Tacheles Rechtsprechungsticker KW 21/2020

1.   Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem (SGB II)

1.1 – BSG, Urt. v. 14.05.2020 – B 14 AS 28/19 R

Rechtsschutz im Verfahren des Forderungseinzugs durch die Bundesagentur für Arbeit für ein Jobcenter.

Kurzfassung:
Aufgrund einer Übertragung des Forderungseinzugs (§ 44b Abs 4 Satz 1 SGB II) nimmt die BA die Kompetenzen des Jobcenters zur Vollstreckung von Geldforderungen wahr und hat im Gegenzug für dessen Ordnungsgemäßheit nicht anders einzustehen als das Jobcenter, würde es die Forderungen selbst beitreiben. Demzufolge ermächtigt eine wirksame Übertragung des Forderungseinzugs die BA als so genannte Anordnungsbehörde einerseits, das Hauptzollamt um die Durchführung der Vollstreckung vollstreckbarer Leistungsbescheide des Jobcenters zu ersuchen, soweit Ansprüche der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger zu vollstrecken sind (§ 40 Abs 8 Halbsatz 1 SGB II). Andererseits ist sie als ersuchende Behörde verpflichtet, in jeder Verfahrenslage auf Änderungen oder Fehler zu reagieren, die die Rechtmäßigkeit ihrer Vollstreckungsanordnungen berühren und damit der Garantenstellung gerecht zu werden, die mit der Einleitung einer Zwangsvollstreckung verbunden ist.

Quelle: www.bsg.bund.de

1.2 – BSG, Urteil v. 12.12.2019 – B 14 AS 26/18 R

Arbeitslosengeld II – Unterkunft und Heizung – Unterkunftsbedarf – selbst genutztes Hausgrundstück – Zahlungen auf Zinsforderungen aus vor dem Leistungsbezug gekündigten Immobiliendarlehen

Kein Anspruch auf Anerkennung der monatlichen Zahlung an die Bank als Aufwendung für die Unterkunft nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, denn es handelt sich um Schulden früherer Verpflichtungen. Der Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft diente vielmehr in der strittigen Zeit § 22 Abs 5 SGB II (heute: § 22 Abs 8 SGB II).

Orientierungshilfe (Redakteur)
1. Als Unterkunftsbedarf im jeweiligen Monat sind alle unterkunftsbezogenen Zahlungsverpflichtungen anzuerkennen, denen die leistungsberechtigte Person in diesem Monat als dem maßgeblichen Leistungszeitraum ausgesetzt ist, die sie also ungeachtet der tatsächlichen Zahlung in diesem Monat als fällige Forderung zu erfüllen hat.

2. Übertragen auf den Unterkunftsbedarf von Eigentümern bedeutet dies, dass vergleichbar wie bei Mietern nur die Zahlungsverpflichtungen für den jeweiligen Monat als Bedarf iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II anzuerkennen sind, die in diesem als fällige Forderungen in Bezug auf das selbst genutzte Wohneigentum zu erfüllen sind. Demgemäß sind Ratenzahlungsverpflichtungen aufgrund einer Zahlungsvereinbarung, die nach einem gekündigten Immobiliendarlehensvertrag mit dem Darlehensgeber geschlossen wurde, um die damals fällige Restschuld sowie fälligen Zinsen ratenweise zurückzuzahlen, nicht in den späteren Zahlungsmonaten als unterkunftsbezogener Bedarf anzuerkennen. Denn in diesen späteren Monaten dienen die Zahlungen nicht mehr der Erfüllung von laufenden Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag zum Erwerb von Wohneigentum, sondern der Tilgung von Schulden.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 31.03.2020 – L 7 AS 74/20 NZB

Leitsatz (Juris)
Eine Sanktion i.H.v. 60% kann in eine Sanktion i.H.v. 30% des Regelbedarfs umgedeutet werden entsprechend der Vorgaben des BVerfG.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.2 – Sächsisches Landessozialgericht, Urt. v. 25.06.2019 – L 8 AS 615/17 – rechtskräftig

Minderung des Arbeitslosengeld II – Meldeversäumnis – Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung | § 32 Abs 1 S 1 SGB 2, § 309 Abs 3 S 2 SGB 3

Orientierungshilfe (Redakteur)
1. Der Senat teilt im Übrigen nicht die Ansicht des SG Leipzig (Beschluss vom 09.09.2016 – S 22 AS 2098/16 ER), dass in der Rechtsfolgenbelehrung auch über die (über § 59 SGB II anwendbare) Regelung des § 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III belehrt werden muss.

2. Bereits dem Wortlaut nach umfasst “Rechtsfolgen” nicht einzelne Modalitäten der Erfüllung des Sanktionstatbestands. Schließlich wird auch nicht darüber belehrt, was relevante Meldezwecke oder wichtige Gründe sind. Auch der Zweck der Rechtsfolgenbelehrung erfordert solches nicht. Sie hat angesichts der erheblichen Relevanz von Sanktionen vor allem eine Warnfunktion für den Betroffenen (so auch SG München, Beschluss vom 12.07.2017, S 40 AS 1532/17 ER

Leitsatz (Redakteur)
Es ist nicht über die Regelung des § 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III zu belehren.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Hinweis:
a A. SG Berlin, Urteil v. 31.01.2020 – S 37 AS 13932/16 –

1. Es ist über die Regelung des § 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III zu belehren in der Rechtsfolgenbelehrung.

2. Die dem SG Leipzig widerstreitende Instanz-Rechtsprechung kann nach dem Urteil des BVerfG vom 5.11.2019 nicht mehr überzeugen. Der Hinweis in § 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III bietet die Chance einer Bekundung zu rechtstreuem Verhalten, was nach den Maßstäben des BVerfG-Urteils die Festsetzung einer Sanktion ausschließt. Der Hinweis ist daher von zentraler Bedeutung für Altfälle, in denen noch nicht, wie nach den fachlichen Hinweisen ab 3.12.2019, auf die Verkürzung der Sanktionsdauer bei Erklärung zur Verhaltensumkehr zwingend aufmerksam zu machen ist.

3.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 – SG Braunschweig, Beschluss vom 30.04.2020 – S 43 AS 117/20 ER

Corona-Krise: Jobcenter muss Nachhilfe zahlen

Lernförderung ist – wie schon aus dem Begriff folgt – mehr als nur Nachhilfe und umfasst grundsätzlich jede Förderung Lernender.

Orientierungshilfe (Redakteur)
Zum Anspruch auf Lernförderung, hier bejahend.

Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de

Hinweis:
Corona-Krise – Schulbetrieb eingeschränkt: Braunschweiger Sozialrichter sehen besonderen Unterstützungsbedarf sozial benachteiligter Schüler

weiter: www.braunschweiger-zeitung.de

4.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 – LSG NRW, Urt. v. 16.03.2020 – L 20 SO 397/19

Kein SGB XII-Zuschuss für neuen türkischen Pass
Das LSG Essen hat entschieden, dass Ausländer, die in einer Einrichtung leben und dort weiteren notwendigen Lebensunterhalt erhalten, keinen Anspruch auf einen Zuschuss an Stelle eines Darlehens für die Beschaffung eines ausländischen Passes haben.

Kurzfassung:
Nach Auffassung des Landessozialgerichts besteht kein Anspruch auf einen Zuschuss. Die Notwendigkeit eines weiteren Lebensunterhalts i.S.v. § 27b Abs. 1, 2 SGB XII sei nicht erkennbar. Nach der Rechtsprechung des BSG könne ein Bedürftiger auf die Beantragung eines Ausweisersatzes an Stelle eines Passes jedenfalls dann verwiesen werden, wenn diese nicht offensichtlich aussichtslos erscheine. Das sei der Fall, da der Kläger nach eigenem Vortrag einen Ausweisersatz nicht einmal beantragt habe.

Im Übrigen sehe das SGB XII für Anspruchsberechtigte, die nicht in einer Einrichtung lebten, keine zuschussweisen Leistungen mehr vor. Für solche, die – wie der Kläger – in Einrichtungen lebten, könne nichts anderes gelten. Denn als weiterer notwendiger Lebensunterhalt sei allenfalls dasjenige zu leisten, was außerhalb stationärer Leistungen als Teil des Regelsatzes gewährt würde. Dazu aber zähle der Bedarf für die Beschaffung eines ausländischen Passes gerade nicht, auch wenn er die in Deutschland erhobenen, im Regelsatz berücksichtigten Gebühren um ein Vielfaches übersteige. Denn eine Erhöhung des Regelsatzes gemäß § 27a Abs. 4 SGB XII sei außerhalb von Einrichtungen nur zur Deckung von laufenden, nicht aber von einmaligen Bedarfen vorgesehen. Damit komme auch für Leistungsberechtigte in Einrichtungen eine Übernahme höherer Kosten nicht in Betracht. Anderenfalls würden sie nämlich bessergestellt als Leistungsberechtigte außerhalb von Einrichtungen.

Das LSG Essen hat die Revision zugelassen.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des LSG Essen v. 19.05.2020

5.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Asylrecht

5.1 – LSG NRW, Beschluss v. 27.03.2020 – L 20 AY 20/20 B ER

Asylbewerberleistungen ohne Einschränkungen
Das LSG Essen hat entschieden, dass die Gewährung internationalen Schutzes durch Griechenland keine Einschränkung der in Deutschland zu beanspruchenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) rechtfertigt.

Kurzfassung:
Nach Auffassung des Landessozialgerichts setzt § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraus, dass den Betroffenen eine Rückkehr in das schutzgewährende Land rechtlich wie tatsächlich möglich und zumutbar sei. Das lasse sich für die Antragsteller bei summarischer Prüfung nicht feststellen. Das Vorenthalten von Leistungen für den soziokulturellen Anteil des Existenzminimums sei verfassungsrechtlich ausgeschlossen. Eine ausnahmsweise Rechtfertigung ergebe sich nicht daraus, dass mit der Leistungseinschränkung ein asylrechtlich ungewolltes Verhalten – hier das Suchen um Asyl in Deutschland bei schon bestehender Schutzgewährung durch Griechenland – sanktioniert werde. Denn dies sei allein eine migrationspolitisch veranlasste Sanktion. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sei jedoch migrationspolitisch gerade nicht zu relativieren.

Jedenfalls solange – wie bei den Antragstellern durch Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung – ein Aufenthalt in Deutschland ausländerrechtlich hingenommen werde, sei eine Einschränkung der existenziellen Bedarfsdeckung nicht durch das Bestehen einer Ausreisemöglichkeit gerechtfertigt. Ohnehin müsse im laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch geklärt werden, ob nach Griechenland zurückkehrenden Schutzberechtigten keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung auf Grund der staatlich zu verantwortenden Lebensverhältnisse drohe, worauf neuere Erkenntnisse hindeuteten.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des LSG Essen v. 20.05.2020

5.2 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – Az.: L 8 AY 32/20 B vom 04.05.2020

Normen: § 3a AsylbLG, § 2 AsylbLG – Schlagworte: Prozesskostenhilfe, Regelbedarfsstufe 2 in Sammelunterkünften

Orientierungshilfe (Redakteur)
Gewährung von PKH, denn
1. Die Vereinbarkeit dieser Leistungsbemessung nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b und Abs. 2 Nr. 2 lit. b AsylbLG (bzw. nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG) mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) wird – gemessen an den prozeduralen Vorgaben durch die Rechtsprechung des BVerfG (vgl. im Einzelnen BVerfG v. 9.2.2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 – juris Rn. 133-139) – in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert (SG Landshut, Beschluss vom 24.10.2019 – S 11 AY 64/19 ER – juris Rn. 53 ff.; SG Hannover, Beschluss vom 20.12.2019 – S 53 AY 107/19 – juris Rn. 6 ff.; SG Frankfurt, Beschluss vom 14.1.2020 – S 30 AY 26/19 ER – juris Rn. 16 ff.; SG München, Beschluss vom 10.2.2020 – S 42 AY 82/19 ER – juris Rn. 53 ff.; Frerichs in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 3a AsylbLG Rn. 42 ff.).

2. Teilweise wird eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschriften befürwortet, nach der die Anwendung der Bedarfsstufe 2 als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die tatsächliche und nachweisbare gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in der Sammelunterkunft Untergebrachten voraussetzt (SG Landshut v. 23.01.2020 – S 11 AY 79/19 ER – juris Rn. 40 ff.; SG Landshut v. 28.01.2020 – S 11 AY 3/20 ER – juris Rn. 63 ff.; SG München v. 10.02.2020 – S 42 AY 82/19 ER – juris Rn. 56 f.; vgl. auch Frerichs in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 3a AsylbLG Rn. 44).

Quelle: www.anwaltskanzlei-adam.de

6.   Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

6.1 – Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig

Das FG Münster hat entschieden, dass eine Kontenpfändung des Finanzamts, die auch Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst, rechtswidrig ist.

weiter: www.juris.de

6.2 Soforthilfe ersetzt kein Hartz IV

Manche Jobcenter verwehren Grundsicherung wegen Coronahilfen

Neue Anträge auf Grundsicherung werden von verschiedenen Jobcentern abgelehnt, wenn die Antragsstellenden zuvor finanzielle Hilfe aus dem Soforthilfeprogramm der Bundesregierung beantragt haben.

weiter: www.neues-deutschland.de

6.3 – Darf die Corona-Soforthilfe auf Arbeitslosengeld II angerechnet werden? Ein Beitrag von Rechtsanwalt Magnus C. Hömberg

weiter: www.anwalt.de

6.4 – Wohnen in Flüchtlingsunterkünften – Anspruch auf Umzug wegen unzureichender Infektionsprävention

Beratung und Unterstützung für Bewohnende zum Eilrechtsschutz- und Klageverfahren

weiter: www.nds-fluerat.org

6.5 – Arme Kinder im Fernunterricht Leere Mägen statt Laptops

Kein Schulmittagessen mehr, aber ein Laptop muss her: Armen Familien droht durch den Fernunterricht die finanzielle Überforderung. Die staatliche Unterstützung ist umständlich und kommt zu spät.

weiter: www.spiegel.de

Bitte durchhalten und bleiben Sie gesund!!!!

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker