1. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundsicherung (SGB II)
1.1 – BVerfG v. 20.02.2020 – Az.: 1 BvL 1/20
Vorlage zum Ausschluss von Sozialleistungen für Ausländer ohne Aufenthaltsrecht unzulässig
Das BVerfG die Vorlage eines Sozialgerichts zur Frage, ob der fast vollständige Leistungsausschluss bezüglich Sozialhilfe für EU-Ausländer ohne Aufenthaltsrecht im SGB XII mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als unzulässig zurückgewiesen.
Das BVerfG hat die Vorlage des Sozialgerichts im Wege der konkreten Normenkontrolle als unzulässig zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BVerfG entspricht die Begründung der Vorlage nicht den Anforderungen des BVerfG. Die Vorlage übergehe mehrere Fragen zur Verfassungswidrigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm, die für die verfassungsrechtliche Prüfung unverzichtbar seien und ohne deren Klärung das BVerfG in diesem Verfahren nicht entscheiden könne. Das Sozialgericht habe nicht hinreichend dargelegt, dass das geltende Recht in der hier konkret zu entscheidenden Situation nicht so hätte ausgelegt werden können, dass die Leistung vor Bestandskraft der Feststellung des Nichtbestehens der Freizügigkeit nicht ausgeschlossen sei.
Vorinstanz
SG Darmstadt, Beschl. v. 14.01.2020 – S 17 SO 191/19 ER
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 15/2020 v. 04.03.2020
Hinweis:
S. a. dazu: SG Darmstadt macht Vorlagebeschluss zum BVerfG wegen Leistungsausschluss von EU-BürgerInnen und DrittstaatlerInnen: Thomé Newsletter 06/2020 vom 16.02.2020
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.11.2019 – L 11 AS 814/18
Leitsatz (Juris)
1. Bei der auf eine Mietkautionsbürgschaft jährlich wiederkehrend zu entrichtenden Avalprovision handelt es sich um laufende Kosten einer Dienstleistung zur Aufrechterhaltung der Wohnung, deren Übernahme sich nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II und nicht nach § 22 Abs 6 SGB II richtet.
2. Den Leistungsträger treffen Hinweis- und Beratungspflichten, sofern es kostengünstigere Gestaltungsmöglichkeiten (zB durch Übernahme der Mietkaution als Darlehen) gibt.
Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de
2.2 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.11.2019 – L 11 AS 1054/17
Leitsatz (Juris)
1. Ob ein in Vollzeit absolvierter konsekutiver (dh auf einen Bachelor-Abschluss aufbauender) Master-Studiengang dem Grunde nach durch BAföG-Leistungen förderungsfähig ist, ist abschließend nach § 2 BAföG im Rahmen einer abstrakten Betrachtungsweise zu bestimmen (Anschluss an BSG, Urteil vom 27. September 2011 – B 4 AS 145/10 R -; im vorliegenden Fall bejaht für den Master-Studiengang „Sozialrecht und Sozialwirtschaft“ an der Universität Kassel).
2. Dem Leistungsausschluss für Auszubildende nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II steht bei einem dem Grunde nach durch BAföG-Leistungen förderungsfähigen Magister-Studiengang nicht entgegen, dass der Betroffene aus persönlichen Gründen von einer (weiteren) Förderung durch BAföG-Leistungen ausgeschlossen ist (hier: nach erfolgreichem Abschluss eines Erststudiums).
3. Eine Beiladung des SGB XII-Leistungsträgers hat zu unterbleiben, wenn eine Leistungspflicht für die vom Kläger ausschließlich begehrten Zuschussleistungen nicht ernstlich in Betracht kommt (sondern allenfalls für ausdrücklich nicht begehrte Darlehensleistungen).
Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de
2.3 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.11.2019 – L 11 AS 1044/18
Leitsatz (Juris)
1. Eine Entschädigungszahlung für einen immateriellen Schaden nach § 198 Abs 2 Satz 1 u 3 GVG ist einmaliges Einkommen iS des § 11 SGB II und auf SGB II-Leistungen anzurechnen.
2. Es ist weder gem § 11a Abs 2 SGB II noch gem § 11a Abs 3 SGB II oder § 1 Alg II-V von der Anrechnung ausgenommen.
Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de
Hinweis:
(so auch mit überzeugender Begründung LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. April 2017 – L 15 SF 18/16 EK AS –, Rn 27ff mwN; Sächsisches LSG, Urteil vom 29. März 2017 – L 11 SF 17/16 EK -, Rn 28; Stotz, Die Entschädigung nach § 198 GVG wegen überlanger Verfahrensdauer – Pyrrhussieg für Bezieher von SGB II-Leistungen? NZS 2015, 410; anderer Ansicht: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10. August 2017 – L 10 SF 10/17 EK U -, Rn 36ff mit ausführlicher Begründung und mwN; ohne nähere Begründung Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II § 11a, Rn 38).
2.4 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 08.04.2019 – L 4 AS 691/18 B
Zum Vermögen eines Antragstellers gehört auch ein satzungsmäßiger Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz durch eine Gewerkschaft oder einen Verband
Orientierungshilfe (Redakteur)
Die Möglichkeit, gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, stellt so lange Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO dar, wie die Gewerkschaft Rechtsschutz nicht abgelehnt hat oder es als sicher erscheint, dass dies geschehen wird.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
3.1 – Sozialgericht München, Urt. v. 31.01.2020 – S 46 AS 536/18 – Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage nach dem Anwendungszeitraum des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 05.11.2019 zugelassen.
Sanktion in Höhe von 30 % des Regelbedarfs nach § 31 Abs. 1 SGB II wegen unzureichenden Eigenbemühungen um eine neue Beschäftigung bejahend – neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Urteil vom 05.11.2019, 1 BvL 7/16 – Härtefall und Wohlverhalten für Sanktionszeiträume, die vor dem 05.11.2019 abgelaufen sind, sind nicht zu prüfen
Leitsatz (Redakteur)
Bei einer Sanktion nach § 31 SGB II sind Härtefall und Wohlverhalten nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, Urteil vom 05.11.2019, 1 BvL 7/16, nicht zu prüfen, wenn der Sanktionszeitraum vor dem 05.11.2019 abgelaufen ist.
Orientierungshilfe (Redakteur)
1. Die strittige Sanktion ist auch nicht wegen der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu Sanktionen herabzusetzen oder zu verkürzen. Härtefall und Wohlverhalten sind auch bei nicht bestandskräftigen Sanktionsbescheiden nicht zu prüfen, wenn der Sanktionszeitraum vor dem 05.11.2019 abgelaufen ist.
2. Das BVerfG hat festgestellt, dass es mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist, eine Sanktion nach § 31 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGB II zwingend zu verhängen, wenn eine außergewöhnliche Härte vorliegt (Härtefall) oder die Mitwirkungspflicht nachträglich erfüllt wird oder die künftige Bereitschaft hierzu ernsthaft und nachhaltig erklärt wird (Wohlverhalten).
3. Im vorliegenden Fall kommt ein Härtefall in Betracht, weil der Kläger im strittigen Sanktionszeitraum auch zwei Sanktionen wegen Meldeversäumnissen hinnehmen musste. Dabei ist auch die später aufgehobene Sanktion zu berücksichtigen, weil diese erst nach Ablauf dieses Sanktionszeitraumes aufgehoben wurde. Außerdem macht der Kläger besondere Kosten für die Ernährung wegen einer Darmerkrankung geltend.
4. Ein Härtefall kann im vorliegenden Fall aber nicht zu einer Aufhebung oder Reduzierung der Sanktion führen, weil Härtefall und Wohlverhalten für Sanktionszeiträume, die vor dem 05.11.2019 abgelaufen sind, nicht zu prüfen sind. Der Sanktionszeitraum war hier aber März, April und Mai 2018.
5. Diese zeitliche Einschränkung der Anwendung der Entscheidung des BVerfG ergibt sich aus Teil D II. dieses Urteils (Rn. 218 ff). Unter D II. Ziffer 1. (Rn. 218) stellte das BVerfG fest, dass die Sanktionsregelungen der § 31a Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3 und § 31b SGB II mit den titulierten Einschränkungen (Deckelung auf 30 % des Regelbedarfs, Härtefall- und Wohlverhaltensprüfung) weiterhin anwendbar sind. Dies bezieht sich auf die Zukunft, d.h. auf die Zeit ab Erlass dieses Urteils.
6. Für die Zeit vor dem 05.11.2019 wurde in D II. Ziffer 2. (Rn. 219 ff) eine differenzierte Regelung getroffen. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, rückwirkend Leistungen ohne Minderungen nach § 31a SGB II festzusetzen (Rn. 219). Bestandskräftige Verwaltungsakte können gemäß § 40 Abs. 3 SGB II nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 44 SGB X überprüft werden (Rn. 220). Nicht bestandskräftige Bescheide über Leistungsminderungen nach § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II, die vor der Urteilsverkündung am 05.11.2019 festgestellt wurden, – wie hier – bleiben wirksam (Rn. 221). Damit hat das BVerfG nicht bestandskräftige Sanktionsbescheide nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II aus der Regelung unter Ziffer 1. herausgenommen, wonach Sanktionen auf 30 % des Regelbedarfs gedeckelt werden und außerdem Härtefall sowie Wohlverhalten zu prüfen sind. Dann bleibt es für die Zeit ab der Urteilsverkündung bei der Deckelung auf 30 % des Regelbedarfs, die das BVerfG in Rn. 222 für die erste wiederholte Pflichtverletzung nach § 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II und die weitere wiederholte Pflichtverletzung nach § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II festgelegt hat.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
Rechtstipp von RA Kay Füßlein, Berlin dazu:
Aber: wie bekannt, sind durch die Einführung des elektronischen Rechtsverkehres ggf. vielen (vllt. sogar alle!) Rechtsbehelfsbelehrungen unrichtig (Falsche Rechtsbehelfsbelehrungen der JobCenter-Widerspruchsfrist 1 Jahr ?) Dann tritt Bestandskraft erst ein Jahr nach Bekanntgabe des Sanktionsbescheides ein! Diese Sanktionen sind dann nicht bestandskräftig in diesem Sinne!
Insofern lohnt es sich auch gegen vermeintlich bestandskräftige Bescheide noch Widerspruch zu erheben.
weiter: www.ra-fuesslein.de
3.2 – Sozialgericht Osnabrück, Urt. v. 19.02.2020 – S 23 AS 69/18
Orientierungshilfe (Redakteur)
Fehlt es an einer Kostensenkungsaufforderung, sind die Unterkunftskosten weiterhin in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, ohne dass es auf ihre Angemessenheit ankommt. Dementsprechend kann offenbleiben, ob das diesbezügliche Konzept des Beklagten den Anforderungen des Bundessozialgerichts genügt.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
3.3 – Sozialgericht Reutlingen, Gerichtsbescheid vom 14. November 2019 (S 3 AS 668/19):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Ein von einem Alg II-Empfänger bewohntes Reihenhaus übersteigt die angemessene Wohnungsgröße für eine alleinstehende Person in einer Höhe von 45 qm deutlich.
Dies führt aber nur dann zu einer Unangemessenheit unterkunftsbezogener Aufwendungen, wenn diese für das Eigenheim entstehenden Aufwendungen die Gesamtmiete für eine angemessen große Wohnung tatsächlich übersteigen.
In Ermangelung eines schlüssigen Konzepts des Jobcenters zur Datenerhebung und -auswertung für die gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II durchzuführende, abstrakte Angemessenheitsprüfung der Kosten der Unterkunft für einen Hilfebedürftigen im konkreten Wohnort ist zur Bestimmung der Angemessenheit auf die Tabellenwerte des § 12 WoGG („Höchstbeträge für Miete und Belastung“) zuzüglich eines „Sicherheitszuschlags“ von 10 v. H. zurückzugreifen.
Monatlich in einer Höhe von EUR 449,10 für Immobiliareigentum fällig werdende Darlehenszinsen übersteigen die Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht.
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
4.1 – Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 06.02.2020 – L 8 SO 163/17
Orientierungshilfe (Redakteur)
Sozialhilfeempfänger haben keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe für erotische Ganzkörpermassagen mit sexueller Komponente.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
4.2 – Sozialgericht Detmold, Urt. v. 05.12.2019 – S 11 SO 255/18 – rechtskräftig
Zur Übernahme der Kosten für die Anschaffung und den behindertengerechten Umbau eines Pkw als Leistung nach dem SGB 12.
Querschnittsgelähmte Klägerin hat Anspruch auf die Übernahme der Kosten für ein behindertengerechtes Fahrzeug.
weiter: sozialgerichtsbarkeit.de
4.3 – Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 16. Oktober 2019 (S 26 SO 23/19 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Die Wahrscheinlichkeit einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 41 Abs. 3 SGB XII kann aus einem mehr als zehnjährigen Bezug von Leistungen nach den §§ 27 ff. SGB XII, während dem der Sozialhilfeträger keine Feststellungen zum Leistungsvermögen und zur Dauer der Erwerbsminderung des Antragstellers tätigte, folgen.
§ 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI („Befristung“) ist hier analog heranziehbar.
§ 45 SGB XII („Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung“) hat ebenfalls Gültigkeit, wenn ein Antragsteller Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß den §§ 27 ff. SGB XII bezieht, da ansonsten diese Norm keinen Anwendungsbereich hätte. Bei einer Leistungsberechtigung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit den §§ 41 ff. SGB XII bedarf es keiner Feststellung des Umfangs der Erwerbsfähigkeit mehr.
Wenn die dauerhaft volle Erwerbsminderung wahrscheinlich ist, und der Antragsteller bereits seit ca. zehn Jahren Leistungen nach den §§ 27 ff. SGB XII erhält, dann kann diese Person nicht auf Leistungen gemäß den §§ 19 ff. SGB II verwiesen werden, und es gelangt § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II gerade auch mangels eines vorherigen Bezugs von Alg II nicht zur Anwendung.
Wenn zwischen sämtlichen beteiligten Sozialleistungsträgern ein Konsens zum Übergang eines Antragstellers in das Hilfesystem des SGB XII besteht, bedarf es keines Gutachtens des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend § 44a Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB II.
5. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Asylrecht
5.1 – Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 4. Februar 2020 (S 20 AY 86/19 ER):
Orientierungshilfe (Redakteur)
AsylbLG-Bedarfsstufe 1 statt 2 in Gemeinschaftsunterkünften
Orientierungshilfe (Redakteur)
Die Anwendung der Regelbedarfsstufe 2 (vgl. § 3a Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 2 Nr. 2 b AsylbLG) verlangt ein tatsächliches gemeinsames Wirtschaften der mit dem Antragsteller untergebrachten Personen – § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG (Absenkung der Regelbedarfe auf 90%) erscheint zumindest in der durch die Verwaltung vorgenommenen Auslegung verfassungswidrig zu sein (vgl. auch dazu SG Dresden, Beschluss v. 19.12.2019 – S 3 AY 85/19 ER, n. v.).
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Es ist davon auszugehen, dass die besondere Eingruppierung von nach § 1 Abs. 1 AsylbLG anspruchsberechtigten Personen, die nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Abs. 1 AsylG, in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Abs. 1 AsylG oder nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren Unterkunft untergebracht sind (§ 3a Abs. 1 Nr. 2b), Abs. 2 Nr. 2b) AsylbLG), wegen eines Verstoßes gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG) sowie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als verfassungswidrig aufgefasst zu werden hat.
Migrationspolitische Erwägungen, die Asylbewerbern und Flüchtlingen gewährten Hilfe niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen nach Deutschland durch ein hier im internationalen Vergleich recht hohes Unterstützungsniveau zu verhindern, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen. Dies gilt gerade dann, wenn Antragstellern kein rechtsmissbräuchliches Verhalten nachgewiesen werden kann.
Hinweis:
Ebenso SG München, Beschluss v. 10.02.2020 – S 42 AY 82/19 ER; SG Frankfurt, Beschluss v. 14.01.2020 – S 30 AY 26/19 ER; SG Landshut, Beschluss v. 28.01.2020 – S 11 AY 3/20 ER; SG Landshut, Beschluss v. 23.01.2020 – S 11 AY 79/19 ER; SG Freiburg, Beschluss v. 20.01.2020 – S 5 AY 5235/19 ER; SG Hannover, Beschluss v. 20.12.2019 – S 53 AY 107/19 ER; SG Dresden, Beschluss v. 19.12.2019 – S 3 AY 85/19 ER; SG Freiburg, 03.12.2019 – S 9 AY 4605/19 ER; a. Auffassung: SG Hildesheim – Az.: S 42 AY 201/19 ER vom 04.02.2020 und Beschluss vom 13. Dezember 2019 – S 42 AY 207/19 ER
5.2 – Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 23. Dezember 2019 (S 50 AY 166/19 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Tatbestandlich dem § 1a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG unterfallende Ausländer mit besonderem Schutzstatus sind mangels einer objektiv zumutbaren Ausreisemöglichkeit im Sinne des § 1a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG grundsätzlich nicht von Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG ausgeschlossen, solange das Verlassen des Bundesgebiets – hier: nach Griechenland – im Einzelfall nicht vertretbar ist.
5.3 – Sozialgericht Cottbus, Beschluss vom 28. Januar 2020 (S 21 AY 34/19 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
§ 1a Abs. 7 AsylbLG sieht eine Anspruchseinschränkung vor, die nicht an ein antragstellerseitig gezeigtes Fehlverhalten anknüpft, sondern einzig die nicht gebilligte europäische Sekundärmigration sanktioniert, ohne dabei zu berücksichtigen, aus welchen Gründen diese Einreise in das Bundesgebiet erfolgte, z. B. eine Familienzusammenführung beabsichtigt ist, ein schützenswertes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK besteht, oder der jeweilige EU-Mitgliedsstaat (hier: Griechenland) die internationalen Mindeststandards an ein effizientes Asylverfahren, zu denen auch eine ausreichende Versorgung von Asylbewerbern zählt, überhaupt im ausreichenden Maße erfüllt.
Die In Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren.
Einer Anspruchseinschränkung gemäß § 1a Abs. 7 AsylbLG hat stets ein pflichtwidriges Verhalten der nach § 1 Abs. 1 AsylbLG anspruchsberechtigten Person vorangegangen zu sein.
Eine derartige Leistungskürzung kommt nicht in Betracht, wenn die Rückkehr in den für das Asylverfahren eigentlich zuständigen EU-Staat aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist.
Dies gilt gerade dann, wenn eine Abschiebung wegen einer Schwangerschaft nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragstellerin als einer besonders schwachen Person in Griechenland im Fall ihrer sofortigen Rückkehr eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung drohen könnte. Hier liegt kein pflichtwidriges Verhalten vor, das Eingriffe in das menschenwürdige Existenzminimum (Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG) rechtfertigen könnte.
5.4 – Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 18. Februar 2020 (S 25 AY 7/20 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
In Bezug auf § 1a Abs. 7 AsylbLG bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.
Diese Norm ist ausschließlich auf die Durchsetzung eines asyl- bzw. ausländerrechtlichen Konzepts und nicht an leistungsrechtliche Bedarfslagen ausgerichtet.
Im Rahmen der Umsetzung des § 1a AsylbLG ist es unerheblich, ob eine nach § 1 Abs. 1 AsylbLG anspruchsberechtigte Person durch eine Berichtigung ihres Verhaltens (z. B. eine Ausreise) eine verfügte Einschränkung ihres Existenzminimums abwenden kann. Dies lässt es als sehr zweifelhaft auffassen, ob hier die Anordnung einer Leistungsminderung verhältnismäßig sein kann.
5.5 – Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 20. Februar 2020 (S 25 AY 3/20 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Es sind deutliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 1a Abs. 7 AsylbLG angebracht, wenn es im Rahmen der Umsetzung der Anspruchseinschränkung unerheblich ist, ob eine gemäß § 1 Abs. 1 AsylbLG anspruchsberechtigte Person diese Einschränkung ihres Existenzminimums durch eine Änderung ihres Verhaltens (z. B. eine Ausreise) abwenden kann.
Ein Bestehen einer Ausreisepflicht und -möglichkeit hat behördlicherseits bei der Anwendung des § 1a Abs. 7 AsylbLG nicht geprüft zu werden. Diese Norm erfasst ebenfalls Personen, die über eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG verfügen. Eine bei diesen Gegebenheiten dennoch angeordnete Leistungsminderung kann kaum verhältnismäßig sein, wenn gerade nicht feststeht, dass die betr. Asylbewerber zur Ausreise verpflichtet sind, oder ihnen die Ausreise möglich ist.
Hier ist häufig ein Abwarten auf die Abschiebung (§§ 34 ff. AsylG) erforderlich, ohne dass Asylbewerber wieder ausreisen können, oder ihnen in dieser Zeit eine (legale) Möglichkeit zur Verfügung steht, ihren Bedarf an existenzsichernden Mitteln auf eine andere Art und Weise zu decken. Im Einzelfall lässt sich deshalb nur zu häufig der Gesetzeszweck des früheren Verlassens des Bundesgebiets nicht verwirklichen.
6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher
6.1 – Grundsatzurteil des BSG zur rechtswidrigen Einkommensanrechnung im SGB-II-Bezug, ein Beitrag von Rechtsanwalt Franz-Emanuel Bosin
Erzielt auch nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Einkommen, wird über den Leistungsanspruch in der Regel zunächst einmal nur vorläufig entschieden.
Nach Ablauf dieses Bewilligungszeitraumes ergeht dann in den meisten Fällen ein Bescheid über die abschließende Feststellung des Leistungsanspruchs.
Bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs nach § 41a Abs 4 SGB II als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen ist. Diese klare gesetzliche Vorgabe wird nach meiner Erfahrung von vielen Jobcentern schlichtweg missachtet. Sicherlich auch aus diesem Grund sah sich das BSG mit Urteil vom 11.07.2019, Az. B 14 AS 44/18 R nunmehr veranlasst, grundsätzlich Folgendes klarzustellen:
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6.2 – Arbeitshilfe: Besser zusammen – Schnittstellen zwischen sozialarbeiterischer und anwaltlicher Tätigkeit – Empfehlungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
hiermit möchten wir Sie auf die Arbeitshilfe mit dem Titel „Besser zusammen – Schnittstellen zwischen sozialarbeiterischer und anwaltlicher Tätigkeit – Empfehlungen für eine gelingende Kooperation in der Beratung von Geflüchteten“ hinweisen, die der DRK-Bundesverband gemeinsam mit dem DRK-Landesverband Westfalen-Lippe e.V. herausgegeben hat. In der Publikation wird die Frage nach dem bestmöglichen Zusammenwirken zwischen sozialarbeiterischer und anwaltlicher Tätigkeit im Sinne ratsuchender Geflüchteter gestellt und praxisnah aus verschiedenen Blickwinkeln beleuchtet.
Die Arbeitshilfe kann über folgenden Link heruntergeladen werden: drk-wohlfahrt.de
Ulrich Schulte
DRK-Landesverband Westfalen-Lippe e.V.
Abteilung Nationale Hilfsgesellschaft
Fachbereich Migration
Sperlichstr. 25, 48151 Münster
6.3 – Bundessozialgericht: Jobcenter dürfen Schuldentilgung bei Hartz-IV-Anträgen nicht einfach ignorieren, ein Beitrag von anwalt.de Redaktion zum BSG, Urteil v. 20.02.2020, Az.: B 14 AS 52/18 R
Bei der Vermögensbewertung für einen Hartz-IV-Anspruch müssen Schuldentilgungen zugunsten des Antragstellers berücksichtigt werden.
Jobcenter dürfen bei dem für einen Hartz-IV-Anspruch maßgeblichen Vermögen nicht einfach auf dessen Höhe am Monatsanfang abstellen.
Maßgeblich ist das Vermögen im Zeitpunkt des Hartz-IV-Antrags.
Eine zwischenzeitliche Schuldentilgung dürfen Jobcenter bei der Vermögensermittlung nicht einfach ignorieren.
Mit gekündigter Lebensversicherung Schulden getilgt
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6.4 – Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen v. 06.03.2020 – Az.: 9 B 187/20
Stadt Köln muss obdachlose Familie menschenwürdig unterbringen
Das OVG Münster hat entschieden, dass die Unterbringung einer seit sechs Monaten obdachlosen fünfköpfigen Familie, bestehend aus der Mutter, zwei minderjährigen und zwei volljährigen Töchtern, in zwei Zimmern von insgesamt 30 qm Größe nicht zumutbar ist.
weiter: www.juris.de
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker