Sozialgericht Kassel – Beschluss vom 16.06.2020 – Az.: S 2 AS 437/19

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

xxx,

Kläger,

Prozessbevollm.:
Rechtsanwalt Sven Adam
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Jobcenter Werra-Meißner vertreten durch den/die Geschäftsführer/in
Fuldaer Straße 6, 37269 Eschwege

Beklagter,

hat die 2. Kammer des Sozialgerichts Kassel am 16. Juni 2020 durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht xxx, beschlossen:

Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

GRÜNDE

Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Das Gericht hat nach § 193 Abs. 1 S. 3 SGG auf Antrag durch Beschluss darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das gerichtliche Verfahren anders als durch Urteil endet. Das Sozialgericht hat unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes sowie den Erfolgsaussichten nach billigem Ermessen zu entscheiden, ob der Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen hat. Dabei ist vom Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses auszugehen.

Das Sozialgerichtsgesetz bindet die Kostenentscheidung nicht automatisch an den Ausgang des Verfahrens. Das Gericht muss vielmehr alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Maßgebend im Falle anderweitiger Erledigung sind für die Entscheidung sowohl die Erfolgsaussichten des Antrags als auch der Gedanke der Vermeidung unnötiger Prozesse („Veranlasserprinzip“). Bei Ungewissheit kommt eine Teilung in Betracht. Dies auch dann, wenn der Rechtstreit schwierige Rechtsfragen aufwirft, die den Ausgang des Verfahrens offen erscheinen lassen. Weiter sind die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung zu prüfen.

Bei einer Rücknahme kann es für die Kostenentscheidung außerdem darauf ankommen, ob die Klägerin aus freien Stücken auf eine Weiterführung des Rechtsstreits verzichtet hat, was dafür spricht, ihn mit den Kosten zu belasten. Ebenso wie nach § 91a ZPO darf das Gericht die Sache nach Erledigung in der Hauptsache nicht mehr bis zur Entscheidungsreife in der Hauptsache aufklären, also keine Ermittlungen mehr anstellen. Neues Vorbringen, das unstreitig ist und keine weiteren Ermittlungen erforderlich macht, ist zu berücksichtigen.

Kommt der Leistungsträger seiner Amtsermittlungspflicht im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens nicht in hinreichendem Maße nach und im Gerichtsverfahren werden Tatsachen aufgrund von Ermittlungen des Gerichts festgestellt, die, wenn sie bereits von dem Leistungsträger ordnungsgemäß geprüft worden wären und von diesem hätten geprüft werden können, zu einer anderen als der angefochtenen Entscheidung geführt hätten, sind dem Leistungsträger aufgrund des Veranlassungsprinzips die Kosten des Rechtsstreits unabhängig von dem Umfang des Obsiegens des Leistungsberechtigten aufzuerlegen. Gleiches gilt im umgekehrten Fall, wenn der Leistungsberechtigte seinen Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren nicht in hinreichendem Maße nachgekommen ist (Hess. LSG, Beschluss vom 07.02.2003, Az.: L 12 B 93/02 RJ m. w. N. aus der Rechtsprechung).

Im Übrigen ist für die Kostenentscheidung wesentlich, ob sich die Sach- und Rechtslage nach Erlass des Bescheides bzw. nach Klageerhebung ändert und der Beteiligte dem sofort Rechnung trägt, hat er ggf. keine Kosten zu tragen.

Bei der Erledigung einer Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) gilt, wenn die Klage nach Ablauf der Sperrfrist erhoben ist, dass der Beklagte in der Regel die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten hat, weil dieser mit Bescheid vor Fristablauf rechnen durfte. Eine Kostenerstattung durch den Beklagten kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn der Beklagte einen zureichenden Grund für die Untätigkeit hatte und diesen Grund dem Kläger mitgeteilt hat oder er ihm bekannt war (B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 193 Rn. 13c).

Ergeht ein Bescheid nach Ablauf der Sperrfrist, ist die Untätigkeitsklage durch Verstreichen der Sperrfrist zulässig geworden (B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 88 Rn. 10a). Die Kostenerstattung nach § 193 SGG hängt auch – wie oben ausgeführt – von den Erfolgsaussichten des Antrags als auch dem Gedanken der Vermeidung unnötiger Prozesse („Veranlasserprinzip“) ab. Eine Kostenerstattung erfolgt in der Regel, wenn eine Bescheiderteilung erst nach Ablauf der Sperrfrist erfolgte. Es sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (Hess. LSG, Beschluss vom 27. Dezember 2005, Az.: L 9 B 176/05 SO). lm Rahmen der bei einer Untätigkeitsklage zu beachtenden allgemeinen Umstände sind zu berücksichtigen das Interesse der Rechtsuchenden am Erlass des nicht innerhalb der Frist ergangenen Verwaltungsaktes oder Widerspruchsbescheides, die Erlangung von Rechtssicherheit und insbesondere der Streitgegenstand in der Sache selbst, wie z. B. die Erwartung höherer oder die Aufhebung geminderter Leistungen sowie besondere zeitliche und tatsächliche Umstände. Es besteht keine Pflicht zur Sach- oder Verfahrensstandanfrage vor Erhebung der Untätigkeitsklage (LSG NRW Beschluss vom 07. Februar 2013, Az.: L 9 AL 367/12 B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. September 2005, Az.: L 10 LW 4563/04 AK-B; Hess. LSG, Beschluss vom 15. Februar 2008, Az.: L 7 B 184/07 AS). Weder kann dem Wortlaut eine entsprechende Verpflichtung entnommen werden, noch ist dies unter Berücksichtigung der durch § 88 vorgegebenen Interessenverteilung geboten. Nach dem Ablauf der Wartefrist überwiegt das Interesse des Antragstellers/Widerspruchsführers an einer zeitnahen Bescheidung und rechtfertigt – ohne weitere Voraussetzungen – die gerichtliche Geltendmachung des Bescheidungsanspruchs. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für die Überschreitung der Regelbearbeitungsdauer liegt nunmehr – unabhängig von einer Anfrage des Betroffenen – bei der Behörde (vgl. BeckOGK/Jaritz, Stand 1.9.2019, SGG § 88 Rn. 44). Bei Sachverhalten, in denen keine besonderen Umstände vorliegen, welche für den Kläger eine länger andauernde Ermittlung der Behörde oder eine sonstige Verzögerung der Bearbeitung nahelegen, keinen Anlass, über die gesetzlichen Anforderungen des § 88 SGG hinausgehend, von dem Kläger zu verlangen, bei der Behörde nach dem Verfahrensstand nachzufragen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. September 2005 – L 10 LW 4563/04 AK-B – juris Rn. 32 f.).

Vorliegend stellte der Kläger am 3. Februar 2019 einen Überprüfungsantrag bezüglich mehrerer Sanktionsbescheide. Am 12. August 2019 hat der Kläger erhob der Kläger eine Untätigkeitsklage, die er am 13. September 2019 für erledigt erklärte, nachdem die Bescheide erlassen wurden. Eine Kostenentscheidung durch den Beklagten ist sachgerecht. Bei der Normierung des § 88 SGG hat der Gesetzgeber keine weiteren Voraussetzungen – wie beispielsweise eine vorherige Anfrage bei der Behörde vor Erhebung einer Untätigkeitsklage – vorgesehen. Nur bei dem Hinzutreten besonderer Umstände des Einzelfalles kann eine Kostentragung der Behörde ausscheiden oder nur anteilige in Betracht kommen. Wird eine Untätigkeitsklage beispielsweise sehr spät, z. B. erst Jahre später erhoben, muss das Gericht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs prüfen, ob Verwirkung eingetreten ist. Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn die Klage eher hätte erhoben werden können und der Kläger durch sein Verhalten bei der Behörde einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Mai 2011 – L 7 AS 218/11 B). Auch eine zeitnahe Klage nach Ablauf der Frist des § 88 Abs. 1 SGG führt nicht zwingend zu einer Kostentragung, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die Behörde nicht untätig ist bzw. dem Betroffenen Umstände bekannt sind, die eine Nachfrage bei der Behörde aufdrängen lassen oder Umstände, die es nahelegen, dass eine Entscheidung der Behörde zeitnah – trotz Ablauf der Frist des § 88 SGG – ergehen wird. Das Schweigen des Betroffenen nach erfolgter Antragstellung bzw. Widerspruchserhebung ist grundsätzlich nicht widersprüchlich oder treuwidrig, sondern folgerichtig. Es besteht grds. keine Rechtspflicht und keine Obliegenheit für den Bürger, die Behörde in regelmäßigen Abständen an eine noch ausstehende Entscheidung zu erinnern oder zu erklären, dass weiterhin Interesse an einer Entscheidung besteht (BeckOGK/Jaritz, 1.9.2019, SGG § 88 Rn. 40). Besondere Umstände, die eine Nachfrage des Klägers erfordert hätten, sind nicht ersichtlich. Der Kläger musste auch nicht mit weiteren zeitnahen Ermittlungen oder einem Erlass des Bescheides durch die Behörde rechnen. Die von der 1. und 7. Kammer des Sozialgerichts Kassel getroffenen Fallgestaltungen sind mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vollumfänglich vergleichbar, da in der einen Entscheidung die „Überschneidung“ von Bekanntgabe des Verwaltungsaktes und Klageerhebung im Raum stand und in der weiteren Entscheidung Ermittlungen durch die Behörde durchgeführt worden, die für den Betroffenen offensichtlich keine Untätigkeit der Behörde darstellten. Im Rahmen der Gesamtabwägung hat die Beklagte dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist ausgeschlossen (§ 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG).