Tacheles Rechtsprechungsticker KW 28/2020

1.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.05.2020 – L 21 AS 1285/18

Übernahme umzugsbedingter weiterer Kosten für Unterkunft und Heizung (doppelte Mietzahlungen) für den Umzugsmonat, hier verneinend

Orientierungshilfe (Redakteur)
1. Für die Übernahme einer Doppelmiete reiche es nicht aus, dass der Umzug durch den Beklagten veranlasst worden sei, denn dies führe nicht automatisch zu einer Doppelmiete. Eine Doppelmiete müsse vielmehr unvermeidbar sein. Dies könne der Fall sein, wenn es dem Leistungsbezieher nicht möglich gewesen sei, die Kündigungsfrist für die alte Wohnung einzuhalten. Dies treffe auf den Kläger nicht zu.

2. Es lagen keine konkreten Umstände vor, aufgrund derer es nicht zumutbar möglich war, die tatsächliche Nutzung beider Wohnungen im Umzugsmonat zu unterlassen (vgl. hierzu Bender, NZS 2020, S. 192). Zu diesen Umständen zählen neben den individuellen Mietverhältnissen unter anderem die konkreten Verhältnisse auf dem örtlichen Wohnungsmarkt, die persönlichen Lebensverhältnisse des Leistungsberechtigten (z.B. Alleinerziehung, Gesundheitszustand, soziale Schwierigkeiten) und deren Unterstützung durch das Jobcenter beim Wohnungswechsel (BSG, Urteil vom 30.10.2019 – B 14 AS 2/19).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.2 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 15.06.2020 – L 19 AS 742/20 B – rechtskräftig

Die Ungewissheit, ob und in welchem Umfang das Leistungssystem des SGB XII im Fall des Eingreifens des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II zu Gunsten der Klägerin eingreift, rechtfertigt keine Abweichung vom Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen.

Orientierungshilfe (Redakteur)
1. Diese Konstellation unterscheidet sich von Sanktionen, weil bei dieser (nur) vorübergehend trotz Leistungsberechtigung des Dritten nach SGB II dessen Bedarf für Unterkunft und Heizung nicht übernommen wird. Ist die Leistungsberechtigung eines dritten Haushaltsmitglieds, bei deren Vorliegen dessen Kopfteil als Bedarf anerkannt und übernommen würde, ungeklärt, lässt dies den Bedarf der anderen Mitglieder unberührt (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2018 – B 14 AS 17/17; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.05.2018 – L 29 AS 939/16).

2. Denn andernfalls würde der Leistungsträger nach dem SGB II mittelbar Kosten für den Lebensunterhalt einer von existenzsichernden Leistungen ausgeschlossenen Person übernehmen. Damit würde von dem Grundsatz abgewichen, dass die zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts bestimmten existenzsichernden Leistungen der Grundsicherung grundsätzlich nicht dazu bestimmt sind, den Empfänger in die Lage zu versetzen, Unterhalts- oder Unterstützungspflichten gegenüber Dritten nachzukommen. Derartige Verpflichtungen gehören nicht zu dem von Leistungen des SGB II im Fall der Hilfebedürftigkeit zu deckenden Bedarf nach §§ 19 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2008 – B 14/11b AS 55/06 R; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.05.2018 – L 29 AS 939/16).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.3 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 04.06.2020 – L 7 AS 59/18

Der Umstand, dass der Kläger sich vollkommen korrekt verhalten hat und die rechtswidrige Bewilligung der Leistungen allein auf der fehlerhaften Einschätzung der Rechtslage des Jobcenters beruht (hier Leistungsausschluss wegen § 7 Abs. 5 SGB II), begründet eine Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Leistungsbewilligung und der Erstattungsforderung nicht.

Orientierungshilfe (Redakteur)
1. Den damit verbundenen Bedenken, insbesondere im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, ist nicht auf der Primär-, sondern auf der Sekundärebene bei der Geltendmachung der Forderung durch den Beklagten Rechnung zu tragen. § 44 SGB II sieht insofern die Möglichkeit eines Erlasses von Ansprüchen durch den Leistungsträger vor, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Unbilligkeit ist zu bejahen, wenn der Schuldner sich in einer Notlage befindet und zu besorgen ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führt bzw wenn der Sachverhalt zwar den Tatbestand einer Anspruchsnorm erfüllt, die Forderungseinziehung gleichwohl den Wertungen des Gesetzes zuwider liefe (BSG Urteile vom 25.04.2018 – B 4 AS 29/17 R und B 14 AS 15/17 R; Urteile des Senats vom 09.01.2020 – L 7 AS 498/19 und vom 29.06.2017 – L 7 AS 395/16; Beschluss des Senats vom 24.10.2016 – L 7 AS 882/16 B).

2. Der Beklagte ist daher auf einen Erlassantrag des Klägers – außerhalb des Verfahrens über das Bestehen der Forderung (hierzu BSG Urteile vom 25.04.2018 – B 14 AS 15/17 R und B 14 AS 29/17 R) – verpflichtet, die gesamten Umstände des Einzelfalls zu würdigen und insoweit auch alle Belange, die der Kläger im Berufungsverfahren zum tatsächlichen Ablauf vorgebracht hat, zu berücksichtigen.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp:
Ebenso LSG NRW, Urt. v. 04.06.2020 – L 7 AS 1298/18

1.4 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.03.2020 – L 5 AS 623/18 WA

Sanktionen bei Eintritt – Sperrzeit nach dem SGB 3 – verspätete Arbeitssuchendmeldung

Orientierungshilfe (Redakteur)
Die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II darf auch bei einer von der Agentur für Arbeit festgestellten Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchend-Meldung angewendet werden (entgegen den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu den §§ 31 ff. SGB II).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.5 – LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.06.2020 – L 14 AS 2270/19 B ER

Verjährung und Mahngebühren

Orientierungshilfe (RA Kay Füßlein, Berlin)
1. Abermals hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (wie schon öfter hier Thema  oder angenommen, dass die Forderungen von JobCenter, so wie diese zurzeit eingefordert werden, verjährt 1. sind: Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 26.06.2020 – L 14 AS 2270/19 B ER).

2. Der Beschluss stellt fest, dass Erstattungsforderungen nach vier Jahren verjähren können und zudem – dies ist neu- schließt sich das LSG der Auffassung des Bundessozialgerichtes an, dass die Übertragung der Mahnungen auf die Bundesagentur für Arbeit in Berlin unwirksam ist. Dies heißt, dass z.B. keine Festsetzung vom Mahngebühren erfolgen kann.

Quelle: www.ra-fuesslein.de

1.6 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.05.2020 – L 13 SF 5/19 EK AS

Überlanges Gerichtsverfahren – Entschädigungsklage – am Ausgangsverfahren beteiligte minderjährige Kinder – fehlende Kenntnis vom Ausgangsverfahren bzw fehlendes Interesse der Kinder – Widerlegung der Vermutung eines immateriellen Nachteils – keine mehrfache Berücksichtigung des seelischen Unbills beim gesetzlichen Vertreter – Grundsicherungsleistungen – Zusicherung und Darlehen des Jobcenters für Umzug – Wegfall des Bedarfs nach erfolgtem Wohnungswechsel – erkennbare Aussichtslosigkeit der Ausgangsklage – Beeinträchtigung des Existenzminimums im Bewilligungszeitraum – kein kausaler Nachteil durch Verfahrensverzögerung bei nicht beantragtem Eilrechtsschutz – Wiedergutmachung auf andere Weise – dem Kläger zurechenbare Verzögerung – Nichtbeantwortung von gerichtlichen Anfragen – eine Erinnerung seitens des Gerichts ausreichend

Leitsatz (Juris)
1. Nach dem klaren Wortlaut des § 198 Abs. 1 S. 1 GVG reicht es für den Entschädigungsanspruch nicht aus, dass der Entschädigungskläger an einem überlangen Gerichtsverfahren beteiligt war. Vielmehr muss er infolge der unangemessenen Dauer einen Nachteil erlitten haben.

2. Die Vermutung eines immateriellen Nachteils nach § 198 Abs. 2 S. 1 GVG kann widerlegt sein, wenn der Entschädigungskläger von dem Ausgangsverfahren keine Kenntnis hatte und er damit eine durch die Ungewissheit über den Verfahrensausgang verursachte seelische Unbill nicht erlitten haben kann.

3. Eine verspätete oder verweigerte Antwort auf sachgerechte Anfragen des Gerichts ist ausschließlich der Verantwortungssphäre des Klägers zuzurechnen. Die hierdurch verursachte Verfahrensverzögerung kann keine unangemessene Verfahrensdauer begründen.

Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de

2.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – SG Augsburg, Urt. v. 20. 05.2020 – S 11 AS 863/19

SG Augsburg: Landkreis Augsburg hat kein schlüssiges Konzept

Orientierungshilfe (RA Daniel Zeeb, Augsburg)
1. Die Angemessenheitsgrenze des Jobcenters Augsburg Land im Zeitraum ab 01.07.2018 beruht nicht auf einem schlüssigen Konzept.

2. Leider ergibt der Wert gemäß § 12 Wohngeldgesetz zzgl. 10 Prozent nicht in allen Kommunen einem höheren Wert als die bisher angewendete Angemessenheitsgrenze.

2.2 – SG Dortmund, Kostenfestsetzungsbeschluß vom 06.07.2020 – S 30 AS 4747/19 ER

Orientierungshilfe (RA Johannes Christian Heemann, 01099 Dresden):
Die Festsetzung einer Verfahrensgebühr gemäß RVG VV Nr. 3102 VV in einem Eilverfahren in Höhe von 300,00 Euro ist nicht unbillig.

Das Sozialgericht Dortmund stellt sich damit gegen die verbreitete Praxis, in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 86b SGG als Ausgangswert bei der Bemessung der anwaltlichen Gebühren grundsätzlich nicht auf die Mittelgebühr, sondern auf eine auf 2/3 reduzierte Mittelgebühr abzustellen.

Rechtstipp:
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 03.02.2016 – L 19 AS 1854/15 B; Bayerisches LSG, Beschluß vom 05.10.2016 – L 15 SF 282/15.

3.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

3.1 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.05.2020 – L 9 AL 56/19

SGB III: PKV-Beiträge nicht vollständig zu übernehmen

Orientierungshilfe (Redakteur)
Privat kranken- und pflegeversicherte Arbeitslosengeldbezieher haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss haben, der sich am Beitrag zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (GKV/SPV) orientiert.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

4.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.04.2020 – L 8 SO 270/19 B ER

Keine eheähnliche Gemeinschaft bei schwerer Demenz.

Leitsatz (Juris)
1. Zu den Voraussetzungen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne von §§ 20 und 43 Abs. 1 SGB XII

2. Es bestehen erhebliche Zweifel an der erforderlichen Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, wenn einer der Partner wegen schwerer Demenz zu einer Willensbildung dahingehend, für den anderen Partner Verantwortung zu übernehmen und einzustehen, nicht in der Lage ist.

Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de

4.2 – LSG Hamburg, Beschluss vom 12. März 2020 (L 4 SO 14/20 B ER):

Härtefall wegen Gewaltandrohungen und Zwangsprostitution im Herkunftsland

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Der Ausschlussgrund nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB XII greift nicht, wenn einer nichtdeutschen, aus einem außerhalb der Europäischen Union gelegenen Staat stammenden Antragstellerin bei ihrer Einreise in das Bundesgebiet zwar bekannt war, dass sie in Deutschland über kein bedarfsdeckendes Einkommen verfügen würde und sich hier auch nicht auf Arbeitsuche befand, sich aber in das Bundesgebiet begab, um der Zwangsprostitution und durch den mit ihr nach Roma-Art verheirateten Gatten ausgeübten Gewalttätigkeiten zu entgehen.

Hier liegt eine besondere Härte entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII vor.

Der Antragstellerin war der Weg zurück zu den in ihrem Herkunftsstaat lebenden Kindern nicht zumutbar, weil ihr dort durch den Kindsvater Gewaltanwendung und Zwangsprostitution drohte.

Die Tatsache, dass ihr diese Rückreise als solche grundsätzlich möglich war und ihr zugemutet werden konnte, ändert nichts daran, dass von ihr dieses Verlassen des Bundesgebiets wegen erlittener körperlicher und seelischer Traumatisierung nicht verlang bar ist.

Hohe Priorität hat hier die körperliche Erholung und psychische Stabilisierung dieser Antragstellerin während einer Frist von mindestens drei Monaten (§ 25 Abs. 4a AufenthG in Verbindung mit § 59 Abs. 7 Satz 2 AufenthG): Ein Übergangszeitraum, für den Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, hier: Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XII) und bei Krankheit (§ 48 Satz 1 SGB XII), ungeschmälert zu bewilligen sind.

5.   Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbL

5.1 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 08.06.2020 – L 20 AY 40/19

§ 1 Abs. 3 AsylbLG findet keine Anwendung, wenn es um die Frage geht, ab wann die höheren Analogleistungen zu zahlen seien.

Orientierungshilfe (Redakteur)
1. Das die höheren Analogleistungen nach § 2 AsylbLG gleichwohl erst ab dem Ersten des Folgemonats nach Fristablauf zu gewähren sind, folgt der Senat nicht. Denn § 2 Abs. AsylbLG legt insofern den Zeitpunkt, ab dem ein Anspruch auf die (höheren) Analogleistungen besteht, bereits zweifelsfrei fest; einer Anwendung von § 1 Abs. 3 AsylbLG, wie von der Beklagten angenommen, bedarf es nicht (so aber Deibel in Deibel/Hohm, AsylbLG aktuell, § 2 Rn. 3, sowie ders. in Hohm, GK-AsylbLG, § 2 Rn. 25, Stand: Oktober 2018, der allerdings die Frage des Fristendes mit der Frage, wann die erhöhten Analogleistungen einzusetzen haben, gleichsetzt; a.A. Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 2 AsylbLG Rn. 13).

2. § 1 Abs. 3 AsylbLG bestimmt lediglich, dass die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats endet, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut regelt sie damit nur das Ende des Leistungsanspruchs nach dem AsylbLG als solchem; der Wortlaut erfasst hingegen nicht einen Übergang vom Leistungsbezug nach § 3 AsylbLG zu demjenigen nach § 2 AsylbLG innerhalb einer nach wie vor bestehenden Leistungsberechtigung. Betrifft m.a.W. § 1 Abs. 3 AsylbLG die grundsätzliche Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG, so regelt § 2 AsylbLG lediglich die Leistungsmodalitäten innerhalb einer (nach Maßgabe des § 1 AsylblG) gegebenen grundsätzlichen Leistungsberechtigung.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

5.2 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.04.2020 – L 8 AY 20/19 B ER

Kirchenasyl als rechtsmissbräuchliches Verhalten iSd § 2 Abs. 1 AsylbLG

Leitsatz (Juris)
1. Das Verhindern aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch die Inanspruchnahme von Kirchenasyl kann die Aufenthaltsdauer des Ausländers in Deutschland abstrakt-generell beeinflussen und damit ein rechtsmissbräuchliches Verhalten iS des § 2 Abs 1 AsylbLG darstellen. Etwas anderes kann in den Fällen gelten, in denen der Staat das Kirchenasyl nicht nur tatenlos hinnimmt, sondern auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und den Kirchen zur Feststellung von Härtefällen mit den Kichengemeinden kooperiert (faktische Legitimierung des Kirchenasyls).

2. Eine gebotene Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kann ergeben, dass die Inanspruchnahme von Kirchenasyl nicht unentschuldbar (sozialwidrig) ist (hier wegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung).

3. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten iSd § 2 Abs. 1 AsylbLG setzt voraus, dass der Ausländer das für den notwendigen Vorsatz erforderliche Bewusstsein hat, durch die Inanspruchnahme von Kirchenasyl gegen die Rechtsordnung zu verstoßen. An einem solchen Bewusstsein können im Einzelfall Zweifel bestehen, weil das Kirchenasyl in der Öffentlichkeit als zumindest staatlich akzeptiertes Recht der Kirche dargestellt wird.

Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de

Rechtstipp:
Vgl. LSG Hessen, Beschluss v. 04.06.2020 – L 4 AY 5/20 B ER – Offenes Kirchenasyl ist kein Rechtsmissbrauch, aA. wohl Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 28.05.2020 – L 19 AY 38/18 – Revision zugelassen – Nimmt ein nach dem AsylbLG Leistungsberechtigter Kirchenasyl in Anspruch, um den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu verhindern, begründet dies die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens iS von § 2 Abs. 1 AsylbLG.

5.3 – LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 15.06.2020 – L 9 AY 78/20 B ER

Einreise ins Bundesgebiet ist nicht pflichtwidrig

Leitsatz (Juris)
1. Eine Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG ist bei teleologischer Auslegung nur zulässig, wenn die Rückkehr in den anderen Mitgliedsstaat der EU, der internationalen Schutz gewährt, zumutbar bzw. der Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland pflichtwidrig ist.

2. Ist eine Entscheidung im Asylverfahren noch nicht rechtskräftig, kann der leistungsberechtigten Person der Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig nicht mit der Folge einer Leistungskürzung vorgeworfen werden.

3. Der Verbleib im Bundesgebiet bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Asylverfahren stellt keine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung des Aufenthaltes im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG dar.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Hinweis Gericht:
Ungeachtet der derzeitigen Ein- und Ausreisebeschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie sowie des Umstands, dass auch der Antragsgegner kein konkretes Fehlverhalten der Antragsteller benennt, sondern vielmehr auf die Verhältnisse bei Einreise abstellt, führt die oben beschriebene verfassungskonforme Auslegung der Regelung in § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG jedenfalls im Hinblick auf den noch nicht abschließend geklärten aufenthaltsrechtlichen Status zu einer Nichtanwendung dieser Leistungskürzung (so im vergleichbaren Fall auch SG Hamburg, Beschluss v. 8. Juli 2019, S 28 AY 48/19 ER).

6.   Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

6.1 – Ablehnung von Anträgen afghanischer Asylsuchender auf einstweiligen Rechtsschutz unter Hinweis auf die Berliner Weisungslage verfassungswidrig

Pressemitteilung Nr. 56/2020 vom 7. Juli 2020

Beschlüsse vom 10. Juni 2020 – 2 BvR 297/20, 2 BvR 11/20, 2 BvR 2389/18

Quelle: www.bundesverfassungsgericht.de

6.2 – Unverhältnismäßige Sanktionen? von Prof. Dr. Ernst Wilhelm Luthe, Braunschweig/Wolfenbüttel – Editorial SGb 07/2020,1

SGb 07.20 I Editorial

Prof. Dr. Ernst Wilhelm Luthe, Braunschweig/Wolfenbüttel

Unverhältnismäßige Sanktionen?
Mit seiner Entscheidung vom 5.11.2019 (1 BvL 7/16) hat das Bundesverfassungsgericht die Sanktionsregelungen im SGB II aufgehoben, insofern als Sanktion bislang auch ein gänzlicher Leistungsentzug möglich gewesen ist. Leistungseinschränkungen aufgrund des Nachranggrundsatzes und mangelnder Mitwirkung werden jedoch weiterhin als vereinbar mit dem verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Existenzsicherung angesehen ebenso wie verhältnismäßige Sanktionen (wohl in Höhe von max. 30 % der Regelleistung) zur Durchsetzung verhältnismäßiger Pflichten. Die Argumentation des Gerichts ist gewöhnungsbedürftig:

weiter: www.diesozialgerichtsbarkeit.de

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker