Sozialgericht Hildesheim – Urteil vom 15.10.2020 – Az.: S 27 AY 74/19

URTEIL

In dem Rechtsstreit

S 27 AY 74/19

xxx,

– Kläger –

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Stadt Göttingen,
vertreten durch den Oberbürgermeister,
Hiroshimaplatz 1-4, 37083 Göttingen

– Beklagte –

hat die 27. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2020 durch die Richterin xxx sowie die ehrenamtlichen Richterinnen xxx und xxx für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt unter Abänderung des Bescheides vom 18.02.2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 07.05.2019 für den Zeitraum 01.02.2019 bis 31.03.2019 weitere 148,02 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

TATBESTAND

Der Kläger erstrebt die Gewährung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 01.02.2019 – 31.03.2019

Der 1977 geborene, im streitigen Zeitraum alleinstehende Kläger besitzt die moldawische Staatsangehörigkeit und ist dem Volk der Roma zugehörig. Er reiste am 27.01.2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 05.02.2018 einen Asylantrag. In seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) machte der Kläger auf seine Erkrankungen an Hepatitis B und C sowie Asthma aufmerksam. Das BAMF lehnte mit Bescheid vom 25.04.2018 den Antrag auf Asylanerkennung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären Schutz ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote bestehen. Der Kläger wurde aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen zu verlassen, nach deren Ablauf ihm die Abschiebung nach Moldau in Aussicht gestellt wurde. Aufgrund mehrerer Krankenhausaufenthalte und den diagnostizierten Erkrankungen an einer exazerbierten, schwergradigen COPD (chronic obstructive pulmonary disease/ Lungenkrankheit) und Hepatitis C wurde nach Vorführung beim Gesundheitsamt der Beklagten am 08.04.2019 die medikamentös bedingte Reisefähigkeit des Klägers festgestellt. Nach Auskunft der deutschen Botschaft in Moldau im Mai 2020 konnte die erforderliche medikamentöse Versorgung des Klägers im Heimatland nicht sichergestellt werden. Mit Schreiben vom 15.05.2019 bat die Beklagte das BAMF zur erneuten Prüfung auf zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vor. Seitdem wird der Aufenthalt des Klägers geduldet.

Nach Zuweisung in den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten bezieht der Kläger von der Beklagten zur Sicherung seines Lebensunterhalts Leistungen nach dem AsylbLG und wohnt seit April 2018 in einer von der Beklagten zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft. Er verfügte im streitigen Zeitraum wieder über einsetzbares Einkommen noch über verwertbares Vermögen.

In der Zeit April bis November 2018 bezog der Kläger von der Beklagten Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG (in der Fassung vom 11.03.2016). Mit Bescheid vom 18.02.2019 nach vorheriger persönlicher Anhörung am 04.12.2018 gewährte die Beklagte dem Kläger nur noch gekürzte Leistungen nach Maßgabe von § 1a AsylbLG (in der Fassung vom 11.03.2017) für die Monate Februar und März 2019, da der Kläger in das Bundesgebiet eingereist sei, um Sozialleistungen zu erlangen.

Den gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 07.05.2019 mit der Begründung zurück, der Kläger habe persönlich geltend gemacht, er sei primär aufgrund seiner Erkrankungen in das Bundesgebiet eingereist.

Der Leistungsbescheid beziehe sich auf einen Zeitraum von zwei Monaten, sodass der von § 14 Abs. 1 AsylbLG normierte Zeitraum über sechs Monate nicht überschritten sei. Hinsichtlich der verbliebenen Fortschreibung der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG sei der in Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz verankerte Grundsatz des Vorranges des Gesetzes zu berücksichtigen. Die Fortschreibung sei zunächst vom Gesetzgeber zu normieren, um diesen Vorgaben zu entsprechen. Eine Änderung der im § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG enthaltenen Beträge sei ausschließlich dem Gesetzgeber vorbehalten.

Dagegen hat der Kläger Klage am 08.05.2019 erhoben. Er macht geltend, der streitgegenständliche Bescheid sei hinsichtlich der Kürzung rechtswidrig, weil der Bescheid keine Befristung der Leistungskürzung enthalte. Die Diskriminierungen der Roma in Moldawien seien ebenfalls eine signifikante Rolle bei der Einreise des Klägers gewesen. Die für den streitgegenständlichen Zeitraum gewährten Leistungen seien zu niedrig bewilligt worden, weil diese nicht fortgeschrieben worden sind. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, bis zur Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 3 AsylbLG die Ermittlung der Regelbedarfe entsprechend der Veränderungsrate des Mischindexes nach § 138 sowie § 28a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) vorzuschreiben. Die im Gesetz vorgesehene Bekanntgabe der Erhöhung im Bundesgesetzblatt sei zwar unterblieben. Dies ändere aber nichts an der Pflicht der Beklagten, die Fortschreibung entsprechend der gesetzlichen Regelung durchzuführen. Denn die Bekanntgabe der Erhöhung im Bundesgesetzblatt habe lediglich eine deklaratorische Funktion, die im Einzelfall das eigene Errechnen der Erhöhung erspare und allenfalls als Arbeitshilfe dienen, aber keine Auswirkungen auf den Anspruch als solchen habe. Im Einzelfall des Klägers sei unter Berücksichtigung einer Fortschreibung für das Jahr 2018 mit einer entsprechenden Veränderungsrate von 1,63 % ein Gesamtbedarf nach § 3 Abs. 1 Satz 8 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG von monatlich 364,00 € zugrunde zu legen.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18.02.2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 07.05.2019 zu verurteilen, dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gem. § 3 Abs. 4 AsylbLG ungekürzte fortgeschriebene Grundleistungen in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 01.02.2019 bis 31.03.2019 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie trägt unter Bezugnahme auf das Widerspruchsvorbringen vor.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Ausländerakten Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage i.S.d. § 54 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGG) zulässig, in der Sache nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 18.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.05.2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG), soweit es die Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG betrifft (1.). Zur Überzeugung des Gerichts hat der Kläger gegen die Beklagte hingegen keinen Anspruch auf Gewährung der fortgeschriebenen Grundleistungen nach § 3 Abs. 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG, folgend – soweit nicht anders gekennzeichnet – in der Fassung vom 11.03.2016) (2.).

1.)
Nach Auffassung der Kammer bewilligte die Beklagte dem Kläger zu Unrecht gekürzte Leistungen für die Zeit vom 01.02.2019 – 31.03.2019.

Der Kläger ist gem. § 1 Nr. 4 AsylbLG in Verbindung mit § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) als geduldete Person leistungsberechtigt. Gem. § 1a Abs. 1 AsylbLG (in der im streitigen Zeitraum gültigen Fassung) erhalten leistungsberechtigte Personen, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist.

Schon vor Inkrafttreten des § 1a AsylbLG hatte das BVerwG das prägende Motiv der Einreise, Sozialhilfe zu erlangen, als den Anspruch ausschließend erachtet (BVerwG, Urteil vom 04. Juni 1992 – 5 C 22/87 –, BVerwGE 90, 212-217.). Dieser Rspr. kann auch bei der Auslegung aller Vorgängerfassungen (von § 1a Nr. 1 AsylbLG a.F. bzw. § 1a Abs. 1 AsylbLG) von § 1a Abs. 2 AsylbLG gefolgt werden. Ist der Erhalt von Sozialleistungen der einzige Grund der Einreise, so ist die missbräuchliche Einreiseabsicht verwirklicht. Hierbei genügt allerdings nicht, dass der Leistungsbezug nur beiläufig verfolgt oder nur billigend in Kauf genommen wird. Bei verschiedenen Zwecken der Einreise kommt es darauf an, welcher Zweck für die Einreiseabsicht von prägender Natur war. Diese Notwendigkeit folgt aus der Zweck-Mittel-Relation der Vorschrift (um zu) (Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 1a AsylbLG (Stand: 23.11.2020), Rn. 51 ff.).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass Behörden das Einreisemotiv von Amts wegen umfassend aufzuklären haben. Hierzu gehören alle konkreten Umstände des Einzelfalls, die unter Heranziehung und Auswertung der Asyl- und Ausländerakten zu erforschen sind. Die Darlegungs- und Beweislast für anspruchseinschränkende Tatsachen liegt grundsätzlich bei der Behörde. Die Feststellungslast geht zulasten der Behörde, wenn anspruchseinschränkende Tatsachen unerweislich bleiben oder im Fall des sog. non liquet (Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 1a AsylbLG (Stand: 23.11.2020), Rn. 63 ff.).

Vor diesem Hintergrund ist der Kläger zur Überzeugung der Kammer nicht in das Bundesgebiet eingereist, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen. Der Beklagten ist der Beweis nicht gelungen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 AsylbLG vorliegen.

In seiner persönlichen Anhörung am 04.12.2018 gab der Kläger gegenüber der Beklagten an, seine Heimat unter anderem wegen der Diskriminierung aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Volk der Roma geflohen zu sein. Die Kammer vermag nicht auszuschließen, dass die vom Kläger genannte Diskriminierung jedenfalls mitursächlich für die Einreise in das Bundesgebiet war.

Allein aus dem Umstand, dass der Kläger mittellos in das Bundesgebiet einreiste, kann nicht geschlossen werden, dass der Kläger bei seiner Einreise davon ausgehen musste, Leistungen nach dem AsylbLG beantragen und erhalten zu können. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger keine Kenntnisse von einer Leistungsberechtigung haben konnte.

Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Erhalt der Sozialleistungen nach dem AsylbLG das einzige, insbesondere prägende Motiv der Einreise des Klägers war. Die Kammer ist demnach der Rechtsauffassung, dass die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 AsylbLG nicht vorliegen und die Leistungskürzung demzufolge zu Unrecht erfolgte.

2.)
Die gewährten Grundleistungen sind zur Überzeugung der Kammer nicht gem. § 3 Abs. 4
AsylbLG fortzuschreiben.

a.)
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs. Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung ihrer persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf), vgl. § 3 Abs. 1 Satz 5 AsylbLG.

Der Kläger hat im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf privilegierte Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, da er die 15-monatige Aufenthaltszeit noch nicht zurückgelegt hatte, nachdem er am 27.01.2018 erstmals in das Bundesgebiet eingereist war. Damit ist eine durchgehende Leistungsberechtigung nach § 3 Abs. 1 Satz 8 Nr. 1 und § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. AsylbLG gegeben.

Gem. § 3 Abs. 5 AsylbLG werden die Höhe des Geldbetrags für alle notwendigen persönlichen Bedarfe und die Höhe des notwendigen Bedarfs neu festgesetzt, sofern die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommen- und Verbrauchsstichprobe (EVS) vorliegen. Der Geldbetrag für alle notwendigen persönlichen Bedarfe nach Absatz 1 Satz 8 sowie der notwendige Bedarf nach Absatz 2 Satz 2 werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Verbindung mit der Verordnung nach § 40 Satz 1 Nr. 1 SGB XII fortgeschrieben. Die sich dabei ergebenden Beträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gibt jeweils spätestens bis zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Bedarfe, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt, § 3 Abs. 4 AsylbLG. Nach § 40 S. 1 Nr. 1 SGB XII in der Fassung vom 22.12.2016 ist das BMAS ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII maßgeblichen Vomhundertsatz zu bestimmen.

So sind die Leistungssätze nach § 3 AsylbLG in Umsetzung des Urteils des BVerfG vom 18. Juli 2012 (-1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -) durch das Gesetz zur Änderung des AsylbLG und des SGG vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I 2187) neu bestimmt und zunächst für die Jahre 2015 (mit Wirksamkeit ab 1. März 2015) und 2016 entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a SGB XII (vgl. § 3 Abs. 4 AsylbLG) fortgeschrieben worden. Durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I 391) ist der Bedarfssatz für den notwendigen persönlichen Bedarf nach § 3 Abs. 1 Satz 8 AsylbLG (bis 23. Oktober 2015 gesetzlich als Bargeldbedarf bezeichnet) mit Wirkung vom 17. März 2016 abgesenkt worden, weil einzelne Bedarfspositionen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 im Rahmen der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG nach Auffassung des Gesetzgebers nicht bedarfsrelevant sein sollen.

Für das Jahr 2017 hatte der Gesetzgeber mit Vorliegen der Ergebnisse der bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 gemäß § 3 Abs. 5 AsylbLG die Höhe des Geldbetrags für alle notwendigen persönlichen Bedarfe (§ 3 Abs. 1 Satz 8 AsylbLG) und die Höhe des notwendigen Bedarfs (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG) neu festzusetzen. Die zunächst mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des AsylbLG (BR-Drs. 713/16) beabsichtigte Neufestsetzung ist mit dem Ende der 18. Legislaturperiode am Grundsatz der Diskontinuität gescheitert. Seitdem ist keine Neufestsetzung bzw. Fortschreibung der Bedarfssätze erfolgt.

Daraus ist die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Rechtsfrage entstanden, ob eine Fortschreibung nach § 3 Abs. 4 AsylbLG möglich ist, sobald eine neue EVS vorliegt, ob eine Forstschreibung eine zwangsweise Bekanntgabe voraussetzt und ob die Behörden bzw. Gerichte selbst zur Fortschreibung berechtigt sind. Daraus haben sich folgende Rechtsauffassungen gebildet:

Zunächst wird vertreten, dass § 3 Abs. 5 AsylbLG bei einer neuen EVS eine zwangsweise Umsetzung dieser im Rahmen einer Neufestsetzung vorsehe. Ohne eine solche Neufestsetzung scheide auch eine Fortschreibung nach § 3 Abs. 4 AsylbLG aus (BMAS Schreiben vom 29.01.2019 und 20.09.2019, Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages – WD 6 – 3000 – 007/19). Es sei der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, ausdrücklich zu entnehmen, dass die Neufestsetzung der Regelsätze dem Gesetzgeber vorbehalten sei und nicht im Verordnungswege erfolgen könne (vgl. Stenografischer Bericht des Deutschen Bundestages zur 73. Sitzung, Plenarprotokoll 19/73 vom 16. Januar 2019, S. 8565 (A)). Diese Auffassung hat zur Folge, dass es bei den festgesetzten Bedarfen aus dem Jahr 2016 verbleibe.

Darüber hinaus wird vertreten, dass § 3 Abs. 4 AsylbLG unabhängig von einer neuen EVS und deren Umsetzung nach § 3 Abs. 5 AsylbLG jedenfalls die zwangsweise Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt vorsehe. Dabei handele es sich um ein konstitutives Element, so dass eine Leistungsanpassung ohne Veröffentlichung ausscheide (so auch SG Hamburg v. 08.07.2019 – 28 AY 48/19 ER; SG Detmold v. 27.06.2019 – 16 AY 16/19 ER; Hohm, ZFSH SGB 2019, 68-72; ADL., juris-PR-SozR 19/2019 Anm. 1). Auch diese Auffassung führt dazu, dass es bei den festgesetzten Bedarfen aus dem Jahr 2016 verbleibe.

Schließlich wird vertreten, dass § 3 Abs. 5 AsylbLG bei einer neuen EVS eine Neufestsetzung der Bedarfe vorsehen. Solange der Gesetzgeber dieser Pflicht nicht nachkomme, sei die starre Fortschreibungsregelung des § 3 Abs. 4 AsylbLG anzuwenden. Diese sehe zwar eine Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt vor, dabei habe die Bekanntgabe lediglich einen deklaratorischen Charakter (so auch Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 3a AsylbLG Stand: 04.11.2020), Rn. 98; Cantzler, AsylbLG, 1. Aufl. 2019, § 3 Rn. 98; SG Bremen, Urteil vom 29. Januar 2020 – S 39 AY 79/18 –, juris). Die Bekanntgabe diene ausschließlich der Vereinheitlichung der Bedarfe und der Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit. Nach dieser Auffassung sind die Bedarfe nach § 3 Abs. 4 AsylbLG seit 2017 fortzuschreiben (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. Mai 2019 – L 8 AY 49/18 –, juris, SG Stade v. 13.11.2018 – S 19 AY 15/18; SG Bremen, Beschluss vom 15. April 2019 – S 40 AY 23/19 ER –, juris.).

Nach Auffassung der Kammer ist der zuerst genannten Ansicht zu folgen. Die Neufestsetzung der Bedarfssätze nach § 3 Abs. 5 AsylbLG ist nach dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip, nach dem der Gesetzgeber die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen hat, Aufgabe des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 2/09 – juris Rn. 136) und kann nicht durch ein angerufenes Gericht erfolgen (so auch Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.05.2019 – L 8 48/19 – Rn. 24, juris). Daher kann eine jährliche Anpassung der Regelleistungen immer nur dann erfolgen, wenn zuvor die Regelbedarfe auf der Grundlage der aktuellen EVS in einem Bundesgesetz ermittelt worden sind. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die EVS auch dazu führen kann, dass Regelbedarfe wieder sinken (so auch SG Aachen, Urteil vom 13.08.2018 – S 20 AY 18/19 – juris). So hat das LSG in seiner Entscheidung vom 23.05.2019 gerade nicht entschieden, auf welchem Weg die Bedarfssätze nach § 3 AsylbLG vorzuschreiben sind, also ob insoweit auf die Veränderungsrate nach § 28 A SGB 12 in Verbindung mit der Verordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 SGB 12 für die Zeit ab 01.01.2016 abzustellen ist oder eine Veränderungsrate aus der Neufestsetzung der Regelbedarfsstufen nach dem SGB 12 aufgrund des Bedarfs-Ermittlungsgesetzes vom 2. 20.12.2016 (BGBl. I 3159) hergeleitet werden kann (LSG Niedersachsen Bremen, Urteil vom 23. Mai 2019 – L 8 AY 49/18). Daher ist die Kammer der Rechtsauffassung, dass er weder die nach § 10 AsylbLG zuständigen Leistungsträger des AsylbLG noch die Sozialgerichtsbarkeit berechtigt sind, anstelle des Gesetzgebers bzw. des BMAS selbstständig eine Fortschreibung der Bedarfssätze vorzunehmen.

Die Kammer vertritt daher die Auffassung, dass die Beklagte dem im streitigen Zeitraum alleinstehenden Kläger in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise Grundleistungen in Höhe von 135,00 Euro für den notwendigen persönlichen Bedarf und 219,00 Euro für den notwendigen Bedarf bewilligt hat, ohne die Grundleistungen ab dem 01.01.2018 gem. § 3 Abs. 4 AsylbLG fortgeschrieben zu haben.

Wie bereits die 42. Kammer des erkennenden Gerichts entschieden hatte, ist Adressat der gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 4 AsylbLG grundsätzlich das BMAS. So hat dieses in der Vergangenheit in eigener Verfahrenshoheit mit der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2015 (BGBl. I, S. 1793) ab dem 01. Januar 2016 zeitlich unbegrenzt die Leistungssätze nach § 3 AsylbLG fortgeschrieben. Auch im Jahre 2020 erfolgte eine Fortschreibung mit entsprechender Bekanntmachung des BMAS im Bundesgesetzblatt (SG Hildesheim, Urteil vom 10. Juli 2020 – S 42 AY 112/19).

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des AsylbLG vom 15. August 2019 zu erkennen gegeben, dass eine weitergehende Regelungsabsicht lediglich hinsichtlich einer Neufestsetzung der Bedarfe ab dem 01. September 2019, nicht aber bezüglich der vorhergehenden Zeit besteht. Er wäre ohne Weiteres berechtigt gewesen, höhere Bedarfe rückwirkend für die Vergangenheit neu festzusetzen oder fortzuschreiben, zumal ein solches legislatives Vorgehen wegen des begünstigenden Charakters nicht vom verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot betroffen gewesen wäre. In der Vergangenheit hatte der Gesetzgeber bereits mit § 14 AsylbLG (in der Fassung vom 10. Dezember 2014) die Kompetenz zur Fortschreibung selbst ausgeübt und die Grundleistungen für das Jahr 2015 fortgeschrieben. Dass dieser – im entsprechenden Gesetzgebungsverfahren diskutierte Aspekt der rückwirkenden Fortschreibung letztlich nicht aufgriffen wurde – deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber für die Zeit vom 01. Januar 2017 bis zum 31. August 2019 auch rückwirkend die Grundleistungen auf dem bisherigen Niveau zu belassen beabsichtigte. Von der Rechtsansicht der Fortgeltung der Leistungssätze nach § 3 AsylbLG in der bis zum 31. Dezember 2016 normierten Höhe geht auch das BMAS aus mit der Begründung, dass mangels Neufestsetzung eine Fortschreibung nicht habe erfolgen können (vgl. BT-Drucks. 19/6663, S. 50).

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass im vorliegenden Einzelfall im Rahmen der Anwendung und Auslegung des § 3 Absatz 4 und 5 AsylbLG eine Fortschreibung der Leistungssätze nach § 3 Absatz 1 Satz 8 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 1 AsylbLG im sozialgerichtlichen Verfahren rechtlich nicht möglich ist. Damit fehlt es letztlich an einer gesetzlichen Grundlage im Sinne des Vorbehaltes des Gesetzes nach Artikel 20 Absatz 3 GG bzw. der entsprechenden Anwendung von § 31 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I).

b.)
Schließlich ist die Kammer der Auffassung, dass der Umfang der nicht fortgeschriebenen Grundleistungen den Kläger nicht in verfassungsmäßigen Rechten verletzt. Aufgrund des Umfangs der umstrittenen Beträge ist eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gemäß Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG jedenfalls noch nicht gegeben.

Mit seiner Entscheidung vom 18.07.2012 (Az. 1 BvL 10/10) hat das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.08.1997 verneint und dabei das bereits mit Urteil vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09) entwickelte Grundrecht auch auf Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG ausgedehnt. Der Leistungsanspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG ist dem Grunde nach von der Verfassung vorgegeben. Sein Umfang kann jedoch nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden. Er hängt von den gesellschaftlichen Anschauungen über das für ein menschenwürdiges Dasein Erforderliche, der konkreten Lebenssituation der Hilfebedürftigen sowie den jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten ab und ist danach vom Gesetzgeber konkret zu bestimmen (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10 –, BVerfGE 132, 134-179, Rn. 66). Die Ergebnisse eines sachgerechten Verfahrens zur Bestimmung grundrechtlich garantierter, pauschalierter Ansprüche sind fortwährend zu überprüfen und weiterzuentwickeln (vgl. BVerfGE 125, 175 <225>). Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur, er muss aber auch in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht. Auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wie auf Preissteigerungen oder auf die Erhöhung von Verbrauchsteuern muss daher auch in der Normsetzung zeitnah reagiert werden, um sicherzustellen, dass der aktuelle Bedarf gedeckt wird (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10 – , BVerfGE 132, 134-179, Rn. 72).

Die Kammer ist der Auffassung, dass der dem vorliegenden Einzelfall zugrundeliegende Sachverhalt die wirtschaftliche Ausgangslage nicht mit derjenigen des knapp 20 Jahre, seit 1993 nicht fortgeschriebenen Leistungssatzes nach § 3 AsylbLG a.F. vergleichbar ist. Denn zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2012 waren die Grundleistungen nach dem AsylbLG seit dem Jahr 1993 – trotz erheblicher Preissteigerungen von über 30 % – nicht angehoben worden (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10 –, BVerfGE 132, 134-179, Rn. 83, LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. Mai 2019 – L 8 AY 49/18).

Von einer evidenten Unterdeckung vermag die Kammer im vorliegenden Einzelfall nicht auszugehen, weil der monatlich vorenthaltene Betrag in 2018 den fortgeschriebenen Leistungssatz um weniger als 3 Prozent unterschreitet, was nicht ansatzweise dem Ausmaß des 2012 bestehenden Defizits gegenüber der Weiterentwicklung der Verbraucherpreise und dem Abstand zum Regelsatz eines Leistungsberechtigten nach dem SGB II/XII von jeweils mehr als 30 Prozent entspricht. Die Leistungssätze nach § 3 AsylbLG waren daher zur Überzeugung der Kammer in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht offensichtlich und evident unzureichend. Die Kammer konnte aufgrund dieses Befundes davon absehen, dem BVerfG den Rechtsstreit gemäß Artikel 100 Grundgesetz vorzulegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

Gem. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, weil hier die Beschwer des Klägers unterhalb des Schwellenwertes von 750,00 Euro liegt. Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung hat.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.