Sozialgericht Kassel – Beschluss vom 05.01.2021 – Az.: S 4 AS 716/19

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

xxx,

Kläger,

Prozessbevollm.:
Rechtsanwalt Sven Adam
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Jobcenter Stadt Kassel, vertreten durch den Geschäftsführer Christian Nübling
Lewinskistraße 4, 34127 Kassel

Beklagter,

hat die 4. Kammer des Sozialgerichts Kassel am 5. Januar 2021 durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht xxx, beschlossen:

Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

GRÜNDE

Die Beteiligten streiten noch darüber, ob der Beklagte dem Kläger die außergerichtlichen Kosten einer in der Hauptsache erledigten Untätigkeitsklage zu erstatten hat.

Mit der am 28.12.2019 beim Sozialgericht Kassel erhobenen Untätigkeitsklage hat der Kläger die Entscheidung des Beklagten über seinen am 8.5.2019 eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.4.2019 begehrt.

Mit Bescheid vom 30.4.2019 wurden dem Kläger für die Zeit vom 1.10.2018 bis 31.3.2019 Leistungen nach dem SGB II gewährt. Dagegen wandte sich der Kläger persönlich mit Schreiben vom 8.5.2019, da er das angerechnete Kindergeld nicht erhalten habe. Mit Schreiben vom 17.9.2019 meldete sich der Bevollmächtigte zum bereits laufenden Widerspruchsverfahren.

Mit Änderungsbescheid vom 6.2.2020 und Abhilfebescheid vom 7.4.2020 hat der Beklagte dem Widerspruch des Klägers entsprochen.

Daraufhin hat der Bevollmächtigte des Klägers am 15.4.2020 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt,
dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen.

Der Beklagte äußert sich zur Kostentragung nicht, da bislang die Bevollmächtigung des Bevollmächtigten nicht nachgewiesen sei und verweist auf § 73 Abs. 2 SGG.

Der zulässige Kostenantrag des Klägers ist begründet. Es entspricht billigem Ermessen, dass der Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen hat.

Gemäß § 193 Absatz 1 Satz 3 SGG hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das gerichtliche Verfahren anders als durch Urteil endet. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, da der Kläger – nachdem der Beklagte dem Widerspruchsbegehren entsprochen hat – den Rechtsstreit einseitig in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, was das Gericht als Rücknahme im Sinne des § 102 Abs. 1 SGG ansieht und wodurch Erledigung des Rechtsstreites eingetreten ist (§ 102 Abs. 1 S. 2 SGG).

Das Gericht entscheidet über die Kosten insoweit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Maßgebend für die Entscheidung sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage, weiter sind auch die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung heranzuziehen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 13. Aufl. 2020, § 193 Rn 13 m.w.N.). Die Erfolgsaussichten der erhobenen Untätigkeitsklage beurteilen sich nach § 88 Abs.1 und 2 SGG. Danach hat das Gericht das Verfahren auszusetzen, wenn ein „zureichender Grund“ dafür vorliegt, dass der beantragte Verwaltungsakt nicht innerhalb der gesetzlichen Sperrfrist von sechs Monaten beschieden wurde; bei Fehlen eines zureichenden Grundes wäre der Beklagte zur Bescheidung zu verurteilen; gemäß § 88 Abs. 2 SGG gilt das Vorgenannte, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

Zunächst ist festzustellen, dass die dreimonatige Sperrfrist bei Erhebung der Untätigkeitsklage bereits überschritten und die Klage damit zulässig war. Zur Überzeugung der Kammer ist auch kein „zureichender Grund“ für die späte Erteilung des Widerspruchsbescheides seitens des Beklagten gegeben.

Die durch den Bevollmächtigten des Klägers erhobene Untätigkeitsklage ist zulässig. Insbesondere hat das Gericht keine Bedenken, die gegen eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung sprechen. Gemäß § 73 Abs. 6 S. 5 SGG hat das Gericht den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Dies bedeutet, dass das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die Frage der Vollmacht von Amts wegen zu überprüfen. Das Gericht darf eine Prüfung der Vollmacht vornehmen, dies jedoch nur dann, wenn ernstliche Zweifel vorliegen, die nachvollziehbar begründet sein müssen (vgl. BSG, Beschluss vom 17.3.2016 – B 4 AS 684/15 B -). Solche Zweifel sind für die Kammer nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht vorgetragen worden. Der vom – sachkundigen – Beklagten angeführte bloße pauschale und weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht näher untermauerte Hinweis auf „§ 73 Abs. 2 SGG“, der umfangreiche detaillierte Regelungen zur Vertretungsbefugnis durch Bevollmächtigte enthält, reicht dafür ersichtlich nicht aus.

Der Beklagte hat erst nach Ablauf von drei Monaten über das Widerspruchsbegehren des Klägers entschieden und hierfür keinen „zureichenden Grund“ gehabt.

Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, warum eine Bearbeitung des Widerspruchs nicht binnen der dreimonatigen Frist des § 88 Abs. 2 SGG hat erfolgen können. Der Widerspruchsbescheid der Familienkasse, wonach dem Kläger im streitigen Zeitraum kein Kindergeld zustand, lag dem Beklagten jedenfalls seit Mitte Mai 2019 vor. Ein sachlicher Grund dafür, dass erst im Februar 2020 eine Abhilfeentscheidung vorgenommen wurde, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Auch der Beklagte hat hierzu nichts weiter vorgetragen.

Mithin erscheint eine Kostenerstattung durch die Beklagte nach billigem Ermessen als sachgerecht.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist ausgeschlossen (§ 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG).