Verwaltungsgericht Kassel – Urteil vom 05.01.2021 – Az.: 6 K 6483/17.KS

URTEIL

In dem Verwaltungsstreitverfahren

des xxx,

Klägers,

bevollmächtigt: Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

das Land Hessen,
vertreten durch das Polizeipräsidium Nordhessen, Grüner Weg 33, 34117 Kassel,

Beklagter,

wegen Versammlungsrecht

hat das Verwaltungsgericht Kassel – 6. Kammer – durch Vorsitzenden Richter am VG xxx als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 5. Januar 2021 für Recht erkannt:

  1. Es wird festgestellt, dass das im Zuge einer Versammlung am 7. Sept. 2017 durch den Beklagten verfügte Verbot der Verwendung einer Fahne der Yekineyön Berxwedana sengalö rechtswidrig war.
  2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
TATBESTAND

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Verwendung einer Fahne im Rahmen einer Versammlung rechtmäßig war.

Im Zuge der vom Kläger ordnungsgemäß angezeigten Versammlung am 7. Oktober 2017 unter dem Motto „Frieden in Kurdistan – Freiheit für Abdullah Öcalan”, untersagten anwesende Polizeibeamte den Versammlungsteilnehmern mündlich die Verwendung der Fahne der Yekineyön Berxwedana $engalö (im Folgenden: YBS).

In der versammlungsrechtlichen Verfügung der Stadt Kassel vom 4. Oktober 2017 wurde u.a. verfügt, dass Plakate, Transparente, Banner, Flaggen, Kleidungsstücke und / oder ähnliche plakative Bekundungen sowie Skandierungen, die im Zusammenhang mit der Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkeren Kurdistan – im Folgenden: PKK) stehen und / oder deren ideologische Ziele verfolgen, verboten seien. Das Verbot wurde auch auf die Organisationen KADEK, KONGRA GEL, KKK und KCK erstreckt. Zur Begründung wurde auf das Verbot der PKK durch den Bundesminister des Inneren aus dem Jahre 1993 sowie einer aktuellen Bewertung des Bundesinnenministeriums bezüglich der Organisationsidentitäten im Sinne des Vereinsgesetzes von Neubezeichnungen und Neugründungen der PKK Bezug genommen.

Gegen das Vorgehen der Polizeibeamten hat der Kläger am 5. November 2017 (Fortsetzungsfeststellungs-) Klage erhoben. Er hält das Verbot für rechtswidrig. Ihm sei die rechtliche Grundlage für das Verbot nicht mitgeteilt worden. Auch wenn sich das Verbot derweil erledigt habe, könne er die Feststellung der Rechtswidrigkeit wegen Wiederholungsgefahr und aufgrund eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs geltend machen.

Der Kläger beantragt:

Es wird festgestellt, dass das von Beamten des Beklagten verfügte Verbot der Verwendung der Fahne der Yekîneyên Berxwedana Sengalê (YBS) im Zuge einer Versammlung am 07.10.2017 rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt:
Die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält das Verbot für rechtmäßig. Rechtliche Grundlage sei § 11 HSOG in Verbindung mit der versammlungsrechtlichen Verfügung der Stadt Kassel vom 4. Oktober 2017. Bei der YBS handele es sich um eine jesidische Bürgerwehr, die als Widerstandseinheit gegen den islamischen Staat von der Yekineyen Parastina Gel (im Folgenden: YPG) initiiert worden sei. Die YPG sei ihrerseits als syrische Fraktion der PKK bekannt. Die PKK sei mithin die Dachorganisation der YPG. Aus einer Bewertung des Bundesinnenministeriums vom März 2017 zu den aktuellen Organisationsbezeichnungen und Kennzeichnungen der PKK ergebe sich, dass nicht nur die dort genannten Vereinigungen verboten seien, sondern sich das Kennzeichenverbot auch auf benutzte Symbolik und auf sämtliche später aufgrund von Umbenennungen neu hinzugetretenen Zeichen erstrecke. Hierzu zählten auch die zahlreichen Unter- und Teilorganisationen, welche sich unbeschadet ihrer scheinbar organisatorischen Selbstständigkeit im Einflussbereich der PKK befänden. Die YPG habe die YBS ins Leben gerufen und aufgebaut. Daher werde die PKK auch mittelbar durch die Symbolik der YBS vertreten. Dies beachtet, sei das Verbot von der versammlungsrechtlichen Verfügung gedeckt.

Der Kläger wirft dem Beklagten insoweit vor, einerseits unzutreffende und andererseits nicht durchgreifende Zusammenhänge zu entwickeln. Hinsichtlich der Frage eines Verbots von Kennzeichen der YPG ist der Kläger unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt der Ansicht, es käme auf eine zusammenhangbezogene Bewertung an. Das Bundesland Berlin sei im Übrigen aufgrund einer ersichtlich geänderten außenpolitischen Einschätzung dazu übergegangen, Verbote der Kennzeichen der PYD, YPG und YPJ nicht mehr auszusprechen. Dies sei auch konsequent, weil es sich bei PYD oder YPG ersichtlich nicht um Teilorganisationen der PKK handele. Schließlich sei das streitige Symbol der YBS nicht in der Anlage der Verfügung des Bundesministeriums des Inneren vom 2. März 2017 benannt. Es ähnele auch nicht ansatzweise der Symbolik der YPG oder gar der PKK. Auch wiesen YBS und PKK keine gleichen politischen Ziele oder eine gemeinsame Struktur auf. Eine Weisungsgebundenheit zur PKK bestehe nicht. Mit der YPG bestünden solche Verbindungen nicht, die YBS sei insbesondere keine Nebenorganisation der YPG.

Nach Auffassung des Beklagten ist im Hinblick auf den Versammlungszweck ein Zusammenhang zu der verbotenen Organisation PKK gegeben. Gerade weil die Versammlungsteilnehmer auch für die Freilassung von Abdullah Öcalan demonstriert hätten, zeigten sie, dass sie sich mit den Zielen und Ansichten von diesem und der verbotenen PKK solidarisierten. Anders wäre der Fall zu bewerten gewesen, wenn die Versammlungsteilnehmer – wie in einem vom VG Frankfurt entschiedenen Verfahren – für die Befreiung Kubanes vorn IS demonstriert hätten. Auf die Frage, ob die YPG eine Teilorganisation der PKK sei, komme es im vorliegenden Rechtsstreit nicht an. Es sei lediglich maßgeblich, ob sich die YBS mit der Ideologie der nach dem Vereinsgesetz verbotenen PKK identifiziere und ob die Verwendung von deren Fahne mit einem konkreten Bezug zur PKK erfolgte.

Mit Beschluss vom 7. September 2020 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Mit Schriftsätzen vom 14. September 2020 (Kläger) und 13. Oktober 2020 (Beklagte) haben die Beteiligten ihre Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erteilt

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I.

Nach Übertragung gem. § 6 Abs. 1 S. 1 VwGO entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung gem. § 101 Abs. 2 VwGO erfolgen, weil die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben.

II.

Analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO ist die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft.

Bei dem – mündlich (§ 37 Abs. 2 S. 1 HVwVfG) ausgesprochenen – Verbot der Verwendung der Fahne handelt es sich, im Hinblick auf den Grundsatz der Formfreiheit (vgl. nur Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 35 Rn. 18), um einen Verwaltungsakt i.S.v. § 35 HVwVfG.

Nachdem sich dieser erledigt hat, kann der Kläger dagegen im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage vorgehen. Ob sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für den Kläger aus einer Wiederholungsgefahr ergibt, lässt das Gericht – vor dem Hintergrund fehlender konkreter tatsächlicher Angaben dazu – offen. Jedenfalls besteht, auf Grund eines schwerwiegenden (typischerweise kurzfristig erledigten) Eingriffs in die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und die Versammlungsfreiheit des Art. 8 GG ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse.

Nachdem sich der Verwaltungsakt bereits vor Ablauf der Widerspruchsfrist erledigt hat, bedurfte es nicht der Durchführung eines Vorverfahrens. Eine Klagefrist war nicht einzuhalten.

III.

Die Klage ist auch begründet.

Das Verbot der Verwendung der Fahne erweist sich als rechtswidrig. Dem Beklagten steht eine Rechtsgrundlage für das ausgesprochene Verbot nicht zur Seite.

Das Gericht kann offenlassen, ob als Ermächtigungsgrundlage – wie der Beklagte meint – § 11 HSOG heranzuziehen ist, oder ob – im Hinblick auf die Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts (vgl. etwa BayVGH, Beschl. v. 10.01.2020 – 10 B 19.2363, juris Rn. 22 ff.) – auf § 15 Abs. 1 VersG anlog zu rekurrieren ist. Beide Normen setzen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit (dazu unter 1) oder Ordnung (dazu unter 2) voraus. Eine solche liegt nicht vor.

1. Die öffentliche Sicherheit bezeichnet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, den Schutz der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestandes und der Funktionsfähigkeit der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und der sonstigen Träger öffentlicher Gewalt. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand jedoch nicht, da die Verwendung der Fahne insbesondere nicht gegen Rechtsnormen verstößt. Das Verbot findet keine Rechtsgrundlage im VereinsG (dazu unter a) und lässt sich auch nicht aus der Auflagenverfügung begründen (dazu unter b).

a. Der Beklagte kann sich nicht auf ein Kennzeichnungsverbot aus § 9 VereinsG stützen. Nach der Legaldefinition des § 9 Abs. 2 S. 1 VereinsG sind Fahnen ausdrücklich vom Kennzeichnungsverbot umfasst. Indes konnte das Gericht nicht feststellen, dass es sich bei der YBS um einen verbotenen Verein i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VereinsG handelt. Die YBS selbst ist nicht verboten. Auf der Basis der dem Gericht vorliegenden Informationen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der YBS um eine vom Verbot der PKK umfassten Teilorganisation i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 VereinsG handelt. Ob dies für die YPG ebenfalls gilt, muss das Gericht nicht entscheiden. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass nichtgebietliche Teilorganisationen (mit eigener Rechtspersönlichkeit) von einem Vereinsverbot gern. § 3 Abs. 3 S. 2 VereinsG nur dann umfasst werden, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind, fraglich. Jedenfalls für die YBS liegen dem Gericht keine belastbaren Informationen vor, die es rechtfertigen, diese als Teilorganisation – und mithin vom Vereinsverbot umfasst – der PKK zu werten. Im Übrigen werden weder die YPG noch die YBS in der vorn Beklagten in Bezug genommenen Bewertung der aktuell verwendeten Organisationsbezeichnungen und der hieraus folgenden Kennzeichen der PKK des Bundesministeriums des Inneren vorn 2. März 2017 ausdrücklich benannt.

Auf der Basis der vorliegenden Informationen kommt ein Kennzeichenverbot auch nicht über § 9 Abs. 4 VereinsG in Betracht, wonach Kennzeichen einer Ersatzorganisation von den Verbotsvorschriften des § 9 Abs. 1 bis 3 VereinsG umfasst sind. Insoweit ermangelt es bereits an der tatbestandlichen Voraussetzung der entsprechenden vollziehbaren Feststellung gem. § 8 Abs. 2 S. 1 VereinsG.

Die Fahne der YBS sieht der PKK auch nicht zum Verwechseln ähnlich, so dass sie auch nicht über § 9 Abs. 2 S. 2 VereinsG vom Kennzeichnungsverbot erfasst ist.

Bei der Fahne YBS handelt es sich auch nicht um ein Kennzeichen eines verbotenen Vereins, welches in im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teilorganisationen oder von selbständigen Vereinen verwendet wird nach § 9 Abs. 3 S. 1 VereinsG. Dies wird gem. § 9 Abs. 3 S. 2 VereinsG regelmäßig dann angenommen, wenn bei ähnlichem äußerem Gesamterscheinungsbild das Kennzeichen des verbotenen Vereins oder Teile desselben mit anderen Orts- oder Regionalbezeichnungen versehen wird. Dass dies bei der Fahne der YBS der Fall sein soll, behauptet auch der Beklagten nicht.

b. Soweit der Beklagte die Rechtmäßigkeit des Verbots aus der Auflagenverfügung der Stadt Kassel vom 4. Oktober 2017 herleiten will, trägt (auch) dies nicht. Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe gegen die Auflage, dafür Sorge zu tragen, dass Flaggen und oder ähnliche plakative Bekundungen, die im Zusammenhang mit der PKK stehen und oder deren ideologische Ziele verfolgen, im Rahmen der Versammlung nicht gezeigt werden dürfen, verstoßen, weil trotz entsprechender Aufforderungen durch Polizeibeamte die Fahne der YBS weiter gezeigt worden sei. Da bei der Demonstration auch für die Freilassung von PKK-Chef Öcalan aus der Haft demonstriert worden sei, könne die Verwendung der Fahne der YBS unter der Auflage, keine Fahnen, Plakate oder ähnliches, die im Zusammenhang mit der PKK stehen und oder deren ideologische Ziele verfolgen, zu verwenden subsumiert werden. Anders wäre die Verwendung der streitgegenständlichen Fahne zu beurteilen, wenn die Versammlungsteilnehmer für die Befreiung Kubanes vom IS demonstriert hätten.

Dies überzeugt aus mehreren Gründen nicht. Zunächst wäre es mit dieser Begründung möglich, jegliche Fahnen – beispielsweise solcher nationaler politischer Parteien – die bei der Versammlung gezeigt würden, zu verbieten, was unter Beachtung der Vorgaben aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verfassungsrechtlich unzulässig wäre (vgl. zum Maßstab BVerfG, Besohl. v. 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04, juris Rn. 14 f.).

Zudem verengt der Beklagte seine Sichtweise in unzulässiger Weise auf den zweiten Teil des Versammlungszwecks und blendet damit vollends aus, dass die Versammlung primär für „Frieden in Kurdistan” abgehalten wurde. Warum in diesem Zusammenhang die Fahne einer jesidischen Bürgerwehr, die unter dem Eindruck der Sommeroffensive der Terrororganisation IS 2014 gegründet wurde, nicht gezeigt werden darf, erschließt sich dem Gericht nicht und legt der Beklagte auch nicht dar.

Im Übrigen hat die Versammlungsbehörde gegen den zweiten Teil der Versammlung – ausweislich ihrer Verfügung, die selbst die Darbietung von Bildern von Abdullah Öcalan autorisiert – keine Vorbehalte, weshalb nicht nachvollziehbar ist, warum ein als legitim eingestuftes Versammlungsthema im Kontext zu einem Verbot von Fahnen nicht verbotener Organisationen führen soll, die sich damit solidarisieren. Dabei beachtet das Gericht, dass es durchaus ernstzunehmende Stimmen gibt, die (weiterhin) davon ausgehen, dass das Zeigen eines Bildes von Abdullah Öcalan dem Kennzeichenverbot des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG und damit auch den strafgesetzlichen Vorgaben aus § 86a StGB unterfällt (OVG NRW, Beschl. v. 03.11.2017 – 15 B 1371/17, juris, Rn. 28; Baudewin, Öffentliche Ordnung und Versammlungsrecht, 3. Aufl. 2020 Rn. 560 m.w.N.). Für die hier zu entscheidende Frage kam es darauf aber nicht an, weil die Stadt Kassel dies in der Auflagenverfügung ausdrücklich autorisiert hat. Wobei das Gericht weiterhin nicht zu entscheiden hat, wie sich dies auf eine etwaige Strafbarkeit auswirkt. Maßgeblich ist an dieser Stelle allein die wertungswidersprüchliche Argumentation, welche nicht geeignet ist, das Verbot der Fahne der YBS zu rechtfertigen.

Ob eine Auflage, wonach Fahnen, Plakate oder ähnliches, die die ideologischen Ziele der PKK verfolgen, verboten sind, grundsätzlich rechtlich zulässig sein kann, lässt das Gericht ausdrücklich offen. Zweifel bestehen insoweit insbesondere unter Beachtung der (engen) gesetzlichen Vorgaben aus dem Vereinsgesetz. Zudem bestehen Bedenken im Hinblick auf die Wesentlichkeitslehre und das Bestimmtheitsgebot. Darauf kommt es aber vorliegend nicht entscheidungserheblich an, denn dass die YBS die ideologischen Ziele der PKK verfolgt, legt die Beklagte nicht dar. Es wird schon nicht mitgeteilt, welche ideologischen Ziele insoweit gemeint sein sollen. Geschweige denn wird dargelegt, ob und ggf. in welcher Form diese Ziele von der YBS geteilt werden.

2. Auch ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung liegt nicht vor. Öffentliche Ordnung meint die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird.

Zwar kann die öffentliche Ordnung – unabhängig von anderen Verbotsnormen – taugliche Rechtsgrundlage sein, wenn durch die Verwendung von Fahnen eine einschüchternde nicht-kommunikative (potentielle Gewaltbereitschaft) oder provokative Wirkung zu befürchten wäre. In jedem Fall muss es aber die Art und Weise der Verwendung sein, die Anstoß erregt. Inhaltliche Beschränkungen lassen sich unter Beachtung der Vorgaben aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG insoweit nicht rechtfertigen, insoweit sind die Strafrechtsnormen abschließend (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04, juris Rn. 21). Vorliegend hat die Behörde jedoch (ausschließlich) inhaltlich angeknüpft. Eine potentielle Gewaltbereitschaft durch die Verwendung der Fahne ist weder ersichtlich noch vorgetragen (vgl. insgesamt zum Vorstehenden Baudewin, Öffentliche Ordnung und Versammlungsrecht, 3. Aufl. 2020 Rn. 332 u. 584 m.w.N.).

Aus den vorstehenden Gründen erwiese sich auch eine (isolierte) Vollstreckung der versammlungsrechtlichen Verfügung (ohne Einbeziehung der öffentlichen Ordnung über § 11 HSOG oder § 15 Abs. 1 VersG) als rechtswidrig.

IV.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

V.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 S. 1 ZPO.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.