Tacheles Rechtsprechungsticker KW 51/2020

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem (SGB II)

1.1 – BSG, Urt. v. 17.09.2020 – B 4 AS 11/20 R

Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist.

Orientierungshilfe (Redakteur)
Auch unter Berücksichtigung der sogenannten “Schürkes-Liste” entspricht die Heranziehung der Werte des vorliegenden Konzepts ohne dessen abschließende Beurteilung nicht den methodischen Anforderungen. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Werte der “Schürkes-Liste” selbst nicht planmäßig ermittelt worden sind. Diese Datensammlung grenzt den Gegenstand der Beobachtung nicht ausreichend ein und erfasst wesentliche Faktoren, wie zB den Wohnungsstandard, nicht in der gebotenen Weise.

Hinweis: Leitsatz Dr. Manfred Hammel
BSG, Urteil vom 17. September 2020 (B 4 AS 11/20 R):

Arbeitslosengeld II – Unterkunft und Heizung – Zweipersonenhaushalt in Duisburg in Nordrhein-Westfalen – Angemessenheitsprüfung – schlüssiges Konzept – abstrakte Angemessenheit – methodische Voraussetzungen – gerichtliche Kontrolle

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Zur Konkretisierung der Angemessenheit von Bedarfen für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II darf ein Jobcenter in einem großstädtischen Ballungsraum nicht nur auf eine Datenbank über freie Wohnungen aller Größen, verteilt über das gesamte Stadtgebiet, zurückgreifen. Eine solche, wöchentlich aktualisierte, tabellarische Aufstellung über preisgünstigen Wohnraum bis zur Mietobergrenze der jeweiligen Haushaltsklassen ersetzt kein planmäßiges Vorgehen des SGB II-Trägers und auch nicht die fortlaufende Prüfung der Schlüssigkeit eines entsprechenden Konzepts: Z. B. ob hier auch maßgebende Faktoren wie der Wohnungsstandard in der gebotenen Art und Weise berücksichtigt werden, damit Punkte wie die Repräsentativität und Validität der Datenerhebung sowie die Durchführung der Datenauswertung nicht kritisch aufgegriffen werden müssen.

Quelle: www.rechtsprechung-im-internet.de

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. November 2020 (L 10 AS 449/19):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Auch bei lediglich über fünf Monate hinweg erzielten Einkünften aus Schrottverkäufen handelt es sich um ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 11b Abs. 2 und 3 SGB II.

In diesem Zusammenhang erzielte Erlöse sind als Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb im Sinne des § 3 Alg II-VO aufzufassen. An dieser Stelle hat von einer nachhaltigen Betätigung ausgegangen zu werden, angesichts der es als unerheblich aufzufassen ist, ob der Schrotthandel legal durchgeführt wurde oder nicht.

Hier ist vom Jobcenter gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-VO ein Durchschnittseinkommen mit Gültigkeit für den gesamten Bewilligungszeitraum zu bilden und sind entsprechend § 3 Abs. 4 Satz 3 Alg II-VO die Absetzbeträge nach § 11b Abs. 2 und 3 SGB II zu berücksichtigen.

2.2 – Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.01.2019 – L 6 AS 238/18 B ER – rechtskräftig

Schulcomputer für Einkommensschwache Haushalte

Die Anschaffung eines PC/Laptops ist ausweislich der Bescheinigung der Gemeinschaftsschule unabweisbar – Der unabweisbare Bedarf des Antragstellers ist auch ein laufender Bedarf.

Leitsatz (Redakteur)

1. PC mit Drucker, Software und Einrichtung für 600 € muss vom Jobcenter nach § 21 Abs. 6 SGB II gewährt werden.

2. Der PC/Laptop wird zwar nur einmal bezahlt, er erfüllt jedoch einen laufenden Bedarf, und zwar den, sachgerecht eine Schule besuchen, gleichberechtigt am Unterricht teilnehmen und die Hausaufgaben erledigen zu können, ohne gegenüber Mitschülern benachteiligt zu sein.

Jetzt Volltext veröffentlicht

Hinweis:
Geld vom Jobcenter für die Anschaffung eines Computers, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt

weiter: sozialberatung-kiel.de

Rechtstipp: Leitsatz (Juris)
Die Kosten für die Anschaffung eines internetfähigen PC/Laptops nebst Zubehör zur Teilnahme am Schulunterricht stellen grundsätzlich einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden Mehrbedarf dar.

Dieser Bedarf ist durch einen zweckgebundenen, einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss zu leisten.

Die zweckentsprechende Verwendung ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nachzuweisen und eine gegebenenfalls eingetretene Überzahlung ist zurückzuzahlen.

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 – Sozialgericht Halle, Beschluss vom 16. November 2020, S 22 AS 825/20 ER

Leitsatz Rechtsanwältin Claudia Zimmermann
Es entspricht billigem Ermessen, dem Leistungsträger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsschutzsuchenden für die Durchführung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens aufzuerlegen, wenn der Leistungsträger durch eine unberechtigte Vollstreckungsankündigung das Verfahren veranlasst und nach Antragstellung erklärt hat, die aufschiebende Wirkung eines noch anhängigen Rechtsmittels beachten zu wollen.

3.2 – Sozialgericht Nordhausen, Urteil vom 28. September 2020, S 13 AS 1667/18

Leitsatz Rechtsanwältin Claudia Zimmermann
Der Ansatz der Geschäftsgebühr in Höhe der Schwellengebühr für ein Widerspruchsverfahren, in denen mit Ausnahme der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sämtliche Bemessungskriterien durchschnittlich sind, ist nicht unbillig i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG (Anschluss an Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2019, B 14 AS 48/18 R; Anschluss an Sozialgericht Halle, Gerichtsbescheid vom 3. April 2020, S 22 AS 3790/17).

Quelle: www.razimmermann.de

4. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht

4.1 – Sozialgericht Detmold, Urt. v. 19.09.2019 – S 12 AL 105/19 – rechtskräftig

Teilhabe am Arbeitsleben – Kosten der Unterkunft

Kein Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten für die Wohnung während der auswärtigen Internatsunterbringung im Rahmen der Bildungsmaßnahme

Leitsatz (Redakteur)
Teilnahmekosten für eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme mit Internatsunterbringung nach §§ 127, 128 SGB III umfassen nicht auch die Kosten der Wohnung am bisherigen Wohnort, weil es sich um keinen Maßnahme- bzw. behinderungsbedingten Zusatzbedarf handelt (a.A. LSG Hamburg 29.05.2016 – L 2 AL 41/15).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

5.1 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 21.10.2020 – L 7 SO 2772/20 ER-B

Leitsatz (Juris)

  1. Eine alternative subjektive Antragshäufung ist in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren unzulässig. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den alternativ benannten Antragsgegner scheidet aus.
  2. Dem Begehren in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf eine vorläufige Zusicherung nach § 35 Abs. 2 Satz 4 SGB XII fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis.
  3. Zum gewöhnlichen Aufenthalt eines schwerbehinderten und pflegebedürftigen Leistungsberechtigten bei Trennung vom Ehepartner.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

6. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbL

6.1 – SG Bremen v. 16.12.20 – S 39 AY 135/20 ER

Keine “Zwangsverpartnerung” in Sammelunterkünften – zumindest während “Corona”

Nach AsylbLG werden 10% gekürzt, wenn man in Sammelunterkunft untergebr. ist, weil alle zus. wirtschaften sollen – das kann bei Pandemie nicht verlangt werden

Quelle RA Volker Gerloff

7. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

7.1 – Grenzen der Erhebung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags aus in Werkstatt für behinderte Menschen erzieltem Einkommen

Das BVerwG hat entschieden, dass der Jugendhilfeträger dann, wenn das Einkommen eines jungen Menschen aus einer Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen, die dem Zweck der Jugendhilfeleistung dient, stammt, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat, ob er von der Erhebung eines Kostenbeitrags ganz oder teilweise absieht.

weiter auf Juris

7.2 – Tabellarische Übersicht: Spurwechsel zwischen den Aufenthaltstiteln im Kontext von Bildungs- und Erwerbsmigration

Stand: 17. Dezember 2020
Die Frage nach den Möglichkeiten eines „Spurwechsels“ zwischen den verschiedenen Aufenthaltstiteln stellt sich in der Beratungspraxis immer wieder. Die folgende Arbeitshilfe soll dazu Hinweise geben. Da es sich hierbei um eine schematische Übersicht handelt, kann dabei naturgemäß nicht jede individuelle Situation erfasst werden, sondern nur erste Orientierung gegeben werden. Dies ersetzt nicht eine individuelle rechtliche Prüfung.

weiter: ggua.de

7.3 – Claudius Voigt

Das »Gespenst des Sozialtourismus« ist (vorerst) vertriebenUnzulässigkeit der Leistungsausschlüsse im deutschen Sozialrecht für Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach Art. 10 der EU-Freizügigkeitsverordnung 492/2011; zugleich Anmerkung zur Entscheidung des EuGH vom 6. Oktober 2020 – C-181/19, Jobcenter Krefeld, Widerspruchsstelle gg. JD – zuerst erschienen im Asylmagazin 12/2020, S. 446 ff.

weiter: www.asyl.net

Ich wünsche allen LeserInnen und Lesern ein frohes und glückliches Weihnachten!

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker