Tacheles Rechtsprechungsticker KW 18/2020

1.   Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Sozialhilfe (SGB XII)

1.1 – BSG, Urteil v. 30.04.2020 – B 8 SO 12/18 R

Sozialhilfe – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – Vermögenseinsatz – Härte – angesparte Grundrente nach dem OEG

Höherer Vermögensfreibetrag bei nachgezahlter Opferrente

Orientierungshilfe (Redakteur)
Der besonderen Stellung des Hilfebedürftigen und der Verantwortlichkeit des Staates gegenüber den Berechtigten wird im Anwendungsbereich des BVG auch nach der Neufassung zum 1.7.2011 dadurch entsprochen, dass im Ergebnis erheblich höhere Vermögensschonbeträge als 2600 Euro eingeräumt sind. Es ist der Klägerin deshalb in Anwendung der Härtefallregelung nach § 90 Abs 3 SGB XII ein weiterer Betrag einzuräumen, sodass ihr im Ergebnis der im BVG geschützte Betrag auch bei Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII verbleibt.

Leitsatz (Redakteur)
Der Einsatz von Vermögen aus angesparter Grundrente nach dem OEG stellt eine Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII dar.

Quelle: www.bsg.bund.de

Hinweis:
Höherer Vermögensfreibetrag bei nachgezahlter Opferrente

weiter: www.evangelisch.de

2.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid v. 26.03.2020 – L 37 SF 218/19 EK AS

Leitsatz (Juris)
Auch wenn § 198 Abs. 3 GVG keine ausdrückliche Regelung dazu enthält, bis wann eine Verzögerungsrüge spätestens bei Gericht eingegangen sein muss, bedeutet dies nicht, dass diese beliebig spät an das Gericht herangetragen werden kann.

Der Zeitpunkt, ab dem eine Verzögerungsrüge als verspätet anzusehen ist, ist an-hand des mit der Rüge verbundenen Zwecks, zum einen dem bearbeitenden Richter die Möglichkeit zu einer beschleunigten Verfahrensförderung zu eröffnen, zum anderen die Möglichkeit des Duldens und Liquidierens auszuschließen, zu bestimmen.

Hat ein Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und die Ladungs-schreiben bzw. Benachrichtigungen vom Termin abgesandt, ist eine danach eingehende Verzögerungsrüge verspätet. Dies gilt unabhängig davon, für welchen Zeit-punkt der Eingang der Mitteilung vom Termin bestätigt wird.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.2 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 18.03.2020 – L 31 AS 2802/16

Orientierungshilfe (Redakteur)
Zum ernährungsbedingten Mehrbedarf wegen Fruktose- und Laktoseintoleranz, hier ablehnend, denn Das Weglassen von Lebensmitteln führe nicht zu höheren Kosten.. Die Ernährung werde auch nicht deshalb im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II kostenaufwändiger, weil die weggelassenen Lebensmittel durch andere, verträgliche Lebensmittel ersetzt werden müssten.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.3 – LSG NRW, Urt. v. 23.01.2020 – L 19 AS 1492/18 – Revision anhängig beim BSG – B 4 AS 26/20 R

SGB II-Anspruch bei Beurlaubung im Maßregelvollzug

Jetzt Volltext vorhanden

3.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 – SG Berlin, Beschluss vom 27.04.2020- S 128 AS 2387/20 ER

Mal hü, mal hott, ein Beitrag von RA Kay Füßlein, Berlin

Meine Mandanten bewohnen in Berlin eine Wohnung, die nach Ansicht des JobCenters „zu teuer“ ist. Es kam eine Kostensenkungsaufforderung, die Miete bis September 2020 zu senken. Dennoch bewilligte das JobCenter im hierauf folgenden Bescheid für den gesamten Bewilligungszeitraum die Miete in voller Höhe. Dies ist kurz danach wohl „aufgefallen“ und es erging ein neuer, weiterer Bescheid, der die Miete für einen Teil des Bewilligungszeitraumes rückwirkend anpasste. Um eine Anerkennung der vollständigen Miete zu erreichen, wurde ein Eilantrag beim SG Berlin gestellt.

Das Sozialgericht gab dem Antrag statt. Meine Mandanten durften auf den Fortbestand des ersten Bewilligungsbescheides vertrauen.

Man kann also einmal bewillige Miete nicht einfach innerhalb des Bewilligungszeitraumes „zusammen kürzen“.

Der Fall ist auch insofern interessant, als dass hier eine Kostensenkungsaufforderung vor dem 01.03. ausgesprochen worden war und ab September wirken sollte. Nach dem neuen § 67 SGB II sind Kostensenkungsbemühungen jedoch nicht zu erwarten. Die ist unter Gleicheitsgesichtspunkten sehr problematisch. Da es jedoch hierauf nicht ankam, ließ das Gericht diese Frage offen.

Zum Volltext

Hinweis:
Vgl. dazu LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06.11.2018 – L 10 AS 271/18 B ER, Rz. 34

„Bewilligt der Leistungsträger ungekürzte Leistungen für das gesamte Jahr, obwohl er im laufen-den Bewilligungsabschnitt eine Kürzung der Kosten der Unterkunft bzw. der Heizung beabsichtigt, muss er sich – wenn er die Möglichkeit des § 41 Abs. 3 Nr. 2 SGB II nicht nutzt bzw. die beabsichtigte Kürzung nicht bereits im Bewilligungsbescheid umsetzt – bei der späteren Umsetzung der Absenkung der Kosten der Unterkunft auf Angemessenheit § 45 SGB X entgegenhalten, wobei eine Aufhebung dann nur unter Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten möglich ist. Dies gilt gerade unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Leistungsträger den Zeitpunkt der Umsetzung der Leistungsabsenkung bestimmen kann.“

3.2 – Sozialgericht Halle, Beschluss vom 10. Juli 2019 (S 26 AS 627/19 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Nur ein die Erstattung der von Jobcenter bereits erbrachten Leistungen verfügender Bescheid, der entweder zugleich mit der Festsetzung des zu erstattenden Betrags nach § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X oder aber innerhalb der Vier-Jahres-Frist des § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X zur Durchsetzung der behördlicherseits verfolgten Forderung ergeht, setzt gemäß § 52 Abs. 2 SGB X eine Verjährungsfrist von 30 Jahren – gerechnet ab der Rechtskraft des Durchsetzungsbescheids – in Gang.

Der SGB II-Träger hat somit neben dem Erstattungsbescheid hier stets noch fristgerecht einen weiteren Bescheid, nämlich einen auf die Durchsetzung der festgestellten Erstattungsansprüche gerichteten Verwaltungsakt, zu erlassen.

3.3 – Sozialgericht Halle, Beschluss vom 10. Februar 2020 (S 14 AS 1974/19):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Eine Untätigkeitsverpflichtungsklage ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf den Grund nach Ablauf der Sperrfrist (hier: gemäß § 88 Abs. 2 SGG) zulässig.

An dieser Stelle entspricht es der Obliegenheit des SGB II-Trägers, derjenigen Person gegenüber, die den Widerspruch erhoben hat, bei einer Nichtbescheidung dieses Rechtsbehelfs z. B. eine Zwischenmitteilung zu machen, in der auf eine mögliche Verzögerung und die hiermit im Zusammenhang stehenden zureichenden Gründe i. S. d. § 88 Abs. 1 Satz 2 SGG hingewiesen wird.

Dies gilt gerade dann, wenn der Widerspruch bereits bei seiner Einlegung ausführlich begründet und die vom SGB II-Träger gesetzte Frist zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme im Widerspruchsverfahren antragstellerseitig gewahrt wurde.

3.4 – Sozialgericht Halle, Beschluss vom 20. Februar 2020 (S 14 AS 2178/19 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Eine Anmahnung der Bundesagentur für Arbeit eines vom Jobcenter im Wege der Erstattung bereits erbrachter Leistungen angeforderten Betrags stellt mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt nach § 31 Satz 1 SGB X dar.

Dem Schuldner soll hiermit lediglich letztmalig Gelegenheit gegeben werden, zur Abwendung der Einleitung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die aufgelaufenen Zahlungsrückstände freiwillig zu begleichen.

Es handelt sich hier um eine Maßnahme der Vollstreckung, da bei einer fruchtlosen Wirkung dieser Mahnung sofort die zwangsweise Einziehung des geforderten Betrags veranlasst werden kann.

Gegen unberechtigte Vollstreckungsmaßnahmen von SGB II-Trägern besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Inanspruchnahme von sozialgerichtlichem Rechtsschutz. Entsprechendes liegt vor, wenn eine Mahnung mit Vollstreckungsankündigung erging, ohne dass eine vorherige Zahlungsaufforderung erfolgte.

Rechtstipp:
Vgl. dazu LSG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2018, L 34 AS 2224/18 B ER

und auch Verdamp lang her, verdamp lang her….. Verjährung von Erstattungsforderungen im SGB II, ein Beitrag von RA Kay Füßlein, Berlin

hier: www.ra-fuesslein.de

3.5 – SG Osnabrück, Urteil vom 19.02.2020 – S 23 AS 69/18

Leitsatz (Juris)
Fiktion vorläufig bewilligter Grundsicherungsleistungen als endgültig durch Zeitablauf.

Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de

4.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 – Sozialgericht Detmold, Urt. v. 27.02.2020 – S 11 SO 59/18

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII während des Aufenthaltes in einem psychiatrischen Krankenhaus- keine stationäre Einrichtung

Orientierungshilfe (Redakteur)
1. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII während des Aufenthaltes in einem psychiatrischen Krankenhaus bejahend.

2. Für die Dauer eines stationären Aufenthaltes in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses steht dem Bezieher von Leistungen nach dem SGB 12 der Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 zu (a.A. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3.11.2011 – L 8 SO 30/10 B).

3. Der Regelbedarf des Klägers kann während der Zeit der Behandlung in den Krankenhäusern auch nicht abweichend festgelegt werden und auch eine Einkommensanrechnung scheidet aus.

4. Die kostenlosen Mahlzeiten in den Krankenhäusern können auch nicht als Sachbezüge in Geld bewertet und dann auf die Leistungen angerechnet werden.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

5.   Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zum Asylrecht

5.1 – LSG Hessen, Beschluss v. 26.02.2020 – L 4 AY 14/19 B ER

Leitsatz (Juris)
1. § 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG ist im Lichte der Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 – und vom 5. November 2019 – 1 BvL 7/16 – verfassungskonform auszulegen.

2. Die dortige Einzelfallregelung zur Berücksichtigung besonderer Umstände muss jeden Bedarfsfall des § 3 Abs. 1 AsylbLG – nicht nur des § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG – außerhalb der nach § 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG abgesenkten Leistungen erfassen. Die Sanktion besteht mithin darin, dass der Antragsteller von dem pauschalierten Leistungsmodell des § 2 AsylbLG und der §§ 3, 3a AsylbLG auf die Anmeldung des individuellen Bedarfs insbesondere im Bereich der soziokulturellen Existenz verwiesen wird und im Falle der fehlenden Darlegung des Bedarfes auch nicht von der Pauschalierung profitieren kann.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

5.2 – LSG Hessen, Beschluss v. 31.03.2020 – L 4 AY 4/20 B ER

Normen: § 1a AsylbLG – Schlagworte: § 1a Abs. 1 AsylbLG a.F. und § 1a Abs. 2 AsylbLG müssen unangewendet bleiben, wenn die Anwendung die repressive Zielsetzung der Normen verwirklicht, keine migrationspolitische Relativierung der Würde des Menschen

Orientierungshilfe (Redakteur)
Zur Frage, § 1a AsylbLG evtl. verfassungswidrig (vgl. LSG NSB, Beschlüsse v. 19.3.2020 – L 8 AY 4/20 B ER und v. 04.12.2019 – L 8 AY 36/19 B ER (beide RA Jan Sürig, Bremen)

Orientierungssätze (RA Sven Adam, Göttingen)
1. § 1a Abs. 1 AsylbLG a.F. und § 1a Abs. 2 i.V.m. § 1a Abs. 1 AsylbLG in der seit 21. August 2019 geltenden Fassung bedürfen einer verfassungskonformen Auslegung. Der Kreis legitimer Zwecke der Auferlegung von Mitwirkungs- oder Unterlassungspflichten und ihrer Sanktionierung ist hiernach eng zu ziehen, denn das Grundgesetz kennt keine allgemeinen Grundpflichten der Bürgerinnen und Bürger. Insbesondere die Menschenwürde ist ohne Rücksicht auf Eigenschaften und sozialen Status, wie auch ohne Rücksicht auf Leistungen garantiert; sie muss nicht erarbeitet werden, sondern steht jedem Menschen aus sich heraus zu.

2. Eine Anspruchseinschränkung kann die Anforderungen aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG nur dann wahren, wenn sie nicht darauf ausgerichtet ist, repressiv Fehlverhalten zu ahnden, sondern darauf, dass Mitwirkungspflichten erfüllt werden, die gerade dazu dienen, die existenzielle Bedürftigkeit zu vermeiden oder zu überwinden. Das setzt voraus, dass es den Betroffenen tatsächlich möglich ist, die Minderung staatlicher Leistungen durch eigenes zumutbares Verhalten abzuwenden und die existenzsichernde Leistung wiederzuerlangen.

3. Eine geforderte Ausreise ist kein solch zumutbares Verhalten, weil die Ausreise dazu führt, dass hierdurch die ursprünglich berechtigte Person den räumlichen Gewährleistungsbereich von Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und den Anwendungsbereich des AsylbLG verlässt und ihr Anspruch durch diese vermeintliche Mitwirkungshandlung untergeht.

Leitsatz (Juris)
Die Anwendung der Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 2 i.V.m. § 1a Abs. 1 AsylbLG in der seit 21. August 2019 geltenden Fassung und ihrer Vorläuferregelungen ist am Maßstab der Anforderungen aus BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 – 1 BvL 7/16 – ausgeschlossen, soweit sich im Einzelfall durch die Anwendung der Normen deren repressive Zielsetzung verwirklichte.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Hinweis:
S. a. dazu Claudius Voigt: LSG Hessen: § 1a-Kürzung wegen Einreise zum Sozialhilfebezug ist per se unanwendbar

Das Landessozialgericht Hessen (Beschluss vom 31. März 2020; L 4 AY 4/20 B ER) hat die Leistungskürzung nach § 1a Abs. 2 AsylbLG (Einreise zum Sozialhilfebezug) in einem erfreulich eindeutigen Beschluss für per se unanwendbar erklärt, da es sich dabei um eine rein repressive Sanktion handelt, die durch eigenes Verhalten nicht (mehr) beeinflussbar ist. Eine verfassungskonforme Auslegung sei allein dadurch möglich, dass diese Norm unangewendet bleibt.

5.3 – SG Münster, Beschluss vom 21. April 2020 – S 20 AY 4/20 ER

SG Münster: Leistungskürzung nach § 1a Abs. 5 Nr. 2 AsylbLG unzulässig, wenn Pass schon bei der Einreise nicht mehr vorhanden war

Orientierungshilfe (Redakteur)
1. Keine Leistungskürzung nach § 1a Abs. 5 Nr. 2 AsylbLG bei Nichtherausgabe des Passes während Asylverfahren.

2. Die Pflicht zur Herausgabe des Passes nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG kann nur dann bestehen, wenn die Betroffenen aktuell tatsächlich noch im Besitz eines Passes sind.

Quelle: Claudius Voigt
Projekt Q – Büro zur Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung

ggua.de

Rechtstipp:
Vgl. dazu SG Detmold, Beschluss vom 27.06.2019 – S 16 AY 16/19 ER

6.   Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

6.1 – VG Dresden v. 24.04.2020 – Az.: 11 L 269/20.A

Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung in Erstaufnahmeeinrichtung für hochschwangere Asylbewerberin

Das VG Dresden hat entschieden, dass eine kurz vor der Entbindung stehende Asylbewerberin nicht weiter in der Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in Dresden wohnen muss.

weiter: www.juris.de

Bitte durchhalten und bleiben Sie gesund!!!!

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker