Eilverfahren wegen AsylbLG-Leistungen für Alleinstehende und Alleinerziehende in Gemeinschaftsunterkünften während der Covid-19-Pandemie

Seit dem 01.09.2019 gelten in Deutschland neue Regelungen des Existenzsicherungsrechts für geflüchtete Menschen. Hiernach werden u.a. die Grundsicherungsleistungen für Alleinstehende in Gemeinschaftsunterkünften auf 90% der Leistungen abgesenkt. Begründet wird dies damit, dass gemeinsames Wirtschaften angeblich zu Einspareffekten bei der Haushaltsführung führen würde. Gegen diese empirisch nicht belegte Gesetzesänderung sind deutschlandweit diverse Eilverfahren anhängig. Nun sind wegen der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Menschen in Gemeinschaftsunterkünften zusätzliche sozialgerichtliche Eilanträge vor den Sozialgerichten in Hildesheim und Kassel gestellt worden.

Durch die Covid-19-Pandemie hat sich die Situation der Bewohnerinnen und Bewohner von  Gemeinschaftsunterkünften dramatisch verändert. Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sind in diversen Gemeinschaftsunterkünften aufgrund der Pandemie bereits abgezogen worden und/oder machen nur noch Telefonbetreuung. Viele Menschen in den Gemeinschaftsunterkünften bleiben in ihren Zimmern. Ein gemeinsames Leben kann und soll nicht stattfinden. Dennoch ist die Gefahr für eine Ausbreitung der Pandemie in Gemeinschaftsunterkünften weiterhin groß. Die Gemeinschaftsunterkünfte sollten daher auch wegen der Notwendigkeit des „social distancing“ aufgelöst und die Menschen dezentral untergebracht werden (vgl. Forderung von pro asyl (https://www.proasyl.de/news/covid-19-und-fluechtlingspolitik-was-deutschland-jetzt-machen-muss/).

Bis dies erfolgt ist können und dürfen aber nun erst recht nicht mehr vorliegende angebliche Einspareffekte eine Kürzung der Regelleistung für Alleinstehende und Alleinerziehende nicht begründen.

Wir haben exemplarisch für je drei Bewohnerinnen und Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften in Göttingen und Witzenhausen vor den Sozialgerichten Hildesheim und Kassel weitere Eilanträge gerichtet auf die Gewährung der vollen Regelleistung eingereicht. Es geht monatlich um bis zu 42,00 € bei den Ärmsten unserer Gesellschaft“ erklärt Rechtsanwalt Sven Adam, der die Antragstellerinnen und Antragsteller rechtlich vertritt.

Die Regelleistung für Alleinstehende und Alleinerziehende in Gemeinschaftsunterkünften muss  mindestens während der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie wieder auf die Regelleistung für Personen außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften angehoben werden. Dies ist sowohl tatsächlich zur weiteren Eingrenzung der Pandemie mit der Möglichkeit individuellen Wirtschaftens als auch verfassungsrechtlich mit Blick auf die Würde der Menschen in den Gemeinschaftsunterkünften geboten“ so Adam weiter.

Die sozialgerichtlichen Eilverfahren verlaufen schriftlich und die Sozialgerichtsbarkeit ist aktuell weiter arbeitsfähig.

Für Rückfragen steht Rechtsanwalt Sven Adam unter den genannten Kontaktdaten – bestenfalls allerdings per eMail – zur Verfügung.

Hintergrund:
Am 21.08.2019 ist das sog. „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ und am 01.09.2019 das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes in Kraft getreten. Beide Gesetze enthalten massive Leistungskürzungen insbesondere für Alleinstehende und Alleinerziehende in den Gemeinschaftsunterkünften.

Mit der Neuregelung im Asylbewerberleistungsgesetz wurden zwar endlich die Bedarfssätze angepasst (nachdem die letzte Erhöhung 2016 erfolgt ist und eine Fortschreibung durch die Behörden trotz gesetzlicher Verpflichtung nicht durchgeführt wurde). Allerdings hat der Gesetzgeber eine neue Bedarfsstufe für Alleinstehende eingeführt, die noch nicht in einer eigenen Wohnung wohnen. Sie erhalten zukünftig genauso viel wie Ehegatten und damit nur etwa 90 % der vollen Leistungen.

Laut dem Gesetzeszweck soll „der besonderen Bedarfslage von Leistungsberechtigten in Sammelunterkünften“ Rechnung getragen werden. Es sei davon auszugehen, dass eine Gemeinschaftsunterbringung für die Bewohnerinnen und Bewohner solcher Unterkünfte Einspareffekte zur Folge hat, die denen in Paarhaushalten im Ergebnis vergleichbar sind.

Diese Regelung wird von diversen deutschen Sozialgerichten in Eilverfahren bereits ohne die Auswirkungen des Covid-19-Virus für verfassungswidrig gehalten (vgl.: SG Landshut, Beschluss v. 24.10.2019 – S 11 AY 64/19 ER; SG Hannover, Beschluss vom 20.12.2019 – S 53 AY 107/19 ER; SG Freiburg, Beschluss vom 20.01.2020 – S 7 AY 5235/19 ER; SG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.01.2020 – S 30 AY 26/19 ER; SG Leipzig, Beschluss vom 08.01.2020 – S 10 AY 40/19; SG Dresden, Beschluss vom 04.02.2020 – S 20 AY 86/19 ER; SG München, richterlicher Hinweis vom 31.01.2020 – S 42 AY 4/20 ER; LSG Sachsen, Beschluss vom 23.03.2020 – L 8 AY 4/20 B ER).