Thüringer Oberverwaltungsgericht – Urteil vom 5.11.2020 – Az.: 3 SO 203/20 EK

URTEIL

In dem Verwaltungsstreitverfahren

des Herrn xxx,

Kläger

bevollmächtigt:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

den Freistaat Thüringen,
vertreten, durch den Thüringer Minister für Migration, Justiz und Verbraucherschutz,
Werner-Seelenbinder-Straße . 5, 99096 Erfurt

Beklagter

wegen


Versammlungs- und Demonstrationsrechts, hier: Klage auf Entschädigung gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 201 GVG

hat der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den an das Gericht abgeordneten Richter am Verwaltungsgericht xxx als Vorsitzenden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht xxx und die Richterin am Oberverwaltungsgericht xxx
am 5. November 2020 im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.200,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 3/20 und der Beklagte zu 17/20 zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

TATBESTAND

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer seines versammlungsrechtlichen (Gerichts-)Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Meiningen (Klageverfahren, Az.: 2 K 348/11 Me) und vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht (Berufungszulassungsverfahren, Az. 3 ZKO 331/12 und Berufungsverfahren, Az.: 3 KO 119/16). in Anspruch.

Der Kläger hatte in diesem Ausgangsverfahren – dem ein Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO (Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Meiningen – 2 E 273/11 Me – und anschließendes Beschwerdeverfahren vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht – 3 EO 429/11 -) vorausgegangen war – im Wege der Feststellungsklage die Rechtswidrigkeit der Auflagen Nr. 2, Nr. 4 Sätze 2 und 7, Nr. 5.2 Sätze 7 und 11 sowie Nr. 7.3 im versammlungsrechtlichen Auflagenbescheid der Stadt Eisenach vom 01.06.2011 geltend gemacht. Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 13. März 2012 – 2 K 348/11 Me – wurde festgestellt, dass der betreffende Bescheid insoweit rechtswidrig war, als die Auflage Nr. 4 bestimme, dass der Kläger als verantwortlicher Leiter je 25 Teilnehmer einen Ordner zu stellen habe und er über die eingesetzten Ordner eine Liste mit Namen, Vornamen und Wohnort im Vorfeld anzufertigen und auf Anforderung herauszugeben habe. Im Übrigen würde die Klage abgewiesen.

Der Kläger stellte am 18.05.2012 einen Antrag auf Zulassung der – auf die von der Klageabweisung betroffenen Auflagen Nr. 5.2 Sätze 7 und 11 sowie Nr. 7.3 des streitgegenständlichen Bescheides beschränkten – Berufung, den er mit Schriftsatz vom 18.06.2012 begründete und zu dem er mit Schriftsatz vom 05.06.2013 ergänzend vortrug. Die Stadt Eisenach trat dem mit Schriftsätzen vom 02.07.2012 und 09.07.2013 entgegen. Mit Antrag vom gleichen Tag beantragte der Kläger zudem, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht zu gewähren.

Mit Schriftsatz vom 29.12.2015 bat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten um Mitteilung des Standes der Bearbeitung und erhob zugleich „vorsorglich sowie zur Verfahrenssicherung” Verzögerungsrüge. Der damalige Berichterstatter des im Ausgangsverfahren damals zuständigen 3. Senats teilte daraufhin mit Schreiben vom 06.01.2016 mit, dass der Senat beabsichtige, „demnächst über den Zulassungsantrag und das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden”. Sobald der Kläger im Prozesskostenhilfeverfahren eine aktuelle Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und etwaige zugehörige Belege eingereicht habe, werde „der Senat der Sache Fortgang geben”. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht ließ die Berufung mit Beschluss vom 18. Februar 2016 – 3 ZKO 331/12 – zu.

Der Kläger begründete die Berufung mit Schriftsatz vom 01.04.2016. Die Stadt Eisenach erwiderte mit Schriftsatz vom 04.05.2016.

Mit Schriftsatz vom 19.04.2017 bat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten erneut um Mitteilung des Standes der Bearbeitung und erhob wiederum „vorsorglich sowie zur Verfahrenssicherung“ Verzögerungsrüge. Hierauf teilte der damalige Berichterstatter mit Schreiben vom 25.07.2017 mit, dass er „derzeit keinen konkreten Termin für eine Terminierung der Sache in Aussicht stellen“ könne. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht sei „seit Jahren personell unterbesetzt“, teilweise seien „für längere Zeit drei der insgesamt zwölf Richterplanstellen nicht besetzt“ gewesen. „Sogar die Stelle des Präsidenten“ sei „seit nunmehr einem halben Jahr vakant, außerdem zwei weitere Richterplanstellen. Unter dieser prekären Personalsituation“ leide auch der 3. Senat, und in seinem Dezernat sei „es leider zu einem besonderen Verfahrensstau gekommen, weil“ er „des Öfteren krankheitshalber ausgefallen“ sei, „zuletzt fast das gesamte 1. Quartal“ des Jahres 2017. Die Aufarbeitung der „liegengebliebenen Sachen“ dauere „derzeit noch an“. Der Senat werde „dennoch bemüht sein, die Sache möglichst noch in diesem Jahr zu terminieren“.

Mit Schreiben vom 16.07.2017 teilte der Vertreter des öffentlichen Interesses beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales mit, dass er sich am Berufungsverfahren vorerst nicht beteilige.

Auf sein Akteneinsichtsgesuch im vorliegenden Verfahren über die Entschädigungsklage vom 04.12.2017 – 3 SO 203/20 EK – wurden die Gerichtsakten des Ausgangsverfahrens unter dem 30.01.2018 an den Beklagten übermittelt. Sie wurden dem Thüringer Oberverwaltungsgericht am 15.02.2018 zurückgegeben.

Auf eine, im vorliegenden Verfahren über die Entschädigungsklage angebrachte, auch auf den Sachstand und den weiteren Verfahrensgang des Berufungsverfahrens bezogene, Anfrage des Beklagten vom 03.01.2019 teilte der damalige Berichterstatter im Ausgangsverfahren dem Beklagten mit Schreiben vom 17.01.2019 mit, dass „dem Ausgangsverfahren – 3 KO 119/16 – im laufenden Kalenderhalbjahr Fortgang gegeben werden“ solle. Mit Schreiben vom selben Tag erhielten die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens eine Abschrift dieser Mitteilung.

Das Ausgangsverfahren endete mit der Einstellung des Berufungsverfahrens – 3 KO 119/16 – nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2020.

Mit Schriftsatz vom 19.10.2017 hat der Kläger am 23.10.2017 beim Thüringer Oberverwaltungsgericht Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer gemäß §§ 198 ff. GVG erhoben. Er macht für, infolge einer unangemessenen Dauer des Berufungsverfahrens – 3 KO 119/16 – vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht ab dem 01.06.2017 erlittene, Nachteile, die nicht Vermögensnachteile sind, eine (Pauschal-)Entschädigung in Höhe Von jährlich 1.200,00 EUR für jedes Jahr der Verzögerung gemäß § 198 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GVG, insgesamt – für 26 Monate – in Höhe von 2.600 00 EUR geltend.

Nach Anhörung der Beteiligten hat der Berichterstatter das vorliegende Verfahren über die Entschädigungsklage mit Beschluss vom – 18. Februar 2019 vor dem Hintergrund ausgesetzt, dass das Ausgangsverfahren noch nicht abgeschlossen war.

Nach dessen Abschluss (Zustellung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2020 mit dem Einstellungsbeschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom selben Tag – 3 KO 119/16 – an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12.02.2020 und an die Stadt Eisenach am 13.02.2020) und entsprechendem -gerichtlichen Hinweis vom 20.03.2020 auf die Fortführung des Verfahrens über die Entschädigungsklage hat der Kläger nochmals Akteneinsicht beantragt. Die Gerichtsakten wurden unter dem 30.04.2020 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers übermittelt und dem Thüringer Oberverwaltungsgericht am 15.05.2020 zurückgegeben.

Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, das zweitinstanzliche (Berufungs-)Verfahren sei – jedenfalls über den 01.06.2017 hinaus – von unangemessener Dauer gewesen. Es sei über einen Zeitraum von 26 Monaten unangemessen verzögert gewesen, so dass – aufgrund einer hier vorliegenden Untätigkeit des Gerichts von-mehr als 12 Monaten – jedenfalls insoweit ein Anspruch auf eine Entschädigung nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG bestehe. Das zweitinstanzliche. Verfahren vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht weise sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerungen auf. Bereits im Berufungszulassungsverfahren sei das Ausgangsverfahren über einen Zeitraum vom 16.07.2013 bis zum 24.03.2016 nicht betrieben worden, woraufhin er am 04.01.2016 Verzögerungsrüge erhoben habe. Im Berufungsverfahren sei das Ausgangsverfahren erneut über einen Zeitraum vom 12.05.2016 bis zum 10.01.2018 nicht betrieben worden. Auf seine am 21.04.2017 angebrachte Sachstandsanfrage und Verzögerungsrüge sei vom Thüringer Oberverwaltungsgericht mitgeteilt worden, dass aufgrund der Personalsituation das (Ausgangs-)Verfahren derzeit nicht betrieben werde. Mit Schreiben vom 10.01.2019 sei seitens des Gerichts mitgeteilt worden, dass das Verfahren weiterhin nicht betrieben werde, da dringlichere und ältere Verfahren bevorzugt bearbeitet würden. Erst mit gerichtlichem Schreiben vom 20.08.2019 sei die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 10.12.2019 erfolgt. Mithin liege insbesondere in Bezug auf das Berufungsverfahren eine, allein in der Organisation des Gerichts begründete, sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung von Mai 2017 bis Juli 2019, also über volle 26 Monate, vor. Auch bei einer Gesamtbetrachtung der Dauer des Ausgangsverfahrens von Juni 2011 bis April 2020 sei von einer überlangen und daher unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen. Das Ausgangsverfahren habe einen allenfalls durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad aufgewiesen; es sei jedenfalls nicht besonders schwierig gewesen. Auch seien keine anderen, nicht in der Verantwortungssphäre des Gerichts liegenden, Gründe ersichtlich, die dessen Verzögerungen nachvollziehbar machten. Wie sich aus den gerichtlichen Sachstandsmitteilungen ergäbe, beruhten diese vielmehr auf den bei Gericht vorherrschenden strukturellen Problemen.

Aufgrund der unangemessen langen Verfahrensdauer bestehe gemäß § 198 Abs. 2 GVG die gesetzliche Vermutung, dass er infolgedessen auch einen Nachteil erlitten habe, diesbezüglich bedürfe es daher keiner weitergehenden Substantiierung seines Vortrages.

Insoweit bestehe auch ein Anspruch auf eine geldwerte Entschädigung des erlittenen Nachteils. Soweit nach § 198 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 GVG eine Wiedergutmachung auf andere Weise, insbesondere durch einen Feststellungsausspruch des Entschädigungsgerichts vorgesehen sei, stelle dies explizit eine Ausnahmekonstellation dar. Die geldwerte Entschädigung sei der Regelfall. Im Hinblick auf das hier fragliche Ausgangsverfahren liege keine Ausnahmekonstellation vor, da es keine vermögensrechtliche Streitigkeit zum Gegenstand gehabt habe. Die Regel des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG sähe gerade vor, dass erlittene immaterielle Nachteile durch eine geldwerte Kompensationsleistung ausgeglichen werden. Im Übrigen würde im vorliegenden Fall des erlittenen, besonders schweren, ein Rehabilitationsinteresse begründenden, Grundrechtseingriffs ein Feststellungsausspruch als Kompensation auch nicht ausreichen. Damit sich die gewünschte Rehabilitationswirkung entfalten könne, sei eine zeitnahe gerichtliche Entscheidung erforderlich. Ein Verfahrensgang von insgesamt nahezu 9 Jahren begründe daher, auch im Hinblick auf die lang anhaltende psychische Betroffenheit durch die fortwährende Wiederbeschäftigung mit dem Ausgangsverfahren und diesbezüglich getroffene persönliche Dispositionen, den Anspruch, den durch die überlange Verfahrensdauer erlittenen Nachteil nach der Regel auszugleichen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn – den Kläger – wegen unangemessener Dauer des Gerichtsverfahrens vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht, Az.: 3 KO 119/19, beginnend ab dem 01.06.2017 eine Entschädigung in Höhe von 2.600,00 EUR zuzüglich Zinsen zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er tritt der Klage unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats und anderer Gerichte entgegen und vertritt die Ansicht, dass das streitgegenständliche Ausgangsverfahren nicht von unangemessener Dauer gewesen sei. Jedenfalls genüge im Falle des Klägers die Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen gewesen sei. Für eine darüber hinausgehende Entschädigungsleistung, die der Kläger deswegen geltend mache, weil er durch die Verfahrensdauer besonders schweren Belastungen ausgesetzt gewesen sei, fehle es bereits an der Kausalität. Die Unangemessenheit einer Verfahrensdauer könne sich nur aufgrund einer Einzelfallbetrachtung ergeben, eine pauschale Betrachtungsweise allein anhand der Verfahrensdauer des Ausgangsverfahrens verbiete sich. Insbesondere sei die Rechtsauffassung des Klägers unzutreffend, wonach pauschal nach einem Jahr Verfahrensdauer jede weitere Verlängerung des Verfahrens eine unangemessene Verfahrensdauer darstelle. Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führten nur dann zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums, der dem Gericht vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Gewährleistungen zukomme, sachlich nicht mehr gerechtfertigt seien. Eine unangemessene Dauer des streitgegenständlichen Berufungsverfahrens könne daher – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht angenommen werden. Insoweit sei maßgeblich, dass der Streitgegenstand im zweitinstanzlichen (Berufungs-)Verfahren auf zwei im Bescheid enthaltene Auflagen beschränkt gewesen sei. Aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2020 ergebe sich jedoch, dass entsprechende Auflagen von der Stadt Eisenach in der Folge nicht mehr erteilt worden seien. Dementsprechend habe auch keine Wiederholungsgefahr mehr im Raum gestanden, so dass auch von einem fehlenden Rehabilitationsinteresse auszugehen sei und das (Berufungs-)Verfahren für den Kläger daher von untergeordneter Bedeutung gewesen sein dürfte. Selbst wenn man eine unangemessene Verfahrensdauer bejaht würde, habe der Kläger zu einem konkret erlittenen Nachteil i. S. v. § 198 Abs. 1 GVG nichts vorgetragen. Sofern er sich für einen Entschädigungsanspruch auf § 198 Abs. 2 GVG stütze, führe dies trotz der Vermutung des Nachteils, der nicht Vermögensnachteil ist, nicht direkt zur Entschädigungsleistung in Geld. Eine solche könne nur gefordert werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend sei. Soweit der Kläger vortrage, dass es sich bei der Wiedergutmachung auf andere Weise um eine Ausnahme vom Regelfall der Geldleistung handele, die im vorliegenden Fall nicht in Betracht komme, verkenne er, dass nach dem Wortlaut des § 198 Abs. 2 GVG die Entschädigung in Geld nicht die allgemeine Regel und die Wiedergutmachung auf andere Weise vorrangig sei. Dafür, dass vorliegend eine Wiedergutmachung auf andere Weise nicht ausreichend sei, habe der Kläger nichts vorgetragen.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem und zum vorangegangenen Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Meiningen – 2 K 348/11 Me – (Klageverfahren) und vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht – 3 ZKO 331/12 – (Berufungszulassungsverfahren) bzw. – 3 KO 119/16 – (Berufungsverfahren) sowie auf das Beiheft für das Prozesskostenhilfe-Verfahren zu – 3 ZKO 331/12 – Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Der Senat konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die auf § 173 VwGO i. V. m. §§ 198 Abs. 5 Sätze 1 und 2, 200 Satz 1, 201 Abs. 1 Satz 1 GVG gestützte Entschädigungsklage hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

  1. Die nach § 198 Abs. 5 Sätze 1 und 2 GVG fristgerecht erhobene Entschädigungsklage ist als allgemeine Leistungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO) zulässig.

a) Der Senat hat das Begehren des Klägers sowohl in prozessualer als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht an den – über § 173 VwGO anwendbaren – §§ 198 ff. GVG zu messen, obwohl diese Vorschriften erst während des hier vom Kläger als überlang gerügten Gerichtsverfahrens (vgl. §.198 Abs. 6 Nr. 1 GVG) in Kraft getreten sind. Die Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 (BGBl. 2011, 2302; im Folgenden: ÜberlVfRSchG) und damit auch die §§ 198 ff. GVG finden aufgrund der Übergangsregelung des Art. 23 Satz 1 ÜberlVfRSchG auch auf Verfahren Anwendung, die bei Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG am 03.12.2011 (vgl. Art. 24 Satz 1 ÜberlVfRSchG) anhängig waren. Das als überlang gerügte – Ausgangsverfahren war – erstinstanzlich – seit 23.06.2011 bis zu seiner – in 2. Instanz erfolgten, auf übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten beruhenden – Erledigung in der mündlichen Verhandlung am 06.02.2020 anhängig.

b) Der Kläger hat seine Entschädigungsklage auch in zulässiger Weise auf Ansprüche nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG für die Dauer des Berufungsverfahrens von 26 Monaten ab dem 01.06.2017 und auf einen bezifferten Betrag in Höhe von 2.600,00 EUR begrenzt.

Die Begrenzung der Entschädigungsklage auf den Ausgleich eines entsprechenden, infolge der unangemessenen Dauer des Berufungsverfahrens entstandenen, (immateriellen) Nachteils ergibt sich aus dem Antrag und der Begründung der Entschädigungsklage, wie .sie mit Schriftsatz vom 19.10.2017 erhoben und mit Schriftsätzen vom 24.09.2018 und vom 18.06.2020 bzw. 16.10.2020 ergänzend begründet und konkretisiert worden ist. Danach wird vor dem Hintergrund der gesetzlichen Pauschalentschädigungsregelung von 1.200,00 EUR für jedes Jahr der Verzögerung nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG eine Entschädigung für eine unangemessene Verzögerung des Berufungsverfahrens nach dem 01.06.2017 von 26 Monaten geltend gemacht und in Höhe von 2.600,00 EUR beziffert.

Die Begrenzung der Entschädigungsklage ist prozessrechtlich zulässig. Sie entspricht der Dispositionsbefugnis des Klägers (vgl. § 88 VwGO) und trägt. dem Umstand Rechnung, dass er sich insoweit allein durch die betreffende Dauer des Berufungsverfahrens beschwert sieht. Allgemein kann ein Rechtsmittel bzw, -behelf auf einen von mehreren selbständigen Streitgegenständen einer Klage oder auf einen Teil des Streitgegenstandes bzw. Streitstoffes beschränkt werden, wenn dieser Teil vom Gesamtstreitstoff abteilbar ist und materiell-rechtliche Gründe einer gesonderten Entscheidung darüber nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2014 – 5 C 1.13 D – [für den Fall einer Begrenzung der Entschädigungsklage auf den Ausgleich eines infolge der unangemessenen Dauer des Berufungszulassungsverfahrens entstandenen Nachteils] und vom 11. Juli 2013 – 5.C 23.12 D – jeweils juris m. w. N.). Das ist hier der Fall. Der vorliegend geltend gemachte – zeitlich bestimmte und bestimmbare – Streitstoff ist abteilbar. Gleichwohl verbleibt es materiell-rechtlich dabei, dass der Bezugsrahmen des derart beschränkten Begehrens das gesamte (verwaltungs-)gerichtliche Verfahren ist.

  1. Die Entschädigungsklage ist auch überwiegend begründet.

Die Anspruchsvoraussetzungen, wie sie in § 198 Abs. 1 bis 4 GVG normiert sind, sind im vorliegenden Fall im Hinblick auf einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, grundsätzlich gegeben.

Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, dessen Regelungen nach § 173 Satz 2 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbar sind, wird derjenige angemessen entschädigt, der infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet.

Der Kläger, der die Klage gegen den richtigen Beklagten (vgl.: § 200 GVG) richtet, ist vom persönlichen Anwendungsbereich der Entschädigungsregelung erfasst (dazu im Folgenden unter lit. a); zudem wurde die nötige Verzögerungsrüge wirksam erhoben (dazu im Folgenden unter lit. b). Die Dauer des (Berufungs-)Verfahrens im vorn Kläger geltend gemachten Zeitraum war über 22 Monate unangemessen (dazu im Folgenden unter lit. c). Infolge der unangemessenen Dauer des (Berufungs-)Verfahrens ist dem Kläger ein immaterieller Nachteil entstanden, der einen Anspruch auf angemessene (Pauschal-)Entschädigung in entsprechender Höhe begründet (dazu im Folgenden unter lit. d). Ein scherwiegender Fall i. S. von § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG liegt hier indessen nicht vor (dazu im Folgenden unter lit. e).

a) Der Kläger ist im vorliegenden Fall vom persönlichen Anwendungsbereich der Entschädigungsregelung erfasst. Er ist Verfahrensbeteiligter des Ausgangsverfahrens i. S. von § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG i. V. m. § 63 VwGO, mithin steht ihm – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – der geltend gemachte Entschädigungsanspruch zu.

b) Die vom Kläger im Verlauf des zweitinstanzlichen Ausgangsverfahrens beim Thüringer Oberverwaltungsgericht angebrachten Verzögerungsrügen sind wirksam erhoben worden. Dies gilt sowohl für die im Verfahren auf Zulassung der Berufung am 04.01.2016 angebrachte (erste) Verzögerungsrüge als auch für die, im Berufungsverfahren am 21.04.2017 angebrachte (wiederholende) Verzögerungsrüge.

Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat. Nach § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG kann die Verzögerungsrüge erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird. Ein entsprechender Anlass liegt dann vor, wenn die konkrete Möglichkeit einer Verzögerung besteht. Es müssen danach objektive Gründe gegeben sein, die vom. Standpunkt des Betroffenen aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung einer überlangen Verfahrensdauer wecken können; rein subjektive Vorstellungen reichen insoweit nicht aus.

Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge (§ 198 Abs. 3 Satz 5 GVG). Eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist (§ 198 Abs. 3 Sätze 1 und 2,-Halbsatz 2 GVG). Innerhalb einer Instanz muss die Rüge jedoch grundsätzlich nur einmal erhoben werden, auch wenn später weitere Verzögerungen eintreten.

aa) Danach ist die (erste) Verzögerungsrüge des Klägers im (Berufungszulassungs-)Verfahren insbesondere fristgerecht – jedenfalls nicht verfrüht – angebracht worden. Im Zeitpunkt der Erhebung dieser Rüge, am Montag, dem 04.01.2016, lägen objektive Gründe vor, die Anlass zur Besorgnis gaben, dass das (Gerichts-)Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird. Sie waren bei vernünftiger Betrachtung vom Standpunkt des Klägers aus geeignet, die Befürchtung einer überlangen Verfahrensdauer zu wecken.

Anhaltspunkte dafür, dass das (Gerichts-)Verfahren zu diesem Zeitpunkt keinen angemessen zügigen Fortgang nimmt, ergaben sich aus Sicht des Klägers, angesichts des Verfahrensablaufs und insbesondere der Dauer des (Gerichts-)Verfahrens. Aufgrund der dem Kläger bereits mit gerichtlichen Schreiben vom 06.07.2012 und 16.07.2013 zugeleiteten Erwiderungen der Stadt Eisenach auf seinen – auf die von der Klageabweisung betroffenen Auflagen Nr. 5.2 Sätze 7 und 11 sowie Nr. 7.3 des streitgegenständlichen Bescheides beschränkten – Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung war bei vernünftiger Betrachtung vom Standpunkt des Klägers aus davon auszugehen, dass die Sache spätestens seit August 2013 entscheidungsreif und die bis zu seiner (ersten) Sachstandsanfrage bzw. (ersten) Verzögerungsrüge eingetretene ungewöhnlich lange Phase der Nichtbeförderung des (Berufungszulassungs-)Verfahrens von mehr als 28 Monaten ausschließlich auf -die unzureichende gerichtliche Verfahrensführung zurückzuführen war. Die Dauer des (Gerichts-)Verfahrens – über das erstinstanzliche Verfahren (mehr als 10 Monate) bis zum damaligen Stand des zweitinstanzlichen Verfahrens auf Zulassung der Berufung (mehr als 43 Monate) – belief sich insgesamt bereits auf über 54 Monate.

bb) Die konkrete Möglichkeit einer- weiteren – Verfahrensverzögerung war danach auch im Hinblick auf die (wiederholende) Verzögerungsrüge des Klägers im (Berufungs-)Verfahrens gegeben. Auch diese ist insbesondere fristgerecht – unter Einhaltung der Karenzfrist gemäß § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 GVG und jedenfalls nicht verfrüht – angebracht worden. Im Zeitpunkt der Erhebung dieser wiederholenden Verzögerungsrüge, am Freitag, dem 21.04.2017, musste sich dem Kläger zwar eine solche nicht aufdrängen (kein anderes, mit der Sache befasstes Gericht i. S. von § 198 Abs. 3 Satz 5 GVG, kein zwischenzeitlicher Richter- bzw. Berichterstatterwechsel o. ä.), war aber von Rechts wegen auch nicht ausgeschlossen und ist wirksam erhoben worden, da neuerlich objektive Gründe vorlagen, die in Anknüpfung an eine weitere Verzögerung des Verfahrens wiederum Anlass zur Besorgnis gaben, dass das (Gerichts-)Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird. Auch diese waren bei vernünftiger Betrachtung vom Standpunkt des Klägers aus geeignet, die Befürchtung einer überlangen Verfahrensdauer zu wecken.

Anhaltspunkte dafür, dass sein (Gerichts-)Verfahren abermals keinen angemessen zügigen Fortgang nimmt, ergaben sich aus Sicht des Klägers in dem Verfahrensstadium, in dem sich das Ausgangsverfahren zum maßgeblichen Zeitpunkt befand, angesichts des weiteren Verfahrensablaufs und der mittlerweile erreichten Dauer des (Gerichts-)Verfahrens. Nachdem im Nachgang zu seiner (ersten) Verzögerungsrüge die Berufung mit Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 18.02.2016 – 3 ZKO.331/12 – zugelassen sowie anschließend die Schriftsätze mit der Berufungsbegründung sowie der betreffenden Erwiderung zwischen den Beteiligten ausgetauscht worden waren, war bei vernünftiger Betrachtung vom Standpunkt des Klägers aus davon auszugehen, dass die Sache spätestens seit Anfang Juni 2016 entscheidungsreif und die bis zu seiner erneuten Sachstandsanfrage bzw. (wiederholenden) Verzögerungsrüge wiederum eingetretene längere Phase der Nichtbeförderung des (Berufungs-)Verfahrens von mehr als 10 Monaten ebenfalls ausschließlich auf die unzureichende gerichtliche Verfahrensführung zurückzuführen war. Die Dauer des (Gerichts-)Verfahrens – über das erstinstanzliche Verfahren (mehr als 10 Monate) bis zum diesbezüglichen Stand des zweitinstanzlichen Verfahrens (mehr als 59 Monate) – belief sich nunmehr insgesamt bereits auf über 69 Monate.

c) Der Kläger beanstandet zu Recht eine unangemessene Dauer des Berufungsverfahrens.

aa) Auszugehen ist von einer (Gerichts-)Verfahrensdauer von mehr als 103 Monaten. Das Ausgangsverfahren hat erstinstanzlich mit Zugang der Klageschrift des Klägers vom 20.06.2011 beim Verwaltungsgericht Meiningen am. 23.06.2011 begonnen und war am 06.02.2020 mit der Erledigung des Berufungsverfahrens – 3 K0119/16 – aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom selben Tag beendet.

Von dieser Gesamtdauer des gerichtlichen Verfahrens ist auszugehen, da dieser Zeitraum materiell-rechtlich für die Frage der Unangemessenheit der Verfahrensdauer i. S. des § 198 GVG maßgeblich ist, ungeachtet dessen, dass ein Kläger – wie vorstehend unter Ziffer 1 lit. b) gezeigt – kraft seiner Dispositionsbefugnis zulässigerweise rügen kann, dass nur die Dauer in einer bestimmten Instanz bzw. in einem bestimmten Verfahrensabschnitt unangemessen war. So können Verzögerungen in einer Instanz bzw. einem Verfahrensabschnitt durch ein zügiges Verfahren in einer bzw. – einem anderen (vor- oder nachgelagerten) Instanz bzw. Verfahrensabschnitt kompensiert werden (vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013, – 5 C 23/12 – juris Rn. 17; dazu auch schon das Urteil des 2. Senats des Thüringer OVG vom 8. Januar 2014 — 2 SO 182/12 — juris Rn. 55).

bb) Ausgehend hiervon erweist sich im Ergebnis der gebotenen Gesamtabwägung die Dauer des Ausgangsverfahrens im vom Kläger allein geltend gemachten Verfahrensabschnitt des-Berufungsverfahrens ab dem 01.06.2017 im Umfang von 22 Monaten als unangemessen i. S. von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG.

(1) Zur Frage der Unangemessenheit hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Juli 2013 (a. a. O. juris Rn. 37 ff.) wie folgt ausgeführt:

„bb) Die Verfahrensdauer ist unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eintreten, bei Berücksichtigung des dem Gericht zukommenden Gestaltungsspielraumes sachlich gerechtfertigt sind. Dieser Maßstab erschließt sich aus dem allgemeinen Wertungsrahmen, der für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unangemessenheit vorgegeben ist (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 a. a. O. Rn. 25 ff.), und wird durch diesen weiter konkretisiert.

(1) Der unbestimmte Rechtsbegriff der “unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens” (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG) wie auch die zu seiner Ausfüllung heranzuziehenden Merkmale im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG sind unter Rückgriff auf die Grundsätze näher zu bestimmen, wie sie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG und zum Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG entwickelt worden sind. Diese Rechtsprechung diente dem Gesetzgeber bereits bei der Textfassung des § 198 Abs. 1 GVG als Vorbild (vgl. BT-Drucks 17/3802 S. 18). Insgesamt stellt sich die Schaffung des Gesetzes als innerstaatlicher Rechtsbehelf gegen überlange Gerichtsverfahren als Reaktion auf eine entsprechende Forderung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dar (vgl. insbesondere EGMR, Urteil vom 2. September 2010 – Nr. 46344/06, Rumpf/Deutschland – NJW 2010, 3355). Haftungsgrund für den gesetzlich normierten Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer in § 198 Abs. 1 GVG ist mithin die Verletzung des in Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. EMRK verankerten Rechts eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 a. a. O. Rn. 25 m. w. N.).

(2) Die Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs aus § 198 Abs. 1 GVG an den aus Art. 19 Abs. 4 GG, dem verfassungsrechtlichen Justizgewährleistungsanspruch sowie dem Menschenrecht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK folgenden Anspruch auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verdeutlicht, dass es darauf ankommt, ob der Beteiligte durch die Länge des Gerichtsverfahrens in seinem Grund- und Menschenrecht beeinträchtigt worden ist. Damit wird eine gewisse Schwere der Belastung vorausgesetzt; es reicht also nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung des Gerichts aus (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 a. a. O. Rn. 26). Vielmehr muss die Verfahrensdauer eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 – 1 BvR 170/06 – Vz 1/12 – NVwZ 2013, 789 <791 f.>). Dabei haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen, weshalb sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (st Rspr des BVerfG, vgl. etwa Beschlüsse vom 14. Dezember 2010.- 1 BvR 404/10 – juris Rn. 11 und vom 1. Oktober 2012 a. a. O. <790> jeweils m. w. N.).

(3) Die Angemessenheit der Dauer eines Gerichtsverfahrens bemisst sich auch danach, wie das Gericht das Verfahren geführt hat und ob und in welchem Umfang ihm Verfahrensverzögerungen zuzurechnen sind.

Ist infolge unzureichender Verfahrensführung eine nicht gerechtfertigte Verzögerung eingetreten, spricht dies für die Annahme einer unangemessenen Verfahrensdauer im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Dabei ist die Verfahrensführung zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien in Bezug zu setzen. Zu prüfen ist also, ob das Gericht gerade in Relation zu jenen Gesichtspunkten den Anforderungen an eine angemessene Verfahrensdauer gerecht geworden ist. Maßgeblich ist insoweit – genauso wie hinsichtlich der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG aufgeführten Umstände -, wie das Gericht die Lage aus seiner Ex-ante-Sicht einschätzen durfte (vgl. Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott a. a. O. § 198 GVG Rn. 81 und 127).

Im Zusammenhang mit der Verfahrensführung durch das Gericht ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer in einem gewissen Spannungsverhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) und zum rechtsstaatlichen Gebot steht, eine inhaltlich richtige, an Recht und Gesetz orientierte Entscheidung zu treffen (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 a. a. O. Rn. 27). Ebenso fordert Art. 6 Abs. 1 EMRK zwar, dass Gerichtsverfahren zügig betrieben werden, betont aber auch den allgemeinen Grundsatz einer geordneten Rechtspflege (EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000 – Nr. 29357/95, Gast und Popp/Deutschland — NJW 2001, 211 Rn. 75). Die zügige Erledigung eines Rechtsstreits ist kein Selbstzweck; vielmehr verlangt das Rechtsstaatsprinzip die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands durch das dazu berufene Gericht (st Rspr des BVerfG, vgl. etwa Beschlüsse vom 12. Februar 1992 =1 BvL 1/89 — BverfGE 85, 337 <345> und vom 26. April 1999 —1 BvR 467/99 NJW 1999, 2582 <2583>; ebenso BGH, Urteil vom 4. November 2010 -III ZR 32/10 – BGHZ 187, 286 Rn. 14 m. w. N.). Um den verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Anforderungen gerecht werden zu können, benötigt das Gericht eine Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen ist. Dabei ist die Verfahrensgestaltung in erster Linie in die Hände des mit der Sache befassten Gerichts gelegt (BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juli 2009 – 1 BvR 2662/06 – NJWRR 2010, 207 <208> und vom 2. Dezember 2011 – 1 BvR 314/11 – WM 2012, 76 <77>). Dieses hat, sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festzulegen (BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2009 a. a. O.). Es hat dabei die Verfahren untereinander zu gewichten, den Interessen der Beteiligten – insbesondere im Hinblick auf .die Gewährung rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens – Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu geboten sind. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht – auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit – ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. März 2005 – 2 BvR 1610/03 – NJW 2005, 3488 <3489> und vom 1. Oktober 2012 a. a. O. <791> jeweils m. w. N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. November 2010 a. a. O.). Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen nur zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie – auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums – sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 a. a. O. m. w. N.).

Im Hinblick auf die Rechtfertigung von Verzögerungen ist der auch in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 17/3802 S. 18) deutlich zum Ausdruck gekommene Grundsatz zu berücksichtigen, dass sich der Staat zur Rechtfertigung einer überlangen Verfahrensdauer nicht auf Umstände innerhalb seines Verantwortungsbereichs berufen kann (st Rspr des BVerfG, vgl. Beschlüsse vom 7. Juni 2011 – 1 BvR 194/11 – NVwZ-RR 2011, 625 <626>, vom 24. September 2009 -1 BvR 1304/09 – EuGRZ 2009, 699 Rn. 14 und vorn 1. Oktober 2012 a. a. O. <790>; vgl. auch BFH, Urteil vom 17. April 2013 – X K 3/12 – BeckRS 2013, 95036 = juris Rn. 43). Eine Zurechnung der Verfahrensverzögerung zum Staat kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insbesondere für Zeiträume in Betracht, in denen das Gericht ohne rechtfertigenden Grund untätig geblieben, also das Verfahren nicht gefördert oder betrieben hat (vgl. EGMR, Urteile vom 26. Oktober 2000 – Nr. 30210/96, Kudla/Polen – NJW 2001, 2694 Rn. 130 und vom 31. Mai 2001 – Nr. 37591/97, Metzger/Deutschland – NJW 2002, 2856 Rn. 41). Soweit dies auf eine Überlastung der Gerichte zurückzuführen ist, gehört dies zu den strukturellen Mängeln, die der Staat zu beheben hat (EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000 a. a. O. Rn. 78). Strukturelle Probleme, die zu einem ständigen Rückstand infolge chronischer Überlastung führen, muss sich der Staat zurechnen lassen; eine überlange Verfahrensdauer lässt sich damit nicht rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 a. a. O. <790>).

Sind in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen Verfahrensabschnitten Verzögerungen eingetreten; bewirkt dies nicht zwingend die Unangemessenheit der Gesamtverfahrensdauer. Es ist vielmehr – wie aufgezeigt – im Rahmen einer Gesamtabwägung zu untersuchen, ob die Verzögerung innerhalb einer späteren Phase des Verfahrens ausgeglichen wurde.“

Für Verfahrensverzögerungen knüpft dabei § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG an eine Bemessungsgröße von einem Jahr an. Für Verzögerungszeiträume unter einem Jahr soll nach den Gesetzesmaterialien (vgl. RegE, BT-Drs. 17/3802 S. 20) eine zeitanteilige Berechnung erfolgen. Kleinste im Geltungsbereich des ÜberlVfRSchG relevante Zeiteinheit ist hierbei der Monat (vgl.: BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 OG 2/13 R – juris Rn. 24), da kürzere Verzögerungen in Relation zur Gesamtdauer nicht sinnvoll darstellbar sind (vgl. Ott in: Steinbeiß-Winkelmann / Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Teil 2 Kommentar, A. § 198 GVG Rn. 224).

(2) Auf Grundlage dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich die Unangemessenheit der Dauer des Berufungsverfahrens, auch wenn dieses hier einen allenfalls durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad haben sollte, – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht bereits allein aufgrund einer 12-monatigen Untätigkeit des Gerichts.

Vielmehr ergibt sich bei Anwendung dieser Maßstäbe für den vorliegenden Fall, dass jedenfalls die Verzögerungen, die im Berufungsverfahren im vom Kläger allein geltend gemachten Zeitabschnitt nach dem 01.06.2017 eingetreten sind, unangemessen und dem Staat und damit dem Beklagten zuzurechnen sind. Zu diesem Zeitpunkt war jedenfalls ein (weiteres) Zuwarten auf eine verfahrensfördernde Entscheidung bzw. Handlung des Gerichts im Hinblick auf den Anspruch des Klägers auf eine angemessene Verfahrensdauer nicht mehr vertretbar, weil sich die (weitere) Verzögerung bei Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des hier vorliegenden Einzelfalles, insbesondere auch dem, dass das Gericht, sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festzulegen hat (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Juni 2017 – 23 A 15.2332 – juris Rn. 27), als sachlich nicht mehr gerechtfertigt und damit als unverhältnismäßig darstellt.

(a) Zeiten ohne, aus der Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens erkennbare, verfahrensfördernde Aktivitäten der mit diesem befassten Gerichte ergeben sich für das erstinstanzliche Klageverfahren nicht.

Im zweitinstanzlichen Berufungszulassungsverfahren ergeben sich solche für einen Zeitraum von mehr als 30 Monaten, in dem keine inhaltliche Förderung des Verfahrens stattgefunden hat, nämlich – nachdem der Austausch von schriftsätzlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten seinen Abschluss gefunden hatte, spätestens aber seit Anfang / Mitte August 2013, nachdem auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 14.05.2013 – 2 K 376/12 Me – in das Zulassungsverfahren eingeführt und von den Verfahrensbeteiligten kontrovers erörtert worden war – in der Zeit vom 07.08.2013 (Wiedervorlage der Gerichtsakte an den Berichterstatter gemäß Verfügung vom 17.07.2013) bis zum 18:02.2016 (Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 18.02.2016 – 3 ZKO 331/12 – über die Zulassung der Berufung) mit zwischenzeitlich vom Gericht verfügten, nicht der inhaltlichen Verfahrensförderung dienenden, sonstigen Maßgaben (Verfügung vom 07.08.2013: Wiedervorlage 15.03.2014; Verfügung vom 06.01.2016: Hinweise und Anforderungen in Bezug auf das Prozesskostenhilfeverfahren zu – 3 ZKO 331/12 – sowie Sachstandsmitteilung an den Kläger aufgrund dessen – erster – Sachstandsanfrage und – erster – Verzögerungsrüge vom 29.12.2016 und Zuleitung zur Kenntnisnahme an die übrigen Verfahrensbeteiligten).

Im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren ergeben sich solche für einen Zeitraum von insgesamt mehr als 34 Monaten, nämlich in der Zeit von Anfang Juni 2016 (Verfügung vom 12.05.2016: Zuleitung des Schriftsatzes der Stadt Eisenach vorn 04.05.2016 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers, die im Weiteren keine Stellungnahme nach sich zog) bis 03.04.2019 (Vorlage der Gerichtsakte beim Berichterstatter am 03.04.2019 gemäß Verfügung vom 17.01.2017, Beginn der Vorbereitungs- und Bearbeitungsphase mit , anschließender Verfügung vom 20.08.2019: Terminbestimmung und Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 10.12.2019) mit zwischenzeitlich vom Gericht verfügten, nicht der inhaltlichen Verfahrensförderung dienenden, sonstigen Maßgaben (Verfügung vom 28.11.2016: Wiedervorlage 01.04.2017; Verfügung vom 28.04.2017: Sachstandsmitteilung in den Kläger aufgrund dessen – erneuter – Sachstandsanfrage und – wiederholenden – Verzögerungsrüge vom 19.04.2017 und Zuleitung zur Kenntnisnahme an die übrigen Verfahrensbeteiligten; Vorlage der Gerichtsakte beim Berichterstatter am 25.07.2017 gemäß Verfügung vom 28.04.2017; Verfügung vom 25.10.2017: Stammdatenänderung; Verfügung vom 26.10.2017: Wiedervorlage Berichterstatter 15.11.2017 z. K. der Anhängigmachung der vorliegenden Entschädigungsklage [damaliges Az.: 3 SO 790/17 EK]; Vermerk vom 15.02.2018 über die Versendung der Gerichtsakten des Ausgangsverfahrens an den Beklagten wegen beantragter Akteneinsicht und deren Rückgabe [06.02.-15.02.2018]; Verfügung vom 10.01.2019; Wiedervorlage Berichterstatter z. K. der Sachstandsanfrage des Beklagten vom 07.01.2019 im Rahmen der vorliegenden Entschädigungsklage [damaliges Az.: 3 SO 790/17 EK] und der betreffenden gerichtlichen Sachstandsmitteilung; Verfügung vom 17.01.2019: Sachstandsmitteilung zum Ausgangsverfahren an die Verfahrensbeteiligten sowie an den Beklagten des Entschädigungsverfahrens aufgrund dessen Sachstandsanfrage im vorliegenden Entschädigungsklageverfahren). Davon entfielen auf den vom Kläger geltend gemachten Verfahrensabschnitt des Berufungsverfahrens ab dem 01.06.2017 volle 22 Monate.

(b) Als Anknüpfungspunkt für die Beurteilung einer Verfahrensdauer als unangemessen kommt es indessen nicht lediglich auf das Vorliegen von entsprechenden Verzögerungszeiten an. Wie ausgeführt, kommt es für das Maß der gebotenen Zügigkeit eines Verfahrens und die ggf. gebotene Maßnahmen der Verfahrensförderung im Einzelfall auf die jeweiligen Umstände und die sich daraus ergebende politische und soziale Bedeutung der Sache, die Schwierigkeit und Komplexität des Falles, die Bedeutung der Sache für die Entschädigung begehrende Person sowie. das Verhalten dieser Person oder anderer Verfahrensbeteiligter sowie ggf. Dritter an. Nicht zuletzt ist die Verfahrensführung des Gerichts und sind insoweit Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensordnung, prozessuale Vorgaben zur Verfahrensbeschleunigung sowie zur Verfahrensbeschleunigung gegenläufige Rechtsgüter zu berücksichtigen.

(aa) In Bezug auf die gerichtliche Verfahrensführung – insbesondere des Thüringer Oberverwaltungsgerichts – können jedenfalls Verfahrensverzögerungen, die auf eine personelle Unterbesetzung des Gerichts zurückzuführen sind oder – zumindest mittelbar – dadurch bewirkt wurden, dass im Laufe des zweitinstanzlichen (Berufungs-)Verfahrens – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund einer ebenfalls geänderten Senatszusammensetzung bzw. Senatszuständigkeit – die Berichterstattungen gewechselt haben, nicht als Teil der sachlich gerechtfertigten Verfahrensführung des Gerichts angesehen werden, soweit diese auf entsprechend zugrundeliegende strukturelle Probleme verweisen.

Die im Ausgangsverfahren am 28.04.2017 verfügte Sachstandsmitteilung weist im vorliegenden Fall auf den, im Übrigen gerichts- und auch aus anderen Entschädigungsverfahren bekannten, Umstand hin, dass vorliegend strukturelle Probleme im unter Ziffer 2 lit. c) bb) (1) vorbeschriebenen Sinne (personelle Unterbesetzung mit einhergehender Überlastung des Gerichts etc.) für die überlange Verfahrensdauer ursächlich waren. Dies wird bestätigt einerseits durch die vom damaligen Berichterstatter des vorliegenden Entschädigungsverfahrens am 30.01.2018 – auf das dort am 08.12.2017 angebrachte Gesuch des Beklagten auf Akteneinsicht bzw. auf Einsicht in eine zu erstellende Duplo-Akte – verfügte Übersendung der Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens zur – beim Gericht wegen erheblichen Arbeitsaufkommens nicht möglichen – Erstellung der Duplo-Akte durch den Beklagten selbst. Andererseits durch die vom Berichterstatter des vorliegenden Entschädigungsverfahrens am 10.01.2019 – auf die dort am 07.01.2019 angebrachte Sachstandsanfrage des Beklagten – verfügte (Sachstands-)Mitteilung, welche auch den Verfahrensbeteiligten des Ausgangsverfahrens zugeleitet wurde.

Für diese muss der Beklagte nach Maßgabe des § 198 GVG aufkommen.

(bb) Eine hier relevante, auf ein Verhalten der Verfahrensbeteiligten oder Dritter zurückzuführende und zurechenbare Verfahrensverzögerung ist für das vorliegend in Rede stehende (Gerichts-)Verfahren nicht feststellbar.

Der Kläger hat sich durch seine Sachstandsanfragen und die Verzögerungsrügen sowohl im Berufungszulassungs- als auch im Berufungsverfahren um eine Förderung des (zweitinstanzlichen) Ausgangsverfahrens bemüht. Im Übrigen konnte er insbesondere aus der ihm unter dem 25.07.2017 [sic] (die Datierung der betreffenden, gemäß der Verfügung :des Berichterstatters vom 28.04.2017 erstellten, Schreiben dürfte wohl auf einem Versehen beruhen und müsst – ausweislich des Ausgangsvermerks der Geschäftsstelle- wohl eigentlich auf den 03.05.2017 lauten) zugeleiteten, auf seine – zusammen mit der wiederholenden Verzögerungsrüge – am 21.04.2017 beim Thüringer Oberverwaltungsgericht angebrachte (erneute) Sachstandsanfrage bezogenen, gerichtlichen Sachstandsmitteilung schließen, dass strukturelle Probleme im vorbeschriebenen Sinne (personelle Unterbesetzung mit einhergehender Überlastung des Gerichts etc.) für die lange Verfahrensdauer ursächlich waren. Es ist daher nicht ersichtlich, was und weshalb der Kläger nach dem, unter -dem 25.07.2017 an ihn übermittelten, Schreiben des Gerichts und angesichts der – auch im weiteren Verlauf des Ausgangsverfahrens feststellbaren – verzögerten Reaktion des Berichterstatters auf seine 6 Monate später am 23.10.2017 erhobene Entschädigungsklage in zumutbarer Weise noch hätte vortragen sollen, wenn er doch davon ausgehen musste, dass das Gericht ohnehin nicht schneller würde arbeiten können. Der Berichterstatter im Ausgangsverfahren reagierte nämlich erst auf die Sachstandsanfrage des Beklagten im Entschädigungsklageverfahren [mit dem damaligen Az.: 3 SO 790/17] vom 03.01.2019, welche ihm aufgrund der Verfügung des dortigen Berichterstatters vom 10.01.2019 zur Kenntnis und weiteren Verwendung im Ausgangsverfahren zugeleitet worden war. Erst mit seiner hierauf verfügten (Sachstands-)Mitteilung an den Beklagten darüber, „dass dem Ausgangsverfahren – 3 KO 119/16 im laufenden Kalenderhalbjahr Fortgang gegeben werden soll“, welche – verfügungsgemäß – mit Schreiben vom 17.01.2019 auch den Verfahrensbeteiligten des Ausgangsverfahrens zugeleitet wurde, konnte der Kläger von einer weiteren Förderung des Ausgangsverfahrens durch das Gericht ausgehen.

Eine relevante Verzögerung des Ausgangsverfahrens ist auch nicht durch das Verhalten der Stadt Eisenach verursacht. Insbesondere kann insoweit dahinstehen, ob die Stadt Eisenach ihre rechtliche Bewertung der – zweitinstanzlich nur noch – streitigen Auflagen Nr. 5.2 Sätze 7 und 11 sowie Nr. 7.3 erst im Hinblick auf die Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.02.2020 geändert hat oder bereits früher, jedenfalls aber schon bei Beginn des Berufungsverfahrens, geändert hatte, so dass eine tatsächliche Erledigung in der Sache bereits zu diesem Zeitpunkt gegeben war. Für letzteres spricht im vorliegenden Fall einiges. Denn gemäß den Einlassungen der Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung hatte es in den dem Jahr 2011 (in welchem die vorliegend streitige Versammlung aus Anlass und gegen den Deutschen Burschentag stattfand) nachfolgenden Jahren (jedenfalls bis 2014) weitere Gegenveranstaltungen des Klägers anlässlich des jeweiligen Deutschen Burschentages in Eisenach gegeben, ohne dass die letztlich noch strittigen Auflagen wiederholt worden waren. Ungeachtet dessen, dass die Stadt Eisenach im Termin- zur mündlichen Verhandlung am 06.02.2020 erklärt hat, dass sie „im Hinblick auf die Erörterung der Sach- und Rechtslage nunmehr selbst davon ausgeht, dass die versammlungsrechtlich erforderlichen Tatsachen für den Erlass der beiden Auflagen … nicht vorgelegen haben und diese Auflagen daher rechtswidrig ergangen sind“ (vgl. Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht am Donnerstag, 6. Februar 2020 um 10:00 Uhr im Sitzungssaal 1, Jenaer Straße 2a, 99425 Weimar), war die Stadt Eisenach von Rechts wegen jedenfalls auch nicht verpflichtet, im Laufe des zweitinstanzlichen Ausgangsverfahrens auf eine etwa geänderte Rechtsauffassung in Bezug auf die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Auflagen hinzuweisen und so auf eine frühere Erledigung des Rechtsstreits hinzuwirken. Sie durfte auch bei geänderter Rechtsauffassung – etwa zur Prüfung oder Absicherung derselben – eine gerichtliche Entscheidung in der Sache abwarten und ihre Prozesstaktik daran ausrichten.

Im Übrigen sind die Verfahrensbeteiligten – abgesehen von der Obliegenheit zur Erhebung der Verzögerungsrüge – grundsätzlich nicht verpflichtet, aktiv (etwa durch Aufforderung) darauf hinzuarbeiten, dass das Gericht das Verfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss bringt. Soweit- diesbezüglich lediglich eine bloße Passivität eines Verfahrensbeteiligten vorliegt, kann dies bei der Bewertung der Verfahrensdauer nicht zu seinen Lasten gehen (vgl.: BVerwG, a. a. O. Rn. 37).

Eine relevante Verfahrensverzögerung des Ausgangsverfahrens ergab sich auch nicht aufgrund des am 08.12.2017 im vorliegenden Entschädigungsverfahren angebrachten Gesuchs des Beklagten auf Einsicht in die Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens bzw. auf Einsicht in eine zu erstellende entsprechende Duplo-Akte. Ungeachtet dessen dass das Gesuch des Beklagten auf Einsicht in eine zu erstellende Duplo-Akte darauf abzielte, den Verbleib der Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens beim Gericht zu gewährleisten, wurde diese unter dem 06.02.2018 an den Beklagten versandt und bereits am 15.02.2018 zurückgegeben. Die durch die betreffende Überlassung an den Beklagten bewirkte, Nichtverfügbarkeit der Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens für das Gericht hat, da ohnehin nur von geringfügiger zeitlicher Dauer, offenkundig keinen Einfluss auf die Verfahrensförderung gehabt.

(cc) Soweit die Schwierigkeit und Komplexität in Rede steht, handelt es beim vorliegenden Ausgangsverfahren zwar um einen Streitgegenstand, der den Regelungsbereich des Versammlungsrechts betrifft. Ein solcher kann grundsätzlich auch schwierige und komplexe Fragestellungen rechtlicher und tatsächlicher Art aufwerfen. Nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles betrifft dieser jedoch eine allenfalls durchschnittliche Rechtssache. Bereits das erstinstanzliche Verfahren, dessen Gegenstand die Auflagen Nr. 2, Nr. 4 Sätze 2 und 7, Nr. 5.2 Sätze 7 und 11 sowie Nr. 7.3 des versammlungsrechtlichen Auflagenbescheids der Stadt Eisenach vom 01.06.2011 waren, stellte allenfalls durchschnittliche Anforderungen an die gerichtliche Bearbeitung, die keine längere Verfahrensdauer rechtfertigten. Das Verwaltungsgericht war weder in rechtlicher Hinsicht mit besonders schwierigen rechtlichen Wertungen oder diffizilen sachgebietsspezifischen und komplexen Fragestellungen konfrontiert, insbesondere bedurfte es auch nicht der ggf. aufwändigen Auswertung einer einschlägigen obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung. Vielmehr ging es um eine nur mittlere Schwierigkeit aufweisende Rechtsmaterie, welche – sachlich stark begrenzt – die versammlungsrechtlichen Voraussetzungen von Auflagen betraf, von denen die Durchführung einer angemeldeten Versammlung abhängig gemacht wurde. Auch in tatsächlicher Hinsicht war das erstinstanzliche Ausgangsverfahren keinesfalls überdurchschnittlich aufwändig. Die Klärung der relevanten Sachverhalte war nicht mit erhöhtem Aufwand verbunden.

Entsprechendes gilt auch für das zweitinstanzliche Ausgangsverfahren, zumal dessen Gegenstand nur noch die von der erstinstanzlichen Klageabweisung betroffenen Auflagen Nr. 5.2 Sätze 7 und 1.1 sowie Nr. 7.3 des streitgegenständlichen Bescheides betrafen. Im zweitinstanzlichen Berufungszulassungsverfahren war zudem keine volle inhaltliche Überprüfung durchzuführen, sondern rechtlich eingeschränkt zu prüfen, ob die geltend gemachten Zulassungsgründe dargelegt sind und vorliegen und deshalb der Weg zu einer vertieften Untersuchung der Sach- und Rechtslage im Berufungsverfahren zu eröffnen ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem – zumindest für das Berufungsverfahren ggf. relevanten – Umstand, dass das Verfahren schließlich durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Verfahrensbeteiligten sein Ende gefunden hat und – wie vorstehend bereits aufgezeigt – die tatsächliche Erledigung in der Sache, aufgrund einer geänderten versammlungsrechtlichen Auflagenpraxis vor dem Hintergrund einer Änderung der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung der Stadt Eisenach, bereits zu Beginn des Berufungsverfahrens vorgelegen haben könnte. Auch wenn dem so gewesen sein sollte, war dies dem Gericht nicht bekannt, so dass sich insoweit auch keine Minderung der Schwierigkeit / Komplexität der Rechtssache ergeben und hieraus auch keine Reduzierung des betreffenden gerichtlichen Bearbeitungsaufwandes folgen konnte.

(dd) In Bezug auf die Bedeutung, welche das Ausgangsverfahren für die Kläger hatte, ist maßgeblich, dass – wie vorstehend bereits aufgezeigt – im vorliegenden Fall das Berufungsverfahrens für den Kläger nur noch eine untergeordnete, jedenfalls aber eine, gegenüber derjenigen der vorangegangenen Verfahrensabschnitte, erheblich verringerte Bedeutung hatte. Die streitgegenständlichen Auflagen spielten für die Versammlungen, welche – jedenfalls bis zum Jahr 2014 aus Anlass und gegen den Deutschen Burschentag , stattfanden und insoweit der im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Versammlung nachfolgten, keine Rolle mehr, so dass insoweit auch das Ausgangsverfahren, jedenfalls soweit das Stadium des Berufungsverfahrens in Frage steht, an Bedeutung verloren hatte. Entsprechendes gilt für ein etwaiges Rehabilitationsinteresse des Klägers. Dieses war im Stadium des Berufungsverfahrens bereits aufgrund des teilweisen Obsiegens im Rahmen der erstinstanzlichen Fortsetzungsfeststellungsklage zu erheblichen Teilen kompensiert worden. Ferner war es im Weiteren dadurch erheblich reduziert, dass eine Gefahr der Wiederholung des betreffenden Grundrechtseingriffs aufgrund der weiteren versammlungsrechtlichen Bescheidungspraxis der Stadt Eisenach nicht mehr konkret und unmittelbar gegeben war.

(c) Bei wertender Berücksichtigung aller Maßgaben sind jedenfalls die Verzögerungen, welche im vom Kläger allein geltend gemachten Zeitraum des Berufungsverfahrens vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht ab dem 01.06.2017 eingetreten sind, für eine Dauer von 22 Monaten sächlich nicht gerechtfertigt und unangemessen.

(aa) Nicht zu beanstanden ist die Dauer des erstinstanzlichen (Klage-)Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Meiningen. Dieses weist im vorliegenden Fall von der Klageerhebung am 20.06.2011 bis zur Einlegung eines Rechtsmittels am 18.05.2012 eine Dauer von mehr als 10 Monaten auf.

Unter wertender Berücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte und der insoweit vom Verwaltungsgericht benötigten Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit sowie des gerichtlichen Gestaltungsspielraums im Hinblick auf einen sinnvollen Ressourceneinsatz für den Fall, dass der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, erscheint die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens im vorliegenden Einzelfall nicht als unangemessen. Das Verfahren ist bereits nicht als ungewöhnlich lang andauernd einzustufen. Keinesfalls vermag der Senat festzustellen, dass die äußerste Grenze des Angemessenen mit der Dauer des Verfahrens überschritten worden wäre.

Nach Austausch der Schriftsätze zur Klagebegründung und -erwiderung war die Sache spätestens Mitte September 2011 entscheidungsreif. In Anwendung der oben dargelegten rechtlichen Maßstäbe wäre im Hinblick auf den Gestaltungsspielraum des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Vorbereitung des Verfahrens und die Anpassung der Terminierung an die übrigen Verhandlungstermine der Kammer im vorliegenden Einzelfall ein – sachgerechter und angemessener – Zeitraum von 4 bis 9 Monaten zu erwarten gewesen. Bereits mit Beschluss vom 09.01.2012 hat das Verwaltungsgericht Meiningen dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt sowie mit Verfügung vom selben Tag den Termin zur mündlichen Verhandlung auf 13.03.2012 bestimmt und die Verfahrensbeteiligten entsprechend geladen. Der zwischen der Ladung vom 10.01.2012 und dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.03.2012 liegende Zeitraum von etwas mehr als zwei Monaten ist daher auf jeden Fall durch den Gestaltungsspielraum des Verwaltungsgerichts gedeckt.

Ungeachtet dessen ist das Verfahren hier sogar als besonders zügig zu bewerten, da das Verwaltungsgericht seinen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum nicht ausgeschöpft hat, sondern dieses – auch im Weiteren – beschleunigt und daher unter Berücksichtigung der sich aus dem Vortrag des Klägers ergebenden – eine gewisse Eilbedürftigkeit indizierenden – besonderen (versammlungsrechtlichen) Bedeutung des Ausgangsverfahrens bearbeitet hat. Das aufgrund der mündlichen Verhandlung ergangene Urteil wurde, ebenfalls zügig abgesetzt und den Verfahrensbeteiligten bis 18.04.2012 zugestellt.

(bb) Das zweitinstanzliche Verfahren vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht weist hingegen unangemessene Verfahrensverzögerungen auf.

Dieser Feststellung liegt zum einen zu Grunde, dass in Bezug auf das Berufungszulassungsverfahren insgesamt eine Bearbeitungsdauer von bis zu 17 Monaten noch als angemessen anzusehen wäre. Ausgehend von einer Gesamtdauer von 45 Monaten (vom Eingang des Antrags des Klägers auf Zulassung der Berufung am 18.05.2012 bis zur Zulassung der Berufung durch Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgericht vom 18. Februar 2016 – 3 ZKO 331/12 -) und angesichts der unter Ziffer 2 lit. c) bb) (2) (b) bezeichneten Schwierigkeit und Bedeutung der Rechtssache, dem Prozessverhalten der Beteiligten sowie unter Berücksichtigung des dem Gericht zuzubilligenden Gestaltungsspielraums und der ihm zuzugestehenden Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit von etwa 1 bis 3 Monaten war allerspätestens Anfang / Mitte August 2013 das Verfahren entscheidungsreif.

Selbst bei Berücksichtigung einer – denkbaren – Kompensation von bis zu 6 Monaten aufgrund des zügig durchgeführten erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es damit im Ergebnis bei einer unangemessenen Dauer des Verfahrens auf Zulassung der Berufung. von mehr als 22 Monaten; zugleich fehlt es damit an einem Kompensationspotential in Ansehung des nachfolgenden Berufungsverfahrens.

Zum anderen war in Bezug auf das Berufungsverfahren, von einer Gesamtdauer von mehr als 47 Monaten (von der Zulassung der Berufung am 18.02.2016 bis zur Beendigung des Berufungsverfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Verfahrensbeteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.02.2020) auszugehen. Angesichts der unter Ziffer 2 lit. c) bb) (2) (b) bezeichneten Schwierigkeit und Bedeutung der Rechtssache sowie dem Prozessverhalten der Beteiligten und unter Berücksichtigung des dem Gericht zuzubilligenden Gestaltungsspielraums sowie der ihm zuzugestehenden Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit von etwa 2 bis 6 Monaten nach Entscheidungsreife wäre insgesamt eine Bearbeitungsdauer von bis zu 18 Monaten noch als angemessen anzusehen. Mithin verbleibt ein Zeitraum von mehr als 29 Monaten, für den eine unangemessene Dauer des Berufungsverfahrens festzustellen ist.

(cc) Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Anknüpfung an die Gesamtdauer eines (Gerichts)Verfahrens ergibt sich bei einer Gesamtabwägung im hier in Rede stehenden konkreten Einzelfäll mithin, dass ein Anteil der unangemessenen (Gesamt-)Verfahrensverzögerung von mehr als 22 Monaten auf den, vom Kläger im vorliegenden Fall (allein) geltend gemachten Zeitraum des Berufungsverfahrens ab dem 01.06.2017 nämlich bis zum 03.04.2019, entfällt. Zum einen kommt – wie gezeigt – ein Kompensationspotential der dem Berufungsverfahren vorausgegangenen Verfahrensabschnitte (Klageverfahren und Berufungszulassungsverfahren) zum Ausgleich von Verzögerungen im Berufungsverfahren nicht zum Tragen. Zum anderen war ein (weiteres) Zuwarten auf eine verfahrensfördernde Entscheidung bzw. Handlung des Gerichts im Hinblick auf den Anspruch des Klägers auf eine angemessene Verfahrensdauer insoweit nicht mehr vertretbar war. Denn die (weitere) Verzögerung von über 22 Monaten stellt sich bei Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des hier vorliegenden Einzelfalles, insbesondere auch dem, dass das Gericht, sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festzulegen hat (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 29.06.2017 – 23 A 15.2332 – juris Rdn. 27), als sachlich nicht mehr gerechtfertigt und damit als unverhältnismäßig dar.

Dabei geht der Senat davon aus, dass auf die dem Gericht am 07.01.2019 zugegangene Sachstandsanfrage des Beklagten im Entschädigungsklageverfahren – 3 50 790/17 – hin der zeitnahe. Fortgang des Ausgangsverfahrens – 3 KO 119/16 – zunächst im Wege der, auch den Verfahrensbeteiligten des Ausgangsverfahrens zugeleiteten, Sachstandsmitteilung vom 17.01.2019 angekündigt und – in Bezug auf die Verfahrensdauer sachlich gerechtfertigt – in der Zeit ab dem 03.04.2019 auch realisiert worden war. Die Sache wurde vorbereitet und bearbeitet sowie schließlich in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2020 zum Abschluss gebracht. Dabei hat der Senat ferner berücksichtigt, dass der zwischen der Verfügung vom 20.08.2019 zur Terminbestimmung und Ladung der, zunächst für den 10.12.2019 vorgesehenen und mit Umladungsverfügung vom 03.12.2019 schließlich auf den 06.02.2020 bestimmten, mündlichen Verhandlung und dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.02.2020 liegende Zeitraum von etwas mehr als fünf Monaten durch den Gestaltungsspielraum des Oberverwaltungsgerichts gedeckt ist. Auch soweit die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung wegen Erkrankung des Berichterstatters in Frage steht, ist sie diesem nicht als Zeit einer unangemessenen Verfahrensverzögerung zuzurechnen.

d) Der Kläger, der im vorliegenden Verfahren für einen materiellen Vermögensnachteil weder etwas substantiiert vorgetragen noch sonst geltend gemacht oder nachgewiesen hat, kann für den durch diese unangemessene Verfahrensverzögerung bewirkten immateriellen Nachteil nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 GVG eine angemessene Entschädigung in Höhe von 2.200,00 EUR beanspruchen.

aa) Es verbleibt bei der gesetzlichen Vermutung eines erlittenen immateriellen Nachteils.

§ 198 Abs. 2 Satz 1 GVG enthält für immaterielle Nachteile die widerlegbare Vermutung, dass im Fall einer unangemessenen Verfahrensdauer von einem Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, ausgegangen werden muss. Steht zur Überzeugung des Entschädigungsgerichts fest, dass das Ausgangsverfahren überlang gedauert hat, wird neben dem Vorliegen eines Nichtvermögensnachteils auch die Ursächlichkeit zwischen Überlänge und diesem Nachteil widerleglich vermutet (vgl. Ott; in: Steinbeiß-Winkelmann / Ott, a. a. 0., Teil 2 Kommentar, A. § 198 GVG Rn. 158).

Soweit sich daher der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung für eine unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens und einen infolgedessen erlittenen immateriellen Nachteil auf einen Zeitraum stützt, für den auch zur Überzeugung des Senats feststeht, dass das betreffende Gerichtsverfahren überlang gedauert hat; wie vorliegend für das zweitinstanzliche (Berufungs-)Verfahren über einen Zeitraum von 22 Monaten ab dem 01.06.2017, wird demnach das Vorliegen eines Nichtvermögensnachteils und die haftungsausfüllende Kausalität zur betreffenden unangemessenen Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG vermutet.

Bei einer gesetzlichen Vermutung des Vorliegens einer Tatsache ist nach der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 173 Satz 1 VwGO entsprechend anzuwendenden Regel des § 292 Satz 1 ZPO in Ermangelung einer anderweitigen gesetzlichen Anordnung der Beweis des Gegenteils zulässig, d. h. der Beweis, dass die vom Gesetz vermutete Tatsache in Wirklichkeit nicht gegeben ist. Um die Vermutung im Sinne einer Widerlegung zu entkräften, genügt es aber nicht, – sie lediglich zu erschüttern. Es muss vielmehr der volle Beweis des Nichtbestehens der vermuteten Tatsache erbracht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2020 – 5 C 3/19.- juris Rn. 12 m. w. N.).

Der Kläger bezieht sich für seinen geltend gemachten Entschädigungsanspruch auf einen Zeitraum des zweitinstanzlichen Ausgangsverfahrens, für den hier zur Überzeugung des Senats feststeht, dass er überlang gedauert hat. Daher greift die Vermutungsregel des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG zu seinen Gunsten ein.

Zur Überzeugung des Senats ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich, was die gesetzliche Vermutung widerlegen könnte. Insbesondere hat auch der Beklagte nichts vorgetragen, was den erforderlichen vollen Beweis des Nichtbestehens der vermuteten Tatsache erbringen könnte. Dies gilt auch insoweit, als er anführt, dass sich im Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2020 ergeben habe, dass Auflagen, wie die im (Berufungs-)Verfahren streitgegenständlichen, von der Stadt Eisenach in den Jahren nach 2011 nicht mehr erteilt worden seien und daraus folgert, dass dementsprechend nicht mehr von einer Wiederholungsgefahr und infolgedessen auch von einem fehlenden Rehabilitationsinteresse des Klägers auszugehen sei und daher der Ausgang das Ausgangsverfahren für den Kläger eine untergeordnete Rolle gespielt haben dürfte: Der Beklagte hat damit zwar in Zweifel gezogen, dass der Kläger einen konkreten immateriellen Nachteil infolge der Länge des (Berufungs-)Verfahrens erlitten hat. Sein diesbezügliches Vorbringen vermag die Vermutung indessen allenfalls in Frage zu stellen; der volle Beweis des Nichtbestehens der vermuteten Tatsache ist damit nicht erbracht. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass eine Nichterteilung von, den im (Berufungs-)Verfahren noch streitgegenständlichen Auflagen entsprechenden, Auflagen durch die Stadt Eisenach sich in der mündlichen Verhandlung lediglich in Bezug auf – von den Verfahrensbeteiligten übereinstimmend bestätigten – Gegenveranstaltungen der Folgejahre 2012 bis 2014 ergeben hat. Auch eine der, für die Jahre 2012 bis 2014 feststellbaren, von der des Jahres 2011 abweichenden, versammlungsrechtlichen „Auflagenpraxis“ etwa zugrundeliegende geänderte Rechtsauffassung ist seitens der Stadt Eisenach ausweislich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung – erst als Folge und im Nachgang zu der gerichtlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin bekundet worden. Mithin ist ein entsprechender, von der gesetzlichen Vermutung umfasster immaterieller Nachteil, welcher infolge der unangemessenen Dauer gerade des (Berufungs-)Verfahrens perpetuiert werden konnte, nicht ausgeschlossen.

bb) Auch ist eine Wiedergutmachung auf andere Weise i. S. von § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG im vorliegenden Fall nicht ausreichend; insbesondere auch nicht durch die (bloße) Feststellung des Entschädigungsgerichts nach § 198 Abs, 4 GVG, dass die Verfahrensdauer unangemessen war (vgl: dazu nur die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere dessen Urteil vom 11. Juli 2013 -.5 C 23/12 D – juris, der sich. der Senat ebenso anschließt wie der früher zuständig gewesene 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts; vgl. dessen Urteil vom 8. Januar 2014 – 2 SO 182/12 — juris). Im. Einzelnen:

Entschädigung für Nachteile nichtvermögensrechtlicher Art kann gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise ist gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war.

Ob eine entsprechende Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend im Sinne des. § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles (vgl. Urteile vom 11. Juli 2013 – BVerwG 5 C 23.12 D – a. a. 0. Rn. 57 und – BVerwG 5 C 27.12 D – a. a. O. Rn. 48, jeweils m. w. N.). In diese wird regelmäßig einzustellen sein, ob das Ausgangsverfahren für den Betroffenen eine besondere Bedeutung hatte, ob dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat, ob er -weitergehende immaterielle Schäden erlitten hat oder ob die Überlänge den einzigen Nachteil darstellt (BT-Drs: 17/3802 S. 20). Darüber hinaus kann zu berücksichtigen sein, von welchem Ausmaß die Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens ist und ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Dringlichkeit aufwies oder ob diese zwischenzeitlich entfallen war (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 – 5 C 23/12 D – juris Rn. 57).

Eine Wiedergutmachung auf andere Weise als eine Entschädigungszahlung (§ 198 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 GVG) kommt – auch wenn im Übrigen wie hier lediglich von einer, geringen bzw. nur durchschnittlichen Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache und von einer – verbliebenen – eher geringen Bedeutung des maßgeblichen (Berufungs-)Verfahrensabschnitts für den Betroffenen auszugehen ist – insbesondere dann nicht in Betracht, wenn bei einer erheblichen Überlänge des (Gerichts-)Verfahrens insgesamt die Verletzung des Anspruchs eines Betroffenen auf Rechtsschutz in angemessener Zeit auf einer strukturellen Überlastung der Justiz des beklagten Landes beruht und sich darin eine, generelle Vernachlässigung des Anspruchs aus Art. 6 EMRK und Art. 19 Abs. 4 GG ausdrückt (vgl.: BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 – B 10 ÜG 7/14 R – juris Rn. 45).

Ausgehend davon ist vorliegend eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 Abs. 4 GVG im Streitfall nicht ausreichend.

Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob sich aus der Subsidiaritätsklausel des § 198 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GVG eine gesetzliche Wertung dahingehend ableitet, dass die Entschädigung den Regel- und die Feststellung den Ausnahmefall bildet (vgl. BSG, Urteil vorn 21. Februar 2013 – B 10 ÜG 1/12 KL -juris Rn. 44 ff.; OLG Celle, Urteil vom 20. November 2013 – 23 SchH 3/13 – juris Rn. 28) oder § 198 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GVG ein lediglich negatives Tatbestandsmerkmal bildet (Sächsisches OVG, Urteil vom 15. Januar 2013- 11 F 1/12 – juris Rn. 31). Denn hier erweist sich die Feststellung eindeutig als nicht ausreichend.

Dies ergibt sich vor allem daraus, dass zunächst eine Dauer des (Gerichts-)Verfahrens von 103 Monaten und damit eine, erhebliche (Über-)Länge in Frage steht und dabei die Unangemessenheit der Dauer des Ausgangsverfahrens – wie vorstehend unter Ziffer 2 lit. c) bb) (2) (b) (aa) aufgezeigt – maßgeblich auf einer strukturellen Überlastung der mit der Sache befassten Gerichte, insbesondere des Thüringer Oberverwaltungsgerichts auch im vom Kläger geltend gemachten Zeitraum des zweitinstanzlichen (Berufungs-)Verfahrens, beruht.

Hinzu kommt, dass das Thüringer Oberverwaltungsgericht auf den Versuch des Klägers, es mit der (erneuten) Sachstandsanfrage und der (wiederholenden) Verzögerungsrüge vom 19.04.2017 zu einer Entscheidung innerhalb angemessener Frist zu bewegen, sich auf die Darlegung einer Überlastungssituation beschränkt und den Klägern keinen Zeitpunkt in Aussicht gestellt hat, ab dem mit einer Verfahrensförderung zu rechnen sei. In derartigen Fällen sind Verfahrensbeteiligte, die an einer zügigen Entscheidung interessiert sind; von der Verfahrensverzögerung in stärkerem Maße betroffen, als wenn das Ausgangsgericht zwar seine Überlastung zu erkennen gibt, aber zugleich. seine Vorstellungen vorn weiteren Ablauf des Verfahrens in zeitlicher Hinsicht konkretisiert und den Beteiligten mitteilt.

cc) Ausgehend von einem unangemessenen (Verzögerungs-)Zeitraum von 22 Monaten im vorliegenden Einzelfall beträgt der gesamte geldwerte Entschädigungsanspruch des Klägers folglich 2.200,00 EUR. Nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG beträgt diese 1.200,00 EUR für jedes Jahr der Verzögerung, mithin 100,00 EUR monatlich (vgl.: Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Juni 2017 — 23 A 15.2332 — a. a. O. Rn. 40).

Besondere Umstände des Einzelfalls, die die Festsetzung eines niedrigeren oder höheren Betrags an Stelle des gesetzlichen Regelbetrags gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

Die vom Kläger auf den Betrag der (Pauschal-)Entschädigung für immaterielle Nachteile beantragten Prozesszinsen sind gemäß § 291 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuzusprechen. Regelungen des materiellen Rechts stehen dem nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 – 5 C 1/13 D – juris Rn. 26). Die Entschädigungsklage des Klägers ist – nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen am 07.11.2017 gemäß § 12a Satz 1 i. V. m. 12 Abs. 1 Satz 1 GKG – mit Zustellung ah den Beklagten am, 17.11.2017 rechtshängig geworden (§ 90 Satz 2 VwGO).

e) Im vorliegenden Fall ist die Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, durch das Entschädigungsgericht nicht von Amts wegen neben der Entschädigung auszusprechen. Ein schwerwiegender Fall im Sinne von § 198 Abs: 4 Satz 3 Halbsatz 1 GVG liegt in diesem konkreten Einzelfall nicht vor.

Die Frage, ob in “schwerwiegenden Fällen” noch neben der Entschädigung ein gesonderter Feststellungsausspruch geboten ist, um dem Wiedergutmachungsanspruch des Betroffenen hinreichend Rechnung zu tragen, ist systematisch der Ermessensausübung zuzuordnen. Insoweit ist eine weitere Abwägungsentscheidung darüber zu treffen, ob es im konkreten Fall des Feststellungsausspruchs bedarf, um dem Betroffenen eine zusätzliche Form der Wiedergutmachung zu verschaffen. Ob ein schwerwiegender Fall vorliegt, ist anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Insofern gilt nichts anderes als für die Entscheidung nach § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GVG, die nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ebenfalls “unter Würdigung der Gesamtumstände” zu treffen ist (BT-Drucks 17/3802 S. 22). Neben der Bedeutung des Rechtsstreits für den Verfahrensbeteiligten und seinen damit korrespondierenden Interessen an einer zügigen Entscheidung ist im Rahmen der Abwägung, ob der Fall schwerwiegend ist, insbesondere in Ansatz zu bringen, wie lange das Verfahren insgesamt gedauert hat und wie groß der Zeitraum ist, in dem eine nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerung vorlag. Der Begriff “schwerwiegend” bezieht sich – worauf schon der Wortlaut hindeutet – auf das Gewicht der Beeinträchtigung, die mit einer unangemessen langen Dauer verbunden ist. Dieses Gewicht nimmt zu, je länger die den Betroffenen belastende Phase der Untätigkeit anhält. Dementsprechend haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (BVerfG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 – 1 BvR 404/10 – juris Rn. 11 und vom 1. Oktober 2012 – 1 BvR 170/06 – VZ 1/12 – NVwZ 2013, 789 <790> m. w. N.).

Im vorliegenden Einzelfall war das Gewicht der Beeinträchtigungen, welche mit der unangemessenen Dauer des (Gerichts-)Verfahrens verbunden waren, nicht schwerwiegend. Dies ergibt sich vor allem auf Grund des Umstandes, dass hier der infolge der unangemessenen Verfahrensdauer erlittene Nachteil, insbesondere im Hinblick auf den in Frage stehenden Zeitraum, lediglich ein Ausmaß erreicht hat, dem mit der (Pauschal-)Entschädigung schon hinreichend Rechnung getragen ist, so dass ein darüber hinaus reichendes Kompensationsinteresse des Klägers nicht besteht.

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 173 Satz 2 und § 167 VwGO, § 709 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG, § 173 Satz 2, 132 VwGO nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.