1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Sozialhilfe (SGB XII)
1.1 – Bundessozialgericht, Urteil vom 5. September 2019 (B 8 SO 20/18 R):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
§ 18 Abs. 1 SGB XII soll einen niedrigschwelligen Zugang zur Sozialhilfe sicherstellen. Es reicht hier deshalb für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnis gegenüber dem Sozialhilfeträger aus, wenn eine Notlage über Dritte (wie z. B. Angehörige einer pflegebedürftigen Person) an das Sozialamt herangetragen wird.
Diese Kenntnis leitet ein Verwaltungsverfahren ein und löst die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers aus, den Sachverhalt von Amts wegen (§ 20 SGB X) weiter aufzuklären.
Eine von der Ehegattin einer nach § 19 Abs. 3 SGB XII leistungsberechtigten Person getätigte Erklärung in Bezug auf die Rücknahme eines in entsprechender Weise zur Kenntnis gegebenen Antrags auf Sozialleistungen kann nicht als ein Verzicht auf Sozialhilfe im Sinne des § 46 Abs. 1 SGB I, was das Erlöschen des Leistungsanspruchs zur Folge hätte, aufgefasst werden.
Ein solcher Verzicht wirkt einzig für die Zukunft und bedarf einer einseitigen, empfangsbedürftigen Willenserklärung des Sozialleistungsberechtigten, die zum Schutz vor den Folgen eines übereilten Handelns schriftlich zu erfolgen hat.
Wenn dem Sozialhilfeträger zur Kenntnis gegeben wird, dass aktuell Sozialleistungen nicht mehr begehrt werden, dann liegt hierin keine (rückwirkende) Beseitigung der Kenntnis von diesem Leistungsfall im Sinne einer sog. Negativerklärung.
Die Kenntnis im Sinne des § 18 Abs. 1 SGB XII leitet (nur) das Verwaltungsverfahren ein, kann aber nicht dadurch rückwirkend entfallen, dass ein Leistungsantrag nicht mehr weiterverfolgt und ein Antrag zurückgenommen wird.
Nach Aussprache der Rücknahme eines Antrags auf Sozialleistungen endet das Verwaltungsverfahren (§§ 8 ff. SGB X). Hier ist der Sozialhilfeträger nicht mehr leistungspflichtig. Seine Kenntnis vom Leistungsfall entfaltet hier keine rechtliche Wirkung mehr.
Anderes gilt an dieser Stelle nur, wenn das Sozialamt neue Hinweise auf eine weitere Notlage erhält, was auch über durch Dritte getätigte Informationen möglich ist. Bei diesen Gegebenheiten kann sich die Kenntnis von einem Leistungsfall nach einer Antragsrücknahme durchaus (erneut) aktualisieren.
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05.12.2019 – L 7 AS 1764/18
Orientierungssatz (Redakteur)
Zur Frage, ob ein Konzept, das bei der Festlegung der Nettokaltmiete ausschließlich auf der Auswertung von Wohnungsinseraten und der prozentualen Festlegung einer Nachfragegruppe beruht, schlüssig ist (fraglich im Hinblick auf BSG Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R, wonach bei der Erstellung eines schlüssigen Konzepts nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern auch auf vermietete Wohnungen) stellt eine das gesamte Bundesgebiet betreffende Rechtsfrage dar.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2.2 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14.11.2018 – L 12 AS 238/17 – Revision anhängig BSG – B 14 AS 55/19 R –
Orientierungssatz (Redakteur)
1. Wann wird im Sinne des § 9 Absatz 5 SGB II vermutet, dass in einer Haushaltsgemeinschaft Vermögen (Hier Bausparvertrag) des Verwandten zugunsten des Hilfebedürftigen eingesetzt wird?
2. Die Voraussetzungen für die Anrechnung des Vermögens der Tochter sind gegeben.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2.3 – LSG NRW, Urt. v. 05.12.2019 – L 7 AS 845/19
Zur Übernahme von Kosten der Kryokonservierung von Samenzellen des Klägers.
Jobcenter zahlt Hartz-IV-Empfänger das Einfrieren von Spermien.
Orientierungssatz (Redakteur)
Die vom Kläger geltend gemachten Kosten für eine aus medizinischen Gründen notwendige Kryokonservierung stellen einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden Bedarf dar.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2.4 – Hessisches Landessozialgericht, Beschluss v. 11.12.2019 – L 6 AS 528/19 B ER
Leitsatz (Juris)
Die Inanspruchnahme von Sozialleistungen, die aufstockend zu einer tatsächlichen und echten Arbeitnehmertätigkeit oder daneben zur (weiteren) Integration in den Arbeitsmarkt gewährt werden, kann, selbst wenn ein entsprechender Bedarf zum Zeitpunkt der Zuwanderung absehbar gewesen ist, nicht per se einen Missbrauch des Freizügigkeitsrechts begründen.
Für die Annahme, die Berufung auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit könne sich als missbräuchlich darstellen, bleibt in diesem Fall nach Auffassung des Senats jedenfalls dann kein Raum, wenn der Betroffene durch seine Tätigkeit seinen eigenen Bedarf jedenfalls fast vollständig decken kann.
Unter diesen Umständen kann weder dem Arbeitnehmer selbst noch seinen Familienangehörigen die missbräuchliche Berufung auf den Arbeitnehmerstatus des beschäftigten Familienmitglieds und die daran anknüpfende Freizügigkeitsberechtigung auch der anderen Familienmitglieder entgegengehalten werden.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
3.1 – Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 21. Januar 2020 (S 179 AS 4920/19 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Von der Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente durch einen Sozialleistungsträger gemäß § 36a Abs. 1 SGB I ist auszugehen, wenn aus vom Jobcenter abgefassten Bescheiden ebenfalls die Angabe einer E-Mail-Adresse hervorgeht, sowie im gerichtlichen Datensystem des Sozialgerichts ein Datenschlüssel zur Teilnahme des Jobcenters am elektrischen mittel EGVP („Elektrisches Gerichts- und Verwaltungspostfach“) hinterlegt ist.
3.2 – Sozialgericht Dessau-Roßlau, Urt. v. 12.10.2017 – S 8 AS 2200/13 u. S 8 AS 859/14 – rechtskräftig
Arbeitslosengeld II – Unterkunft und Heizung – Stromkosten für den Betrieb einer Heizungsanlage – auch nach neuem Recht nicht Bestandteil des Regelbedarfs – keine gesonderte Erfassung – Schätzung – geeignete Schätzungsmethode – Rückgriff auf die mietrechtliche Rechtsprechung
Orientierungssatz (Redakteur)
Das Bundessozialgericht vom 3. Dezember 2015 (B 4 AS 47/14 R) hat eine Schätzung anhand der in der mietrechtlichen Rechtsprechung gebräuchlichen Berechnungsmethoden für zulässig erachtet.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de u. sozialgerichtsbarkeit.de
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
4.1 – LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16. Januar 2020 (L 8 SO 109/18):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Aus § 92a SGB XII a. F. (Einkommenseinsatz bei Leistungen für Einrichtungen), aufgehoben durch Art. 13, Nr. 1h) des „Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG)“ vom 23. Dezember 2018 (BGBl. I S. 3224), ging keine eigenständige Ermächtigung zum Erlass von Heranziehungsbescheiden pflegebedürftigen Personen gegenüber hervor.
Wenn ein Sozialhilfeträger keine Leistungsgewährung nach dem sog. Bruttoprinzip, d. h. keine vollständige Kostenübernahme gegen Kostenerstattung, durchführte, besteht für eine Heranziehung des Leistungsberechtigten (oder seiner unterhaltsverpflichteten Angehörigen) auch bei stationärer Unterbringung kein Raum.
Hinweis: Gericht/Institution: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Erscheinungsdatum: 03.02.2020
Entscheidungsdatum: 16.01.2020
Aktenzeichen: L 8 SO 109/18
Quelle: juris
Verwaltungspraxis der Region Hannover bei Heimkostenbeiträgen rechtswidrig
Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass die Praxis der Doppelbescheidung durch Heranziehungsbescheid bei Heimkostenbeiträgen in der Region Hannover rechtswidrig ist.
Wenn ein Ehegatte im Heim gepflegt werden muss, trägt das Sozialamt dem Grunde nach die Kosten. Bei der genauen Ermittlung der Kostenhöhe rechnet es das Einkommen der Eheleute auf die Heimkosten an und zahlt danach nur die ungedeckten Restkosten. Obwohl das Familieneinkommen bereits abgezogen wird, erlässt die Region Hannover zugleich gegenüber dem anderen Ehegatten einen Heranziehungsbescheid in Höhe des Einkommens. Gegen einen solchen Bescheid hatte ein Mann (geboren 1943) geklagt, dessen Frau wegen einer Demenzerkrankung in einem Pflegeheim untergebracht werden musste. Die Eheleute hatten ein anrechenbares Einkommen von rund 890 Euro; es verblieben ungedeckte Heimkosten von rund 430 Euro. Auf dieser Grundlage erließ die Region einen Bewilligungsbescheid gegenüber der Frau und einen Heranziehungsbescheid gegenüber dem Mann.
Das LSG Celle-Bremen hat den Heranziehungsbescheid aufgehoben.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat die Region für die Heranziehung keine Rechtsgrundlage.
weiter auf Juris
4.2 – Sozialgericht Darmstadt, Beschluss v. 14.01.2020 – S 17 SO 191/19 ER
Orientierungssatz (Redakteur)
1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
2. Dem Bundesverfassungsgericht wird folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: Ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung des Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I, S. 3155) mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar, soweit Unionsbürger, bei denen das Nichtbestehen der Freizügigkeit zwar festgestellt ist, diese Feststellung aber noch nicht in Bestandkraft erwachsen ist, vollständig von existenzsichernden Leistungen ausgeschlossen sind.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
5. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zum Asylrecht
5.1 – Sozialgericht Frankfurt, Beschluss v. 14.01.2020 – S 30 AY 26/19 ER
Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 – Kürzung der Regelbedarfe nach dem AsylbLG in Gemeinschaftsunterkünften
Orientierungssatz (Redakteur)
Der Antragstellerin wurden die Leistungen nach § 2 AsylbLG unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 im Rahmen der Folgenabwägung gewährt, denn es sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die zum 1. September 2019 in Kraft getretene Vorschrift des § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG nicht verfassungskonform ist bzw. einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhalten wird.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
Hinweis:
Ebenso SG Landshut, Beschluss v. 28.01.2020 – S 11 AY 3/20 ER; SG Landshut, Beschluss v. 23.01.2020 – S 11 AY 79/19 ER; SG Freiburg, Beschluss v. 20.01.2020 – S 5 AY 5235/19 ER; SG Hannover, Beschluss v. 20.12.2019 – S 53 AY 107/19 ER; SG Freiburg, 03.12.2019 – S 9 AY 4605/19 ER
5.2 – Sozialgericht Landshut, Beschluss vom 23. Januar 2020 (S 11 AY 79/19 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Zur Bejahung einer teleologischen Reduktion des § 1a Abs. 7 Satz 1 AsylbLG.
Auch für die Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 7 AsylbLG ist zu fordern, dass der gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG anspruchsberechtigten Person aktuell ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann.
Leistungsminderungen sind nur dann als verhältnismäßig aufzufassen, wenn die hierdurch bewirkte Belastung der betr. Klientel in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Erreichung des legitimen Ziels steht, die Bedürftigkeit zu überwinden.
Die Einreichung eines unzulässigen Asylantrags in Deutschland stellt für sich betrachtet kein Fehlverhalten im Sinne des § 1a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG dar.
Gleiches gilt auch in Bezug auf die unterlassene Rückkehr in den für das Asylverfahren eigentlich zuständigen Staat, wenn behördlicherseits keine freiwillige, selbstständige Ausreise, sondern lediglich das Bereitstellen zur Abschiebung gefordert, aber keine Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet verfügt wird.
Die Anwendung der Regelbedarfsstufe 2 entsprechend § 3a Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG setzt die tatsächliche und nachweisbare gemeinschaftliche Haushaltsführung der leistungsberechtigten Person mit den anderen in der Sammelunterkunft untergebrachten Menschen voraus.
Dies erscheint einzig wahrscheinlicher in familiären Verbindungen, weniger bei der gemeinsamen Unterbringung mit fremden Personen in einer Unterkunft.
Der Gesetzgeber hat keine eigene Erhebung der Verbrauchsausgaben von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG durchgeführt.
Es ist als ausgeschlossen aufzufassen, dass in einer Gemeinschaftsunterkunft lebende, nicht verwandte Personen regelmäßig und ohne Berücksichtigung des Einzelfalls derart partnerschaftlich zusammenleben sowie aus einem Topf wirtschaften, dass eine Absenkung der Regelbedarfe auf 90 v. H. im Vergleich zu alleinstehenden Personen sachlich gerechtfertigt ist.
Hier muss zudem berücksichtigt werden, dass Bewohner einer Gemeinschaftsunterkunft ebenfalls individuelle Bedarfe haben können, die diese Personen eigenverantwortlich mit den von ihnen erhaltenen Geldmitteln decken wollen und dürfen. Dies gilt insbesondere für den soziokulturellen Bedarf.
6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher
6.1 – Harald Thomé via Facebook: CDU/CSU Kampagne zur Umgehung des BVerfG – Urteils zu Sanktionen, Ziel: Ausweitung der Sanktionen auf wieder 100%
weiter: www.facebook.com
Harald Thomé:
CDU/CSU Kampagne zur Umgehung des BVerfG – Urteils zu Sanktionen
Ziel: Ausweitung der Sanktionen auf wieder 100 % !
Die Arbeitsministerinnen und -minister Karl-Josef Laumann (NRW, CDU), Nicole Hoffmeister-Kraut (BW, CDU), Kerstin Schreyer (BY, CSU) und Harry Glawe (MV, CDU) fordern eine rasche Neuregelung von Sanktionen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sie fordern dabei auch bei „hartnäckiger Weigerung zur Mitwirkung“ auch den kompletten Leistungsentzug.
Menschenwürde ist unteilbar, auch für Menschen die sich hartnäckig weigern, sich nicht dem „höchsten Gut und Wert dieser Gesellschaft“ der kapitalistischen Verwertung zu unterwerfen.
Dazu auch die SZ
6.2 – Presseerklärung und Forderungspapier – Sanktionen
Sanktionen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende weiterhin notwendig Arbeitsministerin Schreyer: „Wenn eine verweigerte Mitwirkung keine Folgen hat, läuft das System leer“
6.3 – SG Kiel: Sozialamt muss nahtlosen Übergang in ALG-II-Bezug sicherstellen – RA Helge Hildebrandt, Kiel bei Hempels
6.4 – BVerfG: Richtervorlagen zum SGB-II-Leistungsausschluss für ausländische Staatsangehörige und Auszubildende unzulässig
Vorlagen zum Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger und Auszubildender von bestimmten Sozialleistungen unzulässig
Pressemitteilung Nr. 9/2020 vom 6. Februar 2020:
Beschlüsse vom 4. Dezember 2019 – 1 BvL 4/16 – und vom 17. Dezember 2019 – 1 BvL 6/16 –
Beschluss vom 04. Dezember 2019 – 1 BvL 4/16
Beschluss vom 17. Dezember 2019 – 1 BvL 6/16
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker