Das Jobcenter im Landkreis Northeim hat vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim in einem Eilverfahren (Az.: S 58 AS 4177/20 ER) eine Niederlage erlitten. Mit Beschluss vom 02.12.2020 verfügte das Gericht, dass das Jobcenter einem Leistungsempfänger, der zu einer Covid-19-Risiko-Gruppe gehört, nicht die Existenzsicherungsleistungen entziehen darf, wenn dieser persönlichen Terminen fernbleibt.
Der 45-jährige SGB-II-Leistungsempfänger aus Einbeck hatte aus Sorge vor einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus „Einladungen“ zu persönlichen Terminen mit dem Jobcenter nicht wahrgenommen. Nach drei erfolglosen „Einladungen“ entzog das Jobcenter daraufhin dem an Übergewicht leidenden Betroffenen die Existenzsicherungsleistungen vollständig.
Auf den hiergegen gerichteten Eilantrag vor dem SG Hildesheim entschied das Gericht, dass die Entziehung der Leistungen rechtswidrig sei. Der Betroffene sei weder zu sanktionieren noch seien die Leistungen vollständig zu entziehen. Das Gericht verweist u.a. auf Angaben des Robert-Koch-Institutes, wonach bei Adipositas eine erhöhte Gefahr eines schweren Verlaufs bei einer Erkrankung mit Covid-19 besteht. Es läge mithin ein wichtiger Grund für das Fernbleiben vor.
„Die vollständige Entziehung von Existenzsicherungsleistungen, um meinen Mandanten zum Erscheinen bei persönlichen Terminen zu zwingen, hat mit dem Handeln einer an Recht und Gesetz gebundenen Behörde nichts mehr zu tun“ ärgert sich Rechtsanwalt Sven Adam, der den Einbecker juristisch vertritt, über die Maßnahmen des Jobcenters. “Es ist erfreulich, dass das Gericht mit deutlichen und grundsätzlichen Worten gerade in der jetzigen und für alle belastenden Situation einem solchen Verhalten entgegentritt“ so Adam abschließend.
Der Beschluss des Gerichts vom 02.12.2020 befindet sich hier: