Sozialgericht Hildesheim – Beschluss vom 11.03.2020 – Az.: S 42 AY 19/20 ER

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

xxx,

– Antragsteller –

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Landkreis Holzminden vertreten durch die Landrätin, Justiziariat und Kommunalaufsicht, Bürgermeister-Schrader-Straße 24, 37603 Holzminden

– Antragsgegner –

hat die 42. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim am 11. März 2020 durch den Richter am Sozialgericht xxx beschlossen:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 13. Januar 2020 wird angeordnet.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Dem Antragsteller wird für das Verfahren des ersten Rechtszuges Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sven Adam, Göttingen, bewilligt.

GRÜNDE

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 13. Januar 2020 hat Erfolg.

Der Antrag nach § 86b Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig und begründet. Die Widersprüche haben wegen § 11 Absatz 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) keine aufschiebende Wirkung. Dem Antragsteller sind mit Dauerverwaltungsakt vom 06. Dezember 2018 ab Januar 2019 Grundleistungen in Höhe von monatlich 653,87 Euro bewilligt worden. Der Antragsgegner hat diesen Bescheid in dem die Kürzung nach § 1a AsylbLG anordnenden Bescheid nicht aufgehoben, so dass der Kürzungsbescheid zur Überzeugung des Gerichts keine Wirkung entfalten kann bzw. der Bescheid vom 06. Dezember 2018 wiederauflebt. Denn es fehlt an einer hinreichend bestimmten Aufhebungsverfügung nach §§ 45, 48 SGB X, so dass davon auszugehen war, dass der Beklagte sich nicht bewusst war, dass eine Dauerbewilligung der Änderung entgegenstand.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Absatz 1 SGG analog.

Dem Antragsteller war wegen der Erfolgsaussicht PKH zu bewilligen (§§ 73a SGG, 114 ff. ZPO).

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft (§§ 172 Absatz 3 Nr. 1, 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGG.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.