Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – Beschluss vom 04.05.2020 – Az.: L 8 AY 32/20 B

BESCHLUSS

L 8 AY 32/20 B
S 42 AY 27/20 ER Sozialgericht Hildesheim

In dem Beschwerdeverfahren

xxx,

– Antragsteller und Beschwerdeführer –

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Landkreis Holzminden, vertreten durch den Landrat,
Bürgermeister-Schrader-Straße 24, 37603 Holzminden

– Antragsgegner und Beschwerdegegner –

hat der 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen am 4. Mai 2020 in Celle durch die Richter xxx und xxx sowie die Richterin xxx beschlossen:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 20. März 2020, soweit durch diesen der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, aufgehoben.

Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Adam, Göttingen, gewährt. Ratenzahlung wird nicht angeordnet.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

GRÜNDE:

Die form- und fristgerecht (§ 173 SGG) eingelegte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere statthafte (vgl. § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. b SGG i.V.m. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Das Sozialgericht (SG) Hildesheim hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Unrecht abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht in diesem Sinne ist dann anzunehmen, wenn das Gericht auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Dabei dürfen die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Erfolgsaussichten nicht überspannt werden (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 73a Rn. 7a m.w.N.).

Nach diesen Maßgaben hatte der auf eine vorläufige Gewährung von höheren Leistungen nach dem AsylbLG gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG in erster Instanz hinreichende Erfolgsaussichten. Die Rechtsverfolgung ist auch nicht mutwillig gewesen.

Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen Leistungsanspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Es muss mehr für als gegen das Bestehen eines Leistungsanspruchs sprechen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 12.5.2005 – 1 BvR 569/05 -) ist jedoch dann, wenn dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, im Hinblick auf den Grundrechtsschutz eine Folgenabwägung vorzunehmen und grundrechtliche Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Dies gilt insbesondere, wenn es um die Wahrung der Menschenwürde und die Sicherung des Existenzminimums geht.

Ungeachtet des Vorwurfes eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG (Untertauchen des Antragstellers vom Anfang Mai 2017 bis Mitte März 2018) waren die Erfolgsaussichten des Eilantrages schon deswegen als hinreichend für eine Prozesskostenhilfegewährung anzusehen, weil auch die Bewilligung von Leistungen nach § 3 AsylbLG unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 2 für Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften streitig (gewesen) ist. Die Vereinbarkeit dieser Leistungsbemessung nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b und Abs. 2 Nr. 2 lit. b AsylbLG (bzw. nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG) mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) wird – gemessen an den prozeduralen Vorgaben durch die Rechtsprechung des BVerfG (vgl. im Einzelnen BVerfG v. 9.2.2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 – juris Rn. 133-139) – in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert (SG Landshut, Beschluss vom 24.10.2019 – S 11 AY 64/19 ER – juris Rn. 53 ff.; SG Hannover, Beschluss vom 20.12.2019 – S 53 AY 107/19 – juris Rn. 6 ff.; SG Frankfurt, Beschluss vom 14.1.2020 – S 30 AY 26/19 ER – juris Rn. 16 ff.; SG München, Beschluss vom 10.2.2020 – S 42 AY 82/19 ER – juris Rn. 53 ff.; Frerichs in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 3a AsylbLG Rn. 42 ff.). Teilweise wird eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschriften befürwortet, nach der die Anwendung der Bedarfsstufe 2 als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die tatsächliche und nachweisbare gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in der Sammelunterkunft Untergebrachten voraussetzt (SG Landshut v. 23.01.2020 – S 11 AY 79/19 ER – juris Rn. 40 ff.; SG Landshut v. 28.01.2020 – S 11 AY 3/20 ER – juris Rn. 63 ff.; SG München v. 10.02.2020 – S 42 AY 82/19 ER – juris Rn. 56 f.; vgl. auch Frerichs in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 3a AsylbLG Rn. 44).

Dem zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf Leistungen nach dem AsylbLG angewiesenen Antragsteller ist es nicht zuzumuten, die Kosten der Rechtsverfolgung selbst zu tragen, auch nicht zum Teil oder in Raten.

Die Beiordnung des Rechtsanwaltes beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.