Sozialgericht Hildesheim – Urteil vom 14.07.2020 – Az.: S 38 AS 1417/17

URTEIL

In dem Rechtsstreit

xxx,

— Klägerin —

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Landkreis Göttingen, vertreten durch den Landrat,
Reinhäuser Landstraße 4, 37083 Göttingen

— Beklagter —

hat die 38. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim ohne mündliche Verhandlung am 14. Juli 2020 durch die Richter am Sozialgericht xxx sowie ehrenamtliche Richterin xxx und den ehrenamtlichen Richter für Recht erkannt:

1. Der Bescheid vom 19.07.17 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.17 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.


TATBESTAND

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Minderung des Arbeitslosengeldes II in Höhe von 10% der für die Klägerin maßgeblichen Regelleistung aufgrund eines Meldeversäumnissen im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Klägerin stand im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Zuletzt gewährte ihr der Beklagte Leistungen für den Zeitraum bis August 2018 mit Bescheid vom 19.07.2017.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 lud der Beklagte die Klägerin zu einem Eingangsgespräch bei der Jobakademie Hann.Münden am 22.05.2017 ein. In dem Einladungsschreiben ist ausgeführt, dass es sich um eine Einladung gem. § 59 SGB II i.V.m. § 309 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) handele. An der Jobakademie nehme grundsätzlich jeder Teil. Sie biete sofortige Unterstützung bei der Arbeitssuche. Hierzu stünden ein komplett ausgestatteter Arbeitsplatz und alle notwendigen Materialien zur Verfügung. Die Mitarbeiter(innen) und anderen Teilnehmer(innen) unterstützten Teilnehmer bei ihren Bemühungen. Ziel sei es, den Lebensunterhalt schnellstmöglich aus eigener Kraft bestreiten zu können. In der Rechtsfolgenbelehrung des Einladungsschreibens heißt es unter anderem:

„Wenn Sie an diesem Tag nicht zum Termin erscheinen und dafür keinen wichtigen Grund nachweisen, kürze ich Ihr Arbeitslosengeld II (§ 32 SGB II).

Einen wichtigen Grund kann unter anderem eine Erkrankung darstellen. Zum Nachweis einer Erkrankung ist grundsätzlich eine von ihrem Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geeignet. Da jedoch nicht jede Erkrankung dazu führt, dass ein Meldetermin nicht wahrgenommen werden kann, ist von Ihnen statt der allgemeinen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Bettlägerigkeitsbescheinigung als Nachweis dafür vorzulegen, mit der Ihr Arzt bestätigt, dass Sie aufgrund Ihrer Erkrankung nicht in der Lage waren, zum angegebenen Termin beim Leistungsträger zu erscheinen.“

Mit E-Mail vom 10. Mai 2017 sagte die Klägerin den Termin ab und führte zur Begründung aus, dass sie ihrer Pflicht zur Beendigung der Arbeitslosigkeit mit regelmäßigen Bewerbungen nachkomme und durch die Nachweise bei ihren Fallmanagern die Aktualität gewährleistet sei. Es bestünde keine Pflicht zur Teilnahme an dieser Beratung.

Mit Datum vom 29. Mai 2017 hörte der Beklagte die Klägerin wegen des unentschuldigten Fernbleibens von dem o.g. Termin zu einer Sanktion i.H.v. 10% der für sie maßgeblichen Regelleistung an. Diese teilte hieraufhin mit Schreiben vom 16. Juni 2017 mit, dass sie bereits per E-Mail mitgeteilt habe, dass sie keine Notwendigkeit für die Teilnahme an der Maßnahme sehe. Sie habe im Jahr 2010 ein Bewerbungstraining absolviert und es habe bislang keine Beanstandungen in Bezug auf ihre Bewerbungen gegeben.

Mit Bescheid vom 19. Juli 2017 kürzte der Beklagte die Leistungen der Klägerin um 10% für den Zeitraum von August bis Oktober 2017 und begründete dies damit, dass die Klägerin zu dem o.g. Termin unentschuldigt nicht erschienen sei.

Hiergegen legten die Klägerin mit Schreiben vom 6. August 2017 und deren Bevollmächtigter mit Schriftsatz vom 3. August 2017 Widerspruch ein. Zur Begründung führte die Klägerin aus, eine Sanktion für einen nicht wahrgenommenen Termin einer Maßnahme könne nur nach Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung (EGV) verhängt werden. Eine Meldepflicht bestünde nur gegenüber dem Fallmanager. Ferner sei eine Sanktion verfassungswidrig, da sie gegen Artikel (Art.) 1, 2,11,12 und 20 des Grundgesetzes (GG) verstoße.

Mit Datum vom 5. September 2017 erließ der Beklagte einen Verwaltungsakt als Ersatz für eine Eingliederungsvereinbarung an die Klägerin. Dort ist unter 1. als von der Klägerin übernommene Aufgaben die Verpflichtung zur Teilnahme an der Jobakademie geregelt. Hierunter heißt es, dass Maßnahmenbeginn der 18. September 2017 sei und die Klägerin verpflichtet werde, an 32 Einzelterminen, 3 Mal wöchentlich zu je 3 Stunden teilzunehmen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2016 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 3. / 6. August 2017 zurück. Zur Begründung führt er im Wesentlichen die bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente an. Die Mitwirkungspflicht der Klägerin erschöpfe sich nicht durch das generelle Versenden von Bewerbungen. Eine Bettlägerigkeitsbescheinigung habe die Klägerin nicht vorgelegt. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken. Diese Mitwirkungsverpflichtung beinhalte auch die Terminwahrnehmung bei der Jobakademie. In der Rechtsfolgenbelehrung des Einladungsschreibens sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass sie eine Bettlägerigkeitsbescheinigung im Falle einer Erkrankung brauche und eine normale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ausreiche. Es hätte sich bei dem Gespräch nicht um den ersten Termin bei der Jobakademie gehandelt, sondern es sollte ein Gespräch geführt werden, um zu ermitteln, ob sich die Klägerin tatsächlich zur Teilnahme an der Jobakademie eigne.

Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2017 die vorliegende Klage am hiesigen Sozialgericht Hildesheim erhoben.

Die Rechtsfolgenbelehrung sei nicht ausreichend, da die Klägerin in der Rechtsfolgenbelehrung nicht darauf hingewiesen worden sei, dass sie auch zu einem späteren Zeitpunkt an dem Terminstag erscheinen könne.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

den Bescheid des Beklagten vom 19.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Der Hinweis, dass auch ein späteres Erscheinen am Terminstag unschädlich sei, sei kein zwingender Bestandteil der Rechtsfolgenbelehrung.

Es habe sich auch um einen Termin gem. § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 2 SGB III gehandelt. Zweck des Termins sei die Vermittlung in Arbeit gewesen. Die Jobakademie sei eine besondere Form des Fallmanagements des Landkreises Göttingen und sei als solche ein wesentlicher Bestandteil des Integrationskonzepts. Ein Eingangsgespräch zu dieser Jobakademie diene somit einem von der Regelung des § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 2 SGB III umfassten Meldezweck, nämlich etwa dem Zweck der Vermittlung in Arbeit. Die Eingangsgespräche in der Jobakademie führten die Fallmanager der Jobakademie (Job-Coaches) mit den Integrationskunden durch. Sie dienten dazu, den Kunden möglichst schnell in die Vermittlungsprozesse einzubinden. Der Informationsaustausch diene sowohl der Potentialanalyse als auch zur Vorbereitung auf die Teilnahme in der Jobakademie und dem damit verbundenen Aufzeigen der vorhandenen Abläufe und Strukturen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (GA) sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten (VA) Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
 


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Das Gericht konnte die Sache durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, weil sich beide Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 19. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für die Leistungskürzung gem. § 32 SGB II liegen zur Überzeugung der erkennenden Kammer nicht vor.

Danach mindert sich das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld von Leistungsberechtigten um jeweils 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommen. Diese Voraussetzungen liegen zur Überzeugung der erkennenden Kammer nicht vor, da es an einer korrekten Rechtfolgenbelehrung mangelt. Nach der ständigen Rechtsprechung ist eine Rechtsfolgenbelehrung dann ausreichend, wenn sie konkret, richtig, vollständig und zeitnah im Zusammenhang mit dem jeweils geforderten Verhalten erfolgt und dem Leistungsberechtigten in verständlicher Form erläutert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der Weigerung des geforderten Verhaltens für ihn ergeben, wenn für diese kein wichtiger Grund vorliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung darf eine Rechtsfolgenbelehrung jedoch auch keine überflüssigen oder falschen Informationen enthalten, die den Leistungsberechtigten verwirren oder abschrecken könnten. Dies ist vorliegend jedoch gerade der Fall. In der Rechtsfolgenbelehrung ist ausgeführt, dass eine Erkrankung einen wichtigen Grund darstellen kann, zu dem Termin nicht zu erscheinen. Hierfür sei eine Bettlägerigkeitsbescheinigung vorzulegen. Für den Nachweis einer krankheitsbedingten Hinderung zur Wahrnehmung eines Meldetermins muss jedoch nicht einmal eine „normale” Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden. Der wichtige Grund muss objektiv vorliegen, sodass auch ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine krankheitsbedingte Verhinderung ggf. durch andere Beweismittel wie z.B. Zeugen nachgewiesen werden kann (vgl. Weber in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Auflage, § 32, Rn. 49). Durch die Ausführungen in der Rechtsfolgenbelehrung, dass eine Bettlägerigkeitsbescheinigung notwendig ist, falls eine Erkrankung als wichtiger Grund vorliegt, erweckt der Beklagte den Eindruck, dass dies die einzige Möglichkeit ist, den wichtigen Grund nachzuweisen. Somit ist die Rechtsfolgenbelehrung falsch —die überflüssige bzw. falsche Information ist dazu geeignet einen Leistungsempfänger davon abzuhalten, eine Erkrankung als wichtigen Grund geltend zu machen. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung kann der Leistungsträger zwar dazu auffordern, zukünftig eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass der Eingeladene krankheitsbedingt nicht zu einem Meldetermin erscheinen kann. Dies ist jedoch nach der Rechtsprechung lediglich in begründeten Ausnahmefällen, z.B. bei mehrfachen Meldeversäumnissen möglich (vgl. Weber a.a.O., Rn. 50 m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier vorliegend in Bezug auf die Einladung vom 8. Mai 2017 nicht ersichtlich und auch von dem Beklagten nicht vorgebracht. Dadurch, dass der Beklagte jedoch pauschal in die Rechtsfolgenbelehrung hereingeschrieben hat, dass eine solche Bescheinigung notwendig ist, erweckt er fälschlicherweise —unabhängig von einem ggf. vorliegenden Ausnahmefall- den Eindruck, dass diese in jedem Fall zwangsläufig benötigt werde.

Dass die Rechtsfolgenbelehrung in der hier verwendeten Form nicht rechtmäßig ist, dürfte auch der Beklagte selbst erkannt haben, da er in den Rechtsfolgenbelehrungen der weiteren Einladungsschreiben, die in Parallelverfahren anhängig sind, auf den Hinweis verzichtet hat, dass eine Bettlägerigkeitsbescheinigung vorzulegen ist.

Lediglich ergänzend wird ausgeführt, dass das Gericht weiterhin erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit einer Leistungsminderung nach § 32 SGB II hat. Es handelt es sich bei der Einladung zur Überzeugung der erkennenden Kammer nicht um eine Einladung zu einem einfachen Meldetermin, sondern um die Einladung zu dem Termin einer Maßnahme im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Dies scheint auch der Beklagte selbst so zu sehen, denn mit dem Verwaltungsakt als Ersatz für eine EGV vom 5. September 2017 verpflichtet er die Klägerin zur Teilnahme an der Jobakademie und führt aus, dass der Maßnahmebeginn der 18. September 2017 sei. Ferner spricht dafür, dass es sich nicht um einen einmaligen Termin handelt, sondern die Klägerin anschließend die Verpflichtung hat, mindestens 32 Termine, 3 Mal wöchentlich wahrzunehmen. Dies ergibt sich sowohl aus dem Verwaltungsakt als Ersatz einer EGV vom 5. September 2017 als auch aus der von dem Beklagten im Eilverfahren mit dem Aktenzeichen S 38 AS 4303/17 ER übersandten detaillierten Erklärung der Jobakademie. Eine verweigerte Teilnahme an einer Maßnahme müsste jedoch nach § 31 SGB II sanktioniert werden und kann nicht nach § 32 SGB II sanktioniert werden. Ferner dürfte Voraussetzung für die Sanktionierung einer verweigerten Teilnahme an einer Maßnahme sein, dass die Klägerin dieser Maßnahme zugeteilt wurde, was vorliegend jedoch erst mit dem Verwaltungsakt als Ersatz einer EGV vom 5. September 2017 stattgefunden hat. Die einfachen Einladungsschreiben zum „Eingangsgespräch” der Maßnahme reichen jedenfalls nicht aus, um von einer Zuteilung der Klägerin zu der Maßnahme auszugehen. Entgegen der Auffassung des Beklagten in den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheiden handelt es sich auch nicht lediglich um einen Beratungstermin, bei dem im Gespräch ermittelt werden sollte, ob eine Eignung der Klägerin zur Teilnahme an der Jobakademie vorliegt. Hiergegen spricht der Wortlaut der Einladungen, in denen zu einem „Eingangsgespräch” eingeladen wird. Dem Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass zunächst nur zu einem „Gespräch” eingeladen wurde, da jedoch das Wort „Eingangsgespräch” gewählt wurde, spricht dies -gerade aus Sicht eines juristisch unerfahrenen Menschen- dafür, dass es sich bereits um das Erstgespräch der Maßnahme zu deren weiteren Durchführung handelt. Hierfür spricht auch der übrige Wortlaut der Einladung. Dort ist wörtlich ausgeführt, dass an der Jobakademie grundsätzlich jeder teilnimmt und die Mitarbeiter(innen) sowie die übrigen Teilnehmer(innen) die Klägerin bei ihren Bemühungen unterstützen. Dies ist selbst bei verständiger Betrachtung des Wortlautes nur dahingehend auszulegen, dass die Teilnahme bereits feststeht und es sich bei dem Eingangsgespräch um den ersten Termin der Maßnahme handelt, bei dem die weiteren Weichen für die weitere Teilnahme gestellt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.