Sozialgericht Kassel – Beschluss vom 13.07.2020 – Az.: S 12 AY 20/20 ER

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

xxx,

Antragsteller,

Prozessbevollm.:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,
 

gegen

Stadt Kassel, vertreten durch den Magistrat Rechtsamt,
Rathaus, 34117 Kassel,

Antragsgegnerin,

hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Kassel am 13. Juli 2020 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht xxx, beschlossen:


  1. Auf den am 24.06.2020 beim Sozialgericht Kassel eingegangen Antrag des in einer Gemeinschaftsunterkunft lebenden und von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehenden Antragstellers, wird die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller ab 24.06.2020 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache, dem Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 22.06.2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.06.2020 (Az.: 5014012285693), bei Zurückweisung des Widerspruchs und anschließender fristgerechter Klageerhebung gegen den insoweit zu erteilenden Widerspruchsbescheid auch darüber hinaus, längstens jedoch bis zur Entscheidung im ersten Rechtszug und solange der Antragsteller in einer Gemeinschaftsunterkunft lebend von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem AsylbLG erhält, diese Leistungen statt nach der Regelbedarfsstufe 2 auf der Grundlage der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren.

  2. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die notwendigen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

GRÜNDE

Der zulässige Antrag ist im entschiedenen Umfang aus den Gründen des Vorbringens des Antragstellers, der von ihm zitierten sozialgerichtlichen Rechtsprechung und den Hinweisen des Gerichts vom 3. Juli 2020 und der dort zitierten weiteren sozialgerichtlichen Rechtsprechung auf der Grundlage der von der erkennenden Kammer hier zu treffenden Abwägungsentscheidung im entschiedenen Umfang begründet.

Auf der Grundlage der vom Antragsteller zitierten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an Inhalt und Umfang existenzsichernder Leistungen sowie zur Festlegung eines menschenwürdigen Existenzminimums, die vom Antragsteller zitierte Stellungnahme des Deutschen Caritasverbandes zum Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 29. März 2019 und über die von ihm zitierte sozialgerichtliche Rechtsprechung (u.a. Sozialgericht Landshut, Beschluss vom 24. Oktober 2019, S 11 AY 64/19 ER; Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 9. Juni 2020, S 25 AY 21/20 ER) hinaus, bestehen insoweit u.a. auch mit dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (Beschlüsse vom 11. Mia 2020, L 9 AY 22/19 B ER und vom 10. Juni 2020, L 9 AY 22/19 B ER, juris) erhebliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in § 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchst b und § 3a Abs. 2 Nr. 2 Buchst b AsylbLG geregelten Bedarfsstufen für erwachsene Leistungsberechtigte ohne Partner, die in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftseinkünften oder vergleichbaren Unterkünften untergebracht sind. Insoweit gebietet mit dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern eine verfassungskonforme Auslegung der Norm, dass als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die tatsächliche und nachweisbare gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in der Sammelunterkunft Untergebrachten vorausgesetzt werde, wofür die objektive Beweislast (und im Eilverfahren die Darlegungslast) beim Leistungsträger liege.

Geteilt werden die verfassungsrechtlichen Bedenken mit einem daraus resultierenden höheren Leistungsanspruch zumindest im einstweiligen Rechtsschutz dann neben dem Sozialgericht Landshut u.a. auch vom Sozialgericht Frankfurt, Beschluss vom 14. Januar 2020, S 30 AY 26/19 ER, juris, vom Sozialgericht Freiburg (Breisgau), Beschlüsse vom 3. Dezember 2019, S 9 AY 4605/19 ER, juris und vom 20. Januar 2020, S 7 AY 5235/19 ER, juris). Auch mit dem Sozialgericht München (Beschluss vom 10. Februar 2020, S 42 AY 82/19 ER) wirft die gesetzgeberische Konstruktion des § 3a Abs. 1 Nr. 2 b), Abs. 2 Nr. 2 b) AsylbLG insoweit diverse schwierige und ungeklärte verfassungsrechtliche Fragestellungen auf. Leistungsunterschiede zwischen Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG und dem SGB XII seien dabei nur gerechtfertigt, wenn und soweit die Bedarfslagen der beiden Gruppen in einem inhaltlich transparenten Verfahren sachgerecht ermittelt worden seien, wobei es hier an einer entsprechenden Erhebung der Verbrauchsausgaben von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG fehle. Ohne eine solche erscheine die pauschale Annahme des Gesetzgebers, dass regelmäßig einander fremde Personen gemeinsam wie Ehegatten oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wirtschaften würden, nicht haltbar. Denn Synergieeffekte könnten zum Teil bereits dann nicht erzielt werden, wenn für andere Mitbewohner Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG festgestellt worden seien oder Leistungen mit geringeren Regelbedarfsstufen gewährt würden. Hinzu komme, dass in einer Gemeinschaftsunterkunft regelmäßig einander fremde Personen aus unterschiedlichen Nationen und Kulturkreisen untergebracht seien. Insoweit liegt nahe, dass bei generell knapp bemessenen Leistungen nach dem AsylbLG kein besonderes Nähe- und Vertrauensverhältnis untereinander herrsche, welches einem gemeinsamen Wirtschaften in der Regel zugrunde liegen werde.

Mit dem Sozialgericht Berlin (Beschluss vom 19. Mai 2020, S 90 AY 57/20 ER, juris), sind die Vorschriften der § 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchst b und Abs. 2 Nr. 2 Buchst b AsylbLG während der Geltung der Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie (SARS-CoV-2-EindmaßnV; juris: CoronaVV BE 3) darüber hinaus verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die zumutbare gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in der Sammelunterkunft Untergebrachten voraussetzen. Sei dies nicht der Fall, seien dem Leistungsberechtigten Leistungen in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren.

All dies nach eigener Prüfung auch mit der erkennenden Kammer mit der Folge, dass jedenfalls im Rahmen einer Folgenabwägung die Antragsgegnerin verpflichtet ist, dem Antragsteller ab 24. Juni 2020 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache, dem Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 22.06.2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Juni 2020 (Az.: 5014012285693), bei Zurückweisung des Widerspruchs und anschließender fristgerechter Klageerhebung gegen den insoweit zu erteilen-den Widerspruchsbescheid auch darüber hinaus, längstens jedoch bis zur Entscheidung im ersten Rechtszug und solange der Antragsteller in einer Gemeinschaftsunterkunft lebend von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem AsylbLG erhält, diese Leistungen statt nach der Regelbedarfsstufe 2 auf der Grundlage der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren.

Insoweit gilt auch hier:

Bis 1. Januar 2002 leitete sich die Berechtigung der Sozialgerichte zum Erlass Einstweiliger Anordnungen in anderen als den ausdrücklich im SGG normierten Fällen unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ab (vgl. BVerfGE 46, S. 166). Einstweilige Anordnungen durften dabei aber grundsätzlich die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen. Nur ausnahmsweise konnte es im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn anders ein Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für den Antragsteller unzumutbar gewesen wäre.

Voraussetzung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war insoweit, dass dem Betroffenen schwere und unzumutbare, auf anderem Wege nicht abwendbare Nachteile drohten, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich nicht mehr oder nur noch teilweise in der Lage gewesen wäre. Dies galt zumindest bei so genannten “Vornahmesachen”, d.h. bei Verfahren, bei denen sich der Bürger gegen die Unterlassung oder Ablehnung einer beantragten Amtshandlung wandte. Gleiches galt jedoch auch für die so genannten “Anfechtungssachen”, bei denen der Bürger geltend machte, durch die öffentliche Gewalt mittels einer belastenden Maßnahme in seinen Rechten verletzt zu sein. Danach konnte vorläufiger Rechtsschutz in “Anfechtungssachen” entsprechend dem Grundgedanken des § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach der Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich dann gewährt werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestanden, d.h., wenn der Erfolg des Rechtsstreites in der Hauptsache, d.h. in einem sich an schließenden Klageverfahren, zumindest ebenso wahrscheinlich war wie der Misserfolg und wenn die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes für den Antragsteller eine unbillige, nicht überwiegend durch öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge gehabt hätte (vgl. hierzu Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 9. März 2000, L 1 KR 226/00 ER, das insoweit neben den Erfolgsaussichten in der Hauptsache das Vorliegen erheblicher Nachteile forderte, die ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar machten). Darüber hinaus war in “Vornahmesachen” entsprechend § 123 VwGO auf die Gefahr abzustellen, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Des Weiteren waren einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erschien (vgl. weiter grundsätzlich Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 29. Juli 1987, L 8 Kr 362/87 A mit zahlreichen weiteren Nachweisen und Beschluss vom 11. November 1992, L 6 Ar 461/92 A in info-also 1993, S. 59 ff.; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 1990, L 3 S 42/90 in info-also 1991, S. 74 ff.; Meyer-Ladewig, SGG, § 97 Rdnr. 20 ff.; Timme, Der einstweilige Rechtsschutz in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte, NZS, 1992, 91 ff.).

Seit 2. Januar 2002 ist der einstweilige Rechtsschutz ausdrücklich im SGG normiert, wobei die vorstehenden Grundsätze weiterhin Beachtung finden.

Insoweit regelt § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG zunächst, dass Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, was nach Satz 2 auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung gilt. Nach Abs. 2 Nr. 1 entfällt die aufschiebende Wirkung jedoch bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Ebenso entfällt die aufschiebende Wirkung z.B. nach Nr. 3 für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen.

Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache sodann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen. Nach Satz 1 Nr. 2 kann das Gericht darüber hinaus in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, ganz oder teilweise anordnen sowie nach Nr. 3 in den Fällen des § 86 a Abs. 3 SGG die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht nach § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wobei nach Satz 3 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Auflagen versehen oder befristet werden kann und darüber hinaus nach Satz 4 das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben kann. Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind dabei nach Satz 2 auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach § 86 b Abs. 4 SGG entscheidet das Gericht sodann durch Beschluss.

Hinsichtlich der Begründetheit des Antrages des Antragstellers als sogenannter Vornahmesache bzw. Regelungsanordnung ist auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen danach allein auf § 86 b Abs. 2 SGG abzustellen.

Bei der Entscheidung ist also in erster Linie auf die Aussichten im Hauptverfahren abzustellen. Ist eine Klage offensichtlich begründet, wird die Anordnung in der Regel erlassen, ist sie offensichtlich unbegründet, wird sie in der Regel abgelehnt.

Liegen schließlich beide Voraussetzungen nicht offensichtlich vor, ist darüber hinaus im Rahmen des Ermessens eine Interessenabwägung durchzuführen. Dabei müssen in Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz die Gerichte bei der Auslegung der anzuwendenden Vorschriften der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Anforderungen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung tragen und insbesondere die Folgen der Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes berücksichtigen. Je schwerer die Belastungen hieraus wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung zurückgestellt werden. Insoweit reicht es in diesen Fällen aus, dass bei einer überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage Gründe dafürsprechen, dass ein Anspruch auf Gewährung der begehrten Leistung besteht (Anordnungsanspruch).

Dies deshalb, weil mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) u.a. vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02 und vom 19. März 2004, 1 BvR 131/04, das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechts-position umso weniger zurückgestellt werden darf, je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt insoweit auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; 94, 166 <216>). Die Gerichte sind, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientieren, in solchen Fällen gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gehalten, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen. Dies bedeutet auch, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen muss, wenn dazu Anlass besteht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 25. Juli 1996, NVwZ 1997, Seite 479).

Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen mit dem Hessischen Landessozialgericht (Beschluss vom 21. März 2007, L 7 AY 14/06 ER, mzwN) sodann aber auch nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Dies deshalb, weil Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System bilden.

Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, wobei diese regelmäßig dann zugunsten des Bürgers ausfällt, wenn dessen grundgesetzlich aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot herzuleitender Anspruch auf Führung eines menschenwürdigen Lebens gefährdet wäre. Insoweit sind grundrechtliche Belange eines Antragstellers umfassend in der Abwägung zu berücksichtigen. Insbesondere bei Ansprüchen, die z.B. darauf gerichtet sind, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip) ist ein nur möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch, vor allem wenn er eine für die soziokulturelle Teilhabe unverzichtbare Leistungshöhe erreicht und für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum zu gewähren ist, in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären lässt. Denn im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung hat dann regelmäßig das Interesse des Leistungsträgers ungerechtfertigte Leistungen zu vermeiden gegenüber der Sicherstellung des ausschließlich gegenwärtig für den Antragsteller verwirklichbaren soziokulturellen Existenzminimums zurückzutreten (vgl. u.a. Hessisches Landessozialgericht, Beschlüsse vom 27. Juli 2005, L 7 AS 18/05 ER und vom 19. Juni 2008, L 7 AS 32/08 B ER).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hier im entschiedenen Umfang vor. Insoweit macht sich die Kammer die vom Antragsteller aufgezeigten o.a. verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschriften der § 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchst b und Abs. 2 Nr. 2 Buchst b AsylbLG zu eigen.

Insoweit ist auch zur Überzeugung der Kammer mit dem Sozialgericht Frankfurt (Beschluss vom 14. Januar 2020) einerseits zu befürchten, dass infolge der geringeren Leistungshöhe nach der Regelbedarfsstufe 2 das durch das Grundrecht in Art. 1 Abs. 1 GG geschützte soziokulturelle/menschenwürdige Existenzminimum des Antragstellers, welches diesen auch in seiner Eigenschaft als Asylbewerber einschließt, nicht gedeckt ist. Andererseits liegt eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG nahe, weil gewichtige Gründe dafürsprechen, dass die Bedarfslage der Bewohner von Sammelunterkünften bzw. Gemeinschaftsunterkünften i.S.v. § 53 Abs. 1 AsylG mit derjenigen von Lebenspartnern oder Partnern in eheähnlichen Lebensgemeinschaften nicht vergleichbar ist und somit ungleiche Sachverhalte vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG gleichbehandelt werden. Nach der vorgenannten Vorschrift findet § 28 SGB XII in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 SGB XII auf Leistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 S. 1 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Abs. 1 des AsylG oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Abs. 1 des AsylG für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird (Nr. 1). Daraus folgte für den allein stehenden Antragsteller, dass er im Hinblick auf die bei ihm in Ansatz zu bringende Regelbedarfsstufe 2 wie ein Partner in einer ehelichen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft behandelt wird, obwohl sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, dass Feststellungen zu dem spezifischen Bedarf von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, die in Sammelunterkünften oder Gemeinschaftsunterkünften wohnen, der gesetzlichen Neuregelung gar nicht vorausgegangen waren, sondern sich der Gesetzgeber damit begnügt hat, davon auszugehen, dass eine Gemeinschaftsunterbringung für die Bewohner solcher Unterkünfte ebensolche Einspareffekte zur Folge habe wie dies im Paarhaushalten der Fall sei.

Die durchzuführende Interessen- und Folgenabwägung führt insoweit mit den weiteren o.a. Ausführungen hierzu also dazu, den Interessen des Antragstellers an der Sicherstellung seines Existenzminimums unter Beachtung des Gebots der Menschenwürde höheres Gewicht einzuräumen als den fiskalischen Interessen der Antragsgegnerin an der Vermeidung gegebenenfalls zu Unrecht erfolgter Leistungsgewährung. Dies umso mehr, als die jedenfalls nach Aktenlage nach wie vor desolate gesundheitliche Situation des Antragstellers ein gemeinsames Wirtschaften, nicht nur, sondern erst Recht in der derzeitigen gesamtgesellschaftlichen Lage, verbieten dürfte und die o.a. Wirtschaftlichkeitserwägungen auch schon von daher leerlaufen. Dass der Antragsteller mit der Antragsgegnerin seiner gesundheitlichen Situation selbst Rechnung tragend, untergebracht sei, ändert hieran nichts. Die o.a. Vermutungsregelung wäre jedenfalls gerade auch insoweit bereits widerlegt, erst Recht, wenn der Antragsteller eigenen Angaben zufolge zwar in einer Sammelunterkunft lebe, er aber ein Einzelzimmer, einen eigenen Zugang in den Hof nach draußen und eine eigene Toilette/Dusche habe sowie die Küche für sich alleine nutze, mithin auch zur Überzeugung der Kammer keine Synergieeffekte bestehen, die eine Bewilligung lediglich der Regelbedarfsstufe 2 begründen könnten.

Nach alledem muss mit dem Antragsteller also davon ausgegangen werden, dass sein verfassungsrechtlich garantiertes Existenzminimum aktuell nicht mehr gesichert ist, wobei, stehen existenzsichernde Leistungen nicht zur Verfügung, mit den weiteren o.a. Ausführungen auch regelmäßig vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Sinne von § 86 Abs. 2 S. 2 SGG auszugehen ist.

Dem Antrag war somit insgesamt stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt § 193 SGG.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.