Sozialgericht Hildesheim – Beschluss vom 11.03.2020 – Az.: S 42 AY 26/20 ER

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

xxx,

– Antragsteller –

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Landkreis Holzminden vertreten durch die Landrätin, Justiziariat und Kommunalaufsicht, Bürgermeister-Schrader-Straße 24, 37603 Holzminden

– Antragsgegner –

hat die 42. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim am 11. März 2020 durch den Richter am Sozialgericht xxx beschlossen:

Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide vom 28. August 2019 und 10. und 21. Februar 2020 wird angeordnet.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Dem Antragsteller wird für das Verfahren des ersten Rechtszuges Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sven Adam, Göttingen, bewilligt.

GRÜNDE

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide vom 28. August 2019, 10. und 21. Februar 2020 hat Erfolg.

Der Antrag nach § 86b Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig und begründet. Die Widersprüche haben wegen § 11 Absatz 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) keine aufschiebende Wirkung. Dem Antragsteller sind mit Dauerverwaltungsakt vom 15. April 2016 ab Mai 2016 Grundleistungen in Höhe von monatlich 354,– Euro bewilligt worden. Der Antragsgegner hat diesen Bescheid in den die Kürzung nach § 1a AsylbLG anordnenden Bescheiden nicht aufgehoben, so dass diese Bescheide zur Überzeugung des Gerichts keine Wirkung entfalten können bzw. der Bescheid vom 15. April 2016 wiederauflebt. Denn es fehlt an einer hinreichend bestimmten Aufhebungsverfügung nach §§ 45, 48 SGB X, so dass davon auszugehen war, dass der Beklagte sich nicht bewusst war, dass eine Dauerbewilligung der Änderung entgegenstand.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Absatz 1 SGG analog.

Dem Antragsteller war wegen der Erfolgsaussicht PKH zu bewilligen.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft (§§ 172 Absatz 3 Nr. 1, 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGG.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.