Tacheles Rechtsprechungsticker KW 47/2020

1.   Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem (SGB II)

1.1 – Bundessozialgericht, Urteil vom 3. September 2020 (B 14 AS 55/19 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
§ 9 Abs. 2 SGB II gestattet die Berücksichtigung von Vermögen (§ 12 Abs.1 SGB II) der Tochter bei ihrer im gleichen Haushalt lebenden Mutter nicht.

§ 9 Abs. 5 SGB II hat nur in dem Fall eine rechtliche Bedeutung, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass leistungsfähige Verwandte ihre bedürftigen Angehörigen in der Weise unterstützen, dass dort „aus einem Topf“ gewirtschaftet wird.

Über diese Norm „erwartet“ der Gesetzgeber nicht, was familienrechtlich nicht gestattet ist. Im Hinblick auf die Frage, in welchem Umfang Unterstützungsleistungen begehrt werden können, sind die Grenzen der elterlichen Vermögenssorge (§ 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu berücksichtigen. Das grundsätzliche Ziel dieser fremdnützigen Verwaltung besteht in der Bewahrung des Kindsvermögens zum Nutzen des Kindes.

Familienrechtlich ist es deshalb grundsätzlich als pflichtwidrig aufzufassen, wenn das Geld des Kindes von den Eltern für eigene Zwecke verwendet wird.

Eine wechselseitige Vermögensberücksichtigung besteht nur innerhalb der Bedarfsgemeinschaft und ist im Verhältnis vom Kind zu seinen Eltern ausgeschlossen.

Auch vermögende Angehörige sind nach § 9 Abs. 5 SGB II nicht zu einem Vermögenseinsatz verpflichtet. Diese Norm greift nicht, wenn es an Unterstützungsleistungen in Form von Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II nachweisbar fehlt.

1.2 – BSG, Urteil vom 17. September 2020 (B 4 AS 5/20 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Die von einem Jobcenter verfügte Ablehnung der Zahlung einer Vermittlungsvergütung auf der Grundlage eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins (AVGS – § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 45 Abs. 4 und 6 SGB III) dem privaten Vermittler gegenüber stellt ein Verwaltungsakt gemäß § 31 Satz 1 SGB X dar.

Ein privater Arbeitsvermittler kann in diesem Rahmen gegenüber dem zuständigen Sozialleistungsträger einen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch geltend machen.

Die Vorlagepflicht nach § 45 Abs. 4 Satz 5 SGB III, die die Träger der privaten Arbeitsvermittlung betrifft, bezieht sich ausdrücklich auf „den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein“. Hiermit ist es unvereinbar, wenn dieser private Träger dem Sozialleistungsträger lediglich eine Ablichtung und nicht das Original eines AVGS vorlegt. Dies gebieten die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts.

Durch die Vorlage des Originals dieses Dokuments werden mögliche Zweifel bereits bei der Antragstellung ausgeräumt und der Verfahrensabschluss auch im Interesse des privaten Trägers beschleunigt.

Bereits um seine Vermittlungstätigkeit auf den Inhalt des AVGS ausrichten zu können, besteht für den privaten Vermittler ebenfalls das Erfordernis, dass er bei Aufnahme seiner Tätigkeit stets Kenntnis vom vollständigen und richtigen Inhalt dieses Papiers hat.

Spätestens zu dem Zeitpunkt, wenn der private Vermittler der zuständigen Sozialbehörde gegenüber die Zahlung einer Vergütung geltend macht, hat auch das für diese Rechtsbeziehung konstitutive Original eines AVGS dem Jobcenter bzw. der Agentur für Arbeit gegenüber vorgelegt zu werden.

2.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urt. v. 23.10.2020 – L 3 AS 15/18  

Einkommen aus Produkttests – keine Einnahme in Geld

Leitsatz (Redakteur)
1. Einkommen aus Produkttests von den Herstellern stellt keine Einnahme in Geld dar. Um eine Kaufpreiserstattung nach Produkttest zu erhalten, ist die vorherige Zahlung des Kaufpreises auch notwendig, sodass dieser gemäß § 11 b Abs. 1 Nr. 5 SGB II vom Einkommen abzusetzen ist. Der Kläger hat daher wirtschaftlich keine Einnahmen in Geld erzielt.

Leitsatz (Juris))
Kurzfristige Spekulationsgewinne aus Aktiengeschäften, die innerhalb eines Bewilligungsabschnitts getätigt werden, sind grundsicherungsrechtlich als Einkommen zu bewerten.

Einnahmen aus Produkttests, bei denen der Teilnehmer den zuvor aufgewandten Kaufpreis erstattet bekommt, sind keine Einnahmen in Geld. Sie können aber Einnahmen in Geldeswert sein, weil das gekaufte Produkt effektiv kostenlos zur Verfügung gestellt wird.

Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt: B 4 AS 48/20 R.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.2 – Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 26.10.2020 – L 9 AS 573/19 – Revision zugelassen

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwassererzeugung – Warmwasserpauschale – abweichender Bedarf – Berechnung – Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 21 Abs. 7 SGB II

Leitsatz (Redakteur)
1. Der Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 21 Abs. 7 SGB II.

2. Zur Feststellung eines über die Warmwasserpauschale hinausgehenden Warmwassermehrbedarfs, hier bejahend.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

3.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 – Sozialgericht Magdeburg, Urt. v. 09.10.2020 – S 27 AS 2683/19

Leitsatz (Juris)
1. Die analytische Raumkategorie Mittelbereich ist eine geeignete Grundlage, um aus ihr einen homogenen Lebens- und Wohnbereich ableiten zu können. Durch die Abbildung von Verflechtungsbereichen um ein im Landesentwicklungsplan festgelegtes Mittelzentrum werden aufgrund örtlicher Gegebenheiten Gebietsräume zusammengefasst, innerhalb derer durch die Nähe zu Ballungsräumen und durch die infrastrukturelle, insbesondere verkehrstechnische Verbundenheit eine ausreichende Daseinsvorsorge für den Lebensbereich der Einwohner sichergestellt ist.

2. In Anlegung der sich aus objektiven Erkenntnisgrenzen ergebenden nachvollziehenden Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle erweist sich das von dem beklagten Grundsicherungsträger gewählte Verfahren als fachlich vertretbare Methode, mithilfe derer er im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung von Angemessenheitswerten gelangt ist. Im Rahmen seiner Methodenfreiheit konnte der beklagte Grundsicherungsträger zur empirischen Ableitung der Angemessenheitswerte ein Konzept wählen, das auf einem häufigkeitsorientierten Ansatz in dem Sinne beruht, Angebot und Nachfrage zu quantifizieren und die Angemessenheitsgrenze dorthin zu legen, wo eine ausreichende Wohnraumversorgung der Betroffenen sichergestellt ist.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

3.2 – SG Leipzig, Urt. v. 13.12.2019 – S 16 AS 2257/18

Arbeitslosengeld II – Unterkunft und Heizung – Einpersonenhaushalt in der Region Leipzig in Sachsen – Angemessenheitsprüfung – Anforderungen an die Datenerhebung und -auswertung bei der Erstellung des schlüssigen Konzepts durch den Grundsicherungsträger – hier Unschlüssigkeit des Konzepts

Konzept der Stadt Leipzig zur Ermittlung der an-gemessenen Kosten der Unterkunft genügt nicht den Vorgaben des BSG

Das Sozialgericht Leipzig hat mit Urteil vom 13.12.2019 (Aktenzeichen: S 16 AS 2257/18) entschieden, dass das für die Zeit ab dem 01.04.2018 geltende Konzept der Stadt Leipzig zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft nicht den Vorgaben des Bundessozialgerichts (vgl. z.B.: Urteil vom 30.01.2019, Az.: B 14 AS 41/18 R) genügt.

weiter bei RA Raik Höfler

3.3 – Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 4. November 2020 (S 21 AS 1820/20 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Zur Verpflichtung des Jobcenters zur Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines internetfähigen PCs nebst Zubehör in Höhe von EUR 300,- nach § 21 Abs. 6 SGB II, wenn diese Ausstattung für einen bedürftigen Grundschüler als „unzweifelhaft erforderlich“ aufgefasst zu werden hat, damit er an wesentlichen Teilen des Unterrichts gerade auch bei einer Schließung der Schule teilnehmen kann.

Wird einem Schulkind diese Möglichkeit genommen, ist die Gewährleistung des Existenzminimums gefährdet.

Es handelt sich hier auch um einen laufenden Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II, da die hier benötigten Geräte (Desktop-PC, Drucker, Headset, PC-Lautsprecher) zur fortlaufenden Nutzung angeschafft zu werden haben, der unabweisbar ist und auch nicht auf andere Art und Weise gedeckt werden kann, d. h. weder durch von der Schule leihweise gestellte Geräte noch über Spenden des Fördervereins.

4.   Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 – LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10. Januar 2020 (L 9 SO 150/19 B ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Zur Notwendigkeit der hochfrequenten Förderung eines hör- und sprachbehinderten Kindergartenkindes in Form der Kindergartenassistenz, ausgeübt durch in der deutschen Gebärdensprache qualifizierte Dolmetscherkräfte im Rahmen einer 1 : 1 Betreuung für die Zeit des Aufenthalts in dieser Kindertagesstätte, maximal im Umfang von 30 Wochenstunden, als besondere heilpädagogische Leistung gemäß § 90 Abs. 1 SGB IX in Verbindung mit § 99 SGB IX und § 113 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX, weil bei einem Unterlassen dieser Eingliederungshilfe die Möglichkeit, überhaupt eine Sprache zu erlernen, extrem erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht wird.

Nur mit einer solchen Leistung kann der von diesem behinderten Kind beklagten, globalen (Sprach-) Entwicklungsstörung wirksam begegnet werden.

Das Erlernen der deutschen Gebärdensprache als ein vollwertiges Kommunikationssystem ist in einem solchermaßen ausgeprägten Fall dringend und zeitnah notwendig.

4.2 – Sozialgericht Freiburg, Beschluss vom 16. Januar 2020 (S 9 SO 4798/19 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Zur Übernahme der Kosten für einen Gebärdendolmetscher in den Fächern Biologie, Chemie und Physik bei einem 17jährigen hörbehinderten Schüler der 10. Klasse des Gymnasiums eines staatlichen Bildungs- und Beratungszentrums mit Internat (Förderschwerpunkt Hören) als eine besondere heilpädagogische Leistung zur Teilhabe an Bildung gemäß den §§ 90 ff., 99 und 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 / Satz 3 SGB IX.

Diese Hilfe betrifft weder die inhaltliche Bestimmung noch die Vermittlung der Lern- und Unterrichtsinhalte des Bildungszentrums oder die Bewertung von schulischen Leistungen.

Es handelt sich hier um integrierende Assistenzdienste unterstützenden Charakters, die einem hörbehinderten Gymnasiasten die vollständige Wahrnehmung des pädagogischen Angebots dieser Oberschule und damit den Schulbesuch als solchen erst ermöglichen sollen.

Der Grundsatz des Nachrangs der Eingliederungshilfe (§ 91 Abs. 1 SGB IX) greift dann nicht, wenn dieser besondere Bedarf weder durch das Bildungszentrum gedeckt wird noch der hörbehinderte Antragsteller hier eine Bedarfsdeckung durch diese Schule problemlos herbeiführen kann.

4.3 – LSG Hessen, Beschluss vom 29. Januar 2020 (L 4 SO 210/19 B ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Zur Verpflichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers zur Übernahme der Kosten für einen Gebärdendolmetscher während des Schulunterrichts einer 12jährigen hörbehinderten Gymnasiastin in Bezug auf die Fächer Geschichte und Musik als Leistung zur Teilhabe an Bildung gemäß den §§ 90 ff. SGB IX in Verbindung mit § 99 SGB IX und § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 / Satz 3 SGB IX als eine für den weiteren Schulbesuch notwendige Maßnahme.

Dies gilt gerade in Berücksichtigung der Tatsache des sich signifikant verschlechternden Hörvermögens dieser behinderten Schülerin wie auch der innerhalb des Klassenverbands feststellbaren Gesamtumstände.

Durch die Möglichkeit, Unterrichtsinhalte durch Gebärdensprache zu verstehen, wird diese Schülerin in die Lage versetzt, ihre Hörgeräte phasenweise auszuschalten und ist hier nicht dem Lärm ihrer Klasse ausgesetzt.

5.   Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbL

5.1 – LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15. Juli 2020 (L 9 AY 79/20 B ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Ein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG setzt ein unredliches, von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten, ein Wissen und Wollen in Sachen der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bewilligung von Analogieleistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG voraus.

Ein bloßes Unterlassen der Ausreise aus dem Bundesgebiet stellt auch bei gemäß § 60a AufenthG geduldeten Leistungsberechtigten nach § 1a Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG, die weder über ein materielles Aufenthaltsrecht noch über eine formale Rechtsposition im Bundesgebiet verfügen, keinen Ausdruck eines entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG rechtsmissbräuchlichen Verhaltens dar. Dies gilt gerade dann, wenn mangels Vollziehbarkeit der Abschiebung nicht von einem Verstoß gegen eine aufenthalts- und asylbewerberleistungsrechtliche Obliegenheit auszugehen ist.

Der besondere Aufenthaltsstatus der Duldung kann nur dann als rechtsmissbräuchlich in diesem Sinne aufgefasst werden, wenn die nichtdeutsche Person die hierfür maßgebenden Gründe zu vertreten, insbesondere zielgerichtet auf das hierfür ausschlaggebende Geschehen Einfluss genommen hat.

6.   Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

6.1 – BVerwG vom 17.11.2020 – 1 C 8.19

Internationaler Familienschutz in Deutschland auch bei Flüchtlingsstatus in einem anderen EU-Mitgliedstaat

Das BVerwG hat entschieden, dass die Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht die Zuerkennung internationalen Familienschutzes im Bundesgebiet hindert.

weiter auf Juris: www.juris.de

6.2 – Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Juli 2020 (B 12 KR 21/18.R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Wenn für die Dauer eines Monats es sowohl an einem Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII bewilligenden Verwaltungsakt fehlt als auch kein tatsächlicher Leistungsbezug erfolgt, dann schließt dies die Anerkennung der Eigenschaft als ein „Empfänger laufender Leistungen“ gemäß § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V und damit die Verneinung einer Krankenversicherungspflicht entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht aus, wenn der Sozialhilfeträger die Gewährung aufstockender Hilfen lediglich „vorläufig eingestellt“ hat und keine abschließende, Leistungen versagende Regelung traf.

Für dieses Unterlassen bestand auch ein sachlicher Grund, nämlich die Beibringung von Nachweisen über die Vermögensverhältnisse des Antragstellers (§ 90 SGB XII).

Einem vorläufigen Verwaltungsakt fehlt die für eine Regelung im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X typische Verbindlichkeit. Diese Verfügung erledigt sich erst mit Erlass der endgültigen Verwaltungsentscheidung in dieser Angelegenheit.

Fehlt es an einer endgültigen Regelung des Sozialhilfeträgers über die Bewilligung von Leistungen, dann bewirkt dies keine zwingende Tatbestandswirkung und damit eine Bindung des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung an eine Entscheidung des Grundsicherungsträgers.

Bei derartigen Gegebenheiten kommt keine „Auffang-Pflichtversicherung“ nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zustande.

§ 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V präzisiert die Regelung zum Vorrang des Soziallhilfeträgers für die Erbringung von Hilfen zur Gesundheit entsprechend den §§ 47 ff. SGB XII.

§ 5 Abs. 8a Satz 3 SGB V stellt schließlich klar, dass diese Vorrangregelung nicht durch lediglich kurzzeitige Unterbrechungen ausgehebelt wird, und nicht abweichend vom Vorrang-Nachrang-Verhältnis zwischen dem Sozialhilfe- und dem Krankenversicherungsträger den Auffang-Versicherungstatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V eröffnet, obwohl antragstellerseitig dem Grunde nach ein Anspruch auf Leistungen im Sinne des § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V besteht.

6.3 – Paritätische Arbeitshilfe: Arbeitshilfe für die Beratung von Unionsbürgerinnen

weiter: infothek.paritaet.org

6.4 – Mietobergrenzen: Stadt Neumünster ohne „schlüssiges Konzept“, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt

weiter: sozialberatung-kiel.de

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker