Tacheles Rechtsprechungsticker KW 03/2021

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 8. Januar 2021- L 9 AS 862/20 B ER

Leitsatz Rechtsanwältin Claudia Zimmermann
1. Die Kosten für die Anschaffung eines internetfähigen Computers nebst Zubehör zur Teilnahme am pandemiebedingten Hausschulunterricht sind nicht im Regelbedarf berücksichtigt und stellen grundsätzlich einen Mehrbedarf dar, der § 21 Abs. 6 SGB II in verfassungskonformer Auslegung unterfällt (Anschluss an LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2020, L 7 AS 719/20 B ER; Anschluss an BSG, Urteil vom 8. Mai 2019, B 14 AS 13/18 R).

2. Die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts ist im Fall der Schulschließung zur Verwirklichung des Rechts des Kindes auf Bildung und Chancengleichheit erforderlich. Die bestehende Möglichkeit, Schulaufgaben in ausgedruckter Form in der Schule abzuholen, ist kein die Modalitäten der Computernutzung entsprechender Ersatz.

3. Auch die Beschaffung eines Gegenstandes zur laufenden Benutzung kann einen laufenden Bedarf i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II darstellen. Es kommt allein auf das Vorliegen einer atypischen Bedarfssituation an, die auf Dauer zu spürbaren Einschränkungen des Existenzminimums führt, weil ein von einem durchschnittlichen Bedarf abweichendes Bedürfnis zur Sicherung des Existenzminimums entsteht.

4. Der Bedarf ist unabweisbar, wenn im Haushalt der Familie des Leistungsberechtigten lediglich ein internetfähiges Smartphone vorhanden ist und auch Dritte wie Schule oder Schulförderverein ein Gerät nicht zur Verfügung stellen können. Ein Smartphone ist für die Erledigung von Aufgaben und Beschaffung von Lernmaterial aufgrund des kleinen Formats ungeeignet.

Quelle: www.razimmermann.de

1.2 – Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss v. 11.11.2020 – L 6 AS 153/20 B ER und L 6 AS 356/20 B PKH – rechtskräftig

Keine Zusicherung im Wege einer einstweiligen Anordnung für unangemessene Wohnung während Pandemie- Zeiten

Orientierungshilfe (Redakteur)
1. Hartz IV und Corona: Vereinfachte Prüfungen wegen Corona haben Grenzen – Keine Zusicherung für Umzug in unangemessene Wohnung während Corona

2. Die Vorschrift des § 67 Abs. 3 SGB Ii dient nicht dazu, die allgemeinen Grundsätze des Grundsicherungsrechts krisenbedingt – im Sinne eines Sonderrechts der Pandemie – außer Kraft zu setzen (so auch LSG Niedersachsen – Bremen, Beschluss vom 22. September 2020 – L 11 AS 415/20 B ER). Modifiziert bzw. vorübergehend außer Kraft gesetzt werden sollen nur die explizit in § 67 SGB II genannten Vorschriften. § 67 Abs. 3 Satz 1 verweist ausschließlich auf § 22 Abs. 1 (Satz 1) SGB II und nicht wie – die Antragsteller meinen – auf § 22 Abs. 4 SGB II.

3. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann ein SGB II-Leistungsträger in aller Regel nicht zur Erteilung einer Zusicherung i.S.d. § 22 Abs. 4 SGB II verpflichtet werden, sondern allenfalls zur vorläufigen Übernahme der tatsächlichen KdU.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Lesenswert:
Sozialgericht Berlin, Beschluss v. 20.5.2020, S 179 As 3426/20 ER

Jobcenter muss unangemessen hohe Miete wegen Corona übernehmen
Das Jobcenter muss aufgrund der Corona-Pandemie zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten unangemessen hohe Wohnkosten übernehmen. Das hat das Sozialgericht Berlin im Fall einer alleinerziehenden Mutter entschieden.

Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich der Anspruch aus einer Sonderregelung aus Anlass der Corona-Krise, die erst Ende März in Kraft getreten ist. Mit der Vorschrift habe der Gesetzgeber nicht nur durch die Corona-Pandemie in Not geratene Neuantragsteller begünstigen wollen, sondern auch berücksichtigt, dass es für Leistungsbezieher derzeit besonders schwierig ist, eine kostengünstigere Wohnung zu finden.

weiter: www.haufe.de

1.3 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.12.2020 – L 13 AS 261/19

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Bedarfe für Unterkunft und Heizung – Eigenheim – Übernahme von Tilgungsleistungen

Leitsatz (Juris)
1. Es besteht über die in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anerkannten Ausnahmefälle einer bereits weitgehend abgeschlossenen Immobilienfinanzierung hinaus kein Anlass für weitere Ausnahmen von dem Grundsatz, dass Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums nicht der Vermögensbildung dienen und Tilgungsleistungen daher nicht zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung i. S. des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II gehören.

2. Ist zur Sicherung einer Unterkunft, die gesundheitsbedingt nicht aufgegeben werden, die Übernahme von Tilgungsleistungen geboten, kommt eine Darlehensgewährung nach § 22 Abs. 8 SGB II in Betracht.

Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de

1.4 – Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 01.10.2020 – L 4 AS 354/18

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche – Unionsbürger – anderes Aufenthaltsrecht – Ausübung der elterlichen Sorge für ein Kind während der Schulausbildung

Leitsatz (Redakteur)
1. Art. 10 VO Nr. 492/11/EU begründet ein vom Zweck der Arbeitsuche unabhängiges Aufenthaltsrecht auch jedes Elternteils, der die tatsächliche Sorge für ein Kind ausübt, das sein Schulbesuchsrecht wahrnimmt (vgl. hierzu bereits den Beschluss des Senats vom 27.5.2016 – L 4 AS 160/16 B ER).

2. Denn dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F. ist nicht zu entnehmen, dass nur Aufenthaltsrechte aus dem FreizügG/EU einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F. entgegenstehen. Vielmehr stellt § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F. allein darauf ab, ob sich ein Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, ohne hinsichtlich eines anderen, vom Zweck der Arbeitssuche unabhängigen Aufenthaltsrechts weitere Voraussetzungen aufzustellen. Einem Ausschluss von SGB II-Leistungen entgegenstehende andere Aufenthaltsrechte können sich somit auch aus Art. 10 VO 492/2011/EU ergeben (ebenso BSG, Urteil vom 3.12. 2015 – B 4 AS 43/15 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.1.2016 – L 19 AS 29/16 B ER; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 17.2.2017 – L 6 AS 11/17 B ER).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Hinweis:
Der EuGH hatte am 6. Oktober 2020 entschieden, dass die Leistungsausschlüsse im SGB II und SGB XII für Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 unionsrechtswidrig und damit unzulässig sind. Betroffen von diesem erfreulichen Urteil sind EU-Bürger*innen, die in Deutschland eine Beschäftigung ausgeübt haben, wenn sie Kinder haben, die hier eine Schule besuchen. Zum 1. Januar 2021 wird das Urteil durch eine Gesetzesänderung umgesetzt, aber schon jetzt dürfen die Leistungsausschlüsse durch Jobcenter und Sozialämter in diesen Fällen nicht mehr angewandt werden.

weiter: www.ggua.de

1.5 – Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 10.07.2019 – L 6 AS 565/17 – Revision anhängig beim BSG – B 4 AS 81/20 R

Berücksichtigung von Fahrtkosten im Zusammenhang mit ärztlichen und psychotherapeutischen Behandlungen als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II, hier verneinend

Leitsatz (Redakteur)
1. Wenn die als Grundlage für das Verlangen nach einem Mehrbedarf angeführten (und sicher feststellbaren) Aufwendungen durchgängig hinter dem Betrag zurückbleiben, der für entsprechende Aufwendungen in die Bemessung des Regelbedarfs eingegangen ist, ist ein Anspruch auf höhere Leistungen nicht gegeben. Vorliegend würden die entstehenden Kosten bereits durch die Anteile für Gesundheitspflege und Verkehr erfasst.

2. Hier fielen monatlich durchschnittlich 21,37 Euro Fahrtkosten an. Für Gesundheitspflege und Verkehr seien als Anteil im Regelbedarf insgesamt 42,27 Euro monatlich berücksichtigt. Da dieser Betrag nicht überschritten werde, sehe das Gericht keinen unabweisbaren Bedarf, der eine Fahrtkostenerstattung nach § 21 Abs. 6 SGB II begründe.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp:
a. Auffassung (allerdings bei höheren monatl. Fahrtkosten): Sächsisches Landessozialgericht, Urt. v. 05.11.2020 – L 7 AS 83/17

2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – Sozialgericht Magdeburg, Urt. v. 13.11.2020 – S 5 AS 2702/17

Leitsatz (Juris)
1. Der Mietwohnungsmarkt ist nicht realitätsgerecht abgebildet, wenn die Mietwerte aus SGB-II-Datensätzen deutlich dominieren. Bei diesen Datensätzen kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich um einen repräsentativen Wohnungsbestand mit einfachem, mittlerem und gehobenen Wohnungsstandart handelt. Wenn dann eine realitätsgerechte Bestimmung der Nachfragerhaushalte im unteren Segment auf diese verzerrte Darstellung des Mietwohnungsmarktes übertragen und so die Perzentilgrenze festgelegt wird, ist das Konzept unschlüssig.

2. Ein Konzept zu den angemessenen Kosten der Heizung ist unschlüssig, wenn die Grenze im Median aller erhobenen Werte für Wohnungen einfacher, mittlerer und gehobener Ausstattung plus Standardabweichung zur Beachtung eines abweichenden Heizverhaltens des Leistungsempfängers ermittelt wird, da ungünstigere Energiekonzepte im einfachen Wohnungsstandard und erhebliche Abweichungen in den Aufwendungen nach der Beheizungsart dann jedenfalls keine hinreichende Berücksichtigung gefunden haben.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.2 – SG Gießen, Urt. v. 04.12.2020 – S 29 AS 700/19

Fiktive Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen bei Leistungen nach SGB II

Leitsatz
1. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 SGB I muss eine hilfebedürftige Alleinerziehende dem JobCenter gegenüber den Namen des ihr bekannten Kindesvaters nennen, damit mögliche Unterhaltsansprüche realisiert werden können.

2. Dem steht weder das Persönlichkeitsrecht noch eine eingegangene Verpflichtung der alleinerziehenden Kindesmutter entgegen, den Namen des Kindesvaters nicht zu nennen.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Hinweis:
Fiktive Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen bei Leistungen nach SGB II

weiter zur Pressemitteilung

Rechtstipp:
Ebenso SG Trier, Gerichtsbescheid v. 03.08.2015 – S 5 AS 150/15; a.Auffassung SG Speyer, Urteil v. 25.10.2016 – S 6 AS 1011/15 – Kein Ausschluss von Hartz IV durch Geheimhaltung des Kindsvaters, hier weiterlesen: www.dgbrechtsschutz.de

Kurzer Kommentar von Harald Thomé/ Tacheles:
Für eine fiktive Anrechnung von Leistungen gibt es keine Rechtsgrundlage, § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II bestimmt ausschließlich die Anrechnung von “Einnahmen”, aber nicht von “Nicht”Einnahmen. Das BSG hat gleiches immer wieder gesagt.

Wenn eine andere Sozialleistung nicht über § 5 Abs. 3 SGB II vom Jobcenter selbst zu beantragen ist, beispielsweise, weil auch dem Jobcenter nicht bekannt ist, wer der Kindesvater ist und deshalb nachvollziehbar und rechtlich zulässig Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetzt abgelehnt werden, dann bleibt dem Jobcenter nur der Weg eines Kostenersatzes wegen vorsätzlich herbeigeführter Hilfebedürftigkeit, insofern kein wichtiger Grund vorliegt (§ 34 SGB II).

Diese fiktive Anrechnung ist auf jeden Fall nicht zulässig und würde im Willkürbereich das Existenzminimum dauerhaft unterschreiten.   

2.3 – Sozialgericht Dortmund, Urt. v. 29.06.2020 – S 32 AS 3361/19

Kein Anspruch auf ALG II bei Tätigkeit mit einem so geringen Umfang, als dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt (Landessozialgericht [LSG] NRW, Beschluss vom 23.12.2015, L 12 AS 2000/15 B ER unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 23/10 R).

Barauszahlung des Arbeitsentgelts

Leitsatz (Redakteur)
1. Die Arbeitszeit von lediglich fünf Stunden wöchentlich und das Arbeitsentgelt von 100,00 EUR sprachen – ausschlaggebend – gegen die Annahme einer mehr als unwesentlichen Tätigkeit. Hinzu kommt, dass der Lohn bar ausgezahlt wurde (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.06.2017, L 31 AS 848/17 B ER).

2. Einen Rechtssatz dahingehend, dass ein Arbeitsentgelt von 100,00 EUR stets zur Annah-me der Arbeitnehmereigenschaft führe, gibt es nicht.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.4 – Sozialgericht Cottbus, Urteil vom 19. November 2020 (S 29 AS 1164/18):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Zur Anerkennung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II wegen einer Betroffenheit mit einer Leberzirrhose und einer Bauchspeicheldrüsenentzündung sowie einer infolge dieser Krankheitsbilder bestehenden Angewiesenheit auf eine besonders eiweißreiche und fettarme Kost.

Die vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge erarbeiteten „Empfehlungen zur Gewährung des Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 30 Abs. 5 SGB XII“ vom 16.09.2020 sind hier als eine wichtige Orientierungshilfe aufzufassen. Diesen Aussagen zufolge handelt es sich bei einer Leberzirrhose um eine Erkrankung, mit der häufig eine Mangelernährung assoziiert sein kann.

Bei einer entsprechend gesicherten Diagnose wird an dieser Stelle deshalb ein Mehrbedarf in einer Höhe von 10 v. H. der Regelbedarfsstufe 1 empfohlen.

Die gleichzeitig bestehende Bauchspeicheldrüsenentzündung kann zudem dazu führen, dass die Verdauung beeinträchtigt ist.

2.5 – Sozialgericht Halle, Gerichtsbescheid vom 10. März 2020 (S 18 AS 858/15):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Keine Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II und § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III, wenn dem Jobcenter bekannt war, dass dem Alg II-Empfänger von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Erwerbsminderungsrente (§ 43 SGB VI) bewilligt worden ist, denn dieser mit Wirkung für die Vergangenheit geäußerten Rücknahme steht die Erfüllungsfiktion nach § 107 Abs. 1 SGB X entgegen.

Der Anspruch des Jobcenters gilt hier als entsprechend § 107 SGB X erfüllt, und zwar unabhängig davon, ob ein solcher Erstattungsanspruch geltend gemacht oder ein solcher Anspruch tatsächlich erfüllt worden ist.

Keine Bedeutung hat in diesem Zusammenhang der Aspekt, wenn im Einzelfall im Verhältnis der beteiligten Sozialleistungsträger untereinander ein Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X unbefriedigt bleibt.

Gleiches hat in Bezug auf eine Auszahlung einer Rentennachzahlung an einen Empfänger von Alg II Gültigkeit.

2.6 – Sozialgericht Marburg, Beschluss v. 18.12.2020 – S 8 AS 167/20 ER

Leitsatz (Juris)
1. Transgeschlechtliche Leistungsberechtigte haben zur Durchsetzung des Offenbarungsverbots des § 5 Abs. 1 TSG Anspruch auf getrennte Führung ihrer Verwaltungsvorgänge vor und nach ihrer Namens- und/oder Personenstandsänderung.

2. Die Bestimmung der Art und Weise der Zugriffsbeschränkung auf die früheren Daten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.

3. Die Geltendmachung von Rückzahlungen aus Leistungszeiten vor der Namens- und/oder Personenstandsänderung begründet ein rechtliches Interesse der Behörde an der Durchbrechung des Offenbarungsverbots und damit den Zugriff auf die früheren Akten.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

3.1 – Sozialgericht Nürnberg, Urteil vom 27. November 2020 (S 4 SO 81/18):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Zum Hausgebärdensprachkurs für ein von Geburt an hörbehindertes Kleinkind (GdB: 100; Zuerkennung der Merkzeichen „G“, „B“, „H“, „Gl“ und „RF“) als Leistung zur Sozialen Teilhabe nach § 113 Abs. 1 SGB IX, wenn dieses noch nicht schulpflichtige Kind auf die Kenntnis der Deutschen Gebärdensprache (DGS) zum Zwecke der Kommunikation mit seinen Eltern angewiesen ist.

Aus § 113 Abs. 2 SGB IX geht keine abschließende Auflistung von Anwendungsbeispielen hervor (vgl. „insbesondere“).

Zum Erlernen der DGS besteht hier keine Alternative, wenn behinderungsbedingt ansonsten mit einer Einschränkung des Sprachverstehens im Störgeräusch, der hörgerichteten Aufmerksamkeit und des Richtungsgehörs zukünftig gerechnet zu werden hat. Für die Erforderlichkeit des komplementären Erlernens der DGS – trotz der Versorgung des schwerbehinderten Kindes beidseits mit Cochlear-Implantaten (CI) – sprechen überdies wichtige Gesichtspunkte wie, dass ihm eine Kommunikation im Störgeräusch (bei Lärm), beim Baden und dem Besuch eines Schwimmkurses sowie bei einem sturzbedingten Ausfall beider CIs nicht möglich ist.

Gerade die Kommunikation im Rahmen des Eltern-Kind-Verhältnisses stellt ein wesentlicher Ausfluss des kindlichen Teilhabeanspruchs dar.

Über Art. 24 Abs. 3b) und c) der UN-Behindertenrechtskonvention ist auch Deutschland gehalten, das Erlernen der DGS durch geeignete Maßnahmen und damit die sprachliche Identität gehörloser Menschen zu fördern.

Wenn bei einem hörbehinderten Kind nicht auch eine seelische Behinderung vorliegt, besteht hier keine Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII.

Bei einem Hausgebärdensprachkurs handelt es sich auch um kein gemäß § 27 SGB V in Verbindung mit § 32 SGB V zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähiges Heilmittel. Dies kann lediglich bei einer notwendigen Sprachtherapie zur „Ausbildung der Lautsprache zur sprachlichen Kommunikation sowie zum Erhalt der Lautsprache“ vertretbar sein.

3.2 – Sozialgericht Duisburg, Urt. v. 15.10.2019 – S 48 SO 49/16 – rechtskräftig

Orientierungshilfe (Redakteur)
Anspruch des Klägers auf Versorgung mit einem Rollfiets als Leistung zur Teilhabe an der Gemeinschaft, mithin als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

4. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG

4.1 – Sozialgericht Marburg – Gerichtsbescheid vom 31.12.2020 – Az.: S 9 AY 1/20

Normen: §§ 3, 3a AsylbLG, § 3 Abs. 4 AsylbLG – Schlagworte: AsylbLG, Gemeinschaftsunterkunft, Sammelunterkunft, Fortschreibung von Leistungen, Regelbedarfsstufe 1, Regelbedarfsstufe 2

Leitsatz (Redakteur)
1. Eine Erhöhung des Leistungsanspruchs bzw. Fortschreibung der Geldbeträge ergibt sich nach Auffassung der Kammer direkt aus dem Gesetz.

2. Regelbedarfsstufe 1 in Sammelunterkünften, denn eine verfassungskonforme Auslegung der Norm gebietet, dass als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die tatsächliche und nachweisbare gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in der Sammelunterkunft Untergebrachten vorausgesetzt wird, wofür die objektive Beweislast (und im Eilverfahren die Darlegungslast) beim Leistungsträger liegt.

Orientierungshilfe (Redakteur)
1. Wenn eine mögliche Neufestsetzung nicht zustande kommt, so hat im Hinblick auf die Wahrung des Existenzminimums zumindest eine Fortschreibung der Leistungssätze nach §3 Abs.4 AsylbLG a.F. zu erfolgen(vgl. zum Ganzen LSG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 26.09.2019–L 9 AY 3/19 B ER; SG Stade, Urteil vom 13.11.2018 –S 19 AY 15/18; SG Kassel, Urteil vom 18.09.2019 –S 12 AY 20/19 –; Frerichsin: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020(Stand: 15.12.2020), §3a AsylbLG Rn.95 ff.).

2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Leistungsgewährung unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1.

3. Denn Zur Überzeugung des Gerichts liegt kein plausibler Beleg für die Annahme vor, dass in Gemeinschaftsunterkünften lebende Personen grundsätzlich gemeinsam wirtschaften wie Partner einer Bedarfsgemeinschaft. Die Kammer schließt sich insoweit der, soweit er-sichtlich, mehrheitlich zu dieser Frage vertretenen Auffassung in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung an. Eine verfassungskonforme Auslegung der Norm ist im vorliegenden Fall möglich und gebietet, dass als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die tatsächliche und nachweisbare gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in der Sammelunterkunft Untergebrachten vorausgesetzt wird, wofür die objektive Beweislast im Hauptsacheverfahren beim Leistungsträger liegt(vgl. LSG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 10.06.2020 –L 9 AY22/19 B ER; Sächs. LSG, Beschluss vom 23.03.2020 –L 8 AY 4/20 B ER; SG Kassel, Urteil vom 19.11.2020 –S 12 AY 22/20 –; SG Landshut, Beschluss vom 28.01.2020 –S 11 AY 3/20 ER; Beschluss vom 23.01.2020 –S 11 AY 79/19 ER; Beschluss vom 24.10.2019 –S 11 AY 64/19 ER; SG Frankfurt, Beschluss vom 14.01.2020 –S 30 AY 26/19 ER; SG Bremen, Beschluss vom 03.07.2020 –S 39 AY 55/20 ER; SG München, Beschluss vom 10.02.2020 –S 42 AY 82/19 ER –; SG Freiburg(Breisgau), Beschluss vom 20.01.2020 –S 7 AY 5235/19 ER –; Oppermann/Filges in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 2 AsylbLG Rn. 170; Frerichsin: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 3a AsylbLG Rn. 41 ff.).

Quelle: RA Sven, Adam, Göttingen

5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Kinderzuschlag

5.1 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.12.2020 – L 7 BK 1/19 – Revision zugelassen

Personen, die dem Grunde nach keinen Zugang zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II haben, können auch keinen Kinderzuschlag beanspruchen.

Der generelle Ausschluss von nicht erwerbsfähigen und dem Rechtskreis des SGB XII zuzurechnenden Personen vom Kinderzuschlag ist nicht verfassungswidrig (ebenso SG Koblenz Urteil vom 18.05.2006 – S 11 KG 14/05).

Leitsatz (Redakteur)
1. Der Ausschluss von Personen, die auch in einer Personengemeinschaft keinen Zugang zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II haben, vom Kinderzuschlag ist nicht verfassungswidrig. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vor.

2. Da Leistungen nach dem SGB XII grundsätzlich – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – nur Personen erhalten können, die nicht erwerbsfähig sind (§ 21 Satz 1 SGB XII), liefe dieser Förderungszweck des Kinderzuschlags ins Leere, wenn ihn auch allein nach dem SGB XII leistungsberechtigte Personen beanspruchen könnten.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

6.1 – Hartz IV für behinderten Teilzeit-Studenten – Hessisches Landessozialgericht, Beschluss v. 15.12.2020 – L 9 AS 535/20 B ER

Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass Teilzeit-Studierende, die nicht nach dem BAföG förderungsfähig sind, Arbeitslosengeld II beanspruchen können.

Kurzfassung:
Nach Auffassung des Landessozialgerichts haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, – über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus – keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die gesetzliche Regelung bezwecke, dass Ausbildungsförderung nur über das dafür vorgesehene System (BAföG) gewährleistet werde. Ein Teilzeitstudium sei nach dem BAföG jedoch nicht förderungswürdig, weil es die Arbeitskraft des Studierenden nicht voll in Anspruch nehme. Hartz-IV-Leistungen seien in diesen Fällen nicht ausgeschlossen.

Ob in Teilzeit studiert werde, sei für das jeweilige Semester zu entscheiden und richte sich nicht nach den Verhältnissen der gesamten Ausbildung.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt Nr. 1/2021 v. 12.01.2021

Leitsatz (Redakteur)
Anerkennung der Aufnahme eines Teilzeitstudiums bei der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. im Ergebnis LSG Thüringen, Beschluss vom 15. Januar 2007 – L 7 AS 1130/06 ER).

Orientierungshilfe (Redakteur)
1. Für jedes Semester, das den Anforderungen des § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht genügt, Leistungen nach dem BAföG ausgeschlossen sind und der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II nicht anwendbar ist (im Ergebnis ebenso LSG Thüringen, Beschluss vom 15. Januar 2007 – L 7 AS 1130/06 ER). Die gesonderte Betrachtung des jeweiligen Semesters entspricht auch der Rechtsprechung des BSG, wonach bei einem Urlaubssemester die Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 5 BAföG und damit der Leistungsausschluss entfallen kann (BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 102/11 R).

2. Die Gegenauffassung, wonach die Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG erst dann entfalle, wenn die gesamte Ausbildung in Teilzeit durchgeführt wird (in diesem Sinne wohl LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. August 2014 – L 18 AS 1672/13; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2009 – L 13 AS 39/09 B ER), würde hingegen zu dem kaum zu rechtfertigenden Ergebnis führen, dass eine Ausbildung, die als Teilzeitausbildung begonnen wird, insgesamt förderungsfähig würde, wenn nur ein – evtl. auch das letzte – Semester in Vollzeit durchgeführt würde.

3. Die noch weitergehende Auffassung, dass nur solche Ausbildungen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht förderungsfähig sind, die nur in Teilzeitform durchgeführt werden können (SG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 – S 34 AS 2277/18), findet hingegen weder im Wortlaut noch in der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 5 BAföG eine Stütze.

Volltext hier: sozialgerichtsbarkeit.de

6.2 – Jobcenter zahlt zu wenig für die Miete –  Werra-Meißner-Kreis

Sozialhilfeempfänger haben gegen zu niedrige Übernahme der Mietkosten geklagt und Recht bekommen

weiter: www.neues-deutschland.de

Hinweis:
Dazu RA Sven, Adam:
PM – Jobcenter Werra-Meißner gibt in Berufungsverfahren vor dem Hessischen Landessozialgericht wegen Kosten der Unterkunft bei Existenzsicherungsleistungen auf

In dem langjährigen Streit um die Angemessenheitsgrenzen bei Kosten der Unterkunft (KdU) für Sozialleistungsempfänger im Werra-Meißner-Kreis hat das Jobcenter Wera-Meißner für ein Verfahren aus dem Jahr 2016 aufgegeben und eine Berufung vor dem Hessischen Landessozialgericht (Az.: L 6 AS 276/18) zurückgenommen. Streitig waren Leistungen für die Kosten der Unterkunft, die das Jobcenter wegen eines Gutachtens der Firma Analyse und Konzepte aus März 2014 gekürzt bewilligt hatte.

weiter: anwaltskanzlei-adam.de

6.3 – KdU-Limits steigen Jobcenter erhöht Grenze für Mieten zum Jahreswechsel – Saalekreis

Bei den KdU zerfällt der Saalekreis entsprechend der alten Kreisgrenzen in zwei Teile: Nord und Süd.

Im Süden übernimmt das Jobcenter nun bei einem Singlehaushalt eine Bruttokaltmiete von 318,50 Euro. Das sind fünf Euro mehr als bisher. Ein Zwei-Personen-Haushalt bekommt bis zu 358,80 Euro, ein Fünf-Personen-Haushalt 538 Euro. Deutlicher erhöht haben sich dagegen teilweise die Grenzwerte im alten Saalkreis. Die liegen für einen Single bei 314 Euro, bei zwei Personen bei 373,20 Euro und bei fünf Personen bei 592 Euro.

weiter: www.mz-web.de

6.4 – Thomé Newsletter zu: FFP2 Masken und die SGB II/SGB XII und AsylbLG – Regelbedarfe

Ab 18. Januar 2021 besteht zumindest in Bayern eine landesweite FFP2-Maskenpflicht, diese müssen zwingend in Geschäften und öffentlichem Nahverkehr getragen werden (https://t1p.de/gemi). Es ist zu erwarten, dass diese FFP2-Maskenpflicht ganz oder teilweise bundesweit eingeführt wird.

FFP2-Masken unterscheiden sich deutlich gegenüber normalen Masken, denn damit werden bis zu 95 Prozent der Schadstoffe und Aerosole in der Umgebungsluft rausgefiltert. Diese FFP Masken unterscheiden sich jedoch nicht nur in Funktion vom regulären Mund-und-Nasenschutz – sondern auch im Preis. Pro FFP2-Maske fallen online etwa 2- 3 Euro an, in Apotheken sogar bis zu 6 Euro.

Pro Tag ist eine Maske erforderlich.

FFP2- Masken sind nicht im Regelbedarf vorhanden. SGB II/SGB XII und AsylbLG Leistungsbeziehende Personen haben daher einen eigenständigen Anspruch auf die Übernahme der dahingehenden Kosten. Im SGB II über den Härtefallbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II, im SGB XII über eine abweichende Regelbedarfsfestsetzung nach § 27a Abs. 4 SGB II und im AsylbLG über die sonstigen Leistungen nach § 6 Abs. 1 AsylbLG.

Alles weitere hier: tacheles-sozialhilfe.de

Hinweis:
So auch Katja Kipping fordert finanzielle Hilfen für Hartz-IV-Empfänger bei FFP2-Maskenpflicht

weiter: www.rnd.de

Lesenswert:
Maske oder nichts, ein Beitrag von Luisa Thomé, freie Journalistin

Stellen Sie sich vor, Markus Söder wäre arm. Zugegeben, eine etwas bizarre Vorstellung, aber während einer globalen Pandemie scheint ja nichts mehr unmöglich.

Selbst im reichen Bayern haben etwa 25.000 Menschen seit Corona ihren Job verloren, knapp 300.000 leben aktuell von Hartz IV. Und wenn diese Menschen sich in den letzten Tagen nicht mit teuren FFP2-Masken eingedeckt haben, stehen sie ab morgen vor einem Problem: Sie dürfen nicht mehr einkaufen gehen.

Auch ohne Pandemie kein Geld für Shopping und Reisen

weiter: www.zdf.de

Eilmeldung:
Kein Maskengeld für Hartz4-Empfängerinnen (einfach nur grausam – Anmerkung Redakteur)

Wer arm ist und von Hartz4 lebt, muss sich Masken auch weiter vom Existenzminimum absparen… oder halt weniger essen. Das SPD-geführte Bundessozialministerium sieht keine Veranlassung daran etwas zu ändern…

Ausschnitt aus der BPK vom 13. Januar 2021 – Komplett hier: www.facebook.com und hier: twitter.com

6.5 – Abschiebung von minderjährigen Flüchtlingen nur bei geeigneter Aufnahmemöglichkeit

Der EuGH hat entschieden, dass unbegleitete minderjährige Flüchtlinge nur dann in ihr Herkunftsland abgeschoben werden dürfen, wenn dort für sie eine geeignete Aufnahmemöglichkeit vorhanden ist.

Andernfalls sei ihnen vorübergehender Aufenthalt zu gewähren, so der EuGH.

weiter: www.juris.de

6.6 – Keine Sperrfrist für EU-Ausländer bei bereits bestehendem Kindergeldanspruch

Das FG Münster hat entschieden, dass die dreimonatige Sperrfrist für zugezogene EU-Ausländer nicht gilt, wenn bereits vor Begründung des inländischen Wohnsitzes ein Kindergeldanspruch bestand.

weiter auf Juris

6.7 – Neue Werte für Unterkunftskosten im SGB II / SGB XII in Wuppertal

Aufgrund deutlich gestiegener Mietpreise und eines neuen Mietpreisspiegels, sind die Werte für Unterkunftskosten im SGB II und SGB XII angehoben worden.

Die aktuellen, ab 1.1.2021, gültigen Werte sind mit der KdU Richtlinie des Jobcenters Wuppertal hier zu finden: wuppertal.tacheles-sozialhilfe.de

Zu der Richtlinie mehrere Anmerkungen:
Der Verein Tacheles hält die dort festgesetzten Werte für zu niedrig. Dies basiert auf mehreren Gründen: www.njuuz.de

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker