GERICHTSBESCHEID
In dem Rechtsstreit
xxx,
Kläger,
Prozessbevollm.: Rechtsanwalt Sven Adam
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen
gegen
Regierungspräsidium Gießen Erstaufnahmeeinrichtung, Abteilung VII
Lilienthalstraße 2, 35394 Gießen
Beklagter,
hat die 9. Kammer des Sozialgerichts Marburg ohne mündliche Verhandlung am 31.Dezember2020 durch den Vorsitzenden, Richter xxx, für Recht erkannt:
Die Bescheide der Beklagten vom 25.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2019 (Az. VII 72 WB 115/2019 (Diallo)), vom 25.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2019 (Az. VII 72 WB 123/2019 (Diallo)), vom 17.10.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2020 (Az. VII 72 WB 128/2019 (Diallo)), vom 25.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 16.12.2019 (Az. VII 72 WB 126/2019 (Diallo)) sowie vom 25.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2019 (Az. VII 72 WB 127/2019 (Diallo)) werden aufgehoben, soweit darin die Fortschreibung der Leistungen abgelehnt wurde.
Die Bescheide der Beklagten vom 27.02.2018, vom 30.07.2018, vom 11.12.2018, vom 26.02.2020, vom 03.04.2019, vom 24.04.2019 und vom 25.09.2019werden abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger jeweils unter Anrechnung der bereits erbrachten Leistungen, Leistungen nach § 3 AsylbLG unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren, für den Leistungszeitraum vom 27.02.2018 bis zum 06.06.2018und vom 30.07.2018 bis zum 31.12.2018 auf der Grundlage eines persönlichen monatlichen Bedarfs in Höhe von jeweils 365,00 Euro, für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 08.01.2019 und vom 03.04.2019 bis zum 30.09.2019 auf der Grundlage eines persönlichen monatlichen Bedarfs in Höhe von jeweils 373,00Euro.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
TATBESTAND
Die Beteiligten streiten über die Gewährung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 27.02.2018 bis zum 08.01.2019 sowie vom 03.04.2019 bis zum 30.09.2019.
Der am xx.xx.2000 geborene Kläger ist alleinstehend, stammt aus Guinea und reiste erstmalig im Dezember des Jahres 2017 über Spanien in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 27.02.2018 wurde er in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen registriert. Am 01.03.2018 beantragte er bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Gießen Asyl. Die Aufenthaltsgestattung des Klägers erlosch am 27.03.2018. Am 06.06.2018 wurde er nach Spanien überstellt. Am 24.07.2018 reiste der Kläger erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde am 30.07.2018 in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen aufgenommen. Am 30.07.2018 beantragte er beim BAMF die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Am 08.01.2019 wurde der Kläger erneut nach Spanien überstellt. Am 03.04.2019 reiste der Kläger erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte beim BAMF einen Asylantrag. Am 26.07.2019 stellte der Kläger einen weiteren Asylantrag.
Mit Bescheid vom 27.02.2018 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach §3 AsylbLG für den Zeitraum ab dem 27.02.2018 (Bl.14ff. d. Verwaltungsakte z. Az. S 9 AY 4/20). Mit Überprüfungsantrag vom 10.09.2019 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Überprüfung des Bescheides vom 27.02.2018für den Zeitraum vom 27.02.2018 bis zum 29.07.2020(Bl.92f. d. Verwaltungsakte z. Az. S 9 AY 4/20). Die Leistungen seien nicht fortgeschrieben worden. Mit Bescheid des Beklagten vom 25.09.2019 wurde der Überprüfungsantrag abgelehnt(Bl.90f. d. Verwaltungsakte z. Az. S 9 AY 4/20).Eine Fortschreibung könne nicht erfolgen, weil der Gesetzgeber und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untätig geblieben seien. Gegen den Bescheid vom 25.09.2019 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 26.09.2019 Widerspruch ein(Bl.86ff. d. Verwaltungsakte z. Az. S 9 AY 4/20). Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 16.12.2019 (Az. VII 72 WB 115/2019 (Diallo)) als unbegründet zurückgewiesen (Bl.99ff. d. Verwaltungsakte z. Az. S 9 AY 4/20).
Mit Bescheid vom 30.07.2018 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach §3 AsylbLG für den Zeitraum ab dem 30.07.2018 (Bl.17ff. d. Verwaltungsakte z. Az. S 9 AY 2/20). Mit Überprüfungsantrag vom 10.09.2019 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Überprüfung der Leistungsgewährung für den Zeitraum ab dem 30.07.2018 bis zum 10.12.2018 (Bl.30ff. d. Gerichtsakte z. Az. S 9 AY 3/20). Die Leistungen seien nicht fortgeschrieben worden. Mit Bescheid des Beklagten vom 25.09.2019 wurde der Überprüfungsantrag abgelehnt (Bl.28ff. d. Gerichtsakte z. Az. S 9 AY 3/20). Eine Fortschreibung könne nicht erfolgen, weil der Gesetzgeber und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untätig geblieben seien. Gegen den Bescheid vom 25.09.2019 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 26.09.2019 Widerspruch ein (Bl.25ff. d. Gerichtsakte z. Az. S 9 AY 3/20). Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18.12.2019 (Az. VII 72 WB 123/2019 (Diallo)) als unbegründet zurückgewiesen (Bl.16ff. d. Gerichtsakte z. Az. S 9 AY 3/20).
Mit Bescheid des Beklagten vom 11.12.2018 wurden dem Kläger ab dem 11.12.2018 für den Zeitraum von sechs Monaten nach §1a Abs.3 AsylbLG gekürzte Leistungen gewährt (Bl.14ff. d. Verwaltungsakte z. Az. S 9 AY 10/20). Mit Überprüfungsantrag vom 10.09.2019 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Überprüfung des Bescheides vom 11.12.2018 (Bl.10f. d. Verwaltungsakte z. Az. S 9 AY 10/20). Die Leistungen seien nicht fortgeschrieben worden. Mit Bescheid des Beklagten vom 17.10.2019 wurde der Überprüfungsantrag abgelehnt (Bl.7ff. d. Verwaltungsakte z. Az. S 9 AY 10/20). Eine Fortschreibung könne nicht erfolgen, weil der Gesetzgeber und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untätig geblieben seien. Gegen den Bescheid vom 17.10.2019 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 18.10.2019 Widerspruch ein (Bl.3ff. d. Verwaltungsakte z. Az. S 9 AY 10/20).Mit Teilabhilfebescheid des Beklagten vom 26.02.2020 wurde die Leistungskürzung nach § 1a Abs.3 AsylbLG aufgehoben und dem Kläger rückwirkend für den Zeitraum vom 11.12.2018 bis zum 08.01.2019 Leistungen nach §3 AsylbLG bewilligt (Bl.37f. d. Verwaltungsakte z. Az. S 9 AY 10/20). Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 04.03.2020 (Az. VII 72 WB 128/2019 (Diallo)) im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen (Bl.39ff. d. Verwaltungsakte z. Az. S 9 AY 10/20).
Mit Bescheid vom 03.04.2019 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach §3 AsylbLG für den Zeitraum ab dem 03.04.2019 (Bl.24ff. d. Verwaltungsakte z. Az. S 9 AY 1/20). Mit Überprüfungsantrag vom 10.09.2019 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Überprüfung des Bescheides vom 03.04.2019 für den Zeitraum vom 03.04.2019 bis zum 23.04.2019 (Bl.30ff. d. Gerichtsakte z. Az. S 9 AY 2/20). Die Leistungen seien nicht fortgeschrieben worden. Mit Bescheid des Beklagten vom 25.09.2019 wurde der Überprüfungsantrag abgelehnt (Bl.28f. d. Gerichtsakte z. Az. S 9 AY 2/20). Eine Fortschreibung könne nicht erfolgen, weil der Gesetzgeber und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untätig geblieben seien. Gegen den Bescheid vom 25.09.2019 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 26.09.2019 Widerspruch ein (Bl.25ff. d. Gerichtsakte z. Az. S 9 AY 2/20).Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 16.12.2019(Az. VII 72 WB 126/2019 (Diallo)) als unbegründet zurückgewiesen (Bl.16ff. d. Gerichtsakte z. Az. S 9 AY 2/20).
Mit Bescheid des Beklagten vom 24.04.2019 wurden dem Kläger ab dem 24.04.2019 für den Zeitraum von sechs Monaten nach § 1a Abs.3 AsylbLG gekürzte Leistungen gewährt (Bl.7ff. d. Verwaltungsakte z. Az. S 9 AY 1/20). Mit Überprüfungsantrag vom 10.09.2019 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Überprüfung des Bescheides vom 24.04.2019 für den Zeitraum ab dem 24.04.2019 (Bl.15/49f.d. Verwaltungsakte z. Az. S 9 AY 1/20). Es seien fortgeschriebene Leistungen zu gewähren. Mit Änderungsbescheid des Beklagten vom 25.09.2019 wurde die Leistungskürzung nach §1a Abs.3 AsylbLG aufgehoben und dem Kläger rückwirkend für den Zeitraum vom 24.04.2019 bis zum 30.09.2019 Leistungen nach § 3 AsylbLG bewilligt (Bl.13ff. d. Verwaltungsakte z. Az. S 9 AY 1/20). Für die Zeit vom 01.09.2019 bis zum 30.09.2019 wurde dabei die Regelbedarfsstufe 2b unter Bezugnahme auf § 3a Abs.1 Nr.2b AsylbLG zugrunde gelegt. Die begehrte Fortschreibung wurde nicht vorgenommen. Gegen den Bescheid vom 25.09.2019 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 26.09.2019 Widerspruch ein (Bl.43ff. d. Verwaltungsakte z. Az. S 9 AY 1/20).Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18.12.2019(Az. VII 72 WB 127/2019 (Diallo)) als unbegründet zurückgewiesen (Bl.52ff. d. Verwaltungsakte z. Az. S 9 AY 1/20).
Am 07.01.2020 und am 06.03.2020 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klagen erhoben, mit denen er seine Anliegen aus den Widerspruchsverfahren weiterverfolgt. Im Einzelnen hat er sich gegen die Leistungsgewährung in folgenden Bewilligungszeiträumen gewendet:
- 27.02.2018 bis 29.07.2018 (ursprünglich anhängig unter dem Aktenzeichen S 9 AY 4/20)
- 30.07.2018 bis 10.12.2018 (S 9 AY 3/20)
- 11.12.2018 bis 08.01.2019 (S 9 AY 10/20)
- 03.04.2019 bis 23.04.2019 (S 9 AY 2/20)
- 24.04.2019 bis 30.09.2019 (S 9 AY 1/20)
Nach Anhörung der Beteiligten durch gerichtliche Verfügung vom 10.12.2020 hat das Gericht mit Verbindungsbeschluss vom 23.12.2020 die Verfahren unter den Aktenzeichen S 9 AY 1/20, S 9 AY 2/20, S 9 AY 3/20, S 9 AY 4/20 und S 9 AY 10/20 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Kläger hat mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16.12.2020 eine Erklärung vom 18.08.2020 zu seinen Lebensumständen und Wohnverhältnissen in der Gemeinschaftsunterkunft in Neustadt eingereicht. Er habe sich mit fünf anderen Personen ein Zimmer geteilt. In der Zeit habe er sehr unter Rückenschmerzen gelitten, weshalb er die meiste Zeit in seinem Zimmer geblieben sei und es teilweise nicht einmal geschafft habe, zum Essen zu gehen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Leistungen zu niedrig bewilligt worden seien, da keine Fortschreibung erfolgt sei. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Fortschreibung entsprechend §3 Abs.4 AsylbLG a.F. durchzuführen. Soweit nur Leistungen gemäß Regelbedarfsstufe 2 bewilligt worden seien, liege Verfassungswidrigkeit der zugrundeliegenden Regelungen aus § 3a Abs.1 Nr.2b AsylbLG vor. Es liege kein plausibler Beleg für die Annahme vor, dass in Gemeinschaftsunterkünften lebende Leistungsberechtigte gemeinsam wirtschaften wie Partner einer Bedarfsgemeinschaft.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung seiner Bescheide vom 25.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2019 (Az. VII 72 WB 115/2019 (Diallo)), vom 25.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2019 (Az. VII 72 WB 123/2019 (Diallo)), vom 17.10.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2020 (Az. VII 72 WB 128/2019 (Diallo)), vom 25.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 16.12.2019 (Az. VII 72 WB 126/2019 (Diallo)) sowie vom 25.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2019 (Az. VII 72 WB 127/2019 (Diallo)) zu verurteilen, dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die beantragten Leistungen für die Zeiträume vom 27.02.2018 bis zum 29.07.2018,vom30.07.2018 bis zum 10.12.2018,vom 11.12.2018 bis zum 08.01.2019, vom 03.04.2019 bis zum 23.04.2019 sowie vom 24.04.2019 bis zum 30.09.2019 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass ohne vollständige Durchführung des in § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. normierten Verfahrens der Fortschreibung der Geldbeträge kein subjektiv-rechtlicher einklagbarer Anspruch auf höhere Leistungen nach dem AsylbLG bestehe. Die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in §3a Abs.1 Nr.2b AsylbLG obliege ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, der Gegen-stand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Kammer konnte nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Ein Einverständnis der Beteiligten hierzu wird vom Gesetz nicht verlangt. Die Kammer hat die Beteiligten mit Verfügung vom 10.12.2020 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 15.12.2020, der Beklagte mit Schriftsatz vom 16.12.2020 Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erklärt.
Die Klage ist zulässig, insbesondere form-und fristgerecht vor dem zuständigen Gericht erhoben, und weit überwiegend begründet.
Streitgegenstand ist nach verständiger Würdigung des klägerischen Begehrens die Gewährung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für den Zeitraum vom 27.02.2018 bis zum 08.01.2019 sowie vom 03.04.2019 bis zum 30.09.2019. Richtige Klageart ist hier eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl. BSG, Urteil vom 13.02.2014 –B 4 AS 22/13 R –, Juris Rn. 11). Der Kläger begehrt mit der Anfechtungsklage die Aufhebung der die Überprüfung ablehnenden Verwaltungsakte vom 25.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2019 (Az. VII 72 WB 115/2019 (Diallo)), vom 25.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2019 (Az. VII 72 WB 123/2019 (Diallo)), vom 17.10.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2020 (Az. VII 72 WB 128/2019 (Diallo)), vom 25.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 16.12.2019 (Az. VII 72 WB 126/2019 (Diallo)) sowie vom 25.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2019 (Az. VII 72 WB 127/2019 (Diallo)). Die Verpflichtungsklage ist auf die Erteilung von Bescheiden durch den Beklagten gerichtet, mit dem die begehrte Änderung der zugrundeliegenden Leistungsbewilligungsbescheide(vom 27.02.2018, vom 30.07.2018, vom 11.12.2018, vom 26.02.2020, vom 03.04.2019, vom 24.04.2019 und vom 25.09.2019), eine Fortschreibung der Leistungen nach § 3 Abs.4 AsylbLG in der im streitgegenständlichen Zeitraum gültigen Fassung (a.F.) sowie eine Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1,bewirktwird. Mit der Leistungsklage begehrt er die Erbringung höherer Leistungen im streitigen Zeitraum.
Die Klage ist weit überwiegend begründet. Die angegriffenen Bescheide des Beklagten sind rechtswidrig, soweit darin die Fortschreibung der Leistungen abgelehnt wurde. Der Kläger hat unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen einen Anspruch auf Gewährung von nach § 3 Abs. 4 AsylbLG a.F. fortgeschriebenen Leistungen (1.).Für den Leistungszeitraum vom 27.02.2018 bis zum 06.06.2018 und vom 30.07.2018 bis zum 31.12.2018 ist dabei ein persönlicher monatlicher Bedarf in Höhe von jeweils 365,00 Euro, für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 08.01.2019 und vom 03.04.2019 bis zum 30.09.2019 ein solcher von jeweils 373,00 Euro zu berücksichtigen. Die Leistungsgewährung hat auch für den Zeitraum vom 01.09.2019 bis zum 30.09.2019 unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 zu erfolgen (2.).
1. Ein Anspruch auf fortgeschriebene Leistungen folgt unmittelbar aus dem Gesetz. Der Beklagte hätte die gesetzlich vorgesehene Leistungsanpassung nach §3 Abs.4 AsylbLG a.F. bei der Leistungsberechnung berücksichtigen müssen.
Nach §3 Abs.4 Satz1 AsylbLG a.F. werden der Geldbetrag für alle notwendigen persönlichen Bedarfe nach Absatz 1 Satz 8 sowie der notwendige Bedarf nach Absatz 2 Satz 2 jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Verbindung mit der Verordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 SGB XII fortgeschrieben. Die sich dabei ergebenden Beträge sind nach § 3 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG a.F. jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden. Nach § 3 Abs. 4 Satz 3 AsylbLG a.F. gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) jeweils spätestens bis zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Bedarfe, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt.
Eine Erhöhung des Leistungsanspruchs ergibt sich nach Auffassung der Kammerdirekt aus dem Gesetz. Die Leistungserhöhung ist an die Erhöhung der Regelbedarfe nach dem SGB XII gekoppelt. Soweit die Leistungsveränderung nach dem SGB XII feststeht, sind die Leistungen nach dem AsylbLG entsprechend anzupassen. Der Leistungsbezieher hat daher einen einklagbaren Anspruch darauf, dass ihm die Leistungen auch in an-gepasster Höhe bewilligt werden. Diese gesetzlich normierte Fortschreibung entfällt nicht etwa deshalb, weil das BMAS die nach Satz 3 vorgesehene Bekanntmachung unterlassen hat. Die gegenteilige Auffassung des Beklagten (und zum Beispiel von Hohm, ZFSH/SGB 2/2019, S. 68 ff.), nach der die Untätigkeit des BMAS die Wirksamkeit der Fortschreibung beeinträchtigt, vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Die Bekanntmachung ist nicht verbindlich, sondern dient der Transparenz einheitlicher Gesetzesanwendung. Sie soll dafür sorgen, dass alle Leistungsträger durch das Ministerium über die neue Höhe informiert werden, damit diese nicht selbst die notwendigen Berechnungsschritte vornehmen müssen. Dafür spricht vor allem, dass dem BMAS kein Spielraum hinsichtlich der Höhe der Fortschreibung zusteht. Die regelmäßige Anpassung ist außerdem auf verfassungsrechtliche Erwägungen zurückzuführen, wonach die grundrechtliche Überprüfung und Weiterentwicklung der Höhe der Leistungen anhand gegenwärtiger Umstände zur Sicherung des Existenzminimums auch bei Leistungsbezug nach dem AsylbLG gebunden ist. Der Gesetzgeber hat gerade im Hinblick auf die Beanstandung der nicht erfolgten Prüfung der Höhe der Leistungen im AsylbLG durch die Rechtsprechung gesetzliche Neuregelungen zur Fortschreibung der Bedarfe getroffen. Der Fortschreibung stünde zur Überzeugung der Kammer auch nicht entgegen, wenn die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung nach §3 Abs.5 AsylbLG a.F. vorliegen. Wenn eine mögliche Neufestsetzung nicht zustande kommt, so hat im Hinblick auf die Wahrung des Existenzminimums zumindest eine Fortschreibung der Leistungssätze nach §3 Abs.4 AsylbLG a.F. zu erfolgen(vgl. zum Ganzen LSG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 26.09.2019–L 9 AY 3/19 B ER–, Juris Rn. 21 ff.; SG Stade, Urteil vom 13.11.2018 –S 19 AY 15/18 –, Juris Rn.7; SG Kassel, Urteil vom 18.09.2019 –S 12 AY 20/19 –; Frerichsin: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020(Stand: 15.12.2020), §3a AsylbLG Rn.95 ff.).
Für den letzten streitgegenständlichen Monat, September des Jahres 2019, ergibt sich gleiches aus einer Anwendung des §3a Abs.4 AsylbLG in der zum streitgegenständlichen Zeitpunkt gültigen Fassung.
Für den streitgegenständlichen Leistungszeitraum vom 27.02.2018 bis zum 06.06.2018 und vom 30.07.2018 bis zum 31.12.2018 ist dabei ein persönlicher monatlicher Bedarf in Höhe von jeweils 365,00 Euro zu berücksichtigen, weil die Veränderungsrate für das Jahr 2018 nach der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018 1,63% beträgt(vgl. Frerichsin: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020 (Stand: 15.12.2020), §3a AsylbLG Rn.68).
Für den streitgegenständlichen Leistungszeitraum vom 01.01.2019 bis zum 08.01.2019 und vom 03.04.2019 bis zum 30.09.2019 ist ein persönlicher monatlicher Bedarf in Höhe von jeweils 373,00 Euro zu berücksichtigen, weil die Veränderungsrate für das Jahr 2019 nach der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 20192,02% beträgt(vgl. Frerichsin: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020 (Stand: 15.12.2020), §3a AsylbLG Rn.70)
2. Auch soweit vom Beklagten für die Zeit vom 01.09.2019 bis zum 30.09.2019 unter Bezugnahme auf § 3a Abs. 1 Nr.2b AsylbLG die Regelbedarfsstufe 2bzugrunde gelegt wurde, ist dies rechtswidrig. Der Kläger hat einen Anspruch auf Leistungsgewährung unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1.
§ 3a Abs.1 Nr. 2b AsylbLG sieht vor, dass bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Abs.1 Asylgesetz für jede erwachsene Person ein notwendiger persönlicher Bedarf anhand der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird. Die Kammer geht indes davon aus, dass die Anwendung der Regelbedarfsstufe 2 ein tatsächliches gemeinsames Wirtschaften der mit der Antragstellerin untergebrachten Personen verlangt. Für dieses gemeinsame Wirtschaften sind im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Zur Überzeugung des Gerichts liegt kein plausibler Beleg für die Annahme vor, dass in Gemeinschaftsunterkünften lebende Personen grundsätzlich gemeinsam wirtschaften wie Partner einer Bedarfsgemeinschaft. Die Kammer schließt sich insoweit der, soweit er-sichtlich, mehrheitlich zu dieser Frage vertretenen Auffassung in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung an. Eine verfassungskonforme Auslegung der Norm ist im vorliegenden Fall möglich und gebietet, dass als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die tatsächliche und nachweisbare gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in der Sammelunterkunft Untergebrachten vorausgesetzt wird, wofür die objektive Beweislast im Hauptsacheverfahren beim Leistungsträger liegt(vgl. LSG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 10.06.2020 –L 9 AY22/19 B ER –, Juris Rn. 17ff.; Sächs. LSG, Beschluss vom 23.03.2020 –L 8 AY 4/20 B ER –, Juris Rn. 38; SG Kassel, Urteil vom 19.11.2020 –S 12 AY 22/20 –; SG Landshut, Beschluss vom 28.01.2020 –S 11 AY 3/20 ER –, Juris Rn. 59 ff.; Beschluss vom 23.01.2020 –S 11 AY 79/19 ER –, Juris Rn. 38 ff.; Beschluss vom 24.10.2019 –S 11 AY 64/19 ER –, Juris Rn. 53 ff.; SG Frankfurt, Beschluss vom 14.01.2020 –S 30 AY 26/19 ER –, Juris Rn. 12ff.; SG Bremen, Beschluss vom 03.07.2020 –S 39 AY 55/20 ER –, Juris Rn. 20 ff.; SG München, Beschluss vom 10.02.2020 –S 42 AY 82/19 ER –, Juris Rn. 57; SG Freiburg(Breisgau), Beschluss vom 20.01.2020 –S 7 AY 5235/19 ER –, Juris Rn. 33 ff.; Oppermann/Filges in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 2 AsylbLG Rn. 170; Frerichsin: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 3a AsylbLG Rn. 41 ff.).
Die Kammer ist mit dem Vortrag des Klägers, unter anderem seiner vorgelegten persönlichen Erklärung, davon überzeugt, dass hier ein rechtlich relevantes, gemeinsames Wirtschaften des Klägers mit anderen nicht erfolgt und insoweit die entsprechende Vermutung des Gesetzgebers wiederlegt ist. Ein lediglich vom Zufall abhängendes Handeln und das vereinzelte gemeinsame Kochen reichen hierfür jedenfalls zur Überzeugung der Kammer nicht aus. Von einem Wirtschaften aus einem Topf und dadurch auch tatsächlich erzielten Einspareffekten wie in Familien, eheähnlichen Gemeinschaften, Lebenspartnerschaften, Bedarfsgemeinschaften oder ähnlichen kann also nicht ausgegangen werden. Der Beklagte ist der klägerischen Schilderung der Lebensumstände in der Gemeinschaftsunterkunft zudem auch nicht substantiiert entgegengetreten.
Der Klage war daher im tenorierten Umfang stattzugeben. Keinen Erfolg hatte sie lediglich für die beantragte Verurteilung für den Zeitraum vom 07.06.2018 bis zum 29.07.2018, weil der Kläger nach seiner Überstellung nach Spanien am 06.06.2018 für diesen Zeitraum nicht mehr anspruchsberechtigt war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Der abweisende Teil für den Zeitraum vom 07.06.2018 bis zum 29.07.2018 betrifft nur einen sehr kleinen Zeitraum und fällt daher an dieser Stelle nicht ins Gewicht.
Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aus §§ 143, 144 SGG.
Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.