Amtsgericht Braunschweig – Beschluss vom 14.12.2020 – Az.: 33 b XIV 249/20 L

BESCHLUSS

33 b XIV 249/20 L

14.12.2020

In dem Beschwerdeverfahren 

betreffend

xxx, 

– Beteiligter zu 1) –

Verfahrensbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

-Beschwerdeführer –

2.

Polizeiinspektion Braunschweig

Friedrich-Voigtländer-Str. 41, 

38104 Braunschweig

– Beteiligte zu 2) –

wird der Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 12.09.2020 (33b XIV 249/20) abgeholfen.

Der Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 12.09.2020 (33b XIV 249/20) wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers durch die Beteiligte zu 2) am 12.09.2020 rechtswidrig war.

Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers trägt die Beteiligte zu 2). 

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

GRÜNDE:

Die Beschlussfassung beruht auf § 18 Abs. 1 Ziffer 2 NPOG; danach kann eine Person in Gewahrsam genommen werden, wenn diese Maßnahme unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit zu verhindern.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

In dem o.g. Beschluss wird pauschal behauptet, der Betroffene hätte ohne das Eingreifen der Polizeibeamten eine Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung begangen, nämlich Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und schweren Landfriedensbruch. Konkrete Handlungen des Betroffenen, aus denen sich ein zurückliegendes oder unmittelbar bevorstehendes strafbares Verhalten ergibt, werden jedoch nicht genannt.

Die Bezugnahme auf „dem Bericht der Polizei“ reicht insoweit nicht aus.

Im übrigen lässt sich auch dem zum Antrag gereichten „Sammelbericht“ der Polizei kein individuelles Verhalten des Betroffenen entnehmen; vielmehr wird das Verhalten einer Gruppe von ca. 30 Personen geschildert. Lediglich aus dem Umstand, dass es einer Gruppe von 5 Personen gelangt, durch ein von Polizeikräften zugehaltenes Tor am Ausgang einer Parzelle des Kleingartenvereins Weinberg auf die Straße zu gelangen, den im Kurzbericht aufgeführten Personalien und der Tatsache der Vorführung kann daraus geschlossen werden, dass der Betroffene offenbar Teil dieser Gruppe von 5 Personen war.

Ein im Sammelbericht hinsichtlich des Sachverhalts in Bezug genommener Ergänzungsbogen Sachverhalt lässt sich der Akte nicht entnehmen. Beigefügt ist insoweit lediglich ein „Kurzbericht“. Personalien der betroffenen Personen und der eingesetzten Beamten in dem unter der Rubrik „Tatvorwurf/Ereignis“ nur die Strafvorschriften genannt sind und im Übrigen auf den Sammelbericht verwiesen wird.

Mangels konkreter Tathandlung des Betroffenen kann insbesondere nicht beurteilt werden, ob die Fortsetzung einer Straftat oder die Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit unmittelbar bevorstand.

Allein die Tatsache, dass es dem Betroffenen gelang, durch das von der Polizei zugehaltene Tor auf die Straße zu gelangen, reicht insoweit nicht aus.

Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der unmittelbar bevorstehenden Begehung einer Straftat vor dem Hintergrund des hohen Ranges der Freiheit der Person auszulegen (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 1.06.2020, 3 W 67/20 mit weiteren Nachweisen). Er ist gleichzusetzen mit „unmittelbar bevorstehende Gefahr“ oder „gegenwärtige Gefahr“ im Sinne des § 2 Nr. 2 NPOG. Dementsprechend sind besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts zu stellen (OLG Celle, Beschluss vom 03.07.2017 — 22 W 4/17). Es müssen nachvollziehbare bestimmte Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, dass der Schaden sofort oder in allernächster Zeit und zudem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten wird (OLG Braunschweig, AAO, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.02.1974 — IC31.72-NJW 1974 807).

Vorliegend lagen bei objektiver Betrachtung im Zeitpunkt der Anordnung der Ingewahrsamnahme keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Begehung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit durch den Beschwerdeführer in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Mangels der Schilderung individueller Tathandlungen des Betroffenen, insbesondere, ob er z. B. eine der Holzlatten mitgeführt hat, ist schon fraglich, ob er bereits Tathandlungen vorgenommen und Straftatbestände — hier Landfriedensbruch, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte — verwirklicht hat.

Entscheidend ist jedoch, ob mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, dass der Beschwerdeführer, nachdem er von Polizeibeamten zu Boden gebracht wurde und nach Abschluss der strafprozessualen Maßnahmen weitere Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit begehen oder fortsetzen würde. Dafür liegen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor. Die Gruppenzugehörigkeit allein reicht nicht aus. Dem Sammelbericht der Polizei im Zusammenhang mit dem Kurzbericht lässt sich allenfalls entnehmen, dass es dem Betroffenen mit 4 weiteren Personen gelang, die Absperrung der Polizeibeamten zu durchbrechen und auf die Straße zu gelangen. Es ergeben sich aus dem geschilderten Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte, dass es sich bei den Teilnehmern um eine zusammengehörige Gruppe handelt, die zielgerichtet und koordiniert vorgeht und von der auch nach Abschluss der prozessualen Maßnahmen weitere unfriedliche gemeinschaftliche Aktionen-zu-erwarten-waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 FamFG, 19 Abs. 4 Satz 1 NPOG.

Bei der gegebenen Sachlage entspricht es der Billigkeit, der Beteiligten zu 2) die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 36 Abs. 3, 61 Gerichtsnotarkostengesetz.