Hessisches Landessozialgericht – Beschluss vom 22.12.2020 – Az.: L 4 AY 24/20 B ER

BESCHLUSS

In dem Beschwerdeverfahren

xxx,

Antragstellerin und Beschwerdeführerin, 

Prozessbevollm.: Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

Stadt Kassel, vertreten durch den Magistrat – Rechtsamt -, 
Obere Königsstraße 8, 34117 Kassel,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:
Stadt Bayreuth – Sozialamt – Asyl -, vertreten durch den Oberbürgermeister, 
Dr.-Frank-Straße 6, 95445 Bayreuth,

hat der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt am 22. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht xxx, den Richter am Landessozialgericht xxx und die Richterin am Landessozialgericht xxx beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 10. August 2020 aufgehoben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Leistungen in Höhe der Grundleistungen nach §§ 3, 3a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für den Zeitraum vom 24. Oktober 2020 bis 31. Januar 2021 zu gewähren.

Im Übrigen werden der Antrag und die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die notwendigen Kosten der Beschwerde zur Hälfte zu erstatten.

GRÜNDE

Die am 31. August 2020 beim Hessischen Landessozialgericht erhobene Beschwerde, mit der die Antragstellerin sinngemäß beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Kassel vom 10. August 2020

  1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin ab 31. Juli 2020 bis zur Erteilung eines Widerspruchsbescheids Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 3, 4 AsylbLG in gesetzlichem Umfang zu gewähren,
  2. hilfsweise die Beigeladene im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin ab 31. Juli 2020 bis zur Erteilung eines Widerspruchsbescheids Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 3, 4 AsylbLG in gesetzlichem Umfang zu gewähren,
    und der Antrag vom 11. Dezember 2020,
  3. die Antragsgegnerin vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache zu verpflichten, die Rechnungen der Agaplesion Diakonie-Kliniken Kassel zu übernehmen,

sind teilweise zulässig und teilweise begründet.

Unzulässig ist die mit dem Antrag vom 11. Dezember 2020 verfolgte Erweiterung des Beschwerdegegenstandes um stationäre Behandlungskosten nach §§ 4, 6 AsylbLG. Mit dem Lebenssachverhalt einer stationären Behandlung war die erste Instanz nicht befasst worden, insofern handelt es sich um einen neuen Streitgegenstand, um den der Leistungsantrag in der Beschwerde erweitert werden soll. Diese ist an § 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG) analog zu messen. Die Voraussetzungen des § 99 SGG entbinden indes nicht von den Zulässigkeitsvoraussetzungen im Übrigen. Insoweit wird mit beachtlichen Gründen vertreten, dass eine Antragserweiterung nach § 99 SGG nicht in Betracht kommt, wenn es an der instanziellen Zuständigkeit des Landessozialgerichts für den Streitgegenstand fehlt (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 22. Februar 2012 – L 4 AS 1825/11 B ER –, juris; Guttenberger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 99 SGG Rn. 47 zur Berufung). Ungeachtet dessen hat die Antragsgegnerin der Erweiterung nicht zugestimmt; mithin kommt es auf die Sachdienlichkeit der Antragserweiterung an, die zu verneinen ist. Der Streitgegenstand bedürfte weiterer Ermittlungen, die die Entscheidung über den ursprünglichen Beschwerdegegenstand noch weiter verzögern würde.

Die Beschwerde bezüglich der Gewährung von Grundleistungen ist teilweise begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit, dass der Antragsteller einen materiell- rechtlichen Leistungsanspruch in der Hauptsache hat (Anordnungsanspruch) und es ihm nicht zuzumuten ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.

Diese Anforderungen sind im Lichte der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) zu konkretisieren (zum Folgenden: BVerfG, Beschluss vom 6. August 2014 – 1 BvR 1453/12 –, juris, Rn. 10 m.w.N.). Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen. Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich – etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte -, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dann auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgt. Übernimmt das einstweilige Rechtsschutzverfahren allerdings vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens und droht eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung der Beteiligten, müssen die Gerichte bei den Anforderungen an die Glaubhaftmachung zur Begründung von Leistungen zur Existenzsicherung in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG Rechnung tragen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung haben sich am Rechtsschutzziel zu orientieren, das mit dem jeweiligen Rechtsschutzbegehren verfolgt wird.

Die bisherigen Amtsermittlungsbemühungen des Senats haben nicht dazu geführt, eine hinreichend intensive tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache zu erreichen. Insbesondere die Frage der Zuständigkeit, die wegen der fehlenden Anwendbarkeit von § 43 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) nach § 9 AsylbLG nicht dahinstehen kann, hängt von einer Reihe tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten ab (dazu 1.). Hinsichtlich eines Anordnungsanspruchs gegen die Antragsgegnerin erweisen sich die Erfolgsaussichten derzeit als offen (dazu 2.). Daher entscheidet der Senat auf der Grundlage einer Folgenabwägung, die jedenfalls für den Zeitraum ab Beginn der Notwendigkeit einer stationären Behandlung zugunsten der Antragstellerin ausfällt (dazu 3.).

1. Die Klärung der Zuständigkeit hängt von einer Reihe tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten ab.

Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Kassel im Urteil vom 16. Oktober 2019 – 4 K 2575/16.KS – unterliegt die Antragstellerin keinerlei asylrechtlicher räumlicher Beschränkungen, da diese jedenfalls nach § 59a Asylgesetz (AsylG) erloschen seien oder aber gegenstandslos geworden seien, da seit dem Jahr 2001 nicht mehr beabsichtigt gewesen sei, die Antragstellerin gerade aufgrund der im Asylverfahren ergangenen Abschiebungsandrohungen abzuschieben (S. 12 und 13 des verwaltungsgerichtlichen Urteils). Die Antragstellerin unterliege aber einer Wohnsitzauflage, die sich seit 1. Januar 2015 in Ersetzung einer früheren räumlichen Beschränkung aus § 61 Abs. 1d Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ergebe (S. 14). Der Senat versteht diese Ausführungen dahingehend, dass der Wegfall einer gesetzlichen räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 AufenthG a.F. ab 1. Januar 2015 durch eine Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d AufenthG kraft Gesetzes gleichsam kompensiert worden sei. Denn anhand der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Ausländerbehörde der Stadt Kassel und der ZAB Oberfranken (Berichterstatterverfügung vom 15. Oktober 2020) konnten konkretisierende Verwaltungsakte aus der Zeit um 2015 nicht gefunden werden.
Bezüglich § 61 Abs. 1d Satz 2 AufenthG ist festzustellen, dass der Wohnsitz an dem Ort zu nehmen ist, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung einer Duldung gewohnt hat. Wann der Antragstellerin zuletzt eine Duldung erteilt wurde, konnte den beigezogenen Unterlagen nicht zweifelsfrei entnommen werden. Die fehlende Ermittlung einer gesetzlichen Wohnsitzauflage hat offenbar in der Zeit ab 2015 bis zum Erlass des verwaltungsgerichtlichen Urteils dazu geführt, dass auch die Beigeladene davon ausgegangen war, dass die Antragsgegnerin zuständig geworden sei.
Sollte der Antragstellerin nach Erlöschen der asylrechtlichen räumlichen Beschränkungen überhaupt keine Duldung erteilt worden sein (wofür der Stand der Ermittlungen des Senates spricht), so stellt sich die Frage, in welcher Weise im Rahmen von § 61 Abs. 1d AufenthG faktisches Dulden berücksichtigt werden kann, oder ob vielmehr in solchem Fall allein eine verwaltungsaktförmige individuelle Wohnsitzauflage möglich ist. Hierzu hat sich das Verwaltungsgericht in der o.g. Entscheidung keine Rechtsauffassung gebildet und ist auch nicht auf das Problem einer fehlenden Duldungserteilung eingegangen.
Schließlich wird im Hauptsacheverfahren zu würdigen sein, ob und welche Bedeutung es für die Auslegung und die Rechtsfolgen des § 61 Abs. 1d AufenthG hat, dass die Antragstellerin sich im Jahr 2011 mit Wissen und Wollen der Beigeladenen von Bayreuth nach Kassel in ein Frauenhaus begeben hat, vorsorglich gestellte Umverteilungsanträge seitens der bayerischen Ausländerbehörden offenbar unbeschieden geblieben sind und seit Jahren keine Versuche mehr unternommen wurden, den Aufenthalt der Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland zu beenden.
Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass die vom Verwaltungsgericht Kassel angestellten Überlegungen zur Zuständigkeit für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine Bindungswirkung für die hier zu entscheidenden Rechtsfragen entfaltet.

2. Ob ein Anspruch besteht, erweist sich als offen.

Dem Leistungsbegehren liegt der Antrag vom 14. Juli 2020 (Bl. 596 der Leistungsakten der Antragsgegnerin) zugrunde. Insofern ist es irrelevant, dass die Antragsgegnerin darauf verweist, sie habe mit Bescheid vom 2. April 2020 die Leistungen bestandskräftig abgelehnt.
Die Antragstellerin zählt als vollziehbar ausreisepflichtige Person nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG zum berechtigten Personenkreis.
Am Fehlen von Einkommen und Vermögen nach § 7 AufenthG bestehen nach dem Inhalt der Leistungsakte der Antragsgegnerin am Maßstab des einstweiligen Rechtsschutzes keine Zweifel. Insoweit wird auf den Sachstand der Behördenakte verwiesen, der den Leistungsbewilligungen bis März 2020 zugrunde gelegen hat.
Der Höhe nach ist der Leistungsanspruch nicht auf Leistungen nach § 1a AsylbLG begrenzt, da es bereits nicht zur hinreichenden Gewissheit des Senats feststeht, dass aus von der Antragstellerin selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (§ 1a Abs. 3 AsylbLG). So wurden ausweislich der ausgewerteten Akten jahrelang keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen mehr versucht. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass frühere Weigerungen, an der Beschaffung eines türkischen Passes mitzuwirken, monokausal für die Nichtabschiebung sind.
Der Umfang der Leistungen auf der Grundlage von §§ 10a, 11 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG kann als unabweisbar gebotene Hilfe i.S.d. § 11 Abs. 2 AsylbLG auch weitergehende Leistungen bis zu den regulären Leistungen umfassen (Groth in: Schlegel/Voelzke, ju- risPK-SGB XII, 3. Aufl., § 11 AsylbLG Rn. 50 (Stand: 25.05.2020)).

3. Der Senat hat nach alledem auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu entscheiden. Erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen, so hat das Gericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Rechtsschutz in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre.
Für den Senat bleibt bei dieser Abwägung nicht außer Betracht, dass der Gesundheitszustand, der Antragstellerin, der dadurch geprägt ist, dass die Antragstellerin ab 24. Oktober 2020 stationär behandlungsbedürftig geworden ist, auch Folgen für die Zuständigkeitsfrage haben kann. So ist die Antragsgegnerin nach § 10a Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG verpflichtet, unabweisbare Leistungen auch dann zu gewähren, wenn sich die leistungsberechtigte Person nicht am Ort der Wohnsitzauflage und damit außerhalb des Zuständigkeitsbereich des nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zuständigen Trägers aufhält, wenngleich in beschränkter Höhe. Jenseits aller ungeklärter Fragen zum Zusammenspiel der Zuständigkeitsregelung in § 10a Abs. 1 AsylbLG und der Leistungsbeschränkung nach § 11 Abs. 2 AsylbLG ist davon auszugehen, dass sich mittelbar aus § 11 Abs. 2 AsylbLG ergibt, dass für Leistungen nach diesem Gesetz nicht stets und unter allen Umständen der Leistungsträger am Ort der Zuweisung zuständig (sondern für die örtliche Zuständigkeit der tatsächliche Aufenthaltsort maßgeblich) ist; aus § 11 Abs. 2 AsylbLG folgt außer der Leistungszuständigkeit dieser Behörde (wenn auch zunächst nur für Leistungen in diesem eingeschränkten Umfang) zugleich, dass die Behördenzuständigkeit (jedenfalls für Leistungen in solchem Umfang) nicht allein durch die Zuweisungsentscheidung begründet wird. Ferner geht aus der Beschränkung der Ansprüche gegen den für den tatsächlichen Aufenthalt zuständigen Leistungsträger hervor, dass dieser ansonsten – bestünde keine gesetzliche Leistungsbeschränkung – nach der Vorstellung des Gesetzgebers für die uneingeschränkte Hilfeleistung zuständig wäre (BVerwG, Beschluss vom 2. September 1996 – 5 B 53/96 –, juris Rn. 12). Umgekehrt spricht entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin auch der Zweck des § 11 Abs. 2 AsylbLG, nämlich aufenthaltsrechtlich ungewollte Binnenmigration zu verhindern (Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 11 AsylbLG Rn. 25 (Stand: 25.05.2020)), dagegen, dass nach § 11 Abs. 2 AsylbLG auch ein Anspruch gegen den Träger im Gebiet der Wohnsitzauflage bestehen bleibt (i. Erg. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. April 2012 – L 20 AY 24/12 B ER –, juris Rn. 36). Dies ist auch der Grund, weshalb die Antragstellerin mit ihrem Hilfsantrag nicht durchdringen kann.
Zugunsten der Antragstellerin fällt ins Gewicht, dass es sich um existenzsichernde Leistungen handelt, die seit nunmehr April 2020 in voller Höhe ausgeblieben sind. Da die Antragstellerin nicht ausdrücklich fortwirkende Bedarfsunterdeckungen von erheblichem Gewicht geltend gemacht hat, die aus der Nichtleistung im Zeitraum von erstinstanzlicher Antragstellung bis zur stationären Behandlungsbedürftigkeit herrühren, hat der Senat im Rahmen der Abwägung auf eine Verpflichtung zur Nachzahlung von Leistungen für diesen Zeitraum verzichtet.
Für die Abwägung der Lastenverteilung zwischen Antragsgegnerin und Beigeladener ist maßgeblich, dass sich für den aktuellen Zeitraum die Leistungspflicht sowohl aus originärer Zuständigkeit (s.o. unter 1.) als auch als Träger des tatsächlichen Aufenthalts unter dem Gesichtspunkt unabweisbarer Leistungen als leistungspflichtig erweisen kann.
Zur Vermeidung von Folgestreitigkeiten weist der Senat darauf hin, dass die Verpflichtung zur vorläufigen Leistungsbewilligung keinerlei Präjudizwirkung für die endgültige Zuständigkeitsklärung und einen etwaigen Erstattungsstreit hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog. Die tenorierte Stattgabe betrifft einen Zeitraum nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung, weshalb es sachgerecht ist, nur die Kosten der Beschwerde teilweise zu erstatten.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.