Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht – Beschluss vom 14.08.2020 – Az.: 11 LA 359/19

BESCHLUSS

11 LA 359/19
1 A 296/16

In der Verwaltungsrechtssache
des xxx,

– Klägers und Zulassungsantragsgegners –

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

das Land Niedersachsen,
vertreten durch die Polizeidirektion Göttingen,
Groner Landstraße 51, 37081 Göttingen

– Beklagte und Zulassungsantragstellerin –

wegen
Feststellung der Rechtswidrigkeit von polizeilichen Zwangsmaßnahmen
– Antrag auf Zulassung der Berufung –

hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – 11. Senat – am 14. August 2020 beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen – 1. Kammer – vom 22. Mai 2019 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

GRÜNDE

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Kläger wendet sich mit einer Feststellungsklage gegen polizeiliche Maßnahmen, die bei einem zur Sicherung einer Abschiebung durchgeführten Polizeieinsatz am 10. April 2014 gegen ihn ergriffen wurden. An diesem Tag befand sich der Kläger zusammen mit weiteren 20 bis 30 Personen im Hausflur des Wohnhauses „xxx“, in dem eine der abzuschiebenden Personen wohnte. Den Polizeikräften gelang es nicht, das Gebäude über die Haustür zu betreten, da diese von innen zugehalten wurde. Durch einen Spalt wurde mit einem Sprühstoß Reizgas in den Hausflur gesprüht, von dem der innen an der Tür stehende Kläger getroffen wurde. Nachdem sich die Polizeibeamten über eine Souterrainwohnung Zugang zum Hausflur verschafft hatten, lösten sie die im Hausflur ineinander gehakten Personen voneinander und von Gegenständen, an die sie sich festklammerten. Zu diesem Personenkreis gehörte auch der Kläger, der sich am Griff der Haustür festhielt. Nachdem zunächst zwei Polizeibeamte vergeblich versucht hatten, den Kläger mit Lösetechniken, zu denen das Setzen von Schmerzdruckpunkten gehörte, vom Türgriff zu entfernen, übernahm der Polizeibeamte PK xxx diese Aufgabe. Dieser versuchte zunächst, die Finger des Klägers durch Zurückbiegen zu lösen und ihn durch Schmerzgriffe zum Loslassen zu veranlassen. Erst als er den Kläger in einen sogenannten Kopfkontrollgriff nahm, bei dem er den Kopf des Klägers mit seinem rechten Arm umfasste und gegen seine Körperschutzausstattung drückte, ließ dieser den Türgriff los. Der Beamte hielt den Kläger dann fest und bewegte ihn in Richtung Treppenabgang, um ihn über die Souterrainwohnung ins Freie zu bringen. Im Verlauf schlug der Beamte zweimal mit der Faust nach dem Gesicht des Klägers. Ein weiterer Polizeibeamter, PK xxx, brachte den Kläger seinerseits mit einem Kopfkontrollgriff unter Kontrolle und führte ihn zum Treppenabgang, wo beide stürzten und die Treppe hinabfielen. Vom Souterrain aus wurde der Kläger über ein Kellerfenster ins Freie gebracht. Dort brach er zusammen und wurde notärztlich versorgt. Auf die am 3. Juni 2014 von dem Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass der von Beamten des Beklagten am 10. April 2014 gegen den Kläger durchgeführte Einsatz von Reizgas und körperlicher Gewalt in Form von Schmerzgriffen und Faustschlägen rechtswidrig war.

Der dagegen gerichtete Zulassungsantrag des Beklagten hat keinen Erfolg, weil die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO nicht vorliegen oder nicht hinreichend dargelegt worden sind.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Dafür ist nicht erforderlich, dass bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 21.12.2009 – 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris, Rn. 16, m.w.N.). Weiter liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils dann nicht vor, wenn lediglich einzelne Rechtssätze, tatsächliche oder unterlassene Feststellungen zu Zweifeln Anlass geben, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542, juris, Rn. 9). Dem Beklagten ist es mit der Begründung seines Zulassungsantrages nicht gelungen, erhebliche Tatsachenfeststellungen oder einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die streitgegenständlichen Maßnahmen, die im Rahmen der Vollstreckung eines auch an den Kläger gerichteten Platzverweises ergangen seien, mangels hinreichend qualifizierter Androhung rechtswidrig gewesen seien. Die Anwendung körperlicher Gewalt gegen den Kläger mittels Schmerzgriffen durch die Polizeibeamten PK xxx, PK xxx und mittels Faustschlägen durch PK xxx stellten jeweils eine Maßnahme des unmittelbaren Zwangs nach § 69 Abs. 2 Nds. SOG dar. Es fehle aber an einer qualifizierten Androhung der Zwangsmaßnahmen.

Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Maßnahmen, die das Verwaltungsgericht zu Recht als Ausübung unmittelbaren Zwangs angesehen hat, sind die §§ 65 Abs. 1 Nr. 3, 69 Nds. SOG in der zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Maßnahmen geltenden Fassung des Gesetzes vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9, zuletzt geändert durch Gesetz v. 19.6.2013, Nds. GVBl. S. 158).

Wie der Senat in seinem Urteil vom 28. Oktober 2016 (- 11 LB 209/15 -, NdsVBl 2017, 120, juris, Rn. 27 f.) ausgeführt hat, ist unmittelbarer Zwang gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG vor seiner Anwendung anzudrohen. Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG muss sich die Androhung auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Diese Regelung im Vollstreckungsrecht ist Ausdruck des in § 37 Abs. 1 VwVfG allgemein normierten Gebots der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit von Verwaltungsakten. Das Bestimmtheitsgebot soll die Vorhersehbarkeit polizeilichen Handelns sicherstellen. Bei Anwendung unmittelbaren Zwangs soll der Betroffene Klarheit über die zu erwartenden Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit erhalten. Hierbei reicht es grundsätzlich aus, wenn hinreichend deutlich die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht wird. Es muss in der Regel nicht vor jeder einzelnen körperlichen Einwirkung auf die Person der Einsatz einer bestimmten Form des unmittelbaren Zwangs angedroht werden. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um eine einheitliche Vollstreckungsmaßnahme ohne zeitliche Zäsur handelt. Im Vorfeld der Anwendung unmittelbaren Zwangs lässt sich nicht immer überblicken, welche Anwendungen im Einzelnen geboten sind. Sollen Hilfsmittel der körperlichen Gewalt nach § 69 Abs. 3 Nds. SOG oder Waffen nach § 69 Abs. 4 Nds. SOG zum Einsatz kommen, sind diese allerdings bei der Androhung unmittelbaren Zwanges zu nennen.

Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass in Fällen der Einwirkung auf Personen durch körperliche Gewalt nach § 69 Abs. 1 und 2 Nds. SOG die Ankündigung, es werde unmittelbarer Zwang angewendet, ausreicht, ist geboten, wenn der Betroffene durch die Anwendung einer Nervendrucktechnik zur Vornahme einer Handlung gezwungen werden soll. Mit der vorgenannten Grifftechnik wird empfindlich in die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen eingegriffen. Durch den Druck auf Nervenpunkte wird ihm unmittelbar ein nicht unerheblicher Schmerz zugefügt. Mit einer solchen schmerzhaften Behandlung muss der Betroffene nicht unbedingt rechnen. Der Grundsatz der Vorhersehbarkeit polizeilichen Handelns gebietet es deshalb, die bewusste und gewollte Zufügung von nicht lediglich unerheblichen Schmerzen durch die Anwendung einer Nervendrucktechnik im Rahmen des unmittelbaren Zwangs gesondert anzudrohen. Nur durch eine derartige vorherige Androhung wird der Betroffene in die Lage versetzt, die Zufügung von Schmerzen dadurch zu verhindern, dass er die geforderte Handlung vornimmt. Hierdurch kann zudem die Beugefunktion des Zwangsmittels besser verdeutlicht werden.

Diesen vom Senat aufgestellten Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ausdrücklich gefolgt. Dabei ist das Verwaltungsgericht, soweit der Kläger von Polizeibeamten mit körperlichem Zwang von dem Griff der Haustür gelöst und aus dem Gebäude auf das Außengelände verbracht worden ist, von einer einheitlichen Maßnahme zur Durchsetzung des auch gegen ihn ergangenen Platzverweises ausgegangen. Weiter hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Ausführungen des Senats gleichermaßen für die hier eingesetzten Schmerzgriffe gelten, eine danach erforderliche qualifizierte Androhung vor der Ausübung der Schmerzgriffe an dem Kläger aber nicht erfolgt sei. Die Androhung müsse die eingesetzte Technik ebenso wie die Folgen (Auslösung von Schmerz) benennen.

Soweit der Beklagte zur Begründung seines Zulassungsantrages geltend macht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass PK xxx den Einsatz von Nervendrucktechniken als Zwangsmittel qualifiziert angedroht habe, sodass die Voraussetzungen für die Anwendung der Nervendrucktechnik vorgelegen hätten, führt dies nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Der Senat hat schon erhebliche Zweifel an dem Vortrag des Beklagten im Zulassungsverfahren, PK xxx habe vor der Anwendung unmittelbaren Zwangs gegenüber dem Kläger diesen ausdrücklich angedroht und dabei sinngemäß gesagt: „Wenn Sie nicht von der Tür weggehen, dann muss ich Sie von der Tür entfernen. Das wird wehtun – das möchten Sie nicht und das möchte ich auch nicht.“ Der Beklagte weicht damit nicht unerheblich von seiner ursprünglichen Argumentation und Darstellung des Sachverhalts im Klageverfahren ab. In dem Schriftsatz vom 29. Dezember 2016, mit dem der Beklagte nach Wiederaufnahme des Klageverfahrens zu dem Urteil des Senats vom 28. Oktober 2016 – 11 LB 209/15 – Stellung genommen hat, hat er noch ausgeführt, dass anders als bei dem der Senatsentscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt die Nervendrucktechnik dem Kläger nicht gesondert habe angedroht werden müssen, da die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig gewesen sei. In seinem Schriftsatz vom 18. August 2018 führt der Beklagte unter Bezugnahme auf die Zeugenaussage von PK xxx in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Göttingen im Strafverfahren 34 Ds 32 JS 21154/14 (5/15) aus, dass eine Androhung der Zwangsmittel von dem aus PK xxx und PK xxx bestehenden Löserteam gegenüber den Blockierern im Treppenhaus erfolgt sei und für den Kläger erkennbar gewesen sei, dass auch er zu dieser Gruppe gehöre. Eine weitere individuelle Androhung gegenüber dem Kläger hätten die Umstände nicht zugelassen. Demgegenüber hat der Beklagte auf die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 8. Mai 2019 angegeben, dass PK xxx den unmittelbaren Zwang vor der Anwendung gegenüber dem Kläger ausdrücklich angedroht habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 22. Mai 2019 hat die Vertreterin des Beklagten dann erstmals vorgetragen, eine Rücksprache mit dem Polizeibeamten xxx vor der Sitzung habe ergeben, dass dieser bei der Androhung des Zwangsmittels die Worte „Tun Sie XY, ansonsten muss ich ihnen weh tun“ verwandt habe, wie es auch der polizeilichen Ausbildung entspreche. Der Beklagte hat weder eine Erklärung zu den voneinander abweichenden Angaben abgegeben, noch den neuen Vortrag etwa durch eine dienstliche Erklärung des PK xxx belegt. Eine schlüssige Darlegung wäre aber insbesondere im Hinblick darauf erforderlich gewesen, dass sich entsprechende Angaben den in der beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte zum Verfahren 32 JS 21154/14 (Beiakte 007) enthaltenen Berichten der Polizeibeamten PK xxx (Bl. 43 ff.), PK xxx (Bl. 93 ff.) und PK xxx (Bl. 97 ff.) ff.) vom 11. April 2014 nicht entnehmen lassen. Auch die Aussagen der im Strafverfahren 34 Ds 32 JS 21154/14 (5/15) vor dem Amtsgericht Göttingen in den mündlichen Verhandlungen vom 8. Juni 2017, 19. Juni 2017 und 29. Juni 2017 als Zeugen vernommenen Polizeibeamten (siehe Protokolle SH 7, Beiakte 013) liefern keine Anhaltspunkte für den neuen Sachvortrag des Beklagten. PK xxx ist vom Amtsgericht Göttingen nicht als Zeuge vernommen worden. Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine Zwangsmittelandrohung durch PK xxx mit dem von der Vertreterin des Beklagten wiedergegebenen Wortlaut ausdrücklich bestritten.

Unabhängig davon lassen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, mit denen das neue Vorbringen des Beklagten als unbeachtlich gewertet worden ist, aus den von dem Beklagten dargelegten Gründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht erkennen. Das Verwaltungsgericht hat den erstmals in der mündlichen Verhandlung erfolgten Vortrag des Beklagten, xxx habe ausdrücklich angekündigt, dass seine Maßnahmen schmerzhaft sein würden, deshalb als unbeachtlich angesehen, weil die Androhung unmittelbaren Zwangs, selbst wenn sie mit dem Hinweis versehen worden wäre, die Ausübung des Zwangs würde schmerzhaft sein, nicht den Anforderungen an die Androhung vor Ausübung einer Nervendrucktechnik genüge. Die Androhung erfordere in derartigen Fällen auch die Benennung der eingesetzten Technik. Eine spezifische Androhung unter Nennung der eingesetzten Technik (hier: Schmerzgriffe bzw. Nervendrucktechnik) sei aber unstreitig nicht erfolgt; sie sei zum damaligen Stand auch aus Sicht der Polizei nicht erforderlich gewesen, weil die Rechtsprechung die entsprechenden Pflichten noch nicht konkretisiert hatte.

Der Beklagte hat den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darauf gestützt, dass PK xxx dem Kläger mit dem vorgetragenen Wortlaut der Zwangsmittelandrohung ausdrücklich die mögliche Schmerzhaftigkeit des angedrohten Zwangsmittels mitgeteilt und den Kläger dadurch in die Lage versetzt habe, durch Loslassen der Tür die Zufügung von Schmerzen zu verhindern. Eine ausdrückliche Benennung des eingesetzten Zwangsmittels sei nicht erfolgt. Mit dieser Begründung setzt sich der Beklagte in keiner Weise mit den aus der maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Ausführungen zur Unbeachtlichkeit seines neuen Vorbringens auseinander. Soweit der Beklagte auf seine Ausführungen unter II.1.c zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO verweist, kann dahingestellt bleiben, ob diese Bezugnahme den Darlegungsanforderungen nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.11.2004 – 2 LA 422/03 -, juris, Rn. 20). Denn auch diese Ausführungen geben keinen Anlass, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ernsthaft zu bezweifeln. Der Beklagte macht insofern geltend, dass es nach dem Sinn und Zweck der Androhung nicht geboten sei, das konkret eingesetzte Mittel (hier die Nervendrucktechnik) namentlich zu benennen, sondern dass es ausreiche, die mögliche Schmerzhaftigkeit unmittelbaren Zwangs anzudrohen. Die ausdrückliche Benennung des eingesetzten Mittels stelle einen unsachgemäßen strengen Formalismus dar. Hierdurch werde auch kein höheres Maß an Bestimmtheit erreicht, weil nicht allgemein verständlich sei, was eine Nervendrucktechnik sei. Eine Erklärung der Wirkungsweise der Nervendrucktechniken in jedem Einzelfall wäre überspannt und würde den Anforderungen an eine effektive Gefahrenabwehr nicht mehr gerecht werden. Damit dringt der Beklagte nicht durch.

Der Senat hat in seinem Urteil vom 28. Oktober 2016 (- 11 LB 209/15 -, a.a.O., juris, Rn. 27 f.) eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass in Fällen der Einwirkung auf Personen durch körperliche Gewalt nach § 69 Abs. 1 und 2 Nds. SOG die Ankündigung, es werde unmittelbarer Zwang angewendet, ausreicht, als geboten angesehen, wenn der Betroffene durch die Anwendung einer Nervendrucktechnik zur Vornahme einer Handlung gezwungen werden soll. Wie der Senat hervorgehoben hat, gebietet es der Grundsatz der Vorhersehbarkeit polizeilichen Handelns, die bewusste und gewollte Zufügung von nicht lediglich unerheblichen Schmerzen durch die Anwendung einer Nervendrucktechnik im Rahmen des unmittelbaren Zwangs gesondert anzudrohen. In dem der Entscheidung des Senats zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um die Anwendung einer schmerzhaften Nervendrucktechnik über der Nase des Klägers. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind im vorliegenden Fall bei dem Kläger in entsprechender Weise Nervendrucktechniken bzw. Schmerzgriffe eingesetzt worden. Liegt danach ein Ausnahmefall vor, in dem das Zwangsmittel gesondert anzudrohen ist, setzt dies, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, die Benennung des konkreten Zwangsmittels und damit auch der eingesetzten Technik voraus. Der Einwand des Beklagten, damit werde kein höheres Maß an Bestimmtheit erreicht, weil der Begriff der Nervendrucktechnik nicht allgemein verständlich sei, greift nicht durch. Dem Bestimmtheitsgebot, welches die Vorhersehbarkeit polizeilichen Handelns sicherstellen soll, wird in dem hier in Rede stehenden Ausnahmefall nicht schon dadurch Rechnung getragen, dass bei der Androhung unmittelbaren Zwangs allgemein darauf hingewiesen wird, dass dieser schmerzhaft sein kann. Denn bei der Durchführung unmittelbaren Zwangs können sehr unterschiedliche Mittel mit unterschiedlichen Auswirkungen auf die körperliche Unversehrtheit zum Einsatz kommen. Klarheit über die zu erwartenden Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit erhält der Betroffene erst dann, wenn diese näher konkretisiert werden. Dass die Androhung, eine schmerzhafte Nervendrucktechnik bzw. Schmerzgriffe anzuwenden, für den Betroffenen nicht verständlich sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Davon zu unterscheiden ist die – vom Verwaltungsgericht verneinte – Frage, ob eine gesonderte Androhung des Zwangsmittels in der konkreten Einsatzsituation nach § 70 Abs. 1 Satz 3 Nds. SOG entbehrlich war, weil die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig gewesen ist.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 124, Rn. 10).

Der Beklagte hat als klärungsbedürftig die Fragen aufgeworfen,

„ob Nervendrucktechniken in jedem Fall qualifiziert anzudrohen sind und welche Anforderungen man an diese qualifizierte Androhung stellt.“

Diese Fragen sind nicht grundsätzlich bedeutsam, weil sie, soweit sie einer über den Einzelfall hinausgehenden Klärung zugänglich sind, wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt, in der Rechtsprechung des Senats durch das Urteil vom 28. Oktober 2016 (- 11 LB 209/15 -, a.a.O., juris, Rn. 27 f.) bereits geklärt sind.

3. Soweit das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil festgestellt hat, dass der von Beamten des Beklagten am 10. April 2014 gegen den Kläger durchgeführte Einsatz von Reizgas rechtswidrig gewesen ist, weil es auch insofern an einer qualifizierten Androhung gefehlt habe, hat der Beklagte Einwände nicht geltend gemacht, so dass es insofern bereits an einer hinreichenden Darlegung von Zulassungsgründen im Sinne von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO fehlt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).