Oberlandesgericht Braunschweig – Beschluss vom 11.04.2020 – Az.: 3 W 30/20

BESCHLUSS

3 W 30/20
64 XIV 55/18 Amtsgericht Göttingen

In dem Verfahren nach dem Nds. SOG
betreffend

1. xxx,

– Betroffener und Beschwerdeführer –

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

2. Stadt Göttingen, vertreten durch den Oberbürgermeister,
Fachdienst Einwohnerangelegenheiten, Ausländerbehörde,
Hiroshimaplatz 1-4, 37083 Göttingen,

– Antragstellerin –

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxx, den Richter am Oberlandesgericht xxx und den Richter am Oberlandesgericht xxx am 11. April 2020 beschlossen:

Der Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 10.12.2018 – 64 XIV 55/18 B – hat den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Die Beteiligte zu 2. hat dem Beschwerdeführer die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

GRÜNDE
I.

Der Betroffene begehrt die Feststellung der Unrechtmäßigkeit einer von der Ausländerbehörde veranlassten Durchsuchung seiner Wohnung „zur Durchsetzung ausweisrechtlicher Pflichten“.

1. Der Betroffene ist libanesischer Staatsangehöriger und reiste erstmals am 3. Mai 2015 in das Bundesgebiet ein. Nach seinen Angaben im Rahmen des Asylverfahrens habe er seinen Personalausweis im Libanon gelassen und seinen Reisepass zwischen der Türkei und Griechenland verloren, als bei einem ersten Überfahrtsversuch das Boot gekentert sei.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte dem Betroffenen mit Bescheid vom 22. April 2017 (Bl. 5–15 d. BA 64 XVI 21/18 L) keine Flüchtlingseigenschaft zu und wies seinen Asylantrag zurück. Es erkannte ihm auch keinen subsidiären Schutzstatus zu, forderte ihn zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Asylverfahrens auf und drohte andernfalls die Abschiebung an.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 (Bl. 1–4 d. BA 64 XVI 21/18 L) beantragte die Antragstellerin den Erlass einer richterlichen Anordnung nach §§ 25, 26 Abs. 1 Nds. SOG i.V.m. § 49 AufenthG der Durchsuchung der Person und Wohnung des Betroffenen zur Auffindung, Sicherstellung und Beschlagnahme des Nationalpasses bzw. anderer Unterlagen oder sonstiger Medien, die Auskunft über die Identität und/oder Staatsangehörigkeit des Betroffenen geben könnten. Der Betroffene sei seit dem 23. Juni 2017 vollziehbar ausreisepflichtig; er sei mehrfach zur Passbeschaffung aufgefordert worden und habe am 17. August 2017 mündlich erklärt, er werde die Bundesrepublik Deutschland nicht freiwillig verlassen und beabsichtige nicht, sich einen Nationalpass zu besorgen. Auch beim Beantragen eines Passersatzpapiers habe er im November 2017 nicht mitgewirkt. Es bestünden Zweifel an der Schilderung des Passverlustes: Der Betroffene wiederhole diese bei Fragen nach dem Verbleib seines Reisepasses und lache jedes Mal, wenn er die Geschichte erzähle. Der Betroffene lege seinen Reisepass vorsätzlich nicht vor, um einer Rückführung zu entgehen; er sei „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ im Besitz eines Reisepasses. Die Sicherstellung des Passes sei zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne des § 2 Nr. 1 lit. b Nds. SOG notwendig; der Betroffene verstoße gegen die deutsche Rechtsordnung; er komme seiner Verpflichtung nach § 48 Abs. 1 AufenthG, seinen Pass auf Verlangen vorzulegen, nicht nach; er begehe damit eine Ordnungswidrigkeit nach § 98 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG und erfülle die Strafvorschrift des § 95 Abs. 2 Nr.  AufenthG.

Dem Antrag lagen unter anderem Ablichtungen des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. April 2017, der Anhörungsniederschrift im Asylverfahren vom 20. Dezember 2016 und eines Vermerks augenscheinlich einer Mitarbeiterin der Ausländerbehörde der Antragstellerin bei, unter anderem mit dem Text:

Angeblich hat er seien Pass b. d. Überfahrt Türkei – Griechenland verloren als das Boot kenterte. Die Art & Weise seiner Schilderungen lässt jedoch erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt! (lacht jedes Mal, wenn er das erzählt)

Mit Beschluss vom 12. Juli 2018 (Bl. 24 f. d. BA 64 XIV 21/18 L) hat das Amtsgericht die

Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen … zur Durchsetzung der ausweisrechtlichen Pflichten des Betroffenen angeordnet, §§ 48 Abs. 1 und Abs. 3 Sätze 2 und 3 AufenthG in Verbindung mit §§ 25, 26 Nummer 1 Nds. SOG.

Die zuständige Sachbearbeiterin der Ausländerbehörde habe den Vortrag zum Passverlust als nicht glaubhaft angesehen, zumal der Betroffene jedes Mal lache, wenn er über diesen Vorfall berichte. „Insbesondere aufgrund der angegebenen Flugreise“ – die nach der Schilderung des Betroffenen im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2016 (Bl. 16 ff. d. BA 64 XIV 21/18 L, insb. Bl. 18 X) allerdings in die Türkei führte und damit vor dem angeblichen Passverlust zwischen der Türkei und Griechenland stattgefunden haben soll – bestünden Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene im Besitz eines gültigen Nationalpasses sei.

2. Mit am 10. Dezember 2018 eingegangenem Schreiben vom 6. Dezember 2018 (Bl. 1 d.A.) bat die Antragstellerin um „Neuausstellung des Beschlusses“, da dieser aufgrund personeller Engpässe bei der Polizei nicht innerhalb von drei Monaten habe ausgeführt werden können. Weitere Angaben enthielt das Schreiben nicht.

Am 10. Dezember 2018 erließ das Amtsgericht einen in Tenor und Begründung wortlautgleichen Beschluss (Bl. 2 d.A.), und am 25. April 2019 wurde die Wohnung des Betroffenen durchsucht.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. April 2019 (Bl. 7 f. d.A.) legte der Betroffene Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 10. Dezember 2018 ein, beantragte Akteneinsicht und kündigte weiteren Vortrag nach Akteneinsicht an.

Mit Beschluss vom 16. Mai 2019 (Bl. 9 f. d.A.) hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 14 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2019 (Bl. 30 ff. d.A.) hat der Betroffene die Beschwerde begründet.

Die Antragstellerin ist der Beschwerde mit Schriftsatz vom 15. Juli 2019 (Bl. 35 ff. d.A.) entgegengetreten.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und die Beschwerdeerwiderung Bezug genommen.

 

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

1. Die Beschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig. Der Rechtsweg zum Oberlandesgericht ist eröffnet, §§ 25 Abs. 1 Satz 3, 19 Abs. 4 Nds. SOG in der bis zum 23. Mai 2019 geltenden Fassung (seit dem 24. Mai 2019: Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz [NPOG]), § 58 FamFG. Das erforderliche berechtigte Interesse nach Erledigung der Maßnahme ergibt sich gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG aus dem mit einer Wohnungsdurchsuchung verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriff (OLG München, Beschluss vom 14. November 2018 – 34 Wx 42/18 –, NZM 2019, S. 69 [70 Rn. 17]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Januar 2018 – I-3 Wx 239/17 –, NVwZ-RR 2018, S. 670 [671 Rn. 9] m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. August 2016 – 11 W 79/16 –, NJW 2017, S. 90 [91 Rn. 12] m.w.N.). Die Beschwerde ist auch innerhalb der Monatsfrist des § 63 FamFG eingelegt worden, denn der Beschluss ist dem Betroffenen erst im Rahmen der Durchsuchung vom 25. April 2019 bekanntgegeben worden im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG.

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

a) Der Beschluss vom 12. Juli 2018 ist schon nicht hinreichend bestimmt.

Von Verfassungs wegen besteht die Pflicht, durch geeignete Formulierungen eines Durchsuchungsbeschlusses sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Juli 2016 – 2 BvR 1710/15 –, juris-Rn. 11). In Bezug auf einen auf § 102 StPO gestützten Durchsuchungsbefehl gehören hierzu insbesondere auch Angaben zu den Beweismitteln, denen die Durchsuchung gilt, wenn solche Kennzeichnungen nach dem Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich sind (BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1976 – 2 BvR 294/76 –, BVerfGE 42, 212, zitiert nach Juris, dort Rn. 32). Diese Anforderung soll verhindern, dass sich die Zwangsmaßnahme auf Gegenstände erstreckt, die vom Durchsuchungsbeschluss nicht erfasst werden, und entfaltet damit eine weitere Schutzwirkung zugunsten der Grundrechte des Betroffenen (BVerfG, a.a.O., juris-Rn. 34). Diese Grundsätze lassen sich auf eine Durchsuchung gemäß §§ 24 Abs. 2 Nr. 2, 26 Nr. 1 Nds. SOG übertragen. Auch insoweit folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit das Gebot, durch geeignete Formulierungen des Durchsuchungsbeschlusses den Umfang und den Inhalt der Zwangsmaßnahmen hinreichend bestimmt zu bezeichnen.

Diesen rechtsstaatlichen Mindesterfordernissen genügt der angegriffene Durchsuchungsbeschluss nicht. Der Beschluss ordnet pauschal die Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen „zur Durchsetzung der ausweisrechtlichen Pflichten des Betroffenen“ an. Der Gegenstand der beabsichtigten Sicherstellung, zu deren Zweck die Durchsuchung durchgeführt werden soll, wird in keiner Weise konkretisiert, obgleich dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Zwar mag es regelmäßig Schwierigkeiten bereiten, die sicherzustellenden Sachen konkret zu benennen, da häufig erst die Durchsuchung Aufschluss darüber geben wird, ob bzw. welche konkreten Sachen beim Betroffenen aufzufinden sind. Das schließt indessen nicht aus, die erwarteten Sachen wenigstens annäherungsweise – gegebenenfalls in Form beispielhafter Angaben – zu beschreiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1976 – 2 BvR 294/76 –, BVerfGE 42, 212, zitiert nach Juris, dort Rn. 32). Dem trägt der Antrag der Ausländerbehörde der Stadt G. vom 11.07.2018 mit der Formulierung „Dokumente zur Aufklärung der Identität und Staatsangehörigkeit“ Rechnung. Der angegriffene Beschluss enthält eine solche Konkretisierung hingegen nicht.

b) Unabhängig davon ist der Beschluss auch materiell rechtswidrig.

aa) Es ist bereits fraglich, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage, auf die er gestützt ist, vorliegen.

(1) § 48 Abs. 3 Satz 2, 3 AufenthG bietet keine geeignete Rechtsgrundlage für eine Wohnungsdurchsuchung. Für eine solche ist gemäß Art. 13 Abs. 2 GG immer eine spezifische einfachgesetzliche Rechtsgrundlage erforderlich (vgl. Papier, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: Oktober 2019, Art. 13 Rn. 21). § 48 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ermöglicht nach dem eindeutigen Wortlaut nur die Durchsuchung des Ausländers und der von ihm mitgeführten Sachen. Einer analogen Anwendung der Vorschriften steht der Gesetzesvorbehalt entgegen (im Ergebnis ebenso: Möller, in: NK-AuslR, 2. Auflage 2016, § 48 AufenthG, Rn. 37; Hörich/Hruschka, in: BeckOK AuslR, Stand: 01.05.2019, § 48 AufenthG, Rn. 49.1; Winkelmann/Wunderle, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 48 AufenthG, Rn. 6; a. A. Senge, in: Erbs/Kohlhaas, 228. EL Januar 2020, § 48 AufenthG, Rn. 3).

(2) Als mögliche Ermächtigungsgrundlage kommen deshalb nur die polizeirechtlichen Befugnisse aus dem Nds. SOG in Betracht.

Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 Nds. SOG eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 26 Nr. 1 Nds. SOG sichergestellt werden darf.

Gemäß § 26 Nr. 1 Nds. SOG können die Verwaltungsbehörden und die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Eine Gefahr gemäß § 2 Nr. 1 lit. a Nds. SOG ist eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Die öffentliche Sicherheit umfasst insbesondere die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung (Ullrich, in: BeckOK PolR Nds, Stand: 1.5.2019, § 2 Nds. NOG, Rn. 9). In erster Linie geht es hierbei um die Rechtsnormen des öffentlichen Rechts einschließlich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts (Ullrich, a.a.O., Rn. 13).

Im vorliegenden Fall verwirklicht der Betroffene durch die Verweigerung der ihm gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG obliegenden Mitwirkungshandlungen fortwährend den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 98 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG. Es liegt somit eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor.

Es ist aber fraglich, ob aus der maßgeblichen Ex-ante-Sicht Tatsachen vorlagen, die die Annahme rechtfertigten, dass sich in der Wohnung des Betroffenen Sachen befanden, die nach § 26 Nr. 1 Nds. SOG sichergestellt werden durften. Tatsachen in diesem Sinne setzen konkrete Anhaltspunkte voraus (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Januar 2018 – I-3 Wx 239/17 –, NVwZ-RR 2018, 670 [671]; ähnlich OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Juli 2006 – 20 W 181/06 –, FGPrax 2007, 42). Allein die schlichte Möglichkeit, dass beim Betroffenen Ausweispapiere oder sonstige zur Identifizierung geeignete Dokumente gefunden werden könnten, genügt für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung hingegen nicht (OLG Düsseldorf, a.a.O.; LG Ravensburg, Beschluss vom 24. März 2003 – 6 T 364/01 –, NVwZ-RR 2003, 650 [651]).

Im vorliegenden Fall stützt die Ausländerbehörde der Stadt G. ihren Verdacht, der Betroffene sei entgegen seiner Behauptungen noch im Besitz von Ausweisdokumenten, auf dessen konsequente Verweigerungshaltung, seine ausdrückliche Ankündigung nicht in sein Heimatland zurückzureisen und den Umstand, dass er im Zuge seiner Schilderung, er habe seinen Pass verloren, jedes Mal lache.

Es ist zweifelhaft, ob diese Umstände hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür begründen können, dass der Betroffene tatsächlich im Besitz eines Passes oder sonstiger Ausweisdokumente ist. Soweit einzelne Stimmen in der Literatur in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, um die Anforderungen an eine Wohnungsdurchsuchung „nicht praxisfern zu überspannen“, rechtfertige bereits die Weigerung bei der Passersatzpapierbeschaffung mitzuwirken den tatsachenbegründeten Verdacht, dass der Ausländer von ihm verheimlichte echte Papiere in seiner Wohnung oder an seinem Körper aufbewahre, um seinen illegalen Aufenthalt fortzusetzen (so Neuhäuser, in: BeckOK PolR Nds, Stand: 01.05.2019, § 24 Nds. SOG, Rn. 35a mit unzutreffendem Hinweis auf OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Mai 2004 – I-3 Wx 333/03 –, BeckRS 2004, 30336591), folgt der Senat dem nicht.

Der Umstand, dass ein Ausländer hartnäckig seine Mitwirkungspflichten aus § 48 Abs. 3 AufenthG verletzt und hierdurch zugleich den Bußgeldtatbestand des § 98 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG verletzt, stellt unzweifelhaft eine konsequente Verweigerungshaltung dar. Hieraus dürfte sich auch regelhaft der Schluss ziehen lassen, dass er hierdurch das Ziel erreichen möchte, nicht in sein Heimatland zurückkehren zu müssen. Beides stellt aber evident kein Indiz dafür dar, dass er in seiner Wohnung Ausweisdokumente aufbewahrt. Konkrete Anhaltspunkte hierfür können sich vor diesem Hintergrund im vorliegenden Fall allein aus dem knappen Aktenvermerk der zuständigen Sachbearbeiterin ergeben, es bestünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Schilderung des Antragstellers, weil er jedes Mal lache, wenn er von den Umständen des Verlustes seines Passes erzähle. Ob allein der in einem Aktenvermerk festgehaltene Eindruck der zuständigen Sachbearbeiterin von der Glaubhaftigkeit der Schilderung geeignet ist, einen im Rahmen des § 24 Abs. 2 Nr. 2 Nds. SOG erforderlichen konkreten Anhaltspunkt zu begründen, ist zumindest zweifelhaft. Dieser Gesichtspunkt bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner Entscheidung. Der Beschluss bzw. die hierauf gestützte Durchsuchungsmaßnahme ist im vorliegenden Fall nämlich jedenfalls unverhältnismäßig (dazu nachfolgend bb).

bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts greift eine Wohnungsdurchsuchung in die durch Art. 13 GG geschützte Lebenssphäre schwerwiegend ein und kann nur unter Beachtung der Bedeutung des Grundrechts und des (in § 4 Nds. SOG konkretisierten) Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angeordnet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. August 2009 – 1 BvR 2104/06 –, FamRZ 2009, 1814). Aus diesem folgt, dass der mit einer Wohnungsdurchsuchung verbundene Eingriff in das Grundrecht des Art. 13 Abs. 1 GG in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen muss (BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2013 – 2 BvR 389/13 –, juris-Rn. 16). Es ist ferner der Grad des auf die verfahrenserheblichen Informationen bezogenen Auffindeverdachts zu berücksichtigen (BVerfG, a.a.O., juris-Rn. 17).

Das Bundesverfassungsgericht hat in Bezug auf den Tatverdacht einer Ordnungswidrigkeit wegen eines Verstoßes gegen die ausweisrechtlichen Pflichten nach dem damals geltenden Ausländergesetz (§ 93 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 40 AuslG) eine Wohnungsdurchsuchung als rechtswidrig angesehen (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1999 – 2 BvR 2158/98 –, NJW 1999, 2176). Bei der Vermutung einer Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von höchstens 5.000 DM (§ 93 Abs. 5 AuslG) bewehrt sei, sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr gewahrt (BVerfG, a.a.O.).

Im vorliegenden Fall kann die in Betracht kommende Ordnungswidrigkeit im Höchstmaß mit 3.000 Euro geahndet werden (§ 98 Abs. 5 AufenthG). Die mit der Verwirklichung der Ordnungswidrigkeit als solcher verbundene gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit rechtfertigt danach keine Durchsuchungsmaßnahme.

Der von der Ausländerbehörde der Stadt G. hervorgehobene Gesichtspunkt, die zur Durchsuchung im strafprozessualen Bereich ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lasse sich nicht einfach auf Durchsuchungen nach dem Polizei- und Ordnungsrecht übertragen, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Dies gilt insbesondere für den Gesichtspunkt, der Rechtsverstoß werde fortwährend und damit für einen mittlerweile nicht mehr hinnehmbaren Zeitraum aufrechterhalten. Insoweit ist nämlich nach den oben dargestellten Grundsätzen auch zu berücksichtigen, mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass bei einer Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen Ausweisdokumente aufgefunden werden können. Die Umstände, die für die Annahme, der Betroffene sei im Besitz eines Reisepasses, angeführt werden, sind äußerst vage (s.o.). Letztlich beruht diese Einschätzung nur auf dem in einem knappen Vermerk festgehaltenen Eindruck der Sachbearbeiterin zur Glaubwürdigkeit der Darstellung des Betroffenen.

Die hieraus folgende lediglich geringe Auffindewahrscheinlichkeit in Verbindung mit dem Umstand, dass die in Rede stehende gegenwärtige Gefahr nur eine Ordnungswidrigkeit betrifft, die im Höchstmaß mit einem Bußgeld von 3.000 Euro bewehrt ist, führt dazu, dass sich der Durchsuchungsbeschluss auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Rechtsverstoß zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses bereits erhebliche Zeit andauerte, als nicht verhältnismäßig darstellt (sogar für eine generelle Unverhältnismäßigkeit einer polizeirechtlichen Durchsuchungsanordnung wegen Verstoßes gegen die Mitwirkungspflichten aus § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG: Möller, NK-AuslR, 2. Aufl. 2016, § 48 Rn. 37; Zschieschack, in: NJW 2005, 3318, 3319; wohl auch AG Hameln, Beschluss vom 7. Dezember 2004 – 38 UR II 3/04 –, Nds. Rpfl. 2005, 230, juris-Rn. 4 ff.).

Die von der Ausländerbehörde der Stadt G. in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Beschluss vom 10. Dezember 1999 – 11 S 240/99 –, NVwZ-RR 2000, 394) gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Sie befasst sich mit der Vollstreckung einer durch Verwaltungsakt festgesetzten Passauflage und somit einer anderen Fallgestaltung. Die Entscheidung setzt sich auch nicht mit den vom Bundesverfassungsgericht formulierten besonderen Anforderungen an die Angemessenheit einer Wohnungsdurchsuchung auseinander.

 

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 19 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG i.V.m. § 81 FamFG.

Die Festsetzung des Geschäftswertes ergibt sich aus § 19 Abs. 4 Satz 5 Nds. SOG i.V.m. §§ 61, 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

Ein Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG besteht nicht.