Tacheles Rechtsprechungsticker KW 07/2020

1.   Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem (SGB II)

1.1 – BSG, Urt. v. 29.08.2019 – B 14 AS 42/18 R

Zahlungen einer Restschuldversicherung sind kein anrechenbares Einkommen im Sinne des § 11 SGB II

Orientierungssatz (Redakteur)
1. Die Zahlung der Versicherung auf das Darlehenskonto der Eheleute ist nicht als zu berücksichtigendes Einkommen nach § 11 SGB II anzusehen, weil diese Zahlung nicht zu bereiten Mitteln der Eheleute und die Rückbuchung der zuvor abgebuchten Darlehensrate seitens der Bank auf das Girokonto nicht zu einer (weiteren) Einnahme der Eheleute geführt hat.

2. Der Zahlung der Versicherungsleistung auf das Darlehenskonto lag keine unbeachtliche Verwendungsentscheidung der Eheleute zugrunde (vgl BSG vom 29.4.2015 – B 14 AS 10/14 R – (Kontokorrentabrede); BSG vom 24.5.2017 – B 14 AS 32/16 R – (Arbeitgeberdarlehen für Kfz)). Denn die Zahlung führte nicht zu einer Einnahme, über deren Verwendung die Eheleute frei verfügen konnten.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.2 – BSG, Urt. v. 29.08.2019 – B 14 AS 50/18 R

Arbeitsplatzaufgabe im Ausland vor Rückzug nach Deutschland nicht sozialwidrig

Orientierungssatz (Redakteur)
1. § 34 SGB II knüpft an der Ausnahmeregelung des § 92a BSHG an und erfordert eine nach den Wertungen des SGB II zu missbilligende Verhaltensweise (vgl nur BSG vom 16.4.2013 – B 14 AS 55/12 R).

2. Eine solche liegt nicht vor, wenn eine deutsche Staatsangehörige eine im Ausland ausgeübte Beschäftigung aufgibt und mit ihren Kindern nach Deutschland zieht, ohne sich zuvor um eine Existenzgrundlage im Bundesgebiet bemüht zu haben. Für den Kläger als Ehemann und Vater kann aufgrund von Art 6 Abs 1, 2 GG nichts anderes gelten.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Hinweis:
Arbeitsplatzaufgabe im Ausland vor Rückzug nach Deutschland nicht sozialwidrig, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt

weiter: sozialberatung-kiel.de

2.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.11.2019 – L 34 AS 801/19

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Einkommensberücksichtigung – Anrechnung der vom Arbeitgeber als Sachbezug gewährten Verpflegung auch bei Nichtinanspruchnahme

Betriebsverpflegung ist pauschal auf Einkommen anzurechnen.

Orientierungssatz (Redakteur)
Einnahmen “in Geldeswert” sind solche, die nicht unmittelbar in Bar- oder Buchgeld bestehen, aber einen in Geld zu bemessenden wirtschaftlichen Wert haben. Hierzu gehören u.a. Sacheinnahmen einschließlich Gutscheine, Sammelmünzen, Dienst- oder Naturalleistungen, insbesondere freie Wohnung oder Verpflegung, Deputate und Mitarbeiterrabatte.

Seit dem 01. Januar 2009 richtet sich der als Einnahme i.S.d. § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigende Geldeswert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Verpflegung nach § 2 Abs. 5 Alg II-V. Danach ist bei der Berechnung des Einkommens der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1% des nach § 20 SGB II maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20% und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40% des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.

§ 2 Abs. 5 ALG-II-VO greift nicht in rechtswidriger Weise in das Selbstbestimmungsrecht der Leistungsberechtigten ein. Soweit ein Leistungsberechtigter sich durch die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Verpflegung in seiner Entscheidung für eine bestimmte Ernährungsweise beeinträchtigt sieht, obliegt es ihm, seinen entsprechenden Anspruch arbeitsvertraglich abzubedingen oder gegenüber dem Arbeitgeber darauf zu verzichten (so auch SG Stuttgart, Urteil vom 28. März 2019 – S 12 AS 4117/18).

Hinweis:
aA.: SG Berlin vom 23. März 2015 – S 175 AS 15482/14

Leitsatz (Juris)
1. Bei kostenlos durch den Arbeitgeber während der Arbeitszeit zur Verfügung gestellter Verpflegung handelt es sich um Einkommen i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II.
Für den Zufluss dieses Einkommens und die Berechnung nach § 2 Abs. 5 Alg-II-V ist es unbeachtlich, ob die vom Arbeitgeber bereitgestellte Verpflegung tatsächlich in Anspruch genommen wird.

2. § 2 Abs. 5 Alg II-V ist rechtmäßig.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.2 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.08.2019 – L 25 AS 1831/18

Orientierungssatz (Redakteur)
Griechischer Staatsbürger hat Anspruch auf ALG II, denn das BSG hat entschieden, dass § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU keine ununterbrochene Tätigkeit von mehr als einem Jahr voraussetzt. Auch durch Arbeitslosigkeit unterbrochene Tätigkeiten können das gesetzliche Erfordernis erfüllen (vgl. Urteil vom 13. Juli 2017 – B 4 AS 17/16 R).

Leitsatz (Juris)
1) Erreicht der Anspruchsberechtigte eine Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr in etwa 18 Monaten, so liegen die Voraussetzungen für den Fortbestand der Arbeitnehmereigenschaft vor.

2) Soweit die Bundesagentur für Arbeit in ihren fachlichen Weisungen festgelegt hat, eine Unterbrechung sei in der Regel nur dann kurz, wenn sie im Verhältnis zur Dauer der Beschäftigung nicht mehr als 5 Prozent betrage, findet dies weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.3 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.12.2019 – L 25 AS 535/19

Untermiete; Mietvertrag unter Familienangehörigen; Vertrag zulasten Dritter/Jobcenter

Orientierungssatz (Redakteur)
Zur Berücksichtigung der von ihm zu zahlenden Untermiete anstelle der Berechnung seines Mietanteils nach dem so genannten Kopfteilprinzip, hier ablehnend, denn Ein ernsthaftes Mietzinsverlangen wäre Voraussetzung, um vom so genannten Kopfteilprinzip abzuweichen, liegt hier aber nicht vor.

Leitsatz (Juris)
1) Mit einem Vertrag zulasten Dritter ist grundsicherungsrechtlich kein nach den Regeln des bürgerlichen Rechts unwirksamer Vertrag gemeint. Der Terminus beschreibt die Konstellation, in der die Mietforderung nicht gegen den Mieter, sondern allein gegen das Jobcenter durchgesetzt werden soll. In diesem Fall fehlt es schon an einem grundsicherungsrechtlichen Bedarf.

2) An den Nachweis eines bindenden Mietvertrags unter Familienangehörigen, die dieselbe Wohnung nutzen, sind jedenfalls dann strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Missbrauchsverdacht zur Umgehung von Kostensenkungsaufforderungen nahe liegt.

3) Zu den tatsächlichen Umständen, die die Annahme eines Vertrags zulasten des Jobcenters begründen

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.4 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.12.2019 – L 31 AS 302/17

Übergangshaus; Rahmenvertrag; Vergütungsvertrag; Dreiecksverhältnis Leistungserbringer-Jobcenter-Sozialhilfeträger; Erfüllungswirkung; öffentlich-rechtlicher Vertrag

Leitsatz (Juris)
1. Anspruchsgrundlage der Vergütung der Sachleistung “Übergangshaus” ist der Bewilligungsbescheid an den Heimbewohner als Verwaltungsakte mit Drittwirkung in Verbindung mit dem Rahmen- und Vergütungsvertrag nach §§ 75, 79 SGB XII (Anschluss an BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008, B 8 SO 22/07 R).

2. Vor dem Hintergrund des daraus folgenden Schuldbeitritts bleibt ohne Bedeutung, welchen Zahlbetrag der Sozialhilfeträger in Abweichung von dem Vergütungsvertrag in den Bewilligungsbescheid aufgenommen hat. Der Schuldbeitritt knüpft an die Bewirkung der Sachleistung an.

3. Ein vom Sozialhilfeträger mit den Jobcentern geschlossener Vertrag über die Aufteilung der Vergütung bleibt gegenüber dem nicht beteiligten Leistungserbringer rechtlich bedeutungslos, weil er der Zustimmung des Leistungserbringers bedurft hätte.
Die Erfüllungswirkung der vom Jobcenter an den Leistungserbringer erbrachten Zahlungen zugunsten des Sozialamtes ergibt sich mangels Vorliegens der Tatbestandvoraussetzungen nicht aus § 107 SGB X, sondern ist Folge des in § 267 Bürgerliches Gesetzbuch normierten Rechtsgedankens, sofern dessen Voraussetzungen sinngemäß vorliegen.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.5 – LSG NRW, Urt. v. 07.11.2019 – L 19 AS 1204/18

Kein SGB II-Zuschuss für Ferienfreizeiten von Parteien
Das LSG Essen hat entschieden, dass ein Sommercamp der MLPD-Jugendorganisation Rebell/Rotfüchse nicht als Leistung zur sozialen und kulturellen Teilhabe förderungsfähig ist.

Rebell ist der Jugendverband der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands (MLPD). Rebell angegliedert ist die Kinderorganisation “Rotfüchse”, der Kinder ab sechs Jahren beitreten können. Geklagt hatten am Sommercamp 2016 teilnehmende SGB II-Bezieher auf Bezuschussung.

Das LSG Essen hat eine Bezuschussung abgelehnt.

weiter: www.juris.de

3.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 – SG Düsseldorf, Urt. v. 08.01.2019 – S 37 AS 3080/19

Pfandflaschensammlerin hat Anspruch auf Harz IV
Das SG Düsseldorf hat entschieden, dass eine 53-Jährige, die angegeben hatte, sich durch das Sammeln von Pfandflaschen über Wasser zu halten, Harz IV erhält.

Orientierungssatz (Redakteur)
Eine Überkompensation bei Erlösen von 100 EUR monatlich aus dem Sammeln von Pfandflaschen tritt nach Auffassung der Kammer nicht ein ((so auch LSG FSB Urteil vom 21.03.2019 Az. L 7 AS 114/16, wo im Rahmen von § 11 Abs. 4 SGB II 200 EUR Zahlungen des Caritasverbandes im Rahmen eines Projektes mit psychisch kranken Menschen privilegiertes Einkommen darstellt)

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

3.2 – SG Berlin, Gerichtsbescheid vom 11.02.2020 – S 34 AS 11717/18

Zur Anrechnung von Lebensmittelgutscheinen nach Aufhebung eines Minderungsbescheides

Orientierungssatz (Redakteur)
Keine Anrechnung des Wertes der Gutscheine bei alleiniger Aufhebung der Sanktionsbescheide (BSG, Urteil vom 12.10.2017 – B 4 AS 34/16 R).

Volltext bei Kanzlei RA Heemann, Dresden

4.   Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 – Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urt. v. 25.09.2019 – L 9 SO 8/16

Bestattungskostenübernahme

Orientierungssatz (Redakteur)
1. Zur Übernahme von Kosten für die Bestattung des verstorbenen Vaters des Klägers, hier teilweise bejahend.

2. Dem Kläger ist die Übernahme der Kosten schon aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar (§ 19 Abs. 3 SGB XII).

Leitsatz (Juris)
Ein die Anspruchsberechtigung ausschließender Verweis auf vorrangig Verpflichtete kann allen-falls dann in Betracht kommen, wenn im Zeitpunkt, in dem der Bedarf eintritt, die Existenz und die Identität eines vorrangig Verpflichteten bereits endgültig und unwiderruflich feststeht.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

5.   Entscheidungen der Sozialgerichte zum Asylrecht

5.1 – Sozialgericht Osnabrück, Beschluss v. 27.01.2020 – S 44 AY 76/19 ER

Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG

Orientierungssatz (Redakteur)
1. § 1a AsylbLG ist mit dem Grundgesetz vereinbar (entgegen LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 04.12.2019, L 8 AY 36/19 B ER – Zweifel an Verfassungsmäßigkeit von Leistungskürzungen nach dem AsylbLG).

2. Bezüglich der Höhe der Leistungskürzung sieht die Kammer den Wortlaut als eindeutig an, so dass eine verfassungskonforme Auslegung ausscheidet. Auch darüber hinaus ist eine Übertragung der Überlegungen des BVerfG aus der Entscheidung des BVerfG vom 05.11.2019, 1 BvL 7/16 nach Ansicht der Kammer nicht möglich.

Leitsatz (Juris)
1. Die Leistungskürzung nach § 1a Abs. 7 AsylbLG nach Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (Abweisung eines Asylantrags als unzulässig, wegen Zuständigkeit eines anderen Staats für die Durchführung des Asylverfahrens) ist dem Grunde nach nicht verfassungswidrig.

2. Eine Übertragung der Aussagen des Bundesverfassungsgerichts zum fehlenden Nachweis der Eignung höherer Sanktionen zum Zweck der Wiedereingliederung in Arbeit im SGB II in seiner Entscheidung vom 05.11.2019 (1 BvL 7/16) auf § 1a AsylbLG ist in der aktuellen Lage nicht möglich.

3. § 1a Abs. 7 AsylbLG kann wegen seines klaren Wortlauts nicht verfassungskonform ausgelegt werden. Die Übergangsregelung des BVerfG zum SGB II (1 BvL 7/16) kann nicht analog angewandt werden. Eine Erstreckung der Gesetzeskraft der Entscheidung des BVerfG (1 BvL 7/16) auf § 1a AsylbLG ist nicht möglich. Auch eine teleologische Reduktion des § 1a AsylbLG scheidet aus.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

6.   Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

6.1 – Die Änderungen im AsylbLG durch das „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ – Lange, jurisPR-SozR 3/2020 Anm. 1 – 13.02.2020

weiter: www.juris.de

6.2 – OLG Celle: Oma spart für Enkel: Rückforderung einer Schenkung bei Pflegebedürftigkeit des Schenkenden

Das OLG Celle hat entschieden, dass regelmäßige Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau zurückgefordert werden können, wenn der Schenker selbst bedürftig ist.

Der Rückforderungsanspruch gehe auf Sozialhilfeträger über, wenn dieser

Leistungen erbringe, so das Oberlandesgericht.

OLG Celle, Urt. v. 13.02.2020 – 6 U 76/19

6.3 – Ermessen aus verfassungsrechtlicher Sicht, ein Beitrag von Herbert Masslau

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Dezember 2019 die Vorlage des Sozialgerichts Mainz u.a. zur Frage der Verfassungswidrigkeit des § 7 Abs. 1 SGB II (Ausländer/innen-Ausnahme vom „Hartz IV“-Bezug) für unzulässig erklärt. Dabei warf das BVerfG dem SG Mainz vor, nicht dem Begründungserfordernis entsprochen zu haben.

An dieser Stelle soll aber nicht § 7 SGB II im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsrecht Gegenstand der Betrachtung sein, sondern ein durch das BVerfG ebenfalls zur Sprache gebrachter Aspekt.

Interessant im Allgemeinen ist daher der weitere Vorwurf des BVerfG an das SG Mainz, daß es „die verfassungsrechtlichen Ausgangspunkte“ verkenne. Konkret heißt es dann zum Thema Ermessen:

www.herbertmasslau.de

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker