stationären Einrichtung gewährten Eingliederungshilfe einzustufen sind.

2. Beihilfen nach § 54 Abs. 2 SGB XII zu Gunsten der Hilfebedürftigen sind nicht der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII zuzuordnen. Insofern wird kein uneingeschränkter Ermessensspielraum zugunsten des Beklagten eröffnet

3. Der Träger der Sozialhilfe hat die Kosten der von ihm selbst für erforderlich angesehenen Heimreisen als Beihilfe zu übernehmen, wenn sie integraler Bestandteil der Eingliederungshilfemaßnahme des Leistungsempfängers sind und keine unangemessenen Wünsche hinsichtlich des Beförderungsmittels angemeldet werden.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

5.   Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zum Asylrecht

5.1 – LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Dezember 2019 (L 9 AY 171/19 B ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Zur grundsätzlichen Bejahung eines materiellen Anspruchs auf Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen in Bezug auf die aufenthaltsrechtlich zugewiesene Unterkunft entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG. Bei den vom öffentlichen Träger geforderten Benutzungsgebühren handelt es sich um öffentlich-rechtliche Gebührenforderungen, die einem ernstlichen Mietzinsverlangen zumindest gleichstehen.

Wenn diese Aufwendungen der Höhe nach unangemessen sein sollten, dann wären die Kosten entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII zumindest für eine Übergangszeit von „in der Regel längstens sechs Monaten“ nach Aussprache der Kostensenkungsaufforderung behördlicherseits weiter zu übernehmen.

Der Zumutbarkeit von Kostensenkungsbemühungen sind hier allerdings enge Grenzen gesetzt, weil § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG die betroffene Klientel mit einer besonderen Wohnsitzauflage konfrontiert, der zufolge nur an einem bestimmten Ort ein gewöhnlicher Aufenthalt wirksam begründet werden kann.

5.2 – SG Freiburg, Beschluss v. 20.01.2020 – S 5 AY 5235/19 ER

Zur Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG – Kürzung der Regelbedarfe nach dem AsylbLG in Gemeinschaftsunterkünften

Orientierungssatz (Redakteur)
1. § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG (Absenkung der Regelbedarfe auf 90%) erscheint zumindest in der durch die Verwaltung vorgenommenen Auslegung verfassungswidrig zu sein (Anlehnung SG Landshut, Beschluss v. 24.10.2019 – S 11 AY 64/19 ER).

2. Auch unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes des Artikel 3 Abs. 1 GG erscheint die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG fragwürdig.

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-Rechtsanwalt-

Hinweis:
Ebenso SG Landshut, Beschluss v. 23.01.2020 – S 11 AY 79/19 ER; SG Freiburg, 03.12.2019 – S 9 AY 4605/19 ER; SG Hannover, Beschluss v. 20.12.2019 – S 53 AY 107/19 ER

6.   Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

6.1 – Arbeitshilfe zum Thema Flucht und Migration: Soziale Rechte für Flüchtlinge, 3. aktualisierte Auflage 2020 erschienen

hier: www.der-paritaetische.de

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker