Tacheles Rechtsprechungsticker KW 30/2020

1.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 04.06.2020 – L 7 AS 1877/19

Bei der Feldmessfahrt handelte es sich um eine Klassenfahrt iSd § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II.

Orientierungshilfe (Redakteur)
1. Der Begriff der Klassenfahrt ist gesetzlich nicht definiert. Allgemein wird unter Zugrundelegung des Wortlauts und der gesetzlichen Intention als erforderlich angesehen, dass es um Fahrten geht, die in der Organisationshoheit der Schule und im Klassen- bzw. Kursverband durchgeführt werden (vgl. LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 20.11.2019 – L 2 AS 154/19). Dies ist bei der Feldmessfahrt unstreitig der Fall. Weitere Vorgaben für den Begriff der Klassenfahrt macht das SGB II nicht.

2. Die Feldmessfahrt hält sich als Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen iSd § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II.

3. Findet die Fahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen statt und sieht das Schulrecht – wie hier – keine Kostenobergrenze vor, so hat der Leistungsträger die tatsächlichen Kosten ohne Beschränkung auf einen Höchstbetrag zu übernehmen (vgl. BSG Urteile vom 22.11.2011 – B 4 AS 204/10 R und vom 13.11.2008 – B 14 AS 36/07 R).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp:
vgl. LSG NRW, Urt. v. 04.06.2020 – L 7 AS 1992/19 – zur Kunstbetrachtungsfahrt

Bei der Kunstbetrachtungsfahrt handelte es sich um eine Klassenfahrt iSd § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – SG Mannheim, Urt. v. 24.10.2019 – S 3 AS 2672/19

Kostenübernahme für Anschaffung eines Computers für Schule als Mehrbedarf in Höhe von maximal 300 Euro

Das SG Mannheim hat entschieden, dass ein Grundsicherungsempfänger, der die Oberstufe eines Gymnasiums besucht, Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Computers oder Laptops als Mehrbedarf hat.

Kurzfassung:
Nach Auffassung des Sozialgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf Leistungen für die Anschaffung zur Erfüllung der schulischen Anforderungen nach § 21 Abs. 6 SGB II analog zu. Ein direkter Anspruch aus dieser Norm scheitere jedoch daran, dass es sich bei den Kosten nicht um einen laufenden Bedarf handele. Die Ausstattung eines Schülers der gymnasialen Oberstufe mit einem solchen elektronischen Gerät gehöre bei Leistungsempfängern nach dem SGB II zu dem von staatlicher Seite zu gewährenden Existenzminimum. Allerdings bestehe im Normengefüge des SGB II eine planwidrige Regelungslücke, deren Schließung eine analoge Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II notwendig mache. Aus keiner der Anspruchsgrundlagen des SGB II ergebe sich ein direkter Anspruch des Klägers auf Gewährung der Kosten. Sie seien nicht hinreichend vom Regelbedarf umfasst und könnten nicht durch Ansparungen aus diesem bestritten werden. Die Kosten werden nicht durch die sog. “Schulbedarfspauschale” nach § 28 Abs. 3 SGB II gedeckt. Ausweislich der Gesetzesbegründung diene diese (bislang 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres, 100 Euro und 30 Euro seit 01.08.2019) insbesondere dem Erwerb von Gegenständen zur persönlichen Ausstattung für die Schule (z.B. Schulranzen, Turnzeug, Turnbeutel) sowie für Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterial (z.B. Füller, Stifte, Hefte, Papier, Zirkel, Taschenrechner, Geodreieck).

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des SG Mannheim v. 23.07.2020

2.2 – Sozialgericht Aachen, Urt. v. 13.05.2019 – S 7 AS 918/18

Orientierungshilfe (Redakteur)
Zur Beurteilung der Frage, ob die Ehegatten nicht dauerhaft getrennt leben, hier verneinend.

Hinweis Gericht:
Zur Beurteilung der Frage, ob die Ehegatten nicht dauerhaft getrennt leben, sind die familienrechtlichen Grundsätze zum Gegenbegriff Getrenntleben (vgl. § 1567 Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)) heranzuziehen (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18. Februar 2010 – B 4 AS 49/09 R – juris Rn. 13). Ein dauerhaftes Getrenntleben ist anzunehmen, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen (Gerenkamp in: Mergler/Zink, Hdb. Grundsicherung – Teil I, SGB II, § 7 Rn. 29) davon auszugehen ist, dass eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben worden ist (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. September 1971 – V C 115.70 – juris). Das Getrenntleben kann dabei grundsätzlich auch in der ehelichen Wohnung vollzogen werden (vgl. § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB). Leben die Ehegatten dort weiterhin zusammen, so bedarf es jedoch einer vertieften Prüfung, ob die Eheleute tatsächlich getrennt leben. Es sei dahingestellt, ob in jedem Fall getrennte Räume genutzt werden müssen (So Wolff-Dellen in: Löns/Herold-Tews, SGB II, § 7 Rn. 26). Erforderlich ist jedenfalls eine Trennung der wesentlichen ökonomischen Gemeinsamkeiten und der nach außen erkennbare Wille mindestens eines der Ehegatten, mit dem anderen Ehegatten nicht mehr zusammenleben zu wollen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 23. November 1962 – IV ZR 134/62). Die Aufhebung allein der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere durch getrenntes Schlafen und getrenntes Essen, reicht insoweit regelmäßig nicht aus (Gerenkamp in: Mergler/Zink, Hdb. Grundsicherung – Teil I, SGB II, § 7 Rn. 29; Wolf-Dellen in: Löns/Herold-Tews, SGB II, § 7 Rn. 26; Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Urteil vom 04. November 1987 – 4 B 352/87 – FEVS 37, 324 zu § 11 BSHG.). Zweifel an einem Getrenntleben sind insbesondere immer dann angebracht, wenn die Verheirateten nach Ablauf der Trennungszeit (§ 1566 BGB) immer noch zusammenleben, ohne dass das Scheidungsverfahren ernsthaft betrieben wird (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Februar 2013 – L 15 AS 139/09 – juris; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB II, § 7 Rn. 191). Dabei wird nach § 1566 Abs. 1 BGB unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt und darüber hinaus nach Abs. 2 der Norm auch, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.3 – Sozialgericht Magdeburg, Urt. v. 09.07.2020 – S 14 AS 720/19 WA

Orientierungshilfe (Redakteur)
1. Zur Frage, ob und inwieweit bei der Datenermittlung für das schlüssige Konzept eine Altersbegrenzung der verwendeten Bestandsmietverträge anzuwenden ist und ob und inwieweit die verwendeten Datensätze die Vermieterstruktur innerhalb des Vergleichsraums widerspiegeln müssen.

2. Das Konzept des Beklagten ist allerdings unschlüssig, da die verwendeten Datensätze zum einen nicht repräsentativ sind und zum anderen auch nicht geeignet sind, Rückschlüsse auf die abgeleiteten Angemessenheitswerte zu ziehen.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Hinweis: S. dazu:
Falschberatung bei Mietobergrenzen auch im Jobcenter und Märkischen Kreis
Analyse & Konzepte scheitert auch mit Nachbesserungen vor Gericht, ein Beitrag von Ulrich Wockelmann

weiter: www.lokalkompass.de

S. a. dazu Leitsatz (Juris)
1. Soweit bei der Datenerhebung für ein schlüssiges Konzept Bestandsmietverträge herangezogen werden, ist in Anlehnung an die gesetzlichen Regelungen zum Mietspiegel jedenfalls bis zum 31.12.2019 eine Verwendung derjenigen Datensätze ausgeschlossen, bei denen der Mietvertrag länger als vier Jahre vor der Datenerhebung abgeschlossen worden ist oder nicht zumindest eine Anpassung der Miethöhe in diesem Zeitraum stattgefunden hat.

2. Die Vermieterstruktur des Vergleichsraums muss sich bei den verwendeten Datensätzen der Bestandsmietverträge widerspiegeln. Soll dies ausgeschlossen werden, muss zumindest durch eine ausreichende Stichprobe der unterrepräsentierten Vermietergruppe belegt werden, dass kein statistisch signifikanter Unterschied zu den überrepräsentativ erhobenen Mietdaten besteht.

3. In einem schlüssigen Konzept, bei dem nicht der Spannenoberwert der erhobenen Daten herangezogen wird, muss sichergestellt und dargelegt werden, dass keine unverhältnismäßig vielen Mietdaten von Leistungsempfängern enthalten sind, um Zirkelschlüsse zu vermeiden.

3.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

3.1 – Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 26.06.2020 – L 7 AL 60/19

Leitsatz (Juris)
1. Beim Vorliegen einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens und einer zum Zeitpunkt der ersten BAB-Antragstellung negativen Prognose zur Erwartung eines dauerhaften und rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland kommen Leistungen der BAB an Ausländer nicht in Betracht.

2. Maßgeblich für die Prognose ist zunächst, ob sich eine positive Bleibeperspektive schon aus der für das Herkunftsland des Antragstellers zu ermittelnden Gesamtschutzquote ergibt. Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen, ob eine Einzelfallbetrachtung ein anderes Ergebnis rechtfertigt.

3. Allein die ungewisse Erwartung, dass nach Abschluss des Asylverfahrens eine Duldung bis zur Beendigung der Berufsausbildung nach § 60a AufenthG und daran anschließend für eine Beschäftigung für weitere zwei Jahre eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG erteilt werden könnte, führt nicht zu einer positiven Prognose.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

4.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 – SG Mannheim, Urt. v. 04.06.2019 – S 2 SO 184/18

Sozialhilfe: Volle Kostenübernahme auch bei unangemessen hohen Wohnungskosten

Das SG Mannheim hat entschieden, dass der Sozialhilfeträger auch objektiv unangemessene Unterkunftskosten vollständig übernehmen muss, wenn eine Kostensenkung nicht möglich ist.

Kurzfassung:
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist die Wohnung zwar nach den vorliegenden statistischen Erhebungen zu teuer. Den betagten Klägern sei es jedoch nachvollziehbar nicht möglich, ohne Hilfe eine entsprechende Wohnung zu finden. Hilfestellung, etwa in Form von Übernahme von Maklerkosten, hatte der Beklagte nicht angeboten. Auch sei zweifelhaft, ob eine günstigere Wohnung, die den angesichts der Gehbehinderung der Klägerin speziellen Erfordernissen entspreche, verfügbar sei.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des SG Mannheim v. 23.07.2020

4.2 – SG Mannheim, Urt. v. 04.02.2020 – S 9 SO 1824/19

Sportrollstuhl für Erwachsenen als Eingliederungshilfe
Das SG Mannheim hat entschieden, dass der Sozialhilfeträger verpflichtet ist, einen Querschnittsgelähmten mit einem Sportrollstuhl zu versorgen, damit dieser an Vereinssport teilnehmen kann.

Kurzfassung:
Nach Auffassung des Sozialgerichts gehört es zu den Aufgaben der Eingliederungshilfe, den Kläger in die Lage zu versetzen, am Vereinssport teilnehmen zu können. Denn sportliche Betätigung in der Gemeinschaft eines Vereins gehöre in der Bundesrepublik Deutschland zum normalen gesellschaftlichen Leben und diene somit dem Leben in der Gemeinschaft. Es handele sich daher um eine sozialadäquate Form der Freizeitgestaltung, die in besonderer Weise geeignet sei, die Inklusion zu fördern und Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen. Der Nachrang der Eingliederungshilfe stehe nicht entgegen. Denn die Hilfsmittelversorgung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung erstrecke sich nur auf die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens. Insoweit sei anerkannt, dass dies bei Hilfsmitteln zum Ausgleich von Mobilitätsdefiziten bei Erwachsenen nur Wege oder Distanzen miteinschließe, welche üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Lediglich bei Kindern und Jugendlichen umfasse die krankenversicherungsrechtliche Hilfsmittelversorgung auch weitergehende sportliche oder gesellschaftliche Aktivitäten.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des SG Mannheim v. 23.07.2020

5.   Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbL

5.1 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 02.07.2020 – L 8 AY 37/20 B ER

Sozialgerichtliches Verfahren – einstweiliger Rechtsschutz – Regelungsanordnung – Zuweisung einer anderen Unterkunft – Anordnungsanspruch – Asylbewerberleistung – Grund- bzw Analogleistung – Unterkunft und Heizung – gesonderte Erbringung als Geld- oder Sachleistung – Auswahlermessen der Behörde – Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Unterbringung in adäquatem Wohnraum – Verpflichtung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts

Zuweisung einer Unterkunft für Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG

Orientierungshilfe (Redakteur)
Ablehnungsentscheidung des Antragsgegners ist ermessensfehlerhaft, weil sie sich in der Begründung in erster Linie auf die Notwendigkeit des Umzuges aus medizinischen Gründen stützt und die Umstände des Einzelfalles nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigt (z.B. ggf. noch bestehende Wohnsitzauflagen, familiäre und pflegerische Gründe, die bisherige und voraussichtliche Aufenthaltsdauer der Antragstellerin und ihrer Familie in Deutschland und einen Kostenvergleich alternativer Unterkünfte).

Leitsatz (Juris)
1. Eine einstweilige Anordnung nach § 86 Abs 2 SGG kann auch über Leistungen ergehen, die eine Ermessensentscheidung der Behörde voraussetzen; unter Umständen kann die Behörde auch zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet werden.

2. § 3 Abs. 3 Satz 3 AsylbLG ermächtigt die Leistungsbehörde, die Bedarfe für Unterkunft und Heizung als Geld- oder Sachleistung zu decken, wobei beide Leistungsformen gleichberechtigt nebeneinanderstehen. Auch wenn grundsätzlich kein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft besteht, vermittelt § 3 Abs. 3 Satz 3 AsylbLG zumindest einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Unterbringung in adäquatem Wohnraum. Die Ermessensentscheidung hat die Umstände des Einzelfalls, die besondere Situation eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland und die Besonderheiten des AsylbLG zu berücksichtigen.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

5.2 – Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 20/20 ER vom 13.07.2020

Normen § 3a Abs. 1 Nr. 2 b), Abs. 2 Nr. 2 b) AsylbLG – Schlagworte: Regelbedarfsstufe 2 in Sammelunterkünften, Covid-19-Pandemie

Leitsatz (Redakteur)
Es bestehen erhebliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in § 3a Abs.1 Nr. 2 Buchstabe a) und § 3a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) Asylbewerberleistungsgesetz geregelten Bedarfsstufen für erwachsene Leistungsberechtigte ohne Partner, die in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftseinkünften oder vergleichbaren Unterkünften untergebracht sind.

Orientierungshilfe (Redakteur)
Regelbedarfsstufe 1 in Sammelunterkünften, denn

“1. Auf der Grundlage der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an Inhalt und Umfang existenzsichernder Leistungen sowie zur Festlegung eines menschenwürdigen Existenzminimums, die vom Antragsteller zitierte Stellungnahme des Deutschen Caritasverbandes zum Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 29. März 2019 und über die von ihm zitierte sozialgerichtliche Rechtsprechung (u.a. Sozialgericht Landshut, Beschluss vom 24. Oktober 2019, S 11 AY 64/19 ER; Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 9. Juni 2020, S 25 AY 21/20 ER) hinaus, bestehen insoweit u.a. auch mit dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (Beschlüsse vom 11. Mia 2020, L 9 AY 22/19 B ER und vom 10. Juni 2020, L 9 AY 22/19 B ER, juris) erhebliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in § 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchst b und § 3a Abs. 2 Nr. 2 Buchst b AsylbLG geregelten Bedarfsstufen für erwachsene Leistungsberechtigte ohne Partner, die in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftseinkünften oder vergleichbaren Unterkünften untergebracht sind.

2. Geteilt werden die verfassungsrechtlichen Bedenken mit einem daraus resultierenden höheren Leistungsanspruch zumindest im einstweiligen Rechtsschutz dann neben dem Sozialgericht Landshut u.a. auch vom Sozialgericht Frankfurt, Beschluss vom 14. Januar 2020, S 30 AY 26/19 ER, juris, vom Sozialgericht Freiburg (Breisgau), Beschlüsse vom 3. Dezember 2019, S 9 AY 4605/19 ER, juris und vom 20. Januar 2020, S 7 AY 5235/19 ER, juris). Auch mit dem Sozialgericht München (Beschluss vom 10. Februar 2020, S 42 AY 82/19 ER) wirft die gesetzgeberische Konstruktion des § 3a Abs. 1 Nr. 2 b), Abs. 2 Nr. 2 b) AsylbLG insoweit diverse schwierige und ungeklärte verfassungsrechtliche Fragestellungen auf.

3. Mit dem Sozialgericht Berlin (Beschluss vom 19. Mai 2020, S 90 AY 57/20 ER, juris), sind die Vorschriften der § 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchst b und Abs. 2 Nr. 2 Buchst b AsylbLG während der Geltung der Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie (SARS-CoV-2-EindmaßnV; juris: CoronaVV BE 3) darüber hinaus verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die zumutbare gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in der Sammelunterkunft Untergebrachten voraussetzen. Sei dies nicht der Fall, seien dem Leistungsberechtigten Leistungen in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren. “

Quelle: www.anwaltskanzlei-adam.de

5.3 – SG Bremen, Beschluss v. 03.07.2020 – S 39 AY 55/20 ER

Anspruch auf Regelbedarfsstufe 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft

Orientierungshilfe (RA Jan Sürig, Bremen)
„Die Kammer teilt die in der Rechtsprechung und der Literatur geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der vom Gesetzgeber in § 3a AsyIbLG geregelten neuen besonderen Bedarfsstufe für erwachsene Leistungsberechtigte, die in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder vergleichbaren Unterkünften untergebracht sind.”

Rechtstipp Redakteur:
ebenso ganz aktuell
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 15.07.2020 – L 9 AY 79/20 B ER; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.Juni 2020 -L 9 AY 22/19 B ER; SG Kassel Kassel, Beschluss v. 13.07.2020 – S 12 AY 20/20 ER; SG Bremen, Beschluss v. 03.07.2020 – S 39 AY 55/20 ER; SG Oldenburg, Beschluss v. 09.06.2020 – S 25 AY 21/20 ER; SG Aurich, Beschluss v. 05.06.2020 – S 23 AY 13/20 ER; Sächsisches Landessozialgericht. Beschluss vom 23.03.2020 zu dem Az.: L 8 AY 4/20 B ER

Diese Regelung wird von diversen deutschen Sozialgerichten in Eilverfahren bereits ohne die Auswirkungen des Covid-19-Virus für verfassungswidrig gehalten (vgl.: SG Landshut, Beschlüsse v. 24.10.2019 – S 11 AY 64/19 ER und v. 28.01.2020 – S 11 AY 3/20 ER und v. v. 23.01.2020 – S 11 AY 79/19 ER; SG Hannover, Beschluss v. 20.12.2019 – S 53 AY 107/19 ER; SG Leipzig, Beschluss v. 08.01.2020 – S 10 AY 40/19; SG Darmstadt, Beschluss v. 14.01.2020 – S 17 SO 191/19 ER; SG Frankfurt/Main, Beschluss v. 14.01.2020 – S 30 AY 26/19 ER; SG Freiburg, Beschlüsse v. 20.01.2020 – S 7 AY 5235/19 ER und v. 03.12.2019 – S 9 AY 4605/19 ER; SG Dresden, Beschluss v. 04.02.2020 – S 20 AY 86/19 ER; SG München, richterlicher Hinweis v. 31.01.2020 – S 42 AY 4/20 ER und Beschluss v. 10.02.2020 – S 42 AY 82/19 ER).

Jetzt zum Volltext: sozialgerichtsbarkeit.de

6.   Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

6.1 – Hier die aktualisierte Rechtsprechungsübersicht mit den (halbwegs) positiven Entscheidungen der Sozialgerichte zu Leistungsansprüchen von Unionsbürger*innen nach SGB II bzw. XII:

www.einwanderer.net

6.2 – „In unserem reichen Land unfassbar“

Ein Fünftel aller Kinder lebt in Armut

2,8 Millionen Heranwachsende in Deutschland sind von Kinderarmut betroffen. Eine Analyse warnt vor einer Verschärfung infolge der Corona-Krise

weiter: www.tagesspiegel.de oder Kinderarmut in Deutschland „Kinder ohne Lebensmut lassen sich nicht bilden“

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker