BESCHLUSS
In der Verwaltungsrechtssache
Herr xxx,
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen
gegen
Landkreis Göttingen
vertreten durch den Landrat,
Reinhäuser Landstraße 4, 37083 Göttingen
– Beklagter –
wegen Heranziehung zu Kostenbeiträgen
hat das Verwaltungsgericht Göttingen – 2. Kammer – am 2. April 2020 beschlossen:
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ab Antragstellung bewilligt und Rechtsanwalt Adam aus Göttingen beigeordnet.
GRÜNDE:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Adam ist begründet, weil der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen, und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Rechtsgrundlage des mit der Klage angegriffenen Bescheids des Beklagten vom 07.05.2019, mit dem er vom Kläger für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2019 einen Kostenbeitrag zu einer Jugendhilfemaßnahme in Höhe von 77,35 Euro monatlich verlangt, ist § 94 Abs. 1 und 6 SGB VIII. Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger erhält seit dem 14.09.2017 Hilfe in Form von Heimerziehung gemäß § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII. Aus einem Minijob erzielte er in der Zeit von Mai bis Dezember 2018 Nettoeinkünfte in Höhe von insgesamt 1.237,60 Euro. Verteilt auf das ganze Jahr und unter Berücksichtigung des Anrechnungsfaktors von 75% nach § 94 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII errechnete der Beklagte den o. a. Kostenbeitrag.
Voraussichtlich zu Unrecht hat es der Beklagte bei der Berechnung des Kostenbeitrags abgelehnt, § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII zur Anwendung zu bringen. Nach dieser Vorschrift kann ein geringerer Kostenbeitrag erhoben oder gänzlich von der Erhebung des Kostenbeitrags abgesehen werden, wenn das Einkommen aus einer Tätigkeit stammt, die dem Zweck der Leistung dient.
Zu den Zwecken von Jugendhilfemaßnahmen gehört nach der Auffassung des Gesetzgebers, junge Menschen in die Gesellschaft zu integrieren und sie zu einem eigenständigen, selbstverantwortlichen Leben zu erziehen und zu motivieren (BT-Ds 17/13023, S. 15). In der Literatur wird die Meinung vertreten, dass jede Art von Erwerbstätigkeit dem Zweck der Verselbständigung als Ziel der Jugendhilfemaßnahme dient (vgl. Schindler, in: Münder, Meysen, Trenczek (Hrsg.), Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 94 Rn. 16). Schon dies rechtfertigt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Aber auch, wenn man mit dem Beklagten der Auffassung sein wollte, aus dem in § 94 Abs. 6 Satz 3 SGB VIII enthaltenen Verweis, dass insbesondere Einkünfte aus sozialen und kulturellen Tätigkeiten, bei denen nicht die Erwerbstätigkeit, sondern das Engagement im Vordergrund stehe, folge, dass nicht jedes Erwerbseinkommen dem Zweck der Jugendhilfe diene, ist der Weg zur Anwendung des § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII nicht versperrt. Es erscheint zu eng, wenn der Beklagte in seiner rechtlichen Bewertung vor allem darauf abstellt, dass die vom Kläger in seinem Minijob in einer Pizzeria ausgeübten Hilfstätigkeiten allein dem Geldverdienen gedient hätten. Vielmehr ergibt sich aus den vorliegenden Berichten im Hilfeplanverfahren, dass der Kläger in der Vergangenheit Probleme mit dem verantwortungsvollen Umgang mit Geld hatte und dass im Rahmen der Hilfegewährung daran gearbeitet wurde, diese Problematik in den Griff zu bekommen. Des Weiteren war die zunehmende Verselbständigung des Klägers ein wesentliches Ziel der Hilfe. Beiden Zielen kann eine Nebenerwerbstätigkeit förderlich sein, mag es sich auch nur um eine Aushilfstätigkeit gehandelt haben. In den Hilfeplanberichten wird zudem mehrfach erwähnt, dass der Kläger beabsichtigt, den Führerschein zu erwerben, und dass er dazu veranlasst werden sollte, u. a. hierfür Geld anzusparen. Die von ihm vorgelegten Kontoauszüge (Überweisung an eine Fahrschule im Mai 2019) deuten darauf hin, dass er sein Geld für dieses Ziel einsetzt. Nach der Gesetzesbegründung zu § 93 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII (BT-Ds 17/13023, S. 15) kann die Übernahme einer Tätigkeit z. B. als Zeitungsbote zur Finanzierung des Führerscheins im Einzelfall Ausdruck besonderer Eigenverantwortung sein. Es spricht daher viel dafür, dass der Anwendungsbereich des § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII eröffnet ist und der angefochtene Bescheid wegen Ermessensausfalls aufzuheben sein wird. Der Beklagte wird das ihm eröffnete Ermessen auszuüben haben, wobei es der Kammer gut denkbar erscheint, dass er hierbei zu dem Ergebnis gelangt, von der Erhebung eines Kostenbeitrags gänzlich abzusehen.
Dieser Beschluss ist für die Beteiligten des Verfahrens unanfechtbar (§ 166 VwGO, § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO).