Sozialgericht Hildesheim – Beschluss vom 12.11.2020 – Az.: S 42 AY 4022/20 ER

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit
1. xxx
2. xxx

– Antragsteller –

Prozessbevollmächtigter:
zu 1-2: Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Landkreis Hildesheim vertreten durch den Landrat, OE 908/Rechtsangelegenheiten,
Bischof-Janssen-Straße 31, 31134 Hildesheim

– Antragsgegner –

hat die 42. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim am 12. November 2020 durch den Richter am Sozialgericht xxx beschlossen:

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen jeweils vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung und unter Anrechnung für den entsprechenden Zeitraum bereits erhaltener Leistungen privilegierte Leistungen gemäß § 2 AsylbLG in Verbindung mit SGB XII analog für die Zeit vom 02. August 2020 bis zur Entscheidung des Antragsgegners über den Widerspruch vom 19. August 2020, längstens jedoch bis zum 31. März 2021 zu gewähren, und zwar für die Antragstellerin zu 1. nach der Regelbedarfsstufe 1 und für die Antragstellerin zu 2. nach der Regelbedarfsstufe 6.

2. Der Antragsgegner hat den Antragstellerinnen ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Den Antragstellerinnen wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sven Adam, Göttingen, bewilligt.

GRÜNDE
I.

Die Antragstellerinnen erstreben im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung privilegierter Leistungen nach § 2 Absatz 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Verbindung mit dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – analog.

Die am xx.xx 2002 geborene Antragstellerin zu 1. und ihre Tochter, die am xx.xx 2018 geborene Antragstellerin zu 2., die jeweils in einer Unterkunft in der xxx in xxx untergebracht sind, sind serbische Staatsangehörige. Sie wohnen dort in einer 64,51 m² großen 2-Zimmerwohnung im Gebäude einer Gemeinschaftsunterkunft gemeinsam mit dem Lebensgefährten der Antragstellerin zu 1. und deren Mutter, Frau xxx, bezüglich derer derzeit ein Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im einstweiligen Rechtsschutz (L 8 AY 83/20 B ER) anhängig ist. Die Wohnung verfügt nach Angaben des Antragsgegners über ein eigenes Bad und eine eigene Küche. Die Aufwendungen für Haushaltsenergie, Wohnungsinstandhaltung, Innenausstattung, Haushaltsgeräte und Haushaltsgegenstände werden als Sachleistung zur Verfügung gestellt.

Die Antragstellerin zu 1. reiste Anfang August 2014 gemeinsam mit ihrer Mutter in das Bundesgebiet ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte den Asylantrag, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus mit Bescheid vom 02. Oktober 2014 als offensichtlich unbegründet ab. Der Asylfolgeantrag wurde mit Bescheid vom 21. September 2016 abgelehnt. Die Antragstellerin zu 2. wurde im Bundesgebiet geboren. Die Antragstellerinnen verfügten im streitigen Zeitraum (bislang) weder über einsetzbares Einkommen noch verwertbares Vermögen.

Der Antragsgegner forderte die Antragstellerin zu 1. mit an ihre Mutter als gesetzlicher Vertreterin gerichteten Schreiben vom 24. April 2017 auf, ihren Nationalpass vorzulegen. Zwischen-zeitlich wurden die Antragstellerinnen seit Dezember 2017 bzw. nach der Geburt der Antragstellerin zu 2. geduldet, wobei dieser Status derzeit noch besteht.

Der Antragsgegner forderte mit an die Mutter der Antragstellerin zu 1. gerichteten Schreiben vom 11. Juli 2019 die minderjährigen Antragstellerinnen auf, einen Nationalpass oder Passersatz vorzulegen und zu diesem Zweck am 19. August 2019 persönlich vorzusprechen. Nach dem Inhalt der Ausländerakte erschienen die Antragstellerinnen nicht zu der Vorsprache.

Die im Auftrag des Antragsgegners handelnde Stadt Hildesheim bewilligte den Antragstellerinnen mit Bescheid vom 05. August 2019 Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG für die Zeit vom 01. September 2019 bis zum 29. Februar 2020. Mit Bescheid vom 02. März 2020 bewilligte sie Grundleistungen für die Zeit vom 01. März bis zum 31. August 2020 und mit Bescheid vom 24. Juni 2020 für die Zeit vom 01. August bis zum 30. November 2020 in Höhe von monatlich 536,– Euro. Die Antragstellerin zu 1. erhielt Grundleistungen nach der Bedarfsstufe 2. Dagegen legten die Antragstellerinnen am 29. Juli 2020 Widerspruch ein.

Sie haben am 02. August 2020 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

Die Antragstellerinnen tragen vor:
Sie hätten Anspruch auf privilegierte Leistungen gemäß § 2 AsylbLG i.V.m. SGB XII analog, weil die 18-monatige Voraufenthaltszeit erfüllt sei. Die gewährten Leistungen seien evident verfassungswidrig, weil der Bedarf nicht konkret ermittelt worden sei. Die Grundleistungen nach der Bedarfsstufe 2 verstießen gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Es sei kein Hinweis auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten erkennbar. Die Einreise und die Stellung des Asylantrages seien nicht rechtsmissbräuchlich. Zudem sei die Ausreise nicht am Fehlen eines Passes gescheitert, wie aus der Ausländerakte hervor-gehe. Die Antragstellerin zu 1. sei seit dem 15. Juli 2020 volljährig. Die Antragstellerinnen bewohnten keine Gemeinschaftsunterkunft, sondern mit ihrer Tochter und ihrem Enkelkind eine abgeschlossene Wohnung, so dass keine Synergien mit haushaltsfremden Personen vorlägen.

Mit Änderungsbescheid vom 17. August 2020 hat die Stadt Hildesheim den Antragstellerinnen Grundleistungen für die Zeit vom 01. August bis zum 30. November 2020 in Höhe von monatlich 861,50 Euro bewilligt und der Antragstellerin zu 1. Leistungen nach der Bedarfsstufe 1 und der Antragstellerin zu 3. nach der Bedarfsstufe 6 gewährt.

Dagegen haben die Antragsteller am 19. August 2020 Widerspruch eingelegt und diesen damit begründet, dass die Antragstellerin zu 1. seit dem 01. August 2020 eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilde und beide Anspruch auf privilegierte Leistungen hätten.

Die Antragstellerinnen beantragen,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerinnen vom 29. Juli 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die beantragten Leistungen in gesetzlicher Höhe ab Eingang dieses Antrages bei Gericht zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er trägt vor:

Der Widerspruch vom 29. Juli 2020 sei unzulässig. Die Antragstellerinnen hätten bei der Passbeschaffung nicht mitgewirkt, was ebenso rechtsmissbräuchlich sei wie die erneute illegale Einreise in das Bundesgebiet. Ferner sei die Einreise erfolgt, um Sozialhilfe zu erhalten. Das Haus xxx umfasse 48 Wohneinheiten mit insgesamt 250 Plätzen, bei denen einzelnen Wohneinheiten auch Bad und Küche zugeordnet sei. Es gebe eine gemeinsame Waschküche und Gemeinschaftsräume für den Aufenthalt und ggf. Feierlichkeiten. Das Haus werde rund um die Uhr betreut. Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Saarlouis vom 01. April 2010 (2 A 486/09) bestehe eine Mitwirkungspflicht des Ausländers gemäß § 48 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ohne spezielle Aufforderung durch die Behörden. Dass die Antragstellerin zu 1. nach Eintritt der Volljährigkeit nicht noch einmal gesondert aufgefordert worden sei, sich einen Pass zu beschaffen, stehe der Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht entgegen. Der über ihre Mutter an sie gerichteten Aufforderung vom 11. Juli 2019 sei sie nicht nachgekommen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Ausländerakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.

Nach § 86 b Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des I. Rechtzuges.

Voraussetzung für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 86 b Absatz 2 Satz 2 SGG ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) ein Anspruch des Antragstellers auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungs-grund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Absatz 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Absatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Dabei ist, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 -). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen lediglich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungs-anspruches und des Anordnungsgrundes (vgl. Beschlüsse des Hessischen Landessozialgerichtes (LSG) vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER -, und vom 12. Februar 1997 – L 7 AS 225/06 ER -; Berlit, info also 2005, 3, 8).

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zulässig, weil ein streitiges Rechtsverhältnis vorliegt. Gegen den letzten Bewilligungsbescheid vom 17. August 2020, der die Zeit bis zum 30. November 2020 betrifft, legten die Antragstellerinnen am 19. August 2020 und damit innerhalb der Monatsfrist des § 84 Absatz 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein.

Der Antrag ist vollumfänglich begründet.

Die Antragstellerinnen haben jeweils einen Anordnungsanspruch und – grund glaubhaft bezüglich ihrer Individualansprüche auf privilegierte Leistungen dargelegt. So hat die Antragstellerin zu 1. ab Eingang des Antrages bei Gericht am 02. August 2020 einen Leistungsanspruch gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 AsylbLG (Regelbedarfsstufe 1; § 8 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG)) und die Antragstellerin zu 2. nach § 2 Absatz 1 Satz 1 AsylbLG (Regelbedarfsstufe 6; § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 RBEG) in Verbindung mit SGB XII analog.

(1)
Gemäß § 2 Absatz 1 AsylbLG ist abweichend von den §§ 3 bis 4 sowie 6 bis 7 AsylbLG das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.

Die Antragstellerinnen unterfallen als Inhaber einer Duldung gemäß § 60a AufenthG dem Anwendungsbereich des AsylbLG, wie sich aus § 1 Absatz 1 Nr. 4 dieses Gesetzes ergibt. Sie haben auch die 18-monatige Voraufenthaltszeit erfüllt:

Die Antragstellerin zu 1. reiste offenbar im September 2016 letztmals in das Bundesgebiet ein und hatte damit, ohne dass wesentliche Unterbrechungen vorlägen, im streitigen Zeitraum die o.g. Voraufenthaltszeit zurückgelegt. Die am 12. Februar 2018 geborene Antragstellerin zu 2. hielt sich seit ihrer Geburt ohne wesentliche Unterbrechungen dauerhaft im Bundesgebiet auf und hat damit die Zeit des Voraufenthaltes ebenfalls am 02. August 2020, dem Tag der Stellung des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, bereits zurückgelegt.

Die Antragstellerinnen haben zur Überzeugung der Kammer die Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst.

Bei der Beurteilung der Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit ist auf die gesamte Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet abzustellen (vgl. Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII und AsylbLG, 5. Auflage 2014, § 2 AsylbLG, Rd. 22; Hohm, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII und AsylbLG, 19. Auflage 2015, § 2 AsylbLG, Rd. 20 m.w.N.). Es handelt sich bei der Prüfung des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens um ein anspruchsausschließendes (rechtshinderndes) Tatbestandsmerkmal (vgl. Urteil des BSG vom 08. Februar 2007 – B 9b AY 1/06 R -).

Rechtsmissbräuchlich handelt nach den Urteilen des BSG vom 17. Juni 2008 (B 8/9b AS 1/07 R und B 8 AY 9/07 R) und 02. Februar 2010 (B 8 AY 1/08 R) derjenige, der über die Nichtaus-reise hinaus sich sozialwidrig unter Berücksichtigung des Einzelfalls verhält, wobei auf eine objektive und eine subjektive Komponente abzustellen ist. Erforderlich ist der Vorsatz bezogen auf eine die Aufenthaltsdauer beeinflussende Handlung mit dem Ziel der Beeinflussung der Aufenthaltsdauer. Das bloße Unterlassen einer freiwilligen Ausreise trotz Zumutbarkeit genügt in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil des BSG vom 08. Februar 2007 – B 9b AY 1/06 R -) nicht. Das LSG Niedersachsen-Bremen hatte bereits mit Urteil vom 20. Dezember 2005 – L 7 AY 40/05 – festgestellt, dass das Ausnutzen einer Duldung nicht rechtsmissbräuchlich sei und ein weiteres Verhalten hinzutreten müsse.

Darüber hinaus setzt das BSG nicht als Tatbestandsmerkmal voraus, dass das missbilligte Verhalten für die Dauer des Aufenthaltes kausal sein müsse, sondern legt eine abstrakt-generelle Betrachtungsweise zugrunde. Demnach muss der Missbrauchstatbestand auch nicht aktuell andauern oder fortwirken. Eine Ausnahme wird für den Fall formuliert, dass aufenthaltsbeenden Maßnahmen während der gesamten Zeit des Aufenthalts aus Gründen, die der Leistungsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Im Falle eines dauerhaften, vom Verhalten des Ausländers unabhängigen Vollzugshindernisses besteht somit eine Ausnahme von dieser typisierenden Betrachtungsweise.

Zum Verhalten des Ausländers hinzutreten muss nach der zitierten Rechtsprechung des BSG in objektiver Hinsicht ein unredliches, von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten. Dabei dürfe sich der Leistungsberechtigte nicht auf einen Umstand berufen, welchen er selbst treu-widrig herbeigeführt habe. Der Pflichtverletzung muss in diesem Kontext im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprinzips unter Berücksichtigung des Einzelfalles ein erhebliches Gewicht zukommen. Nur ein Verhalten, das unter jeweiliger Berücksichtigung des Einzelfalls, der besonderen Situation des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland und der besonderen Eigenheiten des AsylbLG unentschuldbar und damit sozialwidrig ist, soll zum Ausschluss von privilegierten Leistungen führen (vgl. auch Cantzler, Handkommentar zum AsylbLG, 1. Auflage 2019, § 2, Rd. 38). Nach der Rechtsprechung des BSG kann auch ein einmaliges Verhalten diese Rechtsfolge zeitigen. Rechtsmissbräuchliches Verhalten kann nicht durch eine zwischenzeitliche Integration ausgeräumt werden.

Als Beispiel nennt die Gesetzesbegründung unter anderem die Angabe einer falschen Identität oder die Vernichtung des Passes (BT-Drucks 15/420, Seite 121). Dabei erkennt das BSG als Ausnahmefall an, dass das Verhalten eine Reaktion oder vorbeugende Maßnahme gegen objektiv zu erwartendes Fehlverhalten des Staates, bei welchem um Asyl nachgesucht wird, dar-stellt. Darüber nennt das BSG im Urteil vom 17. Juni 2008 (B 8/9b AY 1/07) auch die Weigerung an der Mitwirkung zur Passersatzbeschaffung als Grund für eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung, sofern eine gesetzliche Regelung für die Mitwirkungshandlung besteht.

Auf der subjektiven Seite setzt nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung der Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Selbstbeeinflussung der Dauer des Aufenthaltes im Bundes-gebiet Vorsatz voraus.

Ob die Mutter der Antragstellerin zu 1. als deren gesetzliche Vertreterin im vorliegenden Einzelfall während der Dauer der Minderjährigkeit ihrer Tochter, die am 15. Juli 2020 endete, sich rechtsmissbräuchlich verhalten hat, indem sie nicht entsprechend der Aufforderung des Ausländeramtes der Stadt Hildesheim vom 11. Juli 2019 gemäß § 82 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 AufenthG handelte und gültige Nationalpässe oder Passersätze vorlegte, kann aus Sicht der Kammer dahinstehen, weil dem minderjährigen Ausländer das Handeln des gesetzlichen Vertreters im Rahmen des § 2 AsylbLG nicht zugerechnet werden kann. Dies leitet das BSG mit Urteil vom 17. Juni 2008 – B 8/9b AY 1/07 R – Rd. 48 aus dem Wortlaut des § 2 AsylbLG ab, der mit dem Begriff der „Selbst“- Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet auf ein höchstpersönliches Verhalten abstellt, das nicht zugerechnet werden kann.

Es verbleibt lediglich die in Rd. 47 des Urteils genannte Prüfung des Verschuldens des Minderjährigen selbst anhand der Einschätzung von dessen Einsichtsfähigkeit, die in vorliegendem Einzelfall im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur summarischen Prüfungsmöglichkeit dergestalt ausfällt, dass ein eigenes Verschulden der Antragstellerin zu 1., das die Annahme eines sozialwidrigen und unentschuldbaren Verhaltes rechtfertigt, nicht vorliegt. Die Aufforderung des Ausländeramtes vom 11. Juli 2019 richtete sich an die Mutter der Antragstellerin zu 1. als gesetzliche Vertreterin, so dass zunächst unklar ist, ob die Antragstellerinnen von dem Vorladungstermin überhaupt Kenntnis hatten. Aus diesen Umständen lässt sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mit hinreichender Sicherheit ein vorsätzliches und sozialwidriges Verhalten der damals minderjährigen Antragstellerin zu 1. zu begründen, das einen dauerhaften Ausschluss von privilegierten Leistungen rechtfertigt. Die Kammer hat ernstliche Zweifel, ob ein Fernbleiben vom Vorsprachetermin, ohne eine gesicherte Tatsachengrundlage darüber zu verfügen, dass die Antragstellerin zu 1. tatsächliche Kenntnis des Termins und dessen Bedeutung hatte, ein belastbares Indiz dafür ist, dass diese die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet selbst beeinflussen wollte. Aufgrund der Beweislastverteilung gehen Zweifel zulasten des Antragsgegners, der eine rechtsmissbräuchliche Selbstbeeinflussung der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet als anspruchsausschließendes Tatbestandsmerkmal darlegen und zu beweisen hat.

Für die kurze Zeit ab der Volljährigkeit am 15. Juli 2020 bis zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens des Eilrechtsschutzes am 02. August 2020 ist zur Überzeugung der Kammer kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragstellerin zu 1., das auf die Verlängerung der Aufenthaltsdauer abzielte, erkennbar, zumal dieses bereits eine gewisse Nachhaltigkeit und Dauer bedürfte, um den Vorwurf der Sozialwidrigkeit mit der schwerwiegenden Rechtsfolge des dauerhaften Ausschlusses von privilegierten Leistungen zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund kommt aus Sicht des Gerichtes auch dem Umstand Bedeutung zu, dass die Stadt Hildesheim bewusst auf eine Aufforderung zur Passbeschaffung unmittelbar im zeitlichen Kontext der Volljährigkeit verzichtet hat. Angesichts der Unklarheit, ob die Aufforderung vom 11. Juli 2019 die Antragstellerin zu 1. überhaupt erreicht hat, und der schwerwiegenden Konsequenzen einer ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichtverletzung mit unmittelbarem Bezug zur Sicherung des grundmenschenwürdigen Existenzminimums (Artikel 1 in Verbindung mit 20 Grundgesetz (GG) wäre ein Voraugenführen der ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten und der daraus resultierenden konkreten Mitwirkungshandlungen der Antragstellerin zu 1. unverzichtbar gewesen, um auch den Vorwurf der Sozialwidrigkeit mit der Notwendigkeit des Nachweises eines vorsätzlichen Verhaltens begründen zu können.

Darüber hinaus ist die Wiedereinreise in das Bundesgebiet kein rechtsmissbräuchliches Verhalten, weil die Einreise den Aufenthalt erst begründet, aber nicht die Dauer bestimmt bzw. auf diese keine Auswirkungen hat. Gleiches gilt für die vom Antragsgegner vorgebrachte Argumentation mit § 1a Absatz 1 AsylbLG, welcher eine Kürzung der Grundleistungen für den Fall vor-sieht, dass die Einreise zum Zweck des Bezuges von Sozialleistungen nach dem AsylbLG er-folgt ist. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner bzw. die Stadt Hildesheim bislang keine Kürzung nach dieser Norm vorgenommen haben und offenbar nicht die Leistungsvoraussetzungen als erfüllt ansahen, würde selbst ein Vorliegen dieses Tatbestandes keine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet darstellen, weil § 2 Absatz 1 AsylbLG nur Verhaltensweisen erfasst, die einen Aufenthalt verlängern, aber nicht begründen (vgl. Cantzler, aaO., § 2, Rd. 41 mit Bezug auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/420, S. 121)). Zu diesem Ergebnis war bereits das BSG mit dem vorstehend zitierten Urteil vom 17. Juni 2008 – B 8/9b AY 1/07 R – (Rd. 46) gelangt. Gleiches gilt für die im Jahre 2016 erfolgte Wiedereinreise der Antragstellerin zu 1., weil auch diese den Aufenthalt in Deutschland lediglich begründete, nicht aber dessen Dauer beeinflusste, auf welche § 2 Absatz 1 AsylbLG abstellt.

Bezüglich der am xxx 2018 geborenen Antragstellerin zu 2. lässt sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten in keiner Weise begründen, weil – wie vorstehend festgestellt – nach der Rechtsprechung des BSG bereits das Verhalten des gesetzlichen Vertreters nicht zugerechnet werden kann. Denn auch insofern gilt, dass § 2 Absatz 1 AsylbLG das Tatbestands-merkmal der Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer verlangt. Dass eine Einsichtsfähigkeit der im Kleinkindalter befindlichen Antragstellerin zu 2. offensichtlich nicht gegeben ist, erscheint der Kammer als evident. Nach der Neuregung des § 2 AsylbLG in der Fassung vom 10. Dezember 2014 kann (nach Änderung des Absatzes 3) ein Minderjähriger Anspruch auf privilegierte Leistungen haben, wenn er in Haushaltsgemeinschaft mit einem Elternteil lebt (vgl. Cantzler, aaO., § 2, Rd. 64; Beschluss des Bayerischen LSG vom 19. März 2019 – L 8 AY 12/19 B ER -). Diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen im Fall der Antragstellerin 2. zur Überzeugung der Kammer vor. Aufgrund der Neufassung des § 2 Absatz 3 AsylbLG hängt der eigenständige Anspruch der Antragstellerin zu 2. nicht mehr vom Bezug privilegierter Leistungen durch ein Elternteil ab, so dass ihr entsprechende Leistungen unabhängig davon zustehen, ob die Antragstellerin zu 1. solche erhält, zumal sie die 18-monatige Voraufenthaltszeit erfüllt hat.

(2)
Der Antragstellerin zu 2. sind privilegierte Leistungen nach der – zwischen den Beteiligten – unstreitigen Regelbedarfsstufe 6 zu gewähren. Zur Überzeugung der Kammer hat die Antragstellerin zu 1. Anspruch auf Gewährung von privilegierten Leistungen nach der Regelbedarfs-stufe 1:

Sie ist in einer Wohnung in der xxx in Hildesheim untergebracht, bei der es sich zur Überzeugung des Gerichts nicht um eine Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 AsylbLG handelt, wobei dieser Rechtsbegriff gesetzlich nicht definiert ist (vgl. Cantzler, aaO., § 3, Rd. 85). Nach dem Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 09. Juli 2020 – L 8 AY 52/20 B ER – sei als maßgeblich nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/10052, S. 20, 21, 25) anzusehen, dass die Unterkunft der Gemeinschaftsunterbringung dient und durch die Aufteilung in persönlichen Wohnraum und gemeinsam genutzte Räume eine eigenständige Haushaltsführung nur in sehr eingeschränktem Umfang zulässt. Im Umkehrschluss habe eine Abgrenzung zur Wohnung im Sinne des § 8 Absatz 1 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) zu erfolgen, die dort seit den 02. Januar 2020 (BGBl.- I 2016, 3159) durch Satz 3 definiert werde (zuvor Satz 2). Danach ist eine Wohnung die Zusammenfassung mehrerer Räume, die von anderen Wohnungen oder Wohnräumen baulich getrennt sind und die in ihrer Gesamtheit alle für die Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen und Räumlichkeiten umfassen.

Dies zugrunde gelegt, entspricht die konkrete Unterbringung der Antragstellerinnen in einer abgeschlossenen Wohnung im vorliegenden Einzelfall nicht einer Sammel- und Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 53 Asylgesetz (AsylG), weil eine autonome und vollständig selbstbezogene Haushaltsführung weitestgehend möglich ist. Die Wohnung verfügt über zwei Zimmer, Küche und Bad, so dass eine eigenständige Haushaltsführung ohne gemeinsame Nutzung dieser Räume mit Dritten gegeben ist. Die Mitbenutzung der Waschküche und ggf. die optionale Inanspruchnahme von außerhalb der Wohnung befindlichen Gemeinschaftsräumen verleihen der konkret bewohnten Unterkunft der Antragstellerinnen nicht den Charakter einer Gemeinschaftsunterkunft, in der nach der Gesetzesbegründung gemeinsames Wirtschaften mit Bewohnern außerhalb der Familie bzw. Einsatzgemeinschaft erwartet werden kann, weil es auch bei Privatunterkünften beispielsweise in größeren Mietshäusern Gemeinschaftsräume und Waschküchen von Bewohnern mitgenutzt werden können. Ein wesentlicher Unterschied – der eine Differenzierung im Lichte des Artikel 3 Grundgesetz (GG) erlauben würde – zu dem Bewohnen einer privat angemieteten Mietwohnung ist aus Sicht der Kammer nicht erkennbar. Die Auslegung der Kriterien einer Gemeinschaftsunterkunft – wie sie auch das LSG vorgenommen hat – ist entgegen der Annahme des Beklagten nicht erst eine Frage der Verfassungskonformität der Norm des § 2 Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG, sondern bereits auf tatbestandlicher Ebene durch Subsumtion und Auslegung des Begriffs der Gemeinschaftsunterkunft im Kontext der Leistungsnorm zu lösen. Denn der Begriff der Gemeinschafts- und Sammelunterkunft ist im AsylbLG nicht durch den Gesetzgeber definiert worden, so dass die Instanzgerichte berufen sind, eine entsprechende Auslegung im Licht der Leistungsnorm vorzunehmen. Insoweit geht die Kammer von einer vollständigen gerichtlichen Prüfungskompetenz des Rechtsbegriffs Gemeinschaftsunterkunft aus. Daraus folgt, dass für diesen Rechtsbegriff nicht maßgeblich ist, wie die Stadt Hildesheim oder eine andere Behörde die Unterkunft bezeichnet, sondern allein auf die jeweils zugewiesene Unterkunft unter Beachtung sämtlicher Aspekte des Einzelfalls abzustellen ist.

Auch die vom Antragsgegner vorgebrachte Gefahr von Doppelleistungen angesichts der hier als Sachleistung gewährten Aufwendungen für Haushaltsenergie, Wohnungsinstandhaltung, Innenausstattung, Haushaltsgeräte und Haushaltsgegenstände rechtfertigt im Ergebnis nicht die Annahme als Gemeinschaftsunterkunft, weil die Sachleistungserbringung allein die Art der Leistungsgewährung zur Deckung der notwendigen Bedarfe bezeichnet, aber keinen Einfluss auf die Art und rechtliche Bezeichnung der Unterbringung hat. Im Übrigen steht es der Stadt Hildesheim frei, eine abweichende Festsetzung des Regelsatzes gemäß § 27a Absatz 4 SGB XII in Ansehung des § 2 Absatz 2 AsylbLG zu prüfen und ggf. vorzunehmen, soweit davon die Sachleistung betreffenden Positionen des Regelbedarfes umfasst sind. Soweit dies rechtlich nicht möglich sein sollte, wäre es Aufgabe des Gesetzgebers, entsprechende gesetzliche Re-gelungen oder eine Änderung derselbigen vorzunehmen, um eine bessere Kohärenz der leistungsrechtlichen Vorschriften herbeizuführen. Jedenfalls kann dies nicht dazu führen, dass eine Einstufung in die Regelbedarfsstufe 1 behördlicherseits nicht erfolgen kann, sofern offensichtlich keine Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG gegeben ist. Denn diese hätte unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe des grundgesetzlich abgesicherten Leistungsanspruchs der Leistungsberechtigten nach diesem Gesetz, die sich verfassungsrechtlich kaum rechtfertigen ließen.

Die Antragstellerinnen haben zur Überzeugung der Kammer auch einen Anordnungsgrund glaubhaft dargelegt. Die besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich im vorliegenden Einzelfall aus dem existenzsichernden Charakter der geltend gemachten Leistungen nach dem AsylbLG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Absatz 1 SGG analog.

Den Antragstellerinnen war wegen der Erfolgsaussicht Prozesskostenhilfe zu bewilligen (§§ 73a SGG, 114 ff. ZPO).

Gegen diesen Beschluss wäre die Beschwerde des Antragsgegners statthaft (§ 172 Absatz 3 Nr. 1, 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), da der Beschwerdewert auf den Jahreszeitraum berechnet mehr als 750,– Euro beträgt (vgl. zur Streitwertberechnung den Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 17. August 2017 – L 8 AY 1/17 B ER -).

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.