Tacheles Rechtsprechungsticker KW 19/2020

1.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.02.2020 – L 18 AS 1421/19

Eingliederungsverwaltungsakt – fehlende Regelungen hinsichtlich der Überprüfung und Fortschreibung

Jobcenter müssen nun stets die gewählte Laufzeit eines EGV-VA begründen

Orientierungshilfe (Redakteur)
Ein eine Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er keine konkrete Regelung eines Überprüfungs- und Fortschreibungsmechanismus enthält, der auf den Geltungszeitraum abgestimmt ist.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp:
Ebenso Bay LSG, Urt. v. 07.11.2019 – L 16 AS 813/17; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2019 – L 21 AS 1444/19 B ER; SG Hannover, Beschluss v. 30.10.2019 – S 46 AS 626/19 ER

1.2 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 26.10.2019 – L 5 AS 365/19 B ER – rechtskräftig

SGB II – Einstweiliger Rechtsschutz für die KdUH, hier: unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum

Orientierungshilfe (Redakteur)
Zur einstweiligen Anordnung Leistungen zur Instandsetzung ihrer Wasserversorgung und ihres Bades, hier bejahend.

Leitsatz (Juris)
1. Der Gewährung von Leistungen für Aufwendungen zur Instandhaltung und Reparatur von selbst bewohntem Wohneigentum iSv § 22 Abs 2 SGB II steht nicht entgegen, dass künftig möglicherweise weitere Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen anfallen. Mit seinem Verweis auf die Angemessenheitsgrenzen unter Berücksichtigung der im laufenden und den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen enthält § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II eine ausreichende Begrenzung. Dadurch wird sichergestellt, dass Eigenheimbesitzer nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden als Mieter.

2. Hat der zuständige Leistungsträger ein “schlüssiges Konzept” zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten nach vier Jahren nicht erneuert, kommt eine Fortschreibung durch das Gericht anhand des bundesdeutschen Verbraucherpreisindexes nicht in Betracht (vgl LSG Halle, Urt v 13.09.2017 – L 5 AS 1038/13 – juris RN 100).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.3 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 16.09.2019 – L 2 AS 291/17 NZB – rechtskräftig

Leitsatz (Juris)
1. Es ist auch für § 28 Abs 3 SGB II in der Fassung bis zum 31. Juli 2016 im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht klärungsbedürftig, ob auch derjenige Anspruch auf das sog Schulbedarfspaket hat, der zum 1. August des Jahres nicht im Leistungsbezug stand, sondern erst im Verlauf des Monats August leistungsberechtigt wurde.

2. Die Nennung “zum 1. August eines jeden Jahres” in der Vorschrift stellt einen Zahlungsstichtag im Sinne eines Auszahlungszeitpunktes dar, nicht hingegen einen Anspruchsstichtag. Die pauschalierte Leistung verringert sich auch bei einem späteren Bezug nicht, weil es um die Deckung der Bedarfe wegen des Besuchs der Schule geht.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de/

1.4 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.04.2019 – L 4 AS 15/16

Orientierungshilfe (Redakteur)
Zur Ernsthaftigkeit eines Verwandtenmietverhältnisses, hier ablehnend.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.5 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 20.04.2020 – L 16 AS 170/20 B ER

Leitsatz (Juris)
1. Die Vermutung nach § 67 Abs. 2 S. 2 SGB II, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, tritt nicht ein, wenn keine Eigenangaben zum Vermögen gemacht werden.

2. § 67 Abs. 5 SGB II ist nicht anwendbar, wenn eine Leistungsbewilligung nach § 45 SGB X aufgehoben wurde und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht angeordnet ist.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Hinweis:
Corona bietet kein Schlupfloch für versteckte Ersparnisse – LSG München zu Hartz-IV-Leistungen für Selbstständige

weiter: www.lto.de

1.6 – Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 11.03.2020 – L 6 AS 471/19

Leitsatz (Juris)
1. Auch während eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens wegen einer vorläufigen Entscheidung kommt es ggf. zu deren fiktiver Wandlung in eine endgültige Festsetzung nach § 41a Abs 5 SGB II; diese wird zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens.

2. a) Zur rügelosen Einlassung in eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz.

b) Das Landessozialgericht ist für die Entscheidung über eine im Berufungsverfahren zulässig erweiterte Klage instanziell zuständig.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.7 – Hessisches Landessozialgericht, Beschluss v. 25.03.2020 – L 6 AS 614/19 NZB

Orientierungshilfe (Redakteur)
Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob in einem Fall, in dem die Überschreitung einer Zahlungsfrist, hier mit der Folge der Nichtmitnahme der Klägerin zur Bildungsfahrt, ein Fall der Selbsthilfe nach § 30 Satz 2 SGB II vorliege, geht in keiner Weise auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Satz 2 SGB II (Unmöglichkeit, rechtzeitig einen Antrag zu stellen) ein und stellt schon deshalb keine im Rahmen des § 30 Satz 2 SGB II klärungsbedürftige Rechtsfrage dar.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.8 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 19.12.2020 – L 19 AS 1426/18 – Revision anhängig BSG – B 4 AS 24/20 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche – Unionsbürger – Wegfall der Fortwirkung – Arbeitnehmereigenschaft bei unfreiwilliger bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Tätigkeit – kein Arbeitnehmerstatus während der Teilnahme an einer geförderten Weiterbildungsmaßnahme – Verfassungsmäßigkeit – Europarechtskonformität

Ist die Fortgeltung des Aufenthaltsrechts eines Unionsbürgers im Inland aufgrund einer Arbeitnehmereigenschaft bei Eintritt unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung gem § 2 Absatz 3 Satz 2 FreizügG/EU 2004 auch dann auf sechs Monate beschränkt, wenn der Unionsbürger an einer von der BA geförderten Weiterbildungsmaßnahme teilnimmt, und führt dies dann nach Ablauf der 6 Monate zum Leistungsausschluss gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b SGB II?

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.9 – LSG NRW, Beschluss v. 16.03.2020 – L 19 AS 2035/19 B ER

EU-Ausländer: Folgen der Verlustfeststellung
Das LSG Essen hat entschieden, dass der für die Gewährung von SGB II-Leistungen erforderliche gewöhnliche Aufenthalt trotz paralleler verwaltungsgerichtlicher Klage fehlt, wenn die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt hat.

Quelle: www.juris.de und Volltext: sozialgerichtsbarkeit.de

1.10 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05.12.2019 – L 7 AS 171/19 – Revision anhängig BSG – B 14 AS 27/20 R

Keine Zulassung der MLPD-Jugendorganisation als Anbieter von Leistungen zur sozialen und kulturellen Teilhabe

Orientierungshilfe (Redakteur)
Es gibt keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für einen Anspruch von Anbietern von Leistungen nach § 28 Abs. 7 SGB II auf Anerkennung als geeigneter Anbieter (hierzu Beschluss des Senats vom 20.11.2017 – L 7 AS 1956/17 B ER; Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, § 29 Rn. 39). Ein Zulassungsverfahren wie bei der Zertifizierung von Anbietern für Weiterbildungsmaßnahmen mit entsprechendem Antragsrecht (vgl. zB § 181 Abs. 1 SGB III) hat der Gesetzgeber im SGB II gerade nicht eingeführt.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Hinweis:
Das LSG Essen hat entschieden, dass die MLPD-Jugendorganisation Rebell/Rotfüchse nicht als Anbieter von Leistungen zur sozialen und kulturellen Teilhabe zugelassen ist.

weiter: www.juris.de

1.11 – LSG NRW, Urteil v. 30.04.2020 – L 7 AS 635/20

Kein Hartz-IV-Mehrbedarf durch Corona-Masken
Das LSG Essen hat entschieden, dass die derzeit zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus vorgeschriebenen Gesichtsbedeckungen aus dem SGB II-Regelbedarf zu finanzieren sind, da sie als Bestandteil der Bekleidung angesehen werden können.

Ein Tuch oder ein Schal genüge den Anforderungen an die vorgeschriebene Gesichtsbedeckung, so dass das Landessozialgericht.

Kurzfassung:
Nach Auffassung des Landessozialgericht könne offengelassen werden, ob in Bezug auf die Antragserweiterung überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes bestand oder ob der Antragsteller nicht verpflichtet gewesen wäre, zunächst einen Antrag bei der Antragsgegnerin zu stellen.

Jedenfalls sei der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unbegründet, denn ein Anspruch sei nicht erkennbar. Bei Leistungsberechtigten werde gemäß § 21 Abs. 6 SGB II ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf bestehe. Der Mehrbedarf sei unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt sei und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweiche.

Nach § 12a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 CoronaSchVO für das Land Nordrhein-Westfalen in der ab dem 27.04.2020 gültigen Fassung sei lediglich das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung (z.B. Alltagsmaske, Schal, Tuch) in bestimmten Lebenslagen erforderlich. Ähnliche Regelungen würden in den anderen Bundesländern gelten. Die Finanzierung derartiger Gesichtsbedeckungen, die als Bestandteil der Bekleidung angesehen werden könnten, sei aus dem Regelbedarf möglich. Ein unabweisbarer Bedarf liege mithin nicht vor.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des LSG Essen v. 06.05.2020

Hinweis:
Arbeitslosengeld-II-Bezieher erhalten keine Zuschüsse für Gesichtsmasken

2.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – Sozialgericht Altenburg, Urt. v. 06.02.2020 – S 47 AS 213/19 – rechtskräftig – Berufung zugelassen

Zur Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines internetfähigen Personal-Computers nebst Drucker, Zubehör und Serviceleistungen.

Das Jobcenter muss keinen Zuschuss für PC, Drucker und Zubehör bezahlen.

Orientierungshilfe (Redakteur)
1. Der Leistungsanspruch nach dem SGB II ist auf eine kalendermonatsweise Betrachtung angelegt, d. h. die Bedarfe eines Monats sind den Bedarfsdeckungsmöglichkeiten dieses Monats gegenüberzustellen. Somit kann eine durch einen einmaligen besonderen Bedarf entstehende Unterdeckung – wie hier im Monat des Bedarfs für die Anschaffung eines privaten Computers zur schulischen Nutzung – unter Umständen auch nur für diese Zeit, ggf. auch nur für einen Monat, einen Leistungsanspruch begründen (vgl. BSG, Urteil vom 08. Mai 2019 – B 14 AS 20/18 R zur Übernahme von einmaligen Kosten für Heizmaterial).

2. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 6 SGB II sind nach Überzeugung der Kammer in dem hier zu entscheidenden Fall jedoch nicht erfüllt.

3. Es handelt sich bei den Kosten für die Anschaffung eines internetfähigen Personal-Computers nebst Drucker und Zubehör gerade nicht um einen laufenden Bedarf (so auch SG Karlsruhe, Urteil vom 29. Januar 2019 – S 15 AS 354/19, entgegen SG Gotha, Urteil vom 17. August 2018 – S 26 AS 3971/17).

4. Das SGB II sieht für die vom Kläger begehrte zuschussweise Übernahme der Anschaffungskosten für einen häuslichen Computer nebst Drucker, Zubehör und Service zu (“auch”) schulischen Zwecken keine Rechtsgrundlage vor.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Hinweis:
Vgl. SG Cottbus, Beschluss v. 18.12.2019 – S 29 AS 1540/19 ER

Jobcenter muss Anschaffungskosten für einen internetfähigen Laptop inklusive Zubehör übernehmen (hier 500 Euro).

Laptop inklusive Zubehör für 500 € (SG Cottbus v. 18.12.2019 – S 29 AS 1540/19 ER),
PC mit Drucker, Software und Einrichtung für 600 € (LSG Schleswig-Holstein v. 11.01.2019 – L 6 AS 238/18 B ER),
internetfähiger PC, nebst notwendigem Zubehör und Serviceleistungen in Höhe von 600 € (SG Gotha v. 17.08.2018 – S 26 AS 3971/17),
Tablet im Wert von 369 €, welches seitens der Schule benötigt werde (SG Hannover v. 06.02.2018 – S 68 AS 344/18 ER),
Laptop im Wert von 399 €, welcher explizit für die Schule notwendig sei (SG Stade v. 29.08.2018 – S 39 AS 102/18 ER),
internetfähiger PC im Wert von 350 € (SG Cottbus v. 13.10.2016 – S 42 AS 1914/13),
Laptop für 379 € (SG Kiel v. 25.10.2019 – S 38 AS 348/18),
gebrauchter PC für 150 € bei Besuch der Berufsfachschule I für Informationsverarbeitung und Mediengestaltung (SG Mainz v. 07.10.2019 – S 14 AS 582/19 ER)

Kampagne: Schulcomputer sofort!

Anmerkung Redakteur:
Kann man nur mit dem Kopf schütteln, denn Rechtsgrundlage ist hier § 21 Abs. 6 SGB II (vgl. BSG Urt. B 14 AS 13/18 R zu Schulbüchern).

Hinweis: Leitsatz (Juris)
Die Kosten für die Anschaffung eines internetfähigen Personal-Computers nebst Zubehör zu (auch) schulischen Zwecken sind kein unabweisbarer laufender Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II. Ein Gymnasialschüler der Klassenstufe 5 und 6 kann im Regelfall auf die Mitbenutzung eines im Haushalt vorhandenen Computers verwiesen werden.

3.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

3.1 – Hessisches LSG, Beschluss v. 28.04.2020 – L 4 SO 92/10 B ER

Corona-Pandemie: Kein Mehrbedarf für Sozialhilfeempfänger wegen Bevorratung

Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass Sozialhilfeempfänger keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen für die Bevorratung von Lebensmitteln haben.

Die empfohlene (Not-)Bevorratung für 10 bis 14 Tage in Zeiten der Corona-Pandemie führe nicht zu einem unausweichlichen bzw. unabweisbaren Bedarf im Sinne des Sozialhilferechts, so das Landessozialgericht.

weiter auf juris

3.2 – Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss v. 06.04.2020 – L 9 SO 48/20 B ER – rechtskräftig

Orientierungshilfe (Redakteur)
Versagung der Leistung wegen fehlender Mitwirkung rechtswidrig, denn § 66 Abs. 1 SGB I ist schon deshalb keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für eine Versagungsentscheidung, weil diese Vorschrift nur die Folgen eines Verstoßes gegen Mitwirkungsobliegenheiten in dem von dem in § 66 Abs. 1 SGB I genannten Leistungsträger geführten Verwaltungsverfahren betrifft, nicht dagegen Mitwirkungsverstöße in einem Verwaltungsverfahren eines anderen Leistungsträgers, die sich im Hinblick auf den Nachranggrundsatz lediglich mittelbar auf den materiellen Leistungsanspruch auswirken können.

Leitsatz (Juris)
Weder die Verletzung von Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren über die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente noch die Nichtinformation des Sozialhilfeträgers über von diesem erwartete Mitwirkungshandlungen im Erwerbsminderungsrentenverfahren vermag grundsätzlich eine Teilversagung von Hilfe zum Lebensunterhalt zu rechtfertigen.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

4.   Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

4.1 – Besonderer Vermögensschutz bei Opfern von Gewalttaten

Das BSG hat entschieden, dass Vermögen, das aus Zahlungen einer Grundrente an ein Opfer einer Gewalttat angespart worden ist, nicht immer aufgebraucht werden muss, bevor ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, weil es unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Härte geschützt sein kann.

weiter: www.juris.de

4.2 – Berlin fordert vom Bund einen befristeten Zuschlag für Hartz-IV-Leistungsberechtigte

Der Berliner Senat hat am 05.05.2020 beschlossen, einen Entschließungsantrag in den Bundesrat einzubringen, dessen Ziel es ist, den Empfängern von Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) einen temporären Zuschlag in Höhe von 100 Euro monatlich auf die Regelsätze für die Zeit der Corona-Pandemie zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums zu gewähren.

weiter: www.juris.de

Hinweis:
Gewerkschaften und Sozialverbände fordern einen Corona-Mehrbedarf:  100 € mehr, sofort! – Thomé Newsletter 16/2020 vom 04.05.2020

4.3 – Ministerium: Corona-Soforthilfe wird nicht auf Hartz-IV angerechnet

BERLIN (dpa-AFX) – Wenn Freiberufler oder Selbstständige mit Hartz-IV-Bezügen auch “Corona-Soforthilfen” bekommen, darf diese Sonderzahlung in der Regel nicht auf ihr Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Darauf weist das Bundesarbeitsministerium in einer Antwort auf eine Anfrage der Linken hin. Wenn “Corona-Soforthilfen” anderen Zwecken dienten als das Arbeitslosengeld II, “sind sie demnach nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Dies trifft nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Mehrzahl der “Corona-Soforthilfen” zu”, heißt es darin.

weiter: www.finanzen.net

Bitte durchhalten und bleiben Sie gesund!!!!

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker