Tacheles Rechtsprechungsticker KW 52/2020

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem (SGB II)

1.1 – BSG Urteil v. 08.12.2020 – B 4 AS 46/20 R

Aufhebungsbescheid – Änderungsbescheid – Widerspruchsbescheid – Jahresfrist – Duldungsvollmacht

Volljähriger Sohn haftbar bei falschen Hartz-IV-Angaben durch Vater 

Orientierungshilfe (Redakteur)
1. Wer es duldet, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, muss sich nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht dessen Verhalten zurechnen lassen, selbst wenn er keinen Bevollmächtigungswillen gehabt hätte.

2. Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Leistungsbewilligungen mit Wirkung für die Vergangenheit sind auch insoweit gegeben, als die Bewilligungen auf zumindest grob fahrlässig falschen Angaben des Vaters des volljährigen Klägers beruhten.

Quelle: www.bsg.bund.de

Hinweis:
Unterschlägt ein Vater bei einem Antrag auf Hartz IV für seinen volljährigen Sohn dessen Einkommen, dann muss das Kind später die Verantwortung dafür übernehmen und die zu viel gezahlten Leistungen zurückzahlen. Vom Sohn wurde geduldet, dass der Vater für ihn “wie ein Vertreter” aufgetreten ist, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil, das am Mittwoch, 9. Dezember 2020, verkündet wurde (Az.: B 4 AS 46/20 R).

weiter: www.juraforum.de

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 09.09.2020 – L 6 AS 126/18 – Revision anhängig BSG – B 14 AS 79/20 R 

Ist die Regelung des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 FreizügG/EU 2004 über einen fortwirkenden Arbeitnehmerstatus auf einen Unionsbürger, der genau ein Jahr befristet versicherungspflichtig beschäftigt war, mit der Folge anzuwenden, dass kein Leistungsausschluss gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB II erfolgt? 

Orientierungshilfe (Redakteur)
Zur Rechtsfrage, ob eine Beschäftigung von genau einjähriger Dauer aufgrund eines befristeten Vertrages unter § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU fällt, hier bejahend.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.2 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.10.2020 – L 19 AS 2630/17 

Orientierungshilfe (Redakteur)
1. Anforderungen an den Arbeitnehmerbegriff bei einem Ausländer zur Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2017 – L 18 AS 2884/16).

2. Er war als Gebäudereiniger bei dem Unternehmen monatlich 18 Stunden beschäftigt, das bedeutet vier bis viereinhalb Stunden in der Woche. Als Arbeitsentgelt war ein Bruttolohn von 171,90 Euro bzw. 9,55 Euro je Stunde vereinbart. Die Beschäftigung war damit noch nicht völlig zu vernachlässigen (vgl. in diesem Zusammenhang LSG NW, Beschluss vom 5. August 2017 – L 6 AS 783/17 B ER: neun Stunden monatliche Arbeitszeit völlig untergeordnet).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.3 – Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urt. v. 29.10.2020 – L 6 AS 99/18 

Erstattung zu Unrecht bezogener Leistungen der Grundsicherung wegen Verschweigen verwertbaren Vermögens – Auch bei einer fondgebundenen Lebensversicherung ohne Verwertungsausschluss handelt es sich um verwertbares Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II.

Leitsatz (Redakteur)
1. Der Umstand, dass der zu erstattende Betrag das bei der Klägerin vorhandene, zu verwertende Vermögen um ein Vielfaches übersteigt, begründet eine Rechtswidrigkeit der Aufhebung der Leistungsbewilligung und der Erstattungsforderung nicht. 

2. Das zu berücksichtigende Vermögen schließt den Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld II für die von der Rücknahme erfassten Zeiträume insgesamt aus. Ein “fiktiver Verbrauch” des tatsächlich durchgängig vorhandenen Vermögens ist unmaßgeblich. Verwertbares Vermögen steht der Annahme von Hilfebedürftigkeit entgegen, solange es tatsächlich vorhanden ist (BSG, Urteil vom 25. April 2018 – B 14 AS 15/17 R).

3. Im Hinblick darauf, dass der Erstattungsbetrag den Betrag des anzurechnenden Vermögens deutlich übersteigt, könnte er zu reduzieren sein. Von einer Unbilligkeit der Einziehung der Forderung ist zudem in der Regel auszugehen, wenn die Einziehung für den Schuldner existenzgefährdend oder existenzvernichtend wirken würde (BSG, Urteil vom 25. April 2018 – B 14 AS 15/17 R; LSG NRW, Urteil vom 9. Januar 2020 – L 7 AS 498/19).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Hinweis: 
Leitsatz Juris
1. Bei der Verwertung von Lebensversicherungen als Vermögen ist die Prüfung der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit nicht auf die “Verlustquote” im Verhältnis im Substanzwert (eingezahlte) Beiträge und Verkehrswert (Rückkaufswert) zu beschränken (Anschluss BSG-B 14 AS 10/93 R).

2. Auf das Verhältnis zwischen zu erstattendem Beitrag und dem ursprünglich einzusetzenden Vermögen kommt es im Falle des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht an (Anschluss BSG-B 14 AS 15/17 R).

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 . SG Kassel, Urt. v. 20.11.2020 – S 2 AS 271/17

Leitsatz (Redakteur)
Seitens des Jobcenters in die Verfahren eingebrachtes Wohnungsmarkterhebungsgutachten aus dem Jahr 2014 ist auch nach einer „Nachbesserung“ aus dem Jahr 2019 weiterhin unschlüssig und damit nicht anwendbar.

Quelle: anwaltskanzlei-adam.de

Hinweis: 
s. a. dazu: anwaltskanzlei-adam.de

3.2 – Sozialgericht Berlin, Urt. v. 08.12.2020 – S 179 AS 6138/17 

Zur Rechtmäßigkeit von Ersatzansprüchen nach § 34 SGB II, hier verneinend – Ersatzanspruch; sozialwidriges Verhalten; Aufrechnung; Härte; besondere Härte; Kausalität; Kausalverlauf

Leitsatz (Redakteur)
1. Ebenso wie Sanktionen nach § 31 ff. SGB II darf auch die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nicht der repressiven Ahndung eines Fehlverhaltens dienen (BVerfG, Urteil vom 5. November 2019, 1 BvL 7/16), sondern muss Raum für die Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch Eigenleistung des Betroffenen belassen. 

2. Die Kammer geht davon aus, dass eine Härte wegen Erreichen der wirtschaftlich zumutbaren Leistungsfähigkeit für einen während der Forderungszeit durchgehend sowie bei Erlass der Erstattungsbescheide aktuell nach dem SGB II Leistungsberechtigten jedenfalls dann vorliegt, wenn die Ersatzforderung die Summe aus vorhandenem (Schon-)Vermögen, mit Ausnahme des Freibetrages für notwendige Anschaffungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II und dem nach § 43 SGB II höchstmöglich aufrechenbaren Betrag übersteigt.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Leitsatz (Juris)
Eine Härte nach § 34 Abs. 1 Satz 6 SGB II liegt für einen während der Forderungszahl durchgehend sowie bei Erlass der Erstattungsbescheide aktuell nach dem SGB II Leistungsberechtigten jedenfalls dann vor, wenn die Ersatzforderung die Summe aus vorhandenem (Schon-)Vermögen, mit Ausnahme des Freibetrages für notwendige Anschaffungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II und dem nach § 43 SGB II höchstmöglich aufrechenbaren Betrag übersteigt.

4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 – Sozialgericht Gelsenkirchen, Urt. v. 17.05.2016 – S 12 SO 225/13

Orientierungshilfe (Redakteur)
Sozialhilfeempfänger hat Anspruch auf Übernahme der bisherigen Heizkostenpauschale SOWIE Heizkostennachforderung, denn ein Wohnungswechsel als Kostensenkungsmaßnahme wegen unangemessen hoher Aufwendungen für Heizung ist nur dann zumutbar, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt niedrigere Bruttowarmkosten entstehen (BSG, Urteil vom 12.06.2013 – B 14 AS 60/12 R).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

5. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbL

5.1 – Sozialgericht Kassel, Urteil vom 19.11.2020 – S 12 AY 23/20

Normen: § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG – Schlagworte: AsylbLG, Regelbedarfsstufe 2b, Regelbedarfsstufe 1, Sammelunterkunft, Gemeinschaftsunterkunft, Werra-Meißner-Kreis

Regelbedarfsstufe 1 in Sammelunterkünften – Alleinstehende in Sammelunterkünften haben Anspruch auf Regelbedarfsstufe 1 (Anlehnung an SG Landshut, Urt. v. 14.10.2020 – S 11 AY 39/20)

Dies deshalb, weil § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG mit dem Sozialgericht Landshut (Urteil vom 14. Oktober 2020, S 11 AY 39/20) auch nach Auffassung der Kammer verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass Anspruchsberechtigte tatsächlich mit zumindest einer Person zusammen wirtschaften und eine Vereinbarkeit mit dem Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG), insbesondere mit den prozeduralen Vorgaben des BVerfG hier neben weiteren Gründen nur durch u.a. eine solche verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG in der Fassung vom 15. August 2019 angenommen werden kann.

Leitsatz (Redakteur)
1. Erhebliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in § 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchst b und § 3a Abs. 2 Nr. 2 Buchst b AsylbLG geregelten Bedarfsstufen für erwachsene Leistungsberechtigte ohne Partner, die in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftseinkünften oder vergleichbaren Unterkünften untergebracht sind.

Quelle: anwaltskanzlei-adam.de

Rechtstipp: 
Ebenso Sozialgericht Landshut, Urt. v. 14.10.2020 – S 11 AY 39/20 und ganz aktuell ebenso SG Kassel – Gerichtsbescheid vom 8.12.2020 – Az.: S 12 AY 57/20; SG Kassel, Urteil vom 19.11.2020 – Az.: S 12 AY 22/20 und SG Kassel, Urteil vom 19.11.2020 – Az.: S 12 AY 56/20 – Alleinstehende in Sammelunterkünften haben Anspruch auf Regelbedarfsstufe 1

SG Kassel Entscheidungen alle erstritten durch RA Sven Adam, Göttingen

6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

6.1 – LSG Hessen, Urt. v. 24.09.2020 – L 1 KR 125/20, L 1 KR 179/20

Krankengeld ausnahmsweise auch bei verspäteter Krankmeldung

Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass die gesetzliche Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld nicht mit dem Argument verweigern, die Arbeitsunfähigkeit sei nicht lückenlos festgestellt worden, wenn ein Versicherter am nächsten Werktag nach dem Ende der zuletzt festgestellten Arbeitsunfähigkeit aus organisatorischen Gründen von der Arztpraxis auf einen späteren Termin verwiesen wird.

weiter: www.juris.de

6.2 – Das „Gespenst des Sozialtourismus“ ist (vorerst) vertrieben

Der EuGH hatte am 6. Oktober 2020 entschieden, dass die Leistungsausschlüsse im SGB II und SGB XII für Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 unionsrechtswidrig und damit unzulässig sind. Betroffen von diesem erfreulichen Urteil sind EU-Bürger*innen, die in Deutschland eine Beschäftigung ausgeübt haben, wenn sie Kinder haben, die hier eine Schule besuchen. Zum 1. Januar 2021 wird das Urteil durch eine Gesetzesänderung umgesetzt, aber schon jetzt dürfen die Leistungsausschlüsse durch Jobcenter und Sozialämter in diesen Fällen nicht mehr angewandt werden.

weiter: www.ggua.de

Ich wünsche allen Leserinnen und Lesern einen guten Rutsch in 2021!

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker