1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem (SGB II)
1.1 – BSG, Urteil v. 14.10.2020 – B 4 AS 14/20 R
SGB II-Leistungsbezug – Einkommensanrechnung – Sofortbonuszahlung – Stromanbieterwechsel
BSG: Jobcenter darf Strombonus bei Hartz IV anrechnen
Leitsatz (Redakteur)
1. Bei dem wegen eines Wechsels des Anbieters vom neuen Energieversorgungsunternehmen ausgezahlten Sofortbonus handelt es sich – um zu berücksichtigendes Einkommen – im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II.
2. Der Sofortbonus kann auch nicht als antizipierte Rückzahlung aufgefasst werden. Die Sonderregelung des § 22 Abs 3 Halbs 2 SGB II kommt nicht zur Anwendung, weil diese Vorschrift sich nur auf Rückzahlungen und Guthaben aus Vorauszahlungen für Haushaltsenergie bezieht.
Quelle: www.bsg.bund.de
Hinweis:
BSG: Jobcenter darf Strombonus bei Hartz IV anrechnen
weiter: www.wz.de
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.09.2020 – L 11 AS 508/20 B ER
Leitsatz (Juris)
1. § 67 Abs 3 Satz 1 SGB II findet auch Anwendung, wenn die Hilfebedürftigkeit unabhängig von der Corona-Pandemie eingetreten ist.
2. § 67 Abs 3 Satz 1 SGB II gilt nicht nur für Erstbewilligungen, sondern erfasst auch in der Zeit von 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 beginnende Weiterbewilligungszeiträume.
3. § 67 Abs 3 Satz 1 SGB II beinhaltet eine unwiderlegbare Fiktion der Angemessenheit der tatsächlichen Unterkunftskosten. Somit erfolgt auch keine Deckelung der tatsächlich anfallenden KdU auf die nach der BSG-Rechtsprechung bei Unschlüssigkeit eines KdU-Konzepts als Hilfsmaßstab heranzuziehenden Tabellenwerte nach § 12 WoGG zzgl eines Sicherheitszuschlags iHv 10 %.
4. Weder der Wortlaut der Norm noch die Gesetzesmaterialien sprechen für eine Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 67 Abs 3 Satz 1 SGB II auf bereits seit Langem bewohnte Wohnungen. Die Norm findet daher auch auf eine nach dem 1. März 2020 erstmals bezogene Wohnung Anwendung,
5. Der Sechsmonatszeitraum nach § 67 Abs 3 Satz 1 SGB II beginnt am ersten Tag des (Weiter-)Bewilligungszeitraums. Bei einem Umzug im Laufe des (Weiter-)Bewilligungszeitraums in eine nach § 22 Abs 1 SGB II unangemessene Wohnung gilt die Fiktion der Angemessenheit der tatsächlichen KdU nur für die Restlaufzeit des Sechsmonatszeitraums.
Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de
2.2 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.09.2020 – L 11 AS 415/20 B ER
Leitsatz (Juris)
1. § 67 Abs 5 Satz 3 SGB II (als Teil des Sozialschutzpakets – Weiterbewilligung von SGB II-Leistungen unter der Annahme unveränderter Verhältnisse) findet grundsätzlich auch Anwendung, wenn im Vorbewilligungszeitraum die Leistungsbewilligung nach § 45 SGB X zurückgenommen, hinsichtlich des hiergegen eingelegten Widerspruchs jedoch gemäß § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG die aufschiebende Wirkung angeordnet worden ist.
2. Eine Weiterbewilligung unter der Annahme unveränderter Verhältnisse kann jedoch ausnahmsweise nicht erfolgen, wenn hierdurch SGB II-Leistungen „sehenden Auges“ zu Unrecht weitergewährt würden (hier: KdU-Leistungen für Aufwendungen, die in erster Linie der Vermögensbildung dienen).
3. Für die Übernahme sog Mietkaufraten als Kosten der Unterkunft ist entscheidend, ob es sich in der Sache um Mietzins oder aber um der Vermögensbildung bzw der Schuldentilgung dienende Kaufpreisraten handelt.
Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de
2.3 – Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 06.08.2020 – L 4 AS 49/19
Kosten der Unterkunft bei Verwandten – Scheingeschäft
Orientierungshilfe (Redakteur)
1. Hilfebedürftige hat Anspruch auf Kosten der Unterkunft, denn
Der Auffassung des Jobcenters, ein Mietvertrag werde nur praktiziert, wenn die ausbleibende Mietzahlung über Jahre letztlich auch eine mietrechtlich übliche Räumung zur Folge habe, ist nicht zu folgen.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
Rechtstipp:
Ebenso LSG Hamburg, Urteile v.06.08.2020 – L 4 AS 50/19 u. L 4 AS 51/19
2.4 – LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Mai 2020 (L 3 AS 2/18)
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Das von einem SGB II-Träger zur Konkretisierung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vorgelegte Konzept kann insbesondere dann nicht als in sich schlüssig akzeptiert werden, wenn in diesem Rahmen das gesamte Kreisgebiet als Vergleichsraum herangezogen wird.
Hier sind amtlicherseits Fragen nach der problemlosen Erreichbarkeit des Kreisgebiets bereits im Rahmen der Prüfung der abstrakten Angemessenheit und damit bei der Bildung des Vergleichsraums aufzugreifen. Entsprechendes ist insbesondere erforderlich, wenn empirische Nachweise dafür, dass auch Alg II-Empfänger in einem als erheblich einzuschätzenden Umfang über einen eigenen Pkw verfügen, obwohl die Ausgaben für die Haltung und Nutzung eines Kfz nicht regelbedarfsrelevant sind, fehlen.
Der Aspekt der Aufrechterhaltung des sozialen Umfelds und hier insbesondere, ob auch Alg II-Empfängern, die zum Erreichen eines Arbeitsplatzes auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sind, in Berücksichtigung ebenfalls der in § 140 Abs. 4 SGB III getätigten Festsetzungen ein Aufsuchen der Arbeitsstätte zumutbar und möglich ist, hat an dieser Stelle eine besondere Bedeutung.
Wenn einem Alg II-Empfänger kein eigenes Kfz zur Verfügung steht, dann bestimmt sich die Zumutbarkeit von Pendelzeiten in Orientierung anhand der Verkehrszeiten des öffentlichen Personennahverkehrs.
In Ermangelung einer hinreichenden verkehrstechnischen Verbundenheit eines Landkreises mit öffentlichen Verkehrsmitteln kann eine Kommune diesen Kreis nicht in seiner Gesamtheit als einen Vergleichsraum zur Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bezeichnen.
Bei einer überproportionalen Berücksichtigung von SGB II-Bestandsmieten und Sozialwohnungen in einem Konzept zur Konkretisierung der Angemessenheit von unterkunftsbezogenen Kosten kann nicht von einer repräsentativen Erhebung des einfachen, mittleren und gehobenen Wohnungsstandards ausgegangen werden. Dies gilt gerade auch dann, wenn in diesem Rahmen der geringe tatsächliche Bestand an wohnflächenmäßig angemessenen Mietwohnungen in gleicher Weise unberücksichtigt bleibt wie eine hohe, innerhalb eines Kreises feststellbare Eigentümerquote von über 60 v. H. Letzteres führt zur einer Verknappung des Gesamtangebots für Personen aus dem unteren Einkommenssegment und für Transferleistungsbezieher, die regelmäßig nicht zwischen einer Miet- und einer Eigentumswohnung als Wohnform wählen können, sowie zu einer deutlichen Verknappung des Angebots an preisgünstigem Mietwohnraum.
Dazu RA Dirk Audörsch
Das Konzept des Kreises Dithmarschen zur Ermittlung der Mietobergrenze (Miethöhe gem. SGB II [Hartz IV]) aus dem Jahre 2015 hält einer gerichtlichen Prüfung durch das Landessozialgericht nicht stand!
Durch Urteil vom 19.05.2020 hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht zum Aktenzeichen L 3 AS 2/18 entschieden, dass das Konzept des Kreises Dithmarschen für das Jahr 2015, welches durch die Firma analyse & konzepte (a&k) erstellt wurde, nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts an ein schlüssiges Konzept entspricht, so dass auf die Werte gem. § 12 des Wohngeldgesetzes erhöht um einen Sicherheitszuschlag von 10% abzustellen ist. Insoweit wurde insbesondere festgestellt, dass die Festlegung nur eines Vergleichsraumes in Form des gesamten Kreisgebietes unstatthaft sei. Bei dieser Entscheidung ist insbesondere interessant, dass ausführlich auf die Struktur des Landkreises (Marschgebiet/ Landwirtschaft/ Maschen-Bahn/ Tourismus/Küstenregion) eingegangen wird. Denn die daran anknüpfenden Schlüsse sind nach Auffassung der Rechtsanwaltskanzlei Audörsch nahezu vollständig auf den Kreis Nordfriesland übertragbar.
Weiter nimmt das LSG § 140 SGB III zur Frage der verkehrstechnischen Verbundenheit in den Blick. Danach ist es einem*r Arbeitsnehmer*in in der Regel unzumutbar, auf eine mögliche Arbeitsstelle verwiesen zu werden, wenn die täglichen Pendelzeiten ca. zwei Stunden überschreiten würden.
Sodann wird ausgeführt,
weiter: westkuestenanwalt.com
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)
3.1 – SG Cottbus, 28.04.2020 – S 39 AL 29/20 ER
Orientierungshilfe RA Dr. Jens-Torsten Lehmann
Organisationsmängel führen zur Kostenerstattungspflicht: rechtswidrige Mahnschreiben und Vollstreckungsmaßnahmen durch den Inkasso-Service
Quelle: ra-jtlehmann.de
Rechtstipp:
Anmerkung zum Beschluss des SG Cottbus vom 28.4.2020 – S 39 AL 29/20 ER von RA Dr. Jens-Torsten Lehmann, abgedruckt in Heft 5 der info also 2020
3.2 – Sozialgericht Berlin, Urt. v. 25.08.2020 – S 120 AL 573/19
Weiterbildungsmaßnahme, Weiterbildungsprämie, Zwischenprüfung, gestreckte Abschlussprüfung, IHK, HK, Ausbildungsverordnung, Vorbereitungslehrgänge, Externenprüfung
Leitsatz (Juris)
Keine Prämie von 1.000 € nach § 131a Abs 3 Nr 1 SGB 3 für den ersten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
4.1 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 30.09.2020 – L 12 SO 174/20 B ER – rechtskräftig
Leistungen zur Sicherung einer Unterkunft für die Dauer einer Inhaftierung – Prognose im Hinblick auf die bei Haftentlassung zu erwartende Situation
Leitsatz (Redakteur)
Keine Kosten der Unterkunft vom Sozialamt bei unsicherer Prognose der Haftentlassung, ebenso für die Kosten für die Einlagerung von Hausrat während einer Inhaftierung.
Orientierungshilfe (Redakteur)
1. Der drohende Wohnungsverlust nach der Haftentlassung gehört im Grundsatz zu den besonderen Lebensumständen mit sozialen Schwierigkeiten im Gesetzessinne (BSG Urteil vom 12.12.2013, B 8 SO 24/12 R).
2. Eine ausreichend sichere Prognose kann dann nicht erstellt werden, wenn die Umstände nach Haftentlastung schon wegen der noch bevorstehenden Haftdauer noch nicht eingeschätzt werden können. (LSG NRW Beschluss vom 14.01.2015, L 20 SO 503/14 B ER,).
3. Eine solche Prognose ist vorliegend nicht zu Gunsten des Antragstellers möglich, weil nicht absehbar ist, wann der Antragsteller voraussichtlich aus der Haft entlassen wird.
4. Die Übernahme der Kosten für die Einlagerung von Hausrat während einer Inhaftierung mag zwar grundsätzlich ebenfalls als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten in Betracht kommen (vgl. LSG NRW Urteil vom 12.05.2011, L 9 SO 105/10), Insoweit gelten aber dieselben Anspruchsvoraussetzungen wie für die Sicherung der Unterkunft als solcher, d.h. auch insoweit ist eine Prognose anzustellen. Diese Prognose ist in Bezug auf die Einlagerung des Eigentums des Antragstellers aber auch hier nicht möglich.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
5. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher
5.1 – Wer bekommt den 300 € Corona-Kinderbonus? Fachinfo Flüchtlingsrat
weiter: fluechtlingsrat-berlin.de
5.2 – Kostenlose Rechtsberatung durch (anwaltlichen) Berufsbetreuer? Ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
weiter: sozialberatung-kiel.de
5.3 – Amtsgericht Zeitz, Beschluss vom 10. August 2020 (5 M 837/19):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Zum Pfändungsschutz der einer überschuldeten Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber auf ihr Pfändungsschutzkonto (§ 850 k Abs. 1 Satz 1 ZPO) überwiesenen „Corona-Sonderzahlung“ in einer Höhe von EUR 500,- gemäß § 850k ZPO in Verbindung mit § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Dieser Betrag stellt eine von der Bundesregierung initiierte, steuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendung in Anerkennung besonderer, während der Pandemie-Phase erbrachter Leistungen (hier: Ausübung einer Tätigkeit in einem Betrieb, der Hygieneartikel produziert) dar.
In Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Zuwendung ist davon auszugehen, dass diese „Corona-Sonderzahlung“ ausschließlich und uneingeschränkt den hierdurch begünstigten Beschäftigten als eine besondere Anerkennung zugutekommen soll und deshalb unpfändbar zu sein hat.
Der dieser Sonderzahlung zugrunde liegenden Intention des Gesetzgebers würde nicht entsprochen werden, wenn dieser Betrag nach einer Pfändung der auf dieses Konto gebuchten Gutschrift den leistungsberechtigten Arbeitnehmern nicht mehr (ungeschmälert) zur Verfügung steht. Dies würde für die hiervon betroffenen Beschäftigten eine sittenwidrige Härte darstelle. Diesem Motiv stehen überwiegende Belange der Gläubiger nicht entgegen.
5.4 – OVG Sachsen, Urteil vom 23. September 2020 (3 A 975/19):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Die Schulgeldfreiheit stellt in Verbindung mit der Schulpflicht eine Leistung der staatlichen Daseinsvorsorge dar, die aus übergeordneten bildungs- und sozialpolitischen Gründen eine eigenständige Regelung außerhalb des SGB gefunden hat.
Die Übernahme der für den Besuch einer Privatschule entstehenden Aufwendungen entspricht grundsätzlich nicht der Aufgabenstellung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Eine Ausnahme ist hier nur dann vertretbar, wenn auch unter Einsatz unterstützender Maßnahmen des Kinder und Jugendhilferechts (SGB VIII) keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu decken.
Dies hat dann bejaht zu werden, wenn im besonders begründeten Einzelfall einem jungen Menschen der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven oder schwerwiegenden persönlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist sowie keine andere Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf innerhalb des öffentlichen Schulsystems zu decken. Der Grundsatz der Nachrangigkeit der Kinder- und Jugendhilfe (§ 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) gelangt nicht zur Geltung, wenn nicht feststellbar ist, dass für einen seelisch wesentlich behinderten jungen Menschen (GdB:50) eine von seinem Wohnort erreichbare öffentliche Schule für seine Beschulung problemlos zur Verfügung steht, und der Schulbehörde keine für diese schulpflichtige Person zumutbare und geeignete Bildungseinrichtung bekannt ist.
Hier liegt ein Ausnahmefall vor, der es rechtfertigt, ungeachtet einer unterbliebenen Feststellung des Ruhens der Schulpflicht gemäß § 29 Abs. 1 SächsSchulG, einen Anspruch auf die Bewilligung von Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Verbindung mit den §§ 90 Abs. 4 und 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX in Form der Übernahme der erforderlichen Kosten für die Inanspruchnahme der Leistungen der Webschule anzuerkennen. Hierfür spricht auch die Duldung der Erfüllung der Schulpflicht durch häuslichen Unterricht im Sinne des § 26 Abs. 4 SächsSchulG seitens der zuständigen Schulbehörde wegen seelischer Erkrankung des schulpflichtigen jungen Menschen.
Die notwendige fachärztliche Bestätigung für die behinderungsbedingte Inanspruchnahme von Leistungen der Webschule kann auch durch den Antragsteller beigebracht werden.
5.5 – LSG NRW, Beschluss v. 17.09.2020 – L 20 AL 109/20 B ER
Kurzarbeitergeld: Etappensieg für Malta Air Limited
Das LSG Essen hat entschieden, dass bei der Bewilligung von Kurzarbeitergeld für die Mitarbeiter der Fluggesellschaft Malta Air Limited die Bundesagentur für Arbeit vorläufig an ihren Bescheid gebunden bleibt, mit dem sie die Leistungsvoraussetzungen dem Grunde nach anerkannt hat.
weiter: www.juris.de
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker